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Entscheid

A 2018 12

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

29. Juni 2018Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der Beschwerde vom 17. März 2018 handelt es sich  da die Frage der Rechtsfolge eines nicht rechtzeitig geleisteten Gerichtskostenvorschusses im Grundsatz bereits in regulärer Besetzung entschieden wurde (Verwaltungsgerichtsurteile U 15 32, U 15 39 und U 15 40) und der konkrete Fall in rechtlicher Hinsicht keine andersgearteten Abweichungen zu diesen bereits entschiedenen Fällen aufweist  um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.

2. In Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Abs. 2). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 244 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 523 E.4; bestätigt z.B. in den Bundesgerichtsurteilen [BGer]1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. Mit Schreiben vom 20. März 2018 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.-- bis zum 5. April 2018 auf. Da der Kostenvorschuss bis zum heutigen Urteilsdatum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG, mangels Leistung des Kostenvorschusses, trotz Androhung der Säumnisfolgen, nicht einzutreten. Nach dem Gesagten stellt die Beschwerde vom 17. März 2018 ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel i.S.v. Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG dar. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]