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Entscheid

A 2016 35

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. Oktober 2016Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für die Wohnung in X._____ in der Höhe von Fr. 576.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

Erwägungen

3.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ vom 14. Mai 2014 sind Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache zu erheben. Die Rechnung des Beschwerdegegners über die Gästetaxe 2015 wurde am 8. April 2016 versandt. Mit Email vom 4. Mai 2016 bittet der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung der Rechnung (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4). Da mit dem Email der Erhalt der Rechnung bestätigt wurde, ist spätestens am 4. Mai 2016 die Zustellung als Erfolgt zu betrachten. Die Frist beginnt somit spätestens am 5. Mai zu laufen und endete am 6. Juni 2016. Die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst mit Einsprache vom 21. Juni 2016 an die Gemeindeverwaltung X._____. Die Veranlagungsbehörde ist somit korrekterweise auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Einsprachefrist versäumt wurde. Bei der Gästetaxe 2014 welche mit Rechnung vom 9. Oktober 2015 zugestellt wurde, sind die 30 Tage ebenfalls verstrichen, womit auch hier nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

4.

Gemäss Art. 34 GGT i.V.m. Art. 124 Abs. 3 Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Damit eine Frist wiederhergestellt wird, muss folglich eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, dargetan werden, wobei eine Wiederherstellung nach bundesgerichtlicher Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchsteller zu gewähren ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.3.2;2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 31 vom 30. September 2014 E.3.b). Während als objektive Unmöglichkeit beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen in Frage kommen, kann eine subjektive Unmöglichkeit beispielsweise bei unverschuldeten Irrtumsfällen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Mittels Email vom 4. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass ihm ein Schreiben abhandengekommen sei (vgl. Bg-act. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm dieses Schreiben abhandengekommen sei, ohne Kenntnis über den Inhalt erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert dahingehend, dass der Beschwerdeführer eingesteht, die Verfügung erhalten zu haben und auf dieser sei die Frist von 30 Tagen klar kommuniziert gewesen. Er könne somit durch sein Verlangen einer Kopie am 4. Mai 2016 (mindestens 20 Tage nach Erhalt), kein Fristerstreckungsgesuch geltend machen. Replicando führt der Beschwerdeführer aus, dass der Briefumschlag mit der Verfügung zusammen mit einer weiteren Reklamesendung entwendet worden sei, so dass der Inhalt nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Da er nicht bestreitet, die Postsendung erhalten zu haben und dessen Verlust ein selbstverschuldetes Hindernis darstellt, ist eine klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Im vorliegenden Fall lag somit offensichtlich weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht.

5.

a) Da die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin offenkundig zu spät eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid abzuweisen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

958.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]