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Entscheid

A 2017 54

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. März 2018Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Das Anfechtungsobjekt bildet in diesem Fall der Einspracheentscheid vom 28. August 2017 des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____. Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Gebührenrechnung vom 15. Juni 2016 mit den veranlagten Positionen Wasserversorgung, Abwasser und Kehrichtentsorgung für den Zeitraum November bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 447.85 wurden in diesem Entscheid vom Gemeindevorstand bestätigt. Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall somit weit unter Fr. 5'000.-- beläuft und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt.

b) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 14-7 vom 17. März 2015 E.2a sowie U 13-75 und U 14-10 vom 13. Januar 2015 E.3a).

c) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2017 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Der angefochtene Entscheid stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschriften dazu ermächtigt ist (Art. 50 Abs.

1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Vorliegend steht insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation von Herr B._____ als Verwalter im Vordergrund, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird. Demgegenüber geben die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.

Erwägungen

2.

Sowohl die angefochtene Verfügung als auch der Gegenstand dieses Verfahrens bildende Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ betreffen die Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser und Kehrichtentsorgung für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Stockwerkeinheiten. Sie richten sich an die Stockwerkeigentümerschaft als Ganzes. Daran ändert auch nichts, dass die entsprechenden Verfügungen an den Verwalter B._____ adressiert sind, wobei die Stockwerkeigentümerschaft selbst jeweils in der Betreffzeile erscheint. Gemäss Art. 712t Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) fungiert die Verwaltung grundsätzlich als Zustellungsdomizil der Stockwerkeigentümerschaft, sodass Schreiben an die Stockwerkeigentümerschaft, per Adresse der Verwaltung, adressiert sein können um wirksam mitgeteilt zu werden. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Verfügung an die Stockwerkeigentümerschaft als solche gerichtet ist (vgl. Beschwerde S. 2f.). Als abgabepflichtige Stockwerkeigentümer und Adressaten des Entscheids sind die Stockwerkeigentümer in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG), weswegen sie zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde des Verwalters, B._____, kann mangels Beschwerdelegitimation hingegen nicht eingetreten werden; er ist als Verwalter weder besonders berührt noch besitzt er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Stockwerkeigentümerschaft (nachfolgend Beschwerdeführerin) einzutreten ist.

3.

Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2016 für die Monate November und Dezember 2014 in Rechnung gestellten Grundgebühren für die Wasserversorgung, das Abwasser und die Kehrichtentsorgung im Umfang von Fr. 447.85 nachtäglich erhoben werden durften bzw. mussten.

4.

a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Gebühren zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erhoben. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels bestimmen die Gemeinden in einem Gemeindeerlass, welche Gebühren erhoben werden. Sie legen den Kreis der Gebührenpflichtigen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Gebührensätze fest und regeln das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.

b) Der Vorstand der ehemaligen Gemeinde Y._____ beantragte gemäss Mitteilungsblatt Nr. 6 vom 4. April 2008 eine grundlegende Revision der Gebührenordnung (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). An der Gemeindeversammlung vom 15. April 2008 wurde die Revision antragsgemäss verabschiedet, sodass unter anderem das Verursacherprinzip in Form von pauschalen Grundgebühren gestützt auf Art. 21 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) eingeführt wurde (vgl. Bf-act. 6 sowie Bf-act. 8).

Die neu für die ehemalige Gemeinde Y._____ geltenden Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren sind in den entsprechenden Reglementen geregelt. Im Einzelnen wurden gemäss Art. 3.1.1 des revidierten Wasser- und Abfallreglements sowie Art. 3.1.1.1 des revidierten Abwasserreglements folgende, jährlich anfallende Grundgebühren, rückwirkend auf das Jahr 2008 eingeführt (vgl. Bf-act. 8):

Wasserversorgung: 0.32 ‰ des Liegenschaftsneuwertes

Abwasser: 0.34 ‰ des Liegenschaftsneuwertes

Kehrichtentsorgung: 0.18 ‰ des Liegenschaftsneuwertes

5.

