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Entscheid

A 2017 29

Versicherungsleistungen nach UVG

8. Juni 2017Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

9. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 16. Mai 2017, mitgeteilt am 18. Mai 2017, welcher die in Rechnung gestellten Kosten des polizeilichen Einsatzes in der Höhe von Fr. 566.35.-- zuzüglich 5 % Zins und Verwaltungsgebühren (insgesamt Fr. 130.--) bestätigte. Da der Streitwert klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ein zulässiges Anfechtungsobjekt laut Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG dar, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2017 (Poststempel: 12. Juni 2017) einzutreten ist. Beschwerdethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im allgemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden.

Erwägungen

2.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes der Gemeinde X._____ steht die Polizei im Dienste der Bevölkerung und der Behörden. Die Polizei erfüllt gemäss Art. 2 Abs. 2 PG u.a. die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei übertragen sind (lit. a), Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. b) sowie Hilfeleistungen an Menschen und Tieren, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. c). Nach Art. 6 PG (polizeiliche Generalklausel) trifft die Polizei im Einzelfall auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren. Laut Art. 7 Abs. 1 PG richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet. Gemäss diesem Störerprinzip, hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Beschränkung polizeilicher Massnahmen auf Personen, die eine besondere Nähe zu einer Gefahr aufweisen, entspricht einem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach staatliche Eingriffe in personeller Hinsicht nicht über das Mass des Erforderlichen hinausgehen dürfen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 28f.).

3.

Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § N 36 und N 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 PG richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, indem für all diese Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendung veranlasst hat, Gebühren bis zu maximal Fr. 5'000.-- erhoben werden. Nach Art. 45 Abs. 1 PG erlässt der Gemeinderat die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Gemeinderätliche Reglement über die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Polizei. Gemäss Art. 1 dieses Reglements beträgt die Einsatzkostenpauschale Fr. 80.-- und die Kosten für die Zellenbelegung pro Nacht beträgt gemäss Art. 5, Fr. 150.--. Die Auslagen für Dienstleistungen Dritter, wie hier der Amtsarzt, richten sich nach den effektiven Kosten, die gemäss Arztrechnung vom 29. August 2016 Fr. 336.35.-- betragen. Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. August 2016 (SRB.2016.580) betreffend Verrechnung von Mahngebühren, Betreibungsgebühren und Gebühren für Doppelzahlungen kommen noch die Verwaltungsgebühren von insgesamt Fr. 130.-- dazu.

4.

Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Zu fragen ist demnach in casu, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Lokal B._____, nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für Gäste und Passanten geschlossen werden konnte. Zu fragen ist weiter, ob durch die Anzeigeerstattung durch die Wirtin im Lokal B._____ für die Polizei die Pflicht bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. In diesem Fall das Ausrücken der Polizei mit anschliessendem in Gewahrsam nehmen des alkoholisierten Beschwerdeführers, Abtransport desselben zur medizinischen Begutachtung durch den Amtsarzt und die Unterbringung des Beschwerdeführers für eine Nacht in der Ausnüchterungszelle. Gemäss Art. 11 PG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) kann die Polizei renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam nehmen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 27. August 2016 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Polizei durch die Wirtin des Restaurants B._____ deshalb angerufen wurde, weil der Beschwerdeführer in der Aussenwirtschaft sitzend dauernd das Restaurantpersonal, andere Gäste und Passanten beschimpfte. Offenbar war die Wirtin um die Bewegungsfreiheit und psychische Integrität ihrer Gäste und Mitarbeiter besorgt, da sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühlte. Der Beschwerdeführer war zudem gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und seine Berechenbarkeit dadurch stark eingeschränkt. Gemäss Stellungnahme der Polizei vom 20. Juni 2017 verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Überführung auf den Polizeiposten abfällig gegenüber der Polizei und auf dem Polizeiposten entzog er sich einem Alkoholtest und verhielt sich sehr unkooperativ. Aufgrund seines Alkoholkonsums und seinem Verhalten bestand die Gefahr einer Fremd- und/oder Eigengefährdung. Es wurde deshalb durch den Pikett Offizier der Gewahrsam des Beschwerdeführers angeordnet, da insbesondere auch erfolglos versucht wurde, den Sohn oder die Tochter des Beschwerdeführers zu überzeugen, ihren Vater abzuholen. Zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit wurde der Amtsarzt beigezogen, dieser bestätigte die Hafterstehung. Es gibt keine Anhaltspunkte die Ausführungen der Polizei anzuzweifeln. Hingegen erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf des 27. August 2016 im Lokal B._____ in X._____, dass eine Polizistin den Beschwerdeführer sozusagen grundlos beschuldigt haben soll eine gewisse Frau beleidigt zu haben und anschliessend der Beschwerdeführer angeblich mit "Betäubungsgas", welche die Polizistin einsetzte, ausser Gefecht gesetzt worden ist, erscheint lebensfremd, da es überhaupt nicht plausibel ist, dass jemand unbegründet die Polizei benachrichtigt, die Polizei danach in der Gastwirtschaft erscheint und dort einen sich friedlich verhaltenden Gast grundlos auf den Polizeiposten überführt und in Gewahrsam nimmt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung der Polizei aufgrund der Zeitangaben gar nicht stimmen könne. Um 21:30 Uhr sei der Beschwerdeführer bereits in der Zelle gewesen und nicht mehr im Lokal B._____. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Lokal B._____ betäubt worden sei und erst in der Ausnüchterungszelle der Polizei wieder zu sich gekommen sei. Anhand der Lichtverhältnisse könne es noch nicht 21:30 Uhr gewesen sein als er noch im Lokal B._____ war, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in der Ausnüchterungszelle gewesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen wenig glaubwürdig, da einerseits die Zeitangabe mittels Lichtverhältnisse nicht als zuverlässig erachtet werden könne und andererseits der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er sei betäubt worden und deswegen mehrere Stunden nicht mehr bei Bewusstsein gewesen zu sein. Ab dem angeblichen Einsatz des Betäubungsgases durch die Polizei sei er bewusstlos gewesen und erst in der Ausnüchterungszelle wieder zu sich gekommen. Trotzdem konnte jedoch in diesem angeblichen Zustand der Bewusstlosigkeit der Amtsarzt die Hafterstehungsfähigkeit attestieren. Aus der Rechnung des Amtsarztes ist zudem ersichtlich, dass die Untersuchung zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr erfolgte (Zuschlag von 50%). Auch aus diesem Aktenstück kann daher geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer um 21.30 Uhr nicht bereits in der Ausnüchterungszelle gewesen sein kann. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Polizei glaubwürdig erscheinen, durch die Akten teilweise belegt sind und durch den Einzelrichter nicht angezweifelt werden. Die Polizei ist durch ihre Ausbildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen Gründe die Darstellung der Polizei in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es in casu keine Motivlage, wieso die Polizei grundlos jemanden im Lokal B._____ beschuldigen sollte, jemanden belästigt zu haben. Die Einwände des Beschwerdeführers sind einerseits nicht glaubhaft und andererseits können sie auch nicht belegt werden. Hingegen ist die Sachverhaltsschilderung der Polizei gut dokumentiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers er sei um 21:30 Uhr bereits in der Zelle gewesen, kann durch den Meldungseingang des Telefons durch die Wirtin um 21:25 Uhr widerlegt werden.

Nach dem Gesagten ist somit erwiesen, dass der Einsatz der Polizei gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der alkoholisierte und daher schwer berechenbare Beschwerdeführer von der Polizei auf Anzeige hin in Gewahrsam genommen werden musste und der Amtsarzt die Hafterstehung bestätigte, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei vom 27. August 2016 zu Recht erfolgte und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 PG auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes und der ärztlichen Untersuchung betrachtet worden ist und deshalb weder an der Rechnung der Polizei vom 18. Januar 2017 noch an der darauf basierenden Verfügung vom 6. Februar 2017 und des Entscheides des Gemeinderates vom 18. Mai 2017 etwas auszusetzen gibt.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

88.--

zusammen

Fr.

588.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. September 2017 nicht eingetreten (2C_750/2017).