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Entscheid

A 2016 27

Versicherungsleistungen nach KVG

4. November 2016Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Bei vollumfänglicher Berücksichtigung der Berufsauslagen für den Schulbesuch in der Höhe von Fr. 12‘711.-- würde für die Bundessteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 0.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 78.--), für die Kantonssteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 2‘622.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 976.--) sowie für die Gemeindesteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 3‘554.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 1‘174.--) resultieren. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2‘228.-- (Fr. 78.-- + Fr. 976.-- + Fr. 1‘174.--). Da es vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Mai 2016, in welchen der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Steuerabzug für Berufsauslagen (Schulbesuch) in der Höhe von Fr. 12‘711.-- für das Jahr 2014 mit der Begründung verweigert wurde, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handle.

b) Vorgängig ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer des Jahres 2014 geht, und somit diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in der betreffenden Steuerperiode in Kraft waren. Insbesondere traten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten und die entsprechenden Bestimmungen auf kantonaler Ebene erst am 1. Januar 2016 in Kraft, und sind somit erst ab der Steuerperiode 2016 anwendbar. Zudem kann die Frage, ob die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 12‘711.-- für den Schulbesuch als Umschulungskosten zum Abzug zugelassen werden können, für die Bundes-, die Kantons- und die Gemeindesteuer gemeinsam geprüft werden, da die altrechtliche kantonalrechtliche Regelung zu den Umschulungskosten praktisch identisch ist mit der altrechtlichen Regelung im Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2003 vom 3. November 2005 E.3).

Erwägungen

3.

a) Laut Art. 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (aStG; BR 720.00, Version in Kraft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015) bzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (aDBG; SR 642.11, Version in Kraft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015) können unselbständig Erwerbende die mit dem Beruf zusammenhängenden bzw. notwendigen Umschulungskosten als Berufsunkosten vom Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG die Ausbildungskosten.

b) Die Umschulung dient der Vorbereitung eines neuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang zwischen den Umschulungskosten und dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zuzulassen, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände (z.B. Krankheit oder Unfall) beziehungsweise aufgrund einer bei der bisherigen Berufsausübung aufgetretenen Zwangslage (z.B. Betriebsschliessung, Aussterben eines Berufs) umschulen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2005 vom 3. November 2005 E.2.2). Der Begriff der Umschulung ist eng auszulegen, um eine Abgrenzung zum Begriff der Zweitausbildung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2007 vom 22. Januar 2008 E.2.2). Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird, wobei es sich in diesem Fall um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG handelt (vgl. BGE 124 II 29 E.3d, 113 Ib 114 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_666/2014 2C_667/2014 vom 16. Februar 2015 E.2.2;2C_1001/2012 2C_1002/2012 vom 1. Mai 2013 E.2.2).

4.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Ehegattin die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber sowohl in zeitlicher als auch in körperlicher Hinsicht nicht mehr zumutbar gewesen sei. Da die Ehegattin keine Anstellung im erlernten Beruf habe finden können, habe sie sich deshalb im Jahr 2014 zur Naturheilpraktikerin ausbilden lassen. Wie bereits erwähnt, können die Kosten für einen Berufswechsel nur dann zu den abziehbaren Berufsauslagen gezählt werden, wenn äussere Umstände bzw. eine bei der Berufsausübung aufgetretene Zwangslage zum Berufswechsel geführt haben (vgl. E.3b). Die Ehegattin bringt zwar vor, dass ihr die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber aufgrund der zeitlichen und körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Konkrete Krankheitssymptome werden jedoch abgesehen von Anzeichen von Erschöpfungszuständen nicht geltend gemacht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass sich die Arbeit der Ehegattin während der über siebenjährigen Anstellung belastungsmässig verändert oder ihr Gesundheitszustand nennenswert verschlechtert habe. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, dass die Ehegattin aufgrund ihres Alters und ihrer Erfahrung gewisse Probleme haben könnte, im kaufmännischen Bereich angestellt zu werden. Dies ist aber nicht auf ein objektives, strukturelles Problem des kaufmännischen Bereichs zurückzuführen. Ein solches würde nur vorliegen, wenn der kaufmännische Bereich allgemein vom Aussterben bedroht wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann. Es sind somit weder äussere Umstände noch eine bei der bisherigen Berufsausübung aufgetretene Zwangslage ersichtlich, aufgrund welcher sich die Ehegattin hätte umschulen lassen müssen. Vorliegend handelt es sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer demnach um einen freiwilligen Berufswechsel. Die Kosten eines freiwilligen Berufswechsels (Zweitausbildung) gehören steuerlich zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Ausbildungskosten (Schulbesuch) in der Höhe von Fr. 12‘711.-- um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG im Zusammenhang mit einem freiwilligen Berufswechsel handelt, womit sie nicht vom steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer 2014 in Abzug gebracht werden können. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Mai 2016 erweisen sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Steuerpflichtigen zu überbinden. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

224.--

zusammen

Fr.

1'024.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]