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Entscheid

A 2017 18

Invalidenversicherung

27. Juni 2017Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2017 betreffend kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache von A._____, B._____ und C._____ vom 18. Oktober 2016 in Bezug auf zusätzliche Nebenkosten der Veräusserung von Fr. 33.-- sowie Anlagekosten von Fr. 1'549.-- gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Beschwerdeführer des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig A._____, hat doch nur er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2017 erhoben (obschon auch B._____ und C._____ formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind). In seiner Beschwerdeschrift vom 18. April 2017 sowie seiner Replik vom 10. Mai 2017 schreibt A._____ nämlich stets in Einzahl und in seiner Streitwertberechnung hat er auch nur seinen Streitwert zu berechnen versucht. Überdies hat A._____ nirgends geltend gemacht, dass er im Namen aller drei Veräusserer Beschwerde erheben wolle. So hat er auch bloss seine definitive Steuerrechnung vom 3. April 2017 als Beilage eingereicht. Des Weiteren wurde auf der Korrespondenz des Gerichts jeweils auch nur sein Name aufgeführt, was A._____ zu keinem Einwand veranlasst hat. Da in der Einsprache vom 18. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin überdies noch die Namen sämtlicher Einsprecher, mithin von A._____, B._____ und C._____, in der Kopfzeile enthalten waren und die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einzig noch den Namen von A._____ trägt, rechtfertigt es sich, einzig A._____ als Beschwerdeführer des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu betrachten. Dies ändert − wie die nachstehenden Ausführungen zeigen − zwar nichts am materiellen Entscheid, hat aber Einfluss auf die Verteilung der Gerichtskosten (vgl. nachstehend E.6b). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. März 2017 ist A._____ jedenfalls von diesem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 2 und 5d − einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der aus dem Jahr 1952 stammende Erwerbspreis von Fr. 50'000.-- als Anlagekosten bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen ist und ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen (Kanalisation, Erschliessung, Dacherneuerung) sowie die Kosten für die Erbschaftssteuern und die Erbteilung als Anlagekosten zuzulassen sind.

2. Vorweg ist an dieser Stelle was folgt festzuhalten: Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerdeschrift vom 18. April 2017, dass ihm während laufender Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) von der Beschwerdegegnerin bereits die definitive Grundstückgewinnsteuerrechnung (vgl. die entsprechende Rechnung vom 3. April 2017 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2]) zugestellt wurde. Dazu ist zu sagen, dass die definitive Steuerrechnung und der Versand derselben nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. März 2017 bilden und dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden können (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRG). Folglich ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht einzutreten. Verständnishalber sei an dieser Stelle dennoch kurz erwähnt, dass gegen Steuerrechnungen weder Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung noch Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, da es sich bei Steuerrechnungen nicht um taugliche Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 139 Abs. 1 StG handelt. Vielmehr stellt die Steuerrechnung nur den Vollzug einer Veranlagung dar. Ist ein Steuerpflichtiger mit einer Veranlagung nicht einverstanden, hat er folglich − wie dies der Beschwerdeführer vorliegend im Übrigen auch getan hat − direkt die Steuerveranlagung anzufechten. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2016 einen Mahnstopp erfasst. Nachdem die erwähnte Einsprache mit Entscheid vom 16. März 2017 teilweise gutgeheissen wurde, wurde der während des Einspracheverfahrens erfasste Mahnstopp automatisch wieder aufgehoben und dem Beschwerdeführer offenbar am 3. April 2017 eine neue Grundstückgewinnsteuerrechnung aufgrund der Veranlagungsdaten des Einspracheentscheids zugestellt (mit der Bemerkung, dass diese Rechnung diejenige vom 20. März 2017 ersetzt [vgl. Bf-act. 2]). Dieses Vorgehen entspricht dem normalen Verfahrensablauf und ist nicht zu beanstanden. Wird nämlich eine gegen einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen und erwächst das verwaltungsgerichtliche Urteil in der Folge in Rechtskraft, erlässt die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wiederum neue definitive Steuerrechnungen, welche die älteren Steuerrechnungen ersetzen. Den Steuerpflichtigen erwachsen durch dieses Vorgehen keine Nachteile, zumal allenfalls zu viel bezahlte Steuern zuzüglich Zins rückerstattet (bzw. mit künftigen Steuerforderungen verrechnet) werden.

3. a) Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, zu besteuern, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; vgl. Art. 12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 StG durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 45 ff. StG erheben auch die Bündner Gemeinden eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer.

b) Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StG, d.h. der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 48 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StG gelten als Aufwendungen (lit. a) Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, (lit. b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen sowie (lit. c) Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden (Art. 49 Abs. 2 StG).

4. a) Vorliegend rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass die im Gelände ersichtlichen wertvermehrenden Investitionen (Kanalisationsanschluss, Erschliessungsstrasse, Dacherneuerung) auf Parzelle 474 sowie die im Zusammenhang mit dem Parzellenverkauf angefallenen Grundbuchaufwendungen in der Höhe von Fr. 6'493.90 und die im Jahr 2007 bezahlten Erbschaftssteuern von Fr. 30'984.-- von der Beschwerdegegnerin nicht als Anlagekosten berücksichtigt worden sind. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, zielen diese Rügen ins Leere.

b) Das Steuergesetz für den Kanton Graubünden unterscheidet zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten (so bereits PVG 1993 Nr. 66). Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht (vgl. Art. 127 StG), die Pflicht zur Einreichung von Belegen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen (vgl. Art. 128 StG). Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tatsachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4 mit weiteren Hinweisen; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 46 Rz. 24 ff; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Vorbemerkungen zu Art. 122 ff. Rz. 35 ff.). Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wirken sich die Anlagekosten steuermindernd aus, da der steuerbare Gewinn umso kleiner ist, je höher die Anlagekosten ausfallen. Daraus folgt, dass die Beweislast dafür, dass für das fragliche Grundstück überhaupt Anlagekosten und allenfalls in welcher Höhe angefallen sind, dem steuerpflichtigen Veräusserer obliegt. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 221 Rz. 16).

c) Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erbracht. Vielmehr ergeben sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Investitionen (Kanalisation Fr. 15'000.--, Ausbau D._____-weganteil Fr. 7'500.--, Dacherneuerung Scheune Fr. 12'000.--) − indes ohne belegmässigen Nachweis (!) − einzig aus den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Zusammenstellungen über die Nebenkosten der Veräusserung und über die Anlagekosten (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15, 16, 17). Dass blosse Behauptungen als Beweis dafür, dass die entsprechenden Investitionen tatsächlich getätigt worden sind, nicht ausreichen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Fehlt es aber an einem belegmässigen Nachweis der behaupteten Investitionen, hat die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund die fraglichen Investitionen bei den Anlagekosten zu Recht nicht berücksichtigt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Kaufvertrag vom 19. November 2015 ohnehin praktisch ausschliesslich Boden mit landwirtschaftlichen Nebenbauten (Gartenhaus, Geräteschopf, Stall) und damit keine erschliessungspflichtigen Wohnbauten verkauft wurden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Kanalisation und den Ausbau des D._____-wegs ohnehin nicht als Anlagekosten berücksichtigt werden könnten. Bei der Dacherneuerung handelt es sich überdies um reine Unterhaltsarbeiten und damit nicht um wertvermehrende Investitionen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a StG, weshalb auch diese Auslagen − selbst bei belegmässigem Nachweis − nicht als Anlagekosten hätten berücksichtigt werden können. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbteilungskosten aus dem Jahr 2011 von Fr. 6'493.90 und die im Jahr 2007 angeblich bezahlten Erbschaftssteuern von Fr. 30'984.-- betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin einerseits darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Erbschaftssteuern über Fr. 30'984.-- belegmässig nicht nachgewiesen sind. Anderseits können als Anlagekosten nur Veräusserungs- bzw. Erwerbskosten anerkannt werden, die mit dem steuerbegründenden Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks in einem direkten kausalen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 StG). Damit fallen Erbteilungskosten, Kosten für grundbuchliche Erbgangseintragungen sowie Nachlasssteuern ausser Betracht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 340/92 vom 22. September 1992 E.3). Dieses Ergebnis erweist sich vor dem Hintergrund, dass Erbschaftssteuern und mit der Erbteilung zusammenhängende Kosten, die anlässlich einer früheren Handänderung bezahlt werden mussten, im Zusammenhang mit einer grundstückgewinnsteuerlich privilegierten Handänderung erfolgten (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a StG), als korrekt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 221 Rz. 108). Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbteilungskosten aus dem Jahr 2011 von Fr. 6'493.90 und die im Jahr 2007 bezahlten Erbschaftssteuern von Fr. 30'984.-- zu Recht nicht als Anlagekosten berücksichtigt.

Erwägungen

d) Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer behaupteten, aber nicht belegmässig nachgewiesenen, Investitionen sowie die Erbteilungskosten und Erbschaftssteuern bei der Festlegung der anrechenbaren Anlagekosten nicht als steuermindernde Tatsache anerkannt hat.

5.

a) Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anteiligen Erwerbspreis von Fr. 10'000.-- aus dem Jahr 1952 und beantragt die Aufteilung des ursprünglichen Kaufpreises von Fr. 50'000.-- entsprechend seinem Vorschlag vom 6. März 2017. Im erwähnten Schreiben vom 6. März 2017 (Bg-act. 20) beantragte der heutige Beschwerdeführer zunächst die vollumfängliche Anrechnung der Anlagekosten von Fr. 50'000.--, weil die fragliche Parzelle 474 nicht mehr in seinem Besitz sei. Alternativ sei die Aufteilung der Anlagekosten nach Verkehrswerten der einzelnen Parzellen wie folgt vorzunehmen:

- Verkehrswert Parzelle 12755 Fr. 280'000.-- 4.740 % bzw. Fr. 2'370.--

- Verkehrswert Parzelle 12756 Fr. 270'000.-- 4.571 % bzw. Fr. 2'285.--

- verkaufte Parzelle 474 zu Fr. 5'357'000.-- 90.689 % bzw. Fr. 45'345.--

Folglich sei als Anlagewert für die Parzelle 474 mindestens Fr. 45'345.-- anzurechnen. Den beschwerdeführerischen Ausführungen und Berechnungen kann − wie nachstehend dargestellt − nicht gefolgt werden.

b) Zufolge des Kongruenzprinzips ("Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse") haben Erlös und Anlagewert sich in der Regel auf das nämliche, das heisst das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_198/2016 vom 20. Juni 2016 E.3.5,2C_817/2014 vom 25. August 2015 E.2.2.2,2C_674/2014 vom 11. Februar 2015 E.3.2,2C_705/2011 vom 26. April 2012 E.4.3.6). Demnach sind Substanzzunahmen bei der Ermittlung des Gewinns ebenso zu berücksichtigen wie Substanzabnahmen (Zwahlen/Nyffenegger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 12 Rz. 45). Nach dem Kongruenzprinzip werden bei Teilveräusserungen nur Aufwendungen angerechnet, die das veräusserte Grundstück betreffen. Betrifft beispielsweise ein Bauprojekt die Gesamtüberbauung mehrerer Liegenschaften und ist nur eines dieser Grundstücke Gegenstand der Handänderung, so verbietet das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung von vornherein die Anrechnung der gesamten Projektierungskosten; anrechenbar ist vielmehr nur jener Teil der Kosten, welcher auf die veräusserte Liegenschaft entfällt, denn höchstens in diesem Umfang vermag ein solches Projekt gegebenenfalls den Wert des veräusserten Grundstücks zu steigern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 224 Rz. 3). Bei der Ermittlung des Anlagewerts ist der Gesamterwerbspreis nach objektiven Grundsätzen auf das veräusserte bzw. zurückbehaltene Grundstück zu verlegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 224 Rz. 5; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 108 Rz. 3).

