A 2018 16
Regionalgericht Landquart
31. Mai 2021Deutsch21 min
1. Am 11. April 2013 gab der Gemeindevorstand C._____ die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der D._____ sowie des E._____ in F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt und bestimmte den Beitragsperimeter. Den Kostenanteil der öffentlichen Interessenz legte er auf 40 % und denjenigen der privaten auf 60 % fest.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 18 16
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
Richter Meisser und Audétat
Aktuar ad hoc Fässler
URTEIL
vom 11. Mai 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin 1
B._____,
Beschwerdeführerin 2
gegen
Gemeinde C._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beitragsverfahren D._____ / E._____ (Einleitung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 11. April 2013 gab der Gemeindevorstand C._____ die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der D._____ sowie des E._____ in F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt und bestimmte den Beitragsperimeter. Den Kostenanteil der öffentlichen Interessenz legte er auf 40 % und denjenigen der privaten auf 60 % fest.
2. Aufgrund der zahlreich erhobenen Einsprachen teilte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 12. August 2013 mit, dass er das Verfahren sistiere, um zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und Mängel zu beseitigen. In der Folge informierte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 13. Januar 2014 über die Behebung der Mängel und räumte den Einsprechenden eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme sowie zu einem allfälligen Rückzug der Einsprache ein.
3. Mit Einspracheentscheiden vom 7. August 2014 wies die Gemeinde sämtliche Einsprachen ab und erliess den Einleitungsbeschluss. Dagegen wurden Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil A 14 40 und 41 vom 30. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_475/2016 vom 7. April 2017 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Gemeinde C._____ zurück.
4. Daraufhin beschloss der Gemeindevorstand anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2017, das Einleitungsverfahren im Beitragsverfahren für die Sanierung D._____ und E._____ in F._____ zu wiederholen. Der Gemeindevorstand legte das beitragspflichtige Werk neu fest, definierte den Beitragsperimeter und erhöhte den Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von ursprünglich 40 % auf 50 % und reduzierte den Anteil der privaten Interessenz entsprechend von 60 % auf 50 %. Mit Schreiben vom 26. September 2017 wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über den Beschluss des Gemeindevorstandes informiert. Anschliessend wurde die Wiederholung der Einleitung des Beitragsverfahrens amtlich publiziert und vom 29. September 2017 bis 29. Oktober 2017 öffentlich ausgelegt.
5. Während der Auflagefrist erhoben A._____ und B._____ dagegen beim Gemeindevorstand Einsprache, welche dieser mit Einspracheentscheid (und Einleitungsbeschluss) vom 18. Januar 2018, mitgeteilt am 1. März 2018, abwies. Der Gemeindevorstand hielt fest, dass ein Sondervorteil für die Parzelle von A._____ und B._____ bejaht werden könne. Durch die D._____ und den E._____ bestehe eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit. Dies alleine reiche bereits aus, um den Sondervorteil zu bejahen. Weiter führte er aus, dass die Beiträge nicht nur zur Deckung der Kosten für die Erstellung und Änderung von Erschliessungsanlagen, sondern auch für deren Erneuerung erhoben würden. Deshalb dürfe auch für die bereits erfolgte Sanierung der D._____ und des E._____ ein Beitragsverfahren durchgeführt werden. Die Erhöhung der öffentlichen Interessenz begründete der Gemeindevorstand damit, dass dies ungefähr der Entschädigungszahlung der Weltcup-Nutzung entspreche. Eine weitere Erhöhung der öffentlichen Interessenz erschein dem Gemeindevorstand nicht gerechtfertigt.
6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 11. April 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
"Es sei der Einspracheentscheid der Gemeinde C._____ vom 18. Januar 2018 und der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde C._____ vom 7. September 2017/18. Januar 2018 betreffend Wiederholung der Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung D._____ und E._____ F._____ aufzuheben und
1. Es sei die Liegenschaft Kat. Nr. G._____ in F._____ der Beschwerdeführerinnen nicht in das Beizugsgebiet des Beitragsverfahren einzubeziehen;
2. eventualiter sei das Beitragsverfahren nicht einzuleiten;
3. a) subeventualiter sei das Beitragsverfahren auf das Projekt Sanierung D._____, Teilstrecke H._____ bis I._____, zu beschränken und es sei das Projekt Sanierung E._____ nicht in das Beitragsverfahren einzubeziehen; und
b) subeventualiter sei der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz auf 60 % und der Kostenanteil aus privater Interessenz auf 40 % festzusetzen.
Eventuell sei Dispositiv Ziff. 2 des Einspracheentscheids aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen keine Kosten zu auferlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass ihre Parzelle direkt von der Kantonsstrasse und nicht über die beitragspflichtigen Strassenstücke erschlossen werde, weshalb kein Sondervorteil bestehe. Die Beschwerdeführerinnen dürften die Strassen, auf welchen die beitragspflichtigen Werke ausgeführt wurden, gar nicht befahren. Selbst wenn sie diese befahren dürften, würden diese Strassenabschnitte lediglich einen gefährlicheren Umweg darstellen. Die Erschliessung werde nicht wesentlich verbessert. Ein anfälliger Sondervorteil werde durch Nachteile neutralisiert. Ein Beitragsverfahren sei nicht gerechtfertigt, zumal die geplante Sanierung für sämtliche Betroffenen keinen Sondervorteil bewirke. Für den E._____ sei es ausserdem nicht gerechtfertigt, weil er ohne Beschluss der Gemeindeversammlung, in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme und Finanzierung privater Erschliessungsstrassen ins öffentliche Eigentum und in sanierungsbedürftigen Zustand übernommen worden sei. Der Anteil der öffentlichen Interessenz sei auf 60 % zu erhöhen, da die Gemeinde das grosse öffentliche Interesse an den Weltcup-Anlässen und die sonstige intensive Nutzung der Öffentlichkeit nicht berücksichtige. Zudem sei die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid über CHF 800.00 mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben.
7. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2018 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen sofern darauf eingetreten werden könne. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin den Beizug sämtlicher Akten der Verfahren U 18 3 und A14 40 und 41 vor dem Verwaltungsgericht. Sie trug im Wesentlichen vor, dass bereits das kantonale, rechtskräftige Links-abbiegeverbot auf der Kantonsstrasse von J._____ herkommend einen Sondervorteil begründe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen seien Schutzbehauptungen. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerinnen die D._____ und den E._____ - welche öffentliche Erschliessungsstrassen darstellen - befahren, sodass sie durch den besseren Ausbau dieser Strassen einen Sondervorteil erlangten. Damit sei die Parzelle der Beschwerdeführerinnen zu Recht ins Beitragsgebiet aufgenommen worden. Die Durchführung des Beitragsverfahrens sei gerechtfertigt, zumal die Strassen qualitativ erheblich verbessert worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei Eigentümerin des E._____, welcher gemäss dem Generellen Erschliessungsplan (nachfolgend: GEP) Verkehr eine öffentliche Erschliessungsstrasse darstelle. Ein Beitragsverfahren dürfe somit durchgeführt werden. Das Stimmvolk habe den zur Sanierung erforderlichen Kredit gesprochen. Dies sei in Kenntnis darüber erfolgt, dass der E._____ ins öffentliche Strassennetz übernommen werde und für die Erneuerungskosten ein Beitragsverfahren durchgeführt werde. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50 % berücksichtige die Verhältnisse vor Ort und liege im Ermessen der Gemeinde. Die Kostenauferlegung für das Einspracheverfahren stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
8. Mit Replik vom 9. Juli 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest, wobei sie ihre Argumentation vertieften. Sie führten dabei auch aus, dass gemäss Gemeindebeschluss vom 10. April 2018 in den nächsten Jahren das gesamte Güterstrassennetz der Beschwerdegegnerin saniert, ausgebaut und erweitert werde. Dabei sei die öffentliche Interessenz auf 60 % festgelegt worden, obwohl diese Strassen nicht von der Allgemeinheit befahren werden dürften und weitgehend nur den Eigentümern der angrenzenden Wald- und Landwirtschaftszonen sowie einigen Ferienhausbesitzern dienten. Auch bei der Sanierung des K._____ sei die öffentliche Interessenz auf 60 % festgelegt worden und die Sanierungskosten der L._____ seien gar zu 100 % von der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Zudem verlangten sie den Beizug der Akten der Verfahren U 18 3 sowie A 14 40 und 41 vor dem Verwaltungsgericht.
9. Mit Schreiben vom 21. August 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest, wobei sie auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung verwies. Zu den Vorbringen in der Replik nahm die Beschwerdegegnerin kurz Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf das Meliorationsprojekt "Ausbau, Sanierung und Erweiterung Güterstrassen C._____" für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Einleitung des Beitragsverfahrens unbedeutend sei. Sodann führte sie aus, dass die Beschwerdeführerinnen aus dem Hinweis auf die Festlegung der öffentlichen Interessenz für den K._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.
10. Mit Schreiben vom 29. August 2018 (Poststempel: 30. August 2018) nahmen die Beschwerdeführerinnen zu den Ausführungen in der Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung.
11. Am 12. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte.
12. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Verfahren A 18 3 betreffend Fahrverbot entschieden hatte und der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, zogen die Beschwerdeführerinnen Ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. März 2021 (Poststempel: 20. März 2021) in folgenden Punkten zurück:
1. "Es sei die Liegenschaft Kat. Nr. G._____ in F._____ der Beschwerdeführerinnen nicht in das Beizugsgebiet des Beitrags Verfahrens einzubeziehen;
2. Eventualiter sei das Beitragsverfahren nicht einzuleiten;
a. subeventualiter sei das Beitragsverfahren auf das Projekt Sanierung D._____, Teilstrecke L._____ bis I._____, zu beschränken und es sei das Projekt Sanierung E._____ nicht in das Beitragsverfahren einzubeziehen."
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 sowie die weiteren Akten, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2018 sowie der gleichentags ergangene Einleitungsbeschluss, mit welchem die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerinnen abwies und an der Wiederholung der Einleitung des Beitragsverfahrens, am Beitragsperimeter, am beitragspflichtigen Werk und an der Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50 % festhielt sowie den Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Einspracheentscheids in der Höhe von CHF 800.00 auferlegte. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 11. April 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angaben anfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Feststellungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren können solche Einwände nicht mehr vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Kostenverteiler sind hingegen erst im zweiten Verfahrensabschnitt zulässig (Art. 24 Abs. 2 KRVO).
Mit Schreiben vom 17. März 2021 zogen die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag, dass die Liegenschaft Kat. Nr. G._____ in F._____ nicht in das Beizugsgebiet des Beitragsverfahren einzubeziehen sei, eventualiter das Beitragsverfahren nicht einzuleiten sei, subeventualiter das Beitragsverfahren auf das Projekt Sanierung D._____, Teilstrecