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Entscheid

A 2017 44

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

16. März 2018Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde vom 9. August 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Der dem Beschwerdeführer hier in Rechnung gestellte Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____, beträgt Fr. 276.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist.

3. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers zu tragen hat.

4. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ (WVG) muss grundsätzlich jeder Wasserbezug über einen Wasserzähler erfolgen, weshalb für jedes Objekt in der Regel ein solcher zu installieren ist. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und bleibt in deren Eigentum (Art. 13 Abs. 2 WVG). Er ist vor dem ersten Verteiler zu installieren, wobei dieser Ort vor Frost zu schützen ist (Art. 13 Abs. 1 WVG). Schäden am Wasserzähler, welche infolge Fahrlässigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Art. 13 Abs. 3 WVG).

Erwägungen

b) Unbestritten ist vorliegend, dass im Haus des Beschwerdeführers im Herbst 2016 ein neuer Wasserzähler mit Entleerungsfunktion eingebaut wurde, welcher im darauffolgenden Winter (2016/2017) einen Frostschaden erlitt und deshalb ersetzt werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wasserzähler, welcher einen Frostschaden erlitt, nicht entleert wurde. Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Frostschaden am Wasserzähler durch Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 3 WVG entstand und entsprechend zu seinen Lasten geht.

c) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass ihn die Gemeinde X._____ auf die Entleerungsfunktion des Wasserzählers hätte aufmerksam machen müssen. Dies habe sie jedoch in fahrlässiger Weise unterlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar die Wasserleitungen des Hauses, jedoch, mangels anderweitiger Kenntnisse, nicht den Wasserzähler entleert. Dies habe letztlich zum eingetretenen Frostschaden geführt und den Ersatz des Zählers notwendig gemacht.

d) Das kommunale Wasserversorgungsgesetz der Gemeinde X._____ bestimmt in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich, dass der Ort, an welchem der Wasserzähler installiert ist, durch den Hauseigentümer vor Frost zu schützen ist. Dies unabhängig davon, ob der Wasserzähler mit einer Entleerungsvorrichtung ausgestattet ist. Verfügt der Wasserzähler über eine Entleerungsvorrichtung, gereicht eine ordnungsgemäss durchgeführte Entleerung allenfalls den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 WVG. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Wasserzähler vorliegend weder entleert noch anderweitig gegen Frost geschützt hat. Der Umstand, dass der Schaden am Wasserzähler, und somit dem Eigentum der Gemeinde, infolge Frost auftrat, ist entsprechend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer, entgegen Art. 13 Abs. 1 WVG, den Ort, an welchem der Wasserzähler installiert war, nicht ausreichend gegen Frost schützte. Andernfalls wäre kein Frostschaden eingetreten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 richtigerweise festhält, ist ein derartiges Unterlassen geeigneter Massnahmen zum Schutze des Wasserzählers als Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 13 Abs. 3 WVG einzustufen. Infolgedessen erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es die Gemeinde in fahrlässiger Weise versäumt habe auf den Entleerungsmechanismus hinzuweisen und dies kausal für den eingetretenen Frostschaden sei, als gegenstandslos.

e) Darüber hinaus stellt die Entleerung des Wasserzählers nur eine von verschiedenen möglichen Formen des in Art. 13 Abs. 1 WVG gebotenen Frostschutzes dar. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem bereits in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 auf taugliche Alternativen hingewiesen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch künftig den Frostschutz anhand eines Wasserzählers mit Entleerungsfunktion erleichtert und hierfür unter Umständen auch auf andere Lieferanten zurückgreift, liegt in ihrem Ermessen.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Gemeinde X._____ keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

576.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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