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Entscheid

A 2017 48

Entscheide Obergericht

17. November 2017Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 640.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 8. April 2017 abgewiesen hat bzw. auf die Einsprache der Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017 infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Legitimation der Beschwerdeführerin B.____, welche als Eigentümerin der fraglichen 3-Zimmerwohnung formelle Adressatin sowohl der Verfügung vom 13. März 2017 als auch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. August 2017 ist, ist unbestritten. Es stellt sich die Frage, ob auch deren Ehegatte, welcher ebenfalls Beschwerde erhoben hat (bzw. diese zumindest als "Ehemann der Beschwerdeführerin" unterzeichnet hat) und nicht Verfügungsadressat ist, zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdelegitimation von B.____ unstrittig gegeben ist, kann die Frage betreffend der Beschwerdelegitimation ihres Ehegatten offen gelassen werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. a) Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die zweite Einsprache bzw. die im laufenden Einspracheverfahren eingereichte Stellungnahme der heutigen Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist und demzufolge die darin enthaltenen Rügen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (zumindest teilweise) zu Recht nicht beurteilt hat.

b) Wie vorstehend bereits dargestellt forderte die Beschwerdegegnerin mit Rechnungsstellung vom 13. März 2017 bei der Beschwerdeführerin B.____ die Gästetaxe 2016 in der Höhe von Fr. 640.-- ein (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1). Dagegen erhoben die heutigen Beschwerdeführer am 8. April 2017 Einsprache an die Beschwerdegegnerin und beantragten die Annullation der Verfügung vom 13. März 2017 (vgl. Bf-act. 2). Dabei rügten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinne des den Kanton Obwalden betreffenden Bundesgerichtsentscheids 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 und machten geltend, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe in der Gemeinde X.____ nur im geringsten Teil im Sinne des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen verwendet würden. Abschliessend führten die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 8. April 2017 aus, dass sie die Gemeinde nach Vorliegen des Gerichtsentscheids über das weitere Vorgehen informieren würden. Nachdem das von den Beschwerdeführern in ihrer Einsprache vom 8. April 2017 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 52 vom 14. März 2017 betreffend Gästetaxen 2014/2015 den Parteien am 10. April 2017 mitgeteilt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin B.____ am 28. Juni 2017 die zweite Mahnung für die Gästetaxe 2016 zu (vgl. Bf-act. 3). Daraufhin reichten die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2017 ein weiteres Schreiben mit folgendem Titel ein:

Erwägungen

"Einsprache gegen Verfügung und Rechnung 2016 vom 13.03.2017 / Debitor: 0019454

2.

Mahnung vom 28. Juni 2017 / Ergänzung der Einsprache datiert 08.04.2017"

Wie bereits in der Einsprache vom 8. April 2017 beantragten die Beschwerdeführer wiederum die Annullation der Verfügung und Rechnung betreffend Gästetaxe 2016 und führten am Schluss ihrer Argumentation explizit aus, dass es sich bei ihren Ausführungen um eine Ergänzung der bereits am 8. April 2017 erhobenen Einsprache handle (vgl. S. 5 des Schreibens vom 11. Juli 2017 [Bf-act. 4]). Dementsprechend ist aber das Schreiben der heutigen Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017 − entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung − keineswegs als zweite selbständige Einsprache gegen die Verfügung und Rechnung der Gästetaxe 2016 vom 13. März 2017 zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich beim Schreiben vom 11. Juli 2017 um eine im laufenden Einspracheverfahren abgegeben Stellungnahme, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Einspracheverfahren bis zur Mitteilung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 52 vom 14. März 2017 faktisch "sistiert" war. Vor diesem Hintergrund hätte aber die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2017 nicht nur die Einsprache vom 8. April 2017 materiell beurteilen müssen, sondern vielmehr auch auf die Rügen der im Einspracheverfahren von den heutigen Beschwerdeführern eingereichten Stellungnahme vom 11. Juli 2017 eingehen müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht getan, indem sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 infolge verspäteter Einreichung nicht auf die "Einsprache" vom 11. Juli 2017 eingetreten ist. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur Gutheissung derselben und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. August 2017 führt. Grundsätzlich wäre es zwar denkbar, dass die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht beurteilten Rügen direkt durch das streitberufene Gericht beurteilt würden. Dies würde indes zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsmittelwegs führen, weshalb die Angelegenheit zum Neuentscheid bzw. zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin sowohl mit den Rügen der Einsprache vom 8. April 2017 als auch mit denjenigen des Schreibens vom 11. Juli 2017 auseinanderzusetzen haben.

c) Dabei kann sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der beschwerdeführerischen Rügen, wonach die Gemeinde X.____ kein bzw. lediglich ein geringes touristisches Angebot biete und sie sich weder zu Ferien- noch zu Erholungszwecken in der Gemeinde X._____ aufhielten und auch das touristische Angebot dieser Gemeinde nicht nutzten, ohne Weiteres an die Erwägungen der Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 52 vom 14. März 2017 bzw. A 15 59 vom 1. Juli 2016 halten, zumal sich diesbezüglich die massgeblichen Verhältnisse seither − soweit ersichtlich − nicht verändert haben. Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin aber auch die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge zu prüfen haben, wonach es gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse, dass Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde X.____ nicht der Abgabepflicht unterliegen. Bei dieser Beurteilung wird die Beschwerdegegnerin insbesondere das den Kanton Obwalden betreffende Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2015 sowie auch die Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zur Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 29. August 2017 (vgl. Heft Nr. 4/2017-2018 S. 433 ff.) zu berücksichtigen haben (obschon die Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern voraussichtlich rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird und dementsprechend auf den vorliegend zu beurteilenden Fall noch nicht anwendbar ist). Des Weiteren wird sich die Beschwerdegegnerin abermals mit der von den Beschwerdeführern gerügten zweckwidrigen Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe befassen müssen, wobei es diesbezüglich zu beachten gilt, dass die Frage, ob die Einnahmen aus der Gästetaxe gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht verwendet werden, mit Blick auf die gesamte Gemeinde X.____ und nicht isoliert mit Blick auf einzelnen Fraktionen oder die Gemeinde X._____ zu beurteilen ist.

4.

a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 8. April 2017 eingetreten ist. Dabei hätte sie indes auch die Rügen der Stellungnahme vom 11. Juli 2017 beurteilen müssen, zumal es sich beim Schreiben vom 11. Juli 2017 − wie gesehen − nicht um eine isoliert zu betrachtende zweite Einsprache handelt, sondern vielmehr um eine im Einspracheverfahren eingereichte Stellungnahme. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur Gutheissung derselben und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. August 2017 führt. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen bzw. zur materiellen Beurteilung sämtlicher im Einspracheverfahren erhobenen Rügen zurückzuweisen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen bzw. zur materiellen Beurteilung sämtlicher im Einspracheverfahren erhobenen Rügen an die Gemeinde X.____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

248.--

zusammen

Fr.

1‘248.--

gehen zulasten der Gemeinde X.____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]