a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die neuen Grundgebühren ab 1. Januar 2008 in Kraft seien und jeweils für ein ganzes Kalenderjahr erhoben worden wären. Deshalb seien die in der Verfügung vom 15. Juni 2016 der Gemeinde X._____ veranlagten und in Rechnung gestellten Grundgebühren für die Monate November und Dezember 2014 bereits bezahlt worden. Begründend führte sie unter anderem aus, dass die Grundgebühren in den entsprechenden Gesetzesbestimmungen als "taxa annuala" (jährliche Gebühren) bezeichnet werden. Jährlich würde sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch gemäss Duden "jedes Jahr widerkehrend" bedeuten und stehe somit für "jedes Kalenderjahr". Zudem gehe selbst aus dem Informationsblatt der Gemeindeverwaltung Y._____ hervor, dass die Gemeindeversammlung die Rückwirkung der neuen Gebührenordnung ausdrücklich für das Jahr 2008, d.h. ab dem 1. Januar 2008 beschlossen habe (Bf-act. 8). Es sei nicht notwendig in den Veranlagungsverfügungen auf die Bemessungsperiode der Grundgebühren hinzuweisen, weil es für jedermann klar sei, was "jährlich" bedeutet. Für die Verbrauchsgebühren sei es hingegen notwendig anzugeben für welche Bemessungsperiode der Wasserzähler abgelesen werde. Demnach habe es ab der ersten Veranlagungsverfügung nach der neuen Gebührenordnung klarerweise zwei verschiedene Bemessungsperioden gegeben. Dies ergebe sich zudem aus der ersten Veranlagungsverfügung nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 15. April 2008. Die Veranlagungsverfügung mit dem Titel "Quint taxas 2008" (Gebührenrechnung) würde im Vorspann auf der Zeile "let giò", was so viel wie "abgelesen" bedeutet, die "perioda da quint" (Rechnungsperiode) mit dem 1. November 2007 - 31. Oktober 2008 angeben. Weil die Grundgebühren von keiner Erfassung des Zählerstandes abhängig seien, beziehe sich die obgenannte Rechnungsperiode nur auf die Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren seien demnach für das ganze Kalenderjahr 2008 veranlagt worden. Jede einzelne Verfügung nach Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung habe somit eine Grundgebühr für das gesamte Kalenderjahr enthalten. Die Gemeinde habe jeweils für sieben volle Jahre die Grundgebühren veranlagt und nicht bloss für sechs Jahre und zehn Monate. Aus den Gemeinderechnungen der Jahre 2008-2010 ergebe sich, dass selbst die ehemalige Gemeinde Y._____ ihre Veranlagungen in diesem Sinne verstanden habe. Beispielsweise habe die Gemeinde Y._____ bei den Erträgen aus der Wasserversorgung im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 eine Zunahme von 1.58 % verzeichnen können. Dies zeuge von einer Veranlagung der Grundgebühren für ein gesamtes Kalenderjahr. Hätte die Gemeinde Y._____ nämlich die Grundgebühren nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008 veranlagt, wären die Grundgebühren für die Wasserversorgung im Jahr 2009 um rund

20.

% angewachsen.

b) Die Beschwerdegegnerin widerspricht dieser Argumentation und macht geltend, dass im Informationsblatt der Gemeinde bloss von einer rückwirkenden Anwendung der neurechtlichen Grundgebühren für das Jahr 2008 die Rede sei und nirgends explizit das Datum 1. Januar 2008 genannt werde. Die gemeinsam mit diesem Informationsblatt mitgeschickte Gebührenverfügung des Jahres 2008 sah zudem eine abweichende Rechnungsperiode vor, nämlich für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, dass zwingend vom gesamten Kalenderjahr 2008 auszugehen sei, spreche vieles dafür, dass die neurechtlichen Grundgebühren nahtlos an das Rechnungsjahr 2007 anschliessend, für dieselbe überjährige Rechnungsperiode von insgesamt zwölf Kalendermonaten angewandt werden sollte. Es würde dennoch keine letzte Gewissheit darüber bestehen, ab wann die neue Gebührenordnung zur Anwendung gelangen hätte sollen. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich die Beschwerdeführerin in der Annahme, es würde jeweils für die Verbrauchs- und Grundgebühren unterschiedliche Bemessungsperioden geben, irren würden. Mit der Bezeichnung "perioda da quint" (Rechnungsperiode) werde ausdrücklich der Zeitraum bezeichnet, für welchen die Gebühren jeweils veranlagt und in Rechnung gestellt werden. In den jährlichen Gebührenverfügungen der ehemaligen Gemeinde Y._____ sei die Rechnungsperiode "explizit und unmissverständlich" folgendermassen definiert: jeweils vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres. Sie gelte einheitlich für die in der Veranlagungsverfügung weiter unter einzeln aufgeführten Grund- und verbrauchsabhängigen Gebühren. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe für deren unterschiedliche Veranlagung ersichtlich. Selbst aus dem Titel "Quint taxas" der Rechnungsverfügungen würden die Beschwerdeführer nichts zu Gunsten des eigenen Standpunkts ableiten können, weil die unter demselben Titel aufgeführten verbrauchsabhängigen Gebühren ebenfalls nicht für das gesamte Kalenderjahr erhoben worden seien. Auch aus der Gebührenrechnung vom

23.

