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Entscheid

A 2017 55

Beschwerde übrige Fälle

5. März 2018Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Oktober 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Die den Beschwerdeführern hier in Rechnung gestellte Baubewilligungsgebühr zum Baugesuch Nr. 2016-0076 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, beträgt Fr. 1'530.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist.

3. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Entscheid der Gemeinde X._____ betreffend die Baubewilligungsgebühren zum Baugesuch Nr. 2016-0076, Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, vom 20. Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung der Baubewilligungsgebühr in der Höhe von Fr. 1'530.-- verpflichtet wurden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung und Kontrolle des umfangreichen Neubauvorhabens der Beschwerdeführer (Baukosten rund Fr. 765'000.--) ein Aufwand entstanden ist. Während die Beschwerdegegnerin für ihre im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehenden staatlichen Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'530.-- in Rechnung gestellt hat, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass – wenn überhaupt – bestenfalls eine auf die effektiv ausgeführte Tätigkeit (Baubewilligungsverfahren) reduzierte Gebühr geschuldet sei, welche überdies mindestens um die zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von Fr. 821.90 zu reduzieren sei. Beschwerdethema bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit und der Höhe der Baubewilligungsgebühr, welche im vorliegenden Fall auf Fr. 1'530.-- festgesetzt wurde.

4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gilt. Dementsprechend richtet sich die Gebührenerhebung vom 29. August 2016, als Teil der Beurteilung des Baugesuches, nicht nach der aktuellen Gebührenverordnung vom 10. August 2017, sondern nach der damals gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungs-Verfahren und die Erhebung der Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser vom 1. Mai 1984 (aGO).

5. a) Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Bei der Baubewilligungsgebühr handelt es sich um eine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit (Prüfung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung, Baukontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) stehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 57 Rz. 20 ff.).

b) Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig. Einerseits müssen öffentliche Abgaben mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; BGE 123 I 248 E. 2). Andererseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessung der Abgabe sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann als Surrogate die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen).

c) Gemäss Art. 96 KRG, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 76 des Baugesetzes Y._____/X._____ (BG) hat der Gemeindevorstand X._____ eine Gebührenordnung (aGO) erlassen. Gemäss Art. 1 aGO sind alle Verrichtungen des Bauamtes und der Baukommission, für die in der Gebührenordnung Gebühren vorgesehen sind, gebührenpflichtig. In den Art. 6-10 aGO werden die Gebührenansätze für Leistungen der Baukommission und des Bauamtes festgelegt, wobei Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO für die Prüfung von Baugesuchen, die Ausfertigung und Zustellung des Entscheides, die Baupublikation sowie für Baupolizeiliche Kontrollen eine Gebühr in Höhe von 0.2 % der errechneten Baukosten gemäss definitiver Abrechnung nach GVA-Schätzung, jedoch mindestens Fr. 150.-- vorsieht. Erweisen sich die festgesetzten Gebühren im Verhältnis zur aufgewendeten Arbeit als wesentlich zu niedrig, können sie angemessen erhöht werden (Art. 5 und Art. 6 lit. a aGO).

d) Die Beschwerdeführer reichten am 11. Mai 2016 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein, welches in der Folge behandelt wurde. Die Baukosten wurden mit ca. Fr. 765'000.-- veranschlagt. Nach einer Projektänderung sowie einer Einsprache wurde die Baubewilligung schlussendlich am 29. August 2016 unter diversen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Baubewilligungsgebühr kann im vorliegenden Fall ohne weiteres auf Art. 96 KRG und Art. 76 BG in Verbindung mit der Gebührenordnung abgestützt werden. Gegenstand der Abgabe bildet dabei das Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG und Art. 76 BG i.V.m. Art. 1 aGO). Ebenfalls ersichtlich ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG der Kreis der abgabepflichtigen Personen. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch ein Gesuch oder sein Verhalten verursacht hat. Die Bemessung der Abgabe wird in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Somit ergibt sich, dass die Auferlegung der Baubewilligungsgebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage erfolgte.

e) Von den Beschwerdeführern wird nun aufgeworfen, dass vorliegend keine vollständige Baubewilligung zustande gekommen sei, weil der Baustelleninstallationsplan vorab von der Baukommission hätte genehmigt werden müssen. Da die Beschwerdeführer diesen jedoch nicht eingereicht hätten, sei bis zum Rückzug ihres Baugesuches keine vollständige Bewilligung erteilt worden. Demzufolge sei es den Beschwerdeführern gar nicht möglich gewesen mit dem Bau zu starten, weshalb es sich in casu um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f aGO handle und die Baubewilligungsgebühr entsprechend zu reduzieren sei.

Erwägungen

f) Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 Leistungen von Seiten des Bauamtes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. So habe insbesondere eine Prüfung des Baugesuches stattgefunden. Dementsprechend lägen gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO gebührenpflichtige Verrichtungen vor, weshalb es sich vorliegend weder um ein abgelehntes (Art. 6 Abs. 1 lit. c aGO) noch um ein zurückgezogenes Baugesuch (Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO) handle. Vielmehr sei das Baugesuch der Beschwerdeführer bewilligt worden und die Baugebühr vollumfänglich geschuldet.

g) Soweit die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie bis zum Verzicht auf ihr Bauvorhaben keinen Baustelleninstallationsplan eingereicht haben, schliessen, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt wurde und deshalb ein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f (recte: lit. h) aGO vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. In die Baubewilligung können sogenannte Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Nebenbestimmungen sind ergänzende, begleitende und verstärkende Bestimmungen, welche Bestandteil der Baubewilligung bilden und es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, eine Bewilligung, die ohne weitere Anordnungen verweigert werden müsste, dennoch zu erteilen. Auf diese Weise wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft. Für die "Vollständigkeit" einer Baubewilligung spielt es ergo keine Rolle, ob die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen erfüllt wurden. Die Nebenbestimmungen werden sodann unterteilt in Bedingungen, Auflagen, Befristung und Revers (vgl. Stalder/Tschirky, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.a. 2016, Rz. 2.36 ff.; Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, S. 178; Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar RPG, Bern 2010, Art. 22 Rz. 16 ff.).

