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Entscheid

A 2016 39

Entscheide Obergericht

21. September 2017Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016. Gemäss Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 09 39 vom 27. Oktober 2009 E.2).

b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in Dreierbesetzung. Sofern der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet das Gericht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Im vorliegenden Fall ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin die Revision einer Veranlagungsverfügung streitig. Die aus der beantragten Bemessung des Gewinnes resultierende Differenz des Steuerbetrages beläuft sich auf einen Betrag von rund Fr. 63'000.--. Insofern beträgt der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit weit über Fr. 5'000.--. Im vorliegenden Fall ist auch keine Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG vorgesehen, womit es bei der ordentlichen Dreierbesetzung bleibt.

c) Im vorliegende Verfahren ist nur die Frage zu behandeln, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen hat, nicht hingegen die beantragte Anpassung der Veranlagungsverfügung. Soweit beantragt wird, dass die Veranlagungsverfügung gemäss dem Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 zu korrigieren sei sowie auf den Eventualantrag, die Steuerveranlagung sei aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnes vorzunehmen und das Ende der Steuerpflicht bis zur Beendigung des Projektes in Y._____ zu verschieben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen. Somit ist im Rahmen der vorstehenden Ausführung auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 141 f. StG verneint hat. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde, wäre somit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Gesuch einzutreten. Dabei ist insbesondere umstritten welcher Zeitpunkt als fristauslösend im Sinne von Art. 142 Abs. 1 StG zu betrachten ist und ob ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StG vorliegt, welcher eine Revision per se ausschliesst.

3.

a) Art. 141 f. StG ist gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu be-trachten, wobei allerdings eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung festzustellen ist. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) an. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn gemäss lit. c ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (vgl. VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b).

b) Art. 141 Abs. 2 StG bestimmt, dass eine Revision nach Art. 141 Abs. 1 StG ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller seinen vorgebrachten Revisionsgrund, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt, schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können (vgl. zu Art. 51 StHG: Looser, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 51 N 25a). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der soeben genannten Bestimmung um einen Nichteintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b).

c) Die nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (VGU A 02 81 vom 8. April 2003 E.1b). An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung in VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach dem Erhalt einer Veranlagungsverfügung diese überprüft sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Möglichkeit der Revision von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in einzelnen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Korrektur ermöglichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Revision eines rechtskräftigen Entscheides veranlassen will, nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Vorgehensweise und Abklärungen nicht möglich war, die revisionsweise neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel schon im Veranlagungsverfahren oder dem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. PVG 1994 Nr. 57). Auch die Rüge, wonach die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen habe oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt habe (Art. 141 Abs. 1 lit. b StG), ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dies bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (zu Art. 51 StHG: Looser, a.a.O., Art. 51 N 25a).

4.

a) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 25. Juli 2016 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin den steuerrechtlichen Gewinn falsch ermittelt habe. Insbesondere sei ein Gewinn besteuert worden, der handelsrechtlich gar nicht realisiert werden konnte. Weil im Zeitpunkt der definitiven Veranlagung am 14. Juli 2015 die Jahresrechnung 2014 noch nicht vorgelegen habe, habe sie nicht erkennen können, dass sich die Differenz zwischen der Veranlagungsverfügung sowie der Jahresrechnung 2014 nicht ausgleichen liesse. Erst mit der Erstellung der Jahresrechnung 2014 am 10. November 2015 habe die wesentliche Differenz festgestellt werden können, womit ein Revisionsgrund bezüglich der Steuerperiode 2013 eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, dass sie am 10. November 2015 nachträglich erheblich Tatsachen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG entdeckt habe und innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 142 StG am 9. Dezember 2015 ordnungsgemäss ein Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin gestellt habe.

b) In der vorliegenden Angelegenheit ist sich zu vergegenwärtigen, dass das zweite Einfamilienhaus in der Gemeinde Y._____ im Mai 2013 veräussert wurde. Das Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2013 begann mit der Einreichung der Steuererklärung am 3. Februar 2015. Im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens erfolgte ein mehrmaliger Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin wurden auch zwei Veranlagungsvorschläge unterbreitet, worauf sie jeweils reagierte und entsprechende Änderungen beantragte. So reichte sie mittels E-Mail vom 18. Mai 2015, als Reaktion auf den ersten Veranlagungsvorschlag vom 11. Mai 2015, eine angepasste Kostenzusammenstellung für das Projekt Y._____ ein, worin sie explizit beantragte, die definitive Veranlagung sei auf dieser Basis vorzunehmen. Der Veranlagungsvorschlag vom 4. Juni 2015, welcher nach Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Z._____ erstellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mittels Einsprache angefochten. Weil es sich aber um einen Veranschlagungsvorschlag handelte, trat die Beschwerdegegnerin, mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes, auf die Einsprache vom 2. Juli 2015 nicht ein. Zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 wurde auch die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2013 eröffnete, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde. Diese Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden basierte gemäss Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 auf der Veranlagungsverfügung des Kantons Z._____ vom 4. Juni 2015, wobei sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongespräches am 13. Juli 2015 damit einverstanden erklärt haben soll (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11). In diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführerin somit die Grundlagen, welche für die Ermittlung des steuerbaren Gewinnes herangezogen wurden, klar. Zum einen war es die von ihr erstellte Jahresrechnung 2013 von 16. März 2015 sowie die von ihr angepasste Kostenaufstellung vom 18. Mai 2015.

c) Der Umstand, dass das Guthaben gegenüber den Liegenschaftserwerbern um fast Fr. 500'000.-- zu hoch eingeschätzt wurde, hätte bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt durch die Beschwerdeführerin entdeckt werden müssen. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrem Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 denn auch ein, dass Herr C._____ den Überblick über die Zahlen verloren habe. Dieser Umstand ist aber dahingehend zu werten, als dass in dieser Angelegenheit seitens der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet wurde. Sinn und Zweck der Buchführung und Rechnungslegung ist die zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens, was diesbezüglich zuverlässige Information zur Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage voraussetzt und dabei auch als wichtiges Führungsinstrument sowie Grundlage für die Steuerveranlagung dient (vgl. Dekker, in: Wibner [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Rechnungslegungsrecht, Zürich 2016, Vorbem. zum 32. Titel N 1 f.). Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung wie beispielsweise die systematische, vollständige und wahrheitsgetreue Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und Sachverhalten zu beachten (Dekker, a.a.O., OR 957a N 4 ff.). Inwiefern unter Beachtung dieser Grundsätze das Guthaben gegenüber den Liegenschaftserwerben um fast Fr. 500'000.-- zu hoch eingeschätzt werden konnte, lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Ausserdem kann von den Steuerpflichtigen erwartet werden, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist der Veranlagungsverfügung diese allseitig prüft und bei solchen erheblichen Unstimmigkeiten, welche durch die Konsultation einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung erkannt werden müssten, innert der gesetzlichen Frist das ordentliche Rechtsmittel ergreifen (vgl. StE 1998 B 97.11 Nr. 14; VGU A 13 36, E.2b). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, fast zwei Jahre nach dem Verkauf noch keinen ausreichenden Überblick über die tatsächlich angefallenen Kosten, ihr zustehenden Guthaben sowie allenfalls noch nicht fakturierten Aufwendungen gehabt zu haben. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zusätzlichen Rechnungen der Gemeinde Y._____ betrafen nämlich die Baubewilligungs-, Löschwasser-, Wasseranschluss und Abwasseranschlussgebühren. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass solche Abgaben noch anfallen würden und auch in welchem mutmasslichen Umfang. So weisen sowohl die ursprüngliche "fehlerhafte" Kostenaufstellung vom 18. Mai 2015 wie auch die "korrekte" Kostenaufstellung gemäss Revisionsbegehren vom 9. Dezember 2015 jeweils transitorische Passiven für noch offene Baukosten aus, welche in die jeweilige Gewinnberechnung eingeflossen sind (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9).

d) Insoweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe sich für die Veranlagung anstatt auf die massgebende Jahresrechnung auf eine blosse Kostenaufstellung per Ende 2014 gestützt, ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass dieser Umstand, sofern sie diesen nun als nicht sachgerecht bemängelt, ebenfalls im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte gerügt werden müssen. Im Übrigen hat die Rechnungslegung für ein Geschäftsjahr grundsätzlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres im Rahmen des Geschäftsberichtes zu erfolgen (vgl. Art. 958 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR]; SR 220). Insofern hätte nach der gesetzlichen Konzeption des Rechnungslegungsrechts zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2015 der Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung bereits vorliegen sollen, weil die beiden Jahresrechnungen 2013 und 2014 jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember als Geschäftsjahr ausgewiesen haben (vgl. Bf-act. 3 und 4 und Bg-act. 4).

e) Das Spezialsteuerdomizil gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG setzt Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden persönliche Nutzungsrechte an einem Grundstück voraus. Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt zum fraglichen Kanton, weil die steuerpflichtige Person insbesondere alle Grundstücke in diesem Kanton veräussert hat, fällt dementsprechend auch die beschränkte Steuerpflicht für die Zukunft dahin (vgl. Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 19 N 25). Dies ergibt sich bereits aus dem Vorbehalt des Gesetzes resp. dem Legalitätsprinzips, welches im Abgaberecht von grosser Bedeutung ist (vgl. Reich, a.a.O., § 4 N 86 ff.; Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Denn nur wenn überhaupt ein solcher Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung vorliegt, ist der entsprechende Kanton zur Steuererhebung für diese Steuerperiode berechtigt. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin waren mit dem Verkauf des zweiten Einfamilienhauses per 17. Mai 2013 somit die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG der Beschwerdeführerin im Kanton Graubünden für die Zukunft nicht mehr erfüllt und die entsprechenden Erlöse waren dementsprechend in dieser Steuerperiode zu besteuern. Die Beschwerdeführerin konnte der definitiven Steuerveranlagung vom 14. Juli 2015 explizit entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerpflicht im Kanton Graubünden infolge des Verkaufs der beiden Liegenschaften als beendet erachtet hat und somit keine Verrechnungsmöglichkeiten in der folgenden Steuerperiode mehr bestehen würde. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin diesen Einwand bei pflichtgemäss angewendeter Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können, womit eine Revision gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ebenfalls ausgeschlossen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, die Steuerpflicht habe nicht aufgrund von Grundstücken (Art. 75 Abs. 1 lit. c StG), sondern aufgrund einer Betriebsstätte bestanden (Art. 75 Abs. 1 lit. b StG), ändert am vorstehenden Ergebnis nichts. Denn auch dieser Einwand hätte bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, weil der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin einerseits von einer Steuerpflicht aufgrund von Grundstücken im Kanton Graubünden ausging und andererseits die Steuerpflicht mit dem Verkauf der Grundstücke als beendet betrachtet hat.

f) Das Revisionsverfahren gemäss Art. 141 f. StG steht nicht dazu zu Verfügung, um verstrichene Rechtsmittelfristen wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der vorstehenden Erwägungen bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt also die Möglichkeit gehabt, die definitive Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2015 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten und die erst nachträglich im Rahmen des Revisionsbegehrens vorgebrachten Einwände bereits dort vorzubringen.

5.

Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 eingetreten. Insofern ist es auch nicht mehr erheblich ob die Frist von 90 Tagen für die Einreichung des Revisionsgesuches gemäss Art. 142 Abs. 1 StG gewahrt wurde oder nicht. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 ist also abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

2'890.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]