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Entscheid

A 2018 15

Unfallversicherung

2. Oktober 2018Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.).

2.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) mitgeteilt, dass das Konkursamt O.4._____ ihr einen Betrag von Fr. 46'360.35 überwiesen habe, weil sie für die nicht bezahlte Grundstückgewinnsteuer über ein gesetzliches Pfandrecht verfügt habe, welches dem vertraglichen Pfandrecht des Beschwerdeführers vorgegangen sei. Des Weiteren teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit erwähntem Schreiben mit, dass sich der beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 47'016.55 aus der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80, Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 sowie Betreibungskosten und Gebühren von Fr. 1'504.90 zusammensetze. Diesen Betrag von Fr. 47'016.55 werde sie mit dem vom Konkursamt O.4._____ überwiesenen Betrag von Fr. 46'360.35 verrechnen. Damit seien − mit Ausnahme einer Summe von Fr. 656.20 − alle Ausstände des Beschwerdeführers gedeckt. Auf den Restbetrag von Fr. 656.20 verzichte sie aus verwaltungsökonomischen Gründen. Sie betrachte damit das Grundstückgewinnsteuerverfahren als definitiv abgeschlossen.

2.2. Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren − nachdem der Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Verrechnung am 6. April 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat − nun geltend, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 15. März 2018 nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden handle, weil der Steuerpflichtige gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bloss gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben könne. Die Beschwerde richte sich weder gegen einen Einspracheentscheid noch gegen einen Erlassentscheid, sondern höchstens gegen Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. bzw. 27. März 2018. Es fehle somit an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Erwägungen

2.3

Dieser Auffassung ist − wie nachstehend dargestellt − nicht beizupflichten. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als vor Verwaltungsgericht anfechtbare Entscheide nämlich auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 VRG für die verwaltungsinterne Rechtspflege). Die nach diesen Bestimmungen anfechtbaren Realakte unterscheiden sich von formellen Entscheiden (Verfügungen) darin, dass die Verfügung im betreffenden Realakt bereits enthalten ist bzw. der Realakt eine (formelle) Verfügung ersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_330/2007 vom 27. Juli 2007 E.1.3; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, § 6 Rz. 2919). Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten mithin für ein direktes, einstufiges System entschieden. Dies im Gegensatz etwa zum Bund oder dem Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG ZH; 175.2]). Indem mit Art. 28 Abs. 4 VRG für das Verwaltungsverfahren bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG für das Verwaltungsgerichtsverfahren das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c Rz. 3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1425 ff.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Konkursamt O.4._____ − wie gesehen − den Betrag von Fr. 46'360.35 erhalten, welcher unbestrittenermassen im Namen des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin als Zahlungseingang zu verbuchen ist. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldforderung in der Höhe von Fr. 47'016.55, deren Höhe vom Beschwerdeführer aber bestritten wird. Indem die Beschwerdegegnerin nun den Betrag von Fr. 47'016.55 mit dem vom Konkursamt O.4._____ überwiesenen Betrag von Fr. 46'360.35 verrechnet und auf den Restbetrag von Fr. 656.20 verzichtet hat, hat sie einen Realakt vorgenommen, welcher in die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers eingreift. Gegen eine derartige Verwaltungshandlung muss sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen können, zumal die Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 47'016.55 − wie gesehen − nicht nur die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 37'996.80 gemäss Revisionsentscheid vom 10. November 2017 umfasst, sondern sich vielmehr aus dieser Grundstückgewinnsteuer, Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 sowie Betreibungskosten und Gebühren von Fr. 1'504.90 zusammensetzt. Folglich stellt aber das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2018 − auch wenn es nicht als Realakt bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält − einen Realakt dar, welcher gemäss Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG direkt anfechtbar ist. Die Beschwerde gegen die Verrechnungshandlung der Beschwerdegegnerin ist daher zulässig und die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, schlägt fehl.

3.1

Eine andere Frage ist, ob die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG ist das Verwaltungsgericht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Dies ist bei Einspracheentscheiden und Entscheiden über Steuererlasse ausdrücklich in Art. 139 Abs. 1 StG geregelt. Ebenso für Beschwerden gegen Revisionsentscheide betreffend Kantonssteuern in Art. 142 Abs. 3 StG und für Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen in Art. 158 Abs. 3 StG. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung betrifft indes keinen dieser gesetzlich explizit geregelten Fälle, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu verneinen ist.

3.2

Gemäss Art. 28 VRG können Entscheide einer Dienststelle oder von unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts indes mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement weitergezogen werden (Abs. 1), sofern gemäss Gesetz die Einsprache oder direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen sind (Abs. 2). Als Entscheide gelten − wie gesehen − auch Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (Abs. 4). Weil das Gesetz gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung weder eine Einsprache noch eine direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorsieht und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2018 überdies − wie gesehen − als Realakt zu qualifizieren ist, liegt die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde vom 6. April 2018 betreffend Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung gemäss Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VRG beim Departement für Finanzen und Gemeinden, welchem die kantonale Steuerverwaltung gemäss Anhang 1 Ziff. 2.4 lit. e zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; BR 170.310) angegliedert ist. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche in dieser Angelegenheit eingegangenen Eingaben gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG an das Departement für Finanzen und Gemeinden zur Behandlung als Beschwerde zu überweisen. Dies mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.

4.

Da das vorliegende Verfahren infolge Überweisung der Angelegenheit an das Departement für Finanzen und Gemeinden keinen grossen Aufwand verursacht hat, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird mit sämtlichen Beilagen gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG zur weiteren Behandlungen an das zuständige Departement für Finanzen und Gemeinden überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. November 2018 nicht eingetreten (2C_991/2018).