c) Im vorliegenden Fall umfasste der Erwerbspreis aus dem Jahr 1952 von Fr. 50'000.-- neben einer Bodenfläche von 12'883 m2 die Wohnhäuser Nr. 439 und 440, ein Ökonomiegebäude, eine Remise sowie ein Stall (vgl. Kaufvertrag vom 28. Februar 1952 [Bg-act. 4]). Dabei wiesen die veräusserten Gebäude in den Jahren 1942 bzw. 1953 unindexierte Bauwerte von insgesamt Fr. 95'900.-- auf, wobei allein der Bauwert der beiden Wohnhäuser Nr. 439 und 440 Fr. 66'244.-- ausmachte (vgl. Schätzungen vom 24. Juni 1942 bzw. 1. Januar 1953 [Bg-act. 5). Verkauft wurde mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. November 2015 "bloss" eine Teilfläche von 4'871 m2 mit einem Gartenhaus, einem Geräteschopf und einem Stall. Nicht verkauft wurden demgegenüber die beiden Wohnhäuser Nr. 439 und 440 sowie die restliche Bodenfläche von 8'012 m2 (vgl. den Kaufvertrag vom 19. November 2015 [Bg-act. 3] sowie die Handänderungsanzeige vom 25. November 2015 [Bg-act. 2]). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Gesamterwerbspreis von Fr. 50'000.-- nur im Umfang von Fr. 10'000.-- für die veräusserte Bodenfläche von 4'871 m2 und die veräusserten drei Nebengebäude als Anlagekosten angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat die zur Verfügung stehenden Mittel zur Verlegung des Gesamterwerbspreises beigezogen und dabei den Gesamterwerbspreis nach objektiven Gesichtspunkten auf das veräusserte und das zurückbehaltene Grundstück verlegt. Dabei hat die Beschwerdegegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die beiden bereits im Jahr 1952 bestehenden Wohnhäuser Nr. 439 und 440 sowie rund zwei Drittel der gesamten Bodenfläche von 12'883 m2 nicht veräussert wurden und dementsprechend nach wie vor im Eigentum der Familie stehen. Ebenfalls zu Recht berücksichtigt wurden von der Beschwerdegegnerin die Bauwerte der sich auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Bauten (vgl. Bg-act. 5). Dementsprechend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung von Fr. 10'000.-- für die veräusserte Bodenfläche von 4'871 m2 und die veräusserten drei Nebengebäude ohne Weiteres als korrekt, zumal die Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für Grundstückgewinne (Bg-act. 6) für das veräusserte Grundstück ursprünglich selbst einen anteiligen Kaufpreis von Fr. 10'000.-- geltend gemacht haben.

d) Nach dem soeben Gesagten gilt es festzuhalten, dass vom Gesamterwerbspreis von Fr. 50'000.-- aus dem Jahr 1952 infolge des Verkaufs einer Teilfläche von 4'871 m2 sowie dreier Nebengebäude vom 19. November 2015 Anlagekosten im Umfang von Fr. 10'000.-- konsumiert sind. Folglich können diese Fr. 10'000.-- bei einem allfälligen Verkauf der übrigen Grundstücke − insbesondere der beiden Wohnhäuser − nicht mehr als Anlagekosten beansprucht werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, bildet die Aufteilung der verbleibenden Anlagekosten von Fr. 40'000.-- auf die nicht verkauften Grundstücke nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. März 2017 und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRG). Auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Aufteilung der verbleibenden Anlagekosten auf die Parzellen 12755 und 12756 ist demnach nicht einzutreten.

6.

a) Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2017 betreffend kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer als rechtens, was zu seiner vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2 und 5d).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

356.--

zusammen

Fr.

2'856.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]