Januar 2009 für das Jahr 2008 gehe hervor, dass die Bemessungsperiode nahtlos an diejenige des Jahres 2007 anknüpfe und sowohl die Grund- als auch die Verbrauchsgebühren nach neuem Recht für die Rechnungsperiode ab dem 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 berechnet worden seien. Den Beweis, dass die erfasste Bemessungsperiode nach altem Tarif am 31. Oktober 2007 definitiv endete, habe der Beschwerdeführer mit den Beschwerdebeilagen 6 und 9 selbst erbracht. Ab diesem Zeitpunkt wurden jeweils für zwölf Kalendermonate Grund- und verbrauchsabhängige Gebühren nach neuem Recht, unter demselben Titel und für eine einheitlich definierte Bemessungsperiode verfügt. Es handle sich somit um eine Tatsache, dass die Grundgebühren in Promille ab dem 1. November 2007 jeweils für zwölf Monate veranlagt worden seien. Im Übrigen würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die ehemalige Gemeinde Y._____ selbst von einer Erhebung der Grundgebühren für das gesamte Kalenderjahr ausgegangen sei, was sich in den Gegenüberstellungen der Rechnungsabschlüssen aus den Jahren 2008 - 2010 wiederspiegeln würde, nicht überzeugen. Es habe kein Grund bestanden eine exakte Rechnungsabgrenzung vorzunehmen, sodass im Ergebnis bereits ab dem Jahr 2008 die neuen Grundgebühren für jeweils zwölf Monate (und nicht bloss zehn) verrechnet worden seien.

6.

a) Den Gemeinden kommt für Sachbereiche in welchen sie zu autonomer Rechtssetzung befugt sind das Recht zu, die von ihnen erlassenen Reglemente jeweils selbst auszulegen. Deshalb dürfen kantonale Behörden, solange die Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörde vertretbar ist, davon nicht abweichen (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1917). Mit der am 15. April 2008 verabschiedeten Revision der Gebührenordnung sollte die Grundlage für die Erhebung von pauschalen Grundgebühren geschaffen werden. Den Gebührenpflichtigen wurden die neuen Regelungen in den jeweiligen kommunalen Reglementen spätestens mit dem Informationsblatt, welches gleichzeitig mit der Gebührenverfügung 2008 verschickt wurde, mitgeteilt. Auf diesem Informationsblatt sind alle revidierten Gesetzesartikel bezüglich der Gebühren für die Wasserversorgung, das Abwasser und die Kehrichtentsorgung aufgelistet. Einleitend wurde zudem festgehalten, dass die Gebührenordnung rückwirkend für das Jahr 2008 in Kraft treten werde. Die Beschwerdeführer leiten aus der in den kommunalen Reglementen über die Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehrichtentsorgung verwendeten Formulierung "taxa annuala" ab, dass die Grundgebühren jeweils für ein ganzes Kalenderjahr, erstmals ab dem 1. Januar 2008, zu erheben seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zweifelslos ist "annual" gleichbedeutend wie jährlich, doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit zwingend ein gesamtes Kalenderjahr gemeint ist. Vielmehr bedeutet jährlich, dass sich etwas - unabhängig vom Anfangsdatum/Beginn - im Jahresabstand wiederholt. Es ist demnach mit dem Begriff "annual/ jährlich" vereinbar, wenn die neuen Grundgebühren ab dem 1. November 2007 jeweils im Turnus von zwölf Kalendermonaten veranlagt und in Rechnung gestellt wurden.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, wenn sie vorbringt, dass sich aus der im Informationsblatt festgehaltenen rückwirkenden Anwendung der neuen Gebührenordnung für das Jahr 2008 ("retroactiv per l`on 2008"), zwingend eine Veranlagung für ein gesamtes Kalenderjahr ergibt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtig feststellte, wurden die Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehrichtentsorgung nur bis zum 31. Oktober 2007 nach altem Recht erhoben. Obwohl sich die Bemessungsperiode auch damals über zwei Kalenderjahre erstreckte, d.h. vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007, wurde die Gebührenverfügung als Gebührenrechnung 2007 betitelt (Bf-act. 6). Unmittelbar auf die letzte Bemessungsperiode folgend, wurden die neurechtlichen Gebühren für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 in Rechnung gestellt. Diese Gebührenverfügung, betitelt als Gebührenrechnung 2008, wurde gemäss Parteiaussagen gemeinsam mit dem Informationsblatt an die Gebührenpflichtigen versandt, was dafür spricht, dass sich die Rückwirkung der Gesetzesnovelle auf das Rechnungsjahr 2008 und nicht auf das Kalenderjahr 2008 bezog.

