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Entscheid

A 2016 37

Arbeitslosenversicherung

8. Februar 2017Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Nachdem die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 gemäss Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. Juni 2016 zusammen Fr. 3'385.-- erreichen und durch die Beschwerdeführer eine Teilreduktion dieses Betrags verlangt wird, und weil kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Veranlagung mit dem Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung sowie einen pauschalen Unterhaltskostenabzug von 20 % (Fr. 3'360.--) festgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin 1 hiess die Beschwerde in einem Punkt gut, nämlich dass der Betrag bezüglich der Hauswartwohnung (Fr. 880.--) nicht mehr aufgerechnet werde, da dieser bereits in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt sei. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden [StG; BR 720.000] bezüglich der Kantonssteuer und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200] bezüglich der Gemeindesteuer). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.

b) Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführer als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids davon berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung haben (Art. 50 VRG). Soweit sich die Beschwerdeführer in erster Linie darauf berufen, dass anstelle der Aufrechnung auf den Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung nur 80 % davon (Fr. 13'440.--) zu berücksichtigen seien, sind sie ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Bezüglich der Frage, ob die deklarierten, effektiven Liegenschaftskosten (Fr. 3'152.20) zu Recht durch den Pauschalabzug von 20 % auf den Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- (Fr. 3'360.--) ersetzt wurden, sind die Beschwerdeführer nur beschwert, sofern die Reduktion auf 80 % der Eigenmiete gemäss amtlicher Schätzung gutgeheissen wird. Andernfalls liegt der pauschale Unterhaltskostenabzug von 20 % (Fr. 3'360.--) ohnehin über den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fr. 3'152.20, weswegen in diesem Punkt kein Rechtsschutzinteresse besteht und mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf eingetreten werden könnte. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik die korrekte Berücksichtigung des Anteils der Abwartswohnung begehren, sind sie in diesem Punkt ebenfalls nicht beschwert. Zum einen wurde diesbezügliches Begehren der Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 vollumfänglich gutgeheissen, mithin der Betrag von Fr. 880.-- für das Benützungsrecht an der Abwartswohnung (Nr. 22; StWEG Nr. _____) nicht mehr aufgerechnet und vollständig in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall einzig um das Steuerjahr 2015. Ob in den Veranlagungsverfügungen der Vorjahre diese Aufrechnung erfolgte, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

c) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist nach dem Gesagten zunächst einzig die Frage, ob die Aufrechnung bei den Beschwerdeführern auf 100 % des Marktmietwertes (Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung) zu Recht stattfand.

Erwägungen

3.

a) Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 6 Abs. 1 StG). Natürliche Personen, die im Kanton weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum haben (Art. 7 Abs. 1 lit. c 1. Variante StG). Wer im Kanton nur für einen Teil des Einkommens und Vermögens steuerpflichtig ist, entrichtet die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der seinem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (Art. 9 Abs. 1 StG).

b) Die Beschwerdeführer besitzen in der Gemeinde X._____, Kanton Graubünden, eine Eigentumswohnung (Nr. 7; StWEG Nr. _____), welche sie an ihre Tochter vermieten. Es ist vorliegend somit unbestritten, dass die Beschwerdeführer im Kanton Graubünden und in der Gemeinde X._____ bezüglich der kantonalen und kommunalen Steuern der beschränkten Steuerpflicht unterstehen.

4.

a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten der Einkommenssteuer. Diese Regelung schreibt den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwertes von Grundstücken ausdrücklich vor. Bei der direkten Bundessteuer wird der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung nach dem objektiven Marktwert festgelegt. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer kann bei Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung geschlossen werden. Liegt jedoch der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert, so ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Mietzins und dem Eigenmietwert dem Eigentümer als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zuzurechnen; allerdings muss es sich um einen bedeutenden Differenzbetrag handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 2C_12/2007 E. 3.2 m.w.H.). Im Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2005 (2A.535/2003 E. 5.2) wurde diesbezüglich festgehalten, dass jedenfalls bei einem vereinbarten Mietzins, der weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmache, zu vermuten sei, "dass – unabhängig von einem Schenkungswillen – wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen". Der Steuerpflichtige kann aber selbst in dieser Konstellation den Gegenbeweis antreten. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich – wie die Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise festhält – auf die direkte Bundessteuer. Vorliegend aber geht es im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 einzig um die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2015.

b) Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 6. Juni 1997 (136/97 = PVG 1997 Nr. 32), dass bei der steuerlichen Behandlung eines an Verwandte gewährten Vorzugsmietzinses auf den tatsächlich erzielten Erlös und nicht auf den amtlichen Eigenmietwert abzustellen ist. Im Nachgang zu diesem Entscheid haben verschiedene Kantone im kantonalen Steuerrecht, darunter auch der Kanton Graubünden, eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen, die es erlaubt, die Differenz zwischen vereinbartem Mietzins und Eigenmietwert steuerlich zu erfassen (Blöchliger, Die Besteuerung der Vorzugsmiete an Liegenschaften, StR 62/2007, S. 610 ff.). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b) steuerbar. Die Besteuerung des Mietwertes einer Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer im Sinne von lit. b der erwähnten Bestimmung selbst bewohnt oder die ihm zumindest zur jederzeitigen freien Verfügung steht (Eigengebrauch), entspricht dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Wohnungseigentümer einerseits und der Mieter andererseits. Massgebend für die Bemessung des anzurechnenden Eigenmietwertes ist dabei grundsätzlich der objektive Marktwert der Liegenschaftsnutzung, d.h. der Mietzins, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung von einem Dritten erhalten könnte (Art. 22 Abs. 2 StG). Der Mietwert gemäss Abs. 1 lit. b der genannten Bestimmung ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird (Art. 22 Abs. 5 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch im Fall einer Vorzugsmiete, namentlich unter Verwandten, eine rechtsgleiche Besteuerung durchgesetzt werden kann. Von einer erheblichen Abweichung im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG wird nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer Differenz von 20 % oder mehr gesprochen (Grossratsprotokoll vom März 1999, Nr. 4, 98/99, S. 536 f.; s. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 08 30 vom 10. Oktober 2008; Praxisfestlegung der Steuerverwaltung, Vorzugsmiete an nahestehende Person, Kantonssteuern, 1. Januar 2009, S. 1).

c) Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die umstrittene Aufrechnung zu Recht vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihre Eigentumswohnung zu einem Mietzins von Fr. 10'800.-- pro Jahr an ihre Tochter vermietet. Die Besteuerung des Eigenmietwerts basiert im Kanton Graubünden auf den amtlichen Schätzungen. Die amtliche Schätzung stellt ein taugliches Instrument dar, um die Unterpreislichkeit eines Mietverhältnisses zu überprüfen, beruht doch der amtlich geschätzte Eigenmietwert in der Regel auf der Vergleichsmethode. Mit den Schätzungen wird auf Grund von Vergleichsobjekten in der engeren Umgebung der Eigenmietwert ermittelt, der bei einer Drittvermietung erzielt werden könnte (VGU A 07 44 vom 22. Januar 2008). Der Eigenmietwert der Liegenschaft beträgt gemäss amtlicher Schätzung vom 20. April 2010, welche im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist, Fr. 16'800.--. Zwischen den effektiven Einnahmen und dem neu festgelegten Eigenmietwert der Liegenschaft ergibt sich eine Differenz von Fr. 6'000.-- bzw. 35.71 %, welche gemäss vorstehenden Ausführungen als "erheblich" bezeichnet werden kann. Schliesslich ist auch das zweite Erfordernis der "nahestehenden Person(en)" vorliegend erfüllt; so gilt doch die Tochter unbestrittenermassen als "nahestehend". Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf genannte Bestimmung nur 80 % des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung (in casu die beantragten Fr. 13'440.--) besteuert werden dürfen, welche bei einer unterpreislichen Vermietung die Grenze darstellten, kann das Gericht nicht folgen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer durch den Mietvertrag mit ihrer Tochter für das Steuerjahr 2015 massgebliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 10'800.--, nicht etwa Fr. 13'440.-- generierten. Eine fiktive Aufrechnung auf 80 % des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung (Fr. 13'440.--) ist nicht zulässig, müsste das Geld doch tatsächlich in dieser Höhe geflossen sein. Vielmehr ist vorliegend auf den Eigenmietwert von Fr. 16'800.--, also den Betrag, den der Eigentümer bei einer Drittvermietung erzielen würde, abzustellen (Art. 22 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 3 StG; vgl. auch BGer 2C_475/2016 vom 30. November 2016). Dass im streitigen Fall eine "unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen" vorliegt, was von Gesetzes wegen dem Eigengebrauch gleichgestellt ist, ist nach dem Gesagtem zu bejahen.

Dispositiv

d) Für den Fall, dass die Bestimmung von Art. 22 Abs. 5 StG wie in casu zur Anwendung gelangt, kann sich der Eigentümer auch nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen und die Eigenmietwertreduktion in der Höhe von 30 % geltend machen. Letztere Bestimmung normiert, dass für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft lediglich 70 % des Eigenmietwertes berechnet werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass das Steuersubjekt am Ort der Liegenschaft Wohnsitz hat und diese dauernd selbst bewohnt. Bei einer Vermietung fehlt es offensichtlich an dieser Voraussetzung. Die Beschwerdeführer können sich folglich bereits vom Wortlaut der Norm her nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen, da sie nicht in der Gemeinde X._____ Wohnsitz haben, was sie im Übrigen auch nicht geltend machen (so auch entschieden mit VGU A 08 30 vom 10. Oktober 2008 E.5a; vgl. auch BGer 2C_188/2007 vom 26. Juni 2008). Die Steuerverwaltung hat die Differenz von Fr. 6'000.-- bzw. 35.71 % zu Recht im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG aufgerechnet. Im Übrigen erachtet es das Bundesgericht als korrekt, wenn im Falle einer unterpreislichen Vermietung die Differenz zwischen Mieteinnahmen und Eigenmietwert aufgerechnet wird (vgl. auch BGer 2C_475/2016 vom 30. November 2016).

5. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Aufrechnung bei den Beschwerdeführern auf 100 % des Marktmietwertes (Eigenmietwert von Fr. 16'800.-- gemäss amtlicher Schätzung) zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. Daraus ergibt sich auch der pauschale Unterhaltskostenabzuges von 20 % (Fr. 3'360.--), welcher geringfügig höher ist, als die beantragten effektiven Unterhaltskosten von Fr. 3'152.20. Die Beschwerdeführer sind in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresse nicht beschwert, weswegen darauf nicht einzutreten ist. Betreffend die Berücksichtigung des Anteils der Abwartswohnung sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht beschwert, weshalb auch auf diesen Punkt nicht eingetreten wird (vgl. E.2b).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

314.--

zusammen

Fr.

1'314.--

gehen zulasten des dafür solidarisch haftenden Ehepaares A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]