Beim vorliegend geforderten Baustelleninstallationsplan, welcher vor Baubeginn hätte eingereicht werden müssen, handelt es sich um eine sogenannte Suspensivbedingung; namentlich um eine Bedingung, die erfüllt sein muss, damit die Baubewilligung ausgenutzt werden darf. Als Nebenbestimmung zur Baubewilligung bildet die Suspensivbedingung, wie bereits dargelegt, einen Bestandteil derselben und schiebt nur den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung bis zur Erfüllung der Bedingung auf. Vor diesem Hintergrund liegt, wie auch schon von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, kein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO, sondern ein (vollständig) bewilligtes Baugesuch vor, das unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Gebühr grundsätzlich vollumfänglich durch die Beschwerdeführer geschuldet ist (Art. 2 Abs. 1 aGO).

h) Angesichts der aktuellen Schätzung des Gebäudeversicherungswertes (ca. Fr. 765'000.--), aufgrund derer den Beschwerdeführern eine definitive Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 1'530.-- (0.2 % von Fr. 765'000.-- gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO) in Rechnung gestellt worden ist, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) stand hält.

i) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1, 131 II 735 E.3.2). Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E.3a/aa).

k) Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die „gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes“ dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Mass-stäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E.2.3).

l) Vorliegend hatte die Baukommission der Gemeinde X._____, welche das Baugesuch in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht geprüft hat, nicht nur eine Einsprache von insgesamt vier Anstössern zu behandeln, sondern auch, aufgrund nicht eingehaltener Grenzabstände beim zuerst eingereichten und geprüften Bauprojekt, eine Projektänderung zu beurteilen. Der gesamte Verfahrens- und Prüfungsaufwand erscheint jedenfalls nicht als derart gering, dass der erwähnte Betrag in casu als unhaltbar hoch und willkürlich zu taxieren wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer schlussendlich auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichtet haben, vermag daran nichts zu ändern, da der Prüfungsaufwand bereits entstanden ist. Mit Blick auf das vergleichsweise eher aufwändige Verfahren sowie die Grösse des Bauprojekts mit geschätzten Erstellungskosten in Höhe von Fr. 765'000.-- erscheint die Baubewilligungsgebühr mit einer Höhe von Fr. 1'530.-- sodann keineswegs als offensichtlich übersetzt. Von einer gegen das Äquivalenzprinzip verstossenden, unverhältnismässigen oder gar willkürlichen Gebührenerhebung kann somit nicht gesprochen werden.

m) Schliesslich hält die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gebühr auch vor dem Kostendeckungsprinzip stand. Es ist nicht erstellt, dass durch die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'530.-- der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten der Gemeinde X._____ übersteigt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Erhebung einer Gebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- das Kostendeckungsprinzip verletzt worden sein könnte.

n) Die Höhe der angefochtenen, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhenden Baubewilligungsgebühr hält somit auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien stand. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl die Baubewilligungsgebühr als auch deren Höhe als rechtmässig.

o) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere jene bezüglich der Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission, können an diesem Ergebnis nichts ändern, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligung hatten und von den Beschwerdeführern weder in ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 noch in ihrer Replik vom 4. Januar 2018 substantiiert wurden. Zudem sei erwähnt, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Reduktion der Gebührenrechnung angezeigt sei, weil die Beschwerdegegnerin die in der "provisorischen" Baubewilligung vom 29. August 2016 "subsumierten" Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht zeitgerecht erbracht habe, nicht durchzudringen vermag; denn wie bereits von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017, Ziffer 7, zutreffend vorgebracht, beziehen sich die von den Beschwerdeführern aufgeführten, seitens der Beschwerdegegnerin angeblich nicht oder nicht zeitgerecht erbrachten Leistungen, welche schlussendlich zu Verzögerungen, Blockierungen und Mehraufwand/-kosten (inklusive der Kosten in Höhe von Fr. 821.90 für den beigezogenen Rechtsanwalt) geführt haben sollen, allesamt nicht auf das Baubewilligungsverfahren, sondern fanden erst nach Festlegung der Baubewilligungsgebühr statt (vgl. vorstehende Erwägung 5g). Folglich hatten auch sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligungsgebühr. Überdies ist nicht ersichtlich wodurch die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen im Baubewilligungsverfahren nicht oder nicht zeitnah nachgekommen sein soll. Weder die Höhe noch die Rechtmässigkeit der Baugebühren geben somit Anlass zu Korrekturen.

p) Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt hätten, weshalb sie die provisorische Rechnung nicht bezahlen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 aGO werden Gebühren sowie allfällige weitere Kosten mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 60 Tagen nach Aushändigung des Entscheides zu bezahlen. Danach wird der ordentliche Verzugszins erhoben (Art. 14 aGO). In Anbetracht dieser klaren Regelung sowie dem Rechnungsdatum (31. August 2016) sind somit Verzugszinsen geschuldet.

6.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2017 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

1‘120.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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