b) Wie oben dargelegt widerspricht eine unmittelbar an die letzte Rechnungsperiode folgende Veranlagung der neuen Grundgebühren, d.h. ab dem 1. November 2007, weder dem Gesetzeswortlaut noch dem kommunalen Informationsblatt. Dennoch bleibt zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für die Verbrauchs- und Grundgebühren von unterschiedlichen Rechnungsperioden auszugehen sei, stichhaltig ist. Bei ihren Ausführungen hierzu verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Angaben im Ingress der Gebührenverfügungen, um allgemeine Berechnungsgrundlagen handelt. Deshalb findet die auf gleicher Zeile mit dem Ablesedatum angegebene Rechnungsperiode auf alle aufgeführten Rechnungspositionen Anwendung, unabhängig davon, ob sie die Erfassung eines Zählerstandes voraussetzen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andere im Ingress enthaltenen Angaben ebenfalls nicht zeilenweise zu lesen sind. Das Ablesedatum hingegen, welches ebenfalls zu den allgemeinen Berechnungsgrundlagen gehört, bezieht sich bloss auf Rechnungspositionen, welche vom Ablesen eines Zählerstandes abhängig sind. Der Grund dafür liegt in der Natur der pauschalen Grundgebühren, welche keine Erfassung des Zählerstandes erfordern. Alle anderen allgemeinen Berechnungsgrundlagen gelten auch für die pauschalen Grundgebühren. Neben dem Aufbau der Veranlagungsverfügung, entkräftet auch der klare Wortlaut der Verfügung die obgenannte Behauptung der Beschwerdeführerin. Für alle seit der Revision ergangenen Gebührenverfügungen, insbesondere aber in der hier interessierenden letzten Gebührenrechnung vom 4. Dezember 2014, wird als Rechnungsperiode der Zeitraum vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres festgelegt. Jeweils in Rechnung gestellt wurde das Total aller weiter unten bezeichneten Rechnungspositionen, d.h. sowohl die Grund- als auch die verbrauchsabhängigen Gebühren. Aus diesem Grund muss sich die Rechnungsperiode unmissverständlich auf alle gemeinsam in Rechnung gestellten Gebührenarten beziehen. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb zu Recht davon aus, dass die definierte Rechnungsperiode eindeutig ist und keiner weiteren Interpretation bedarf.

c) Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die ehemalige Gemeinde Y._____ hätte die neuen Grundgebühren jeweils für ein Kalenderjahr erhoben, was sich in den kommunalen Rechnungsabschlüssen der Jahre 2008 - 2010 wiederspiegeln würde, verkennt sie, dass bei kontinuierlich anfallenden Rechnungspositionen keine klare Abgrenzung vorgenommen werden muss. Wie die Beschwerdegegnerin daher richtig festhält, waren bereits vor der Einführung der neuen Gebührenordnung, kalenderjahrübergreifend betrachtet, immer ein ganzes Jahr bzw. zwölf Kalendermonate pro Rechnungsperiode verbucht worden. Mit der Weiterführung dieser Bilanzierungsweise wurde unter anderem sichergestellt, dass pro Jahresrechnung immer die Erträge von zwölf Monaten abgebildet werden, was selbst einen Vergleich zwischen den Jahren 2007 und 2008 ermöglichte.

d) Nachdem sich gezeigt hat, dass die Erhebung der Grundgebühren ab dem 1. November 2007 für jeweils zwölf Kalendermonate nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich die Prüfung des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass die Veranlagung der Grundgebühren vor dem 1. Januar 2008 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Es sei an dieser Stelle zudem eingeräumt, dass die ehemalige Gemeinde Y._____ nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz verstossen hat. Im Informationsblatt der Gemeinde hat die Gemeindeversammlung die rückwirkende Anwendung der neuen Gebührenordnung auf das Jahr 2008 vorgesehen. Allein aus dieser vagen Formulierung kann nicht gesagt werden, ob sich die Rückwirkung auf das Kalender- oder Rechnungsjahr bezieht. Erst aufgrund des Umstandes, dass mit eben diesem Informationsblatt die erste Gebührenrechnung nach der Revision mitgeschickt wurde und diese aufgrund ihres klaren Wortlautes als Rechnungsperiode sowohl für Verbrauchs- als auch Grundgebühren den Zeitraum vom

1.

November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 vorsah, war die rückwirkende Anwendung per 1. November 2007 unmissverständlich definiert. Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist nicht erkennbar, inwiefern sie in ihrem berechtigten Vertrauen in Zusicherungen oder in anderweitiges, bestimmte Erwartungen erweckendes Verhalten der Beschwerdegegnerin enttäuscht worden sein sollte (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624, 627).

7.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Gebühren für die Monate November und Dezember 2014 in Höhe von Fr. 447.85 der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt worden sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Verwalters der StWEG kann mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich aber auf die Auferlegung der Kosten für den Verwalter zu verzichten. Dies mit der Begründung, dass in der Beschwerde vom 10. November 2017 selbst festgehalten wurde, er werde bloss als Beschwerdeführer aufgeführt, weil der angefochten Einspracheentscheid an ihn adressiert gewesen sei. Das obliegende Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

1‘120.--

gehen zulasten der StWEG A._____, (Y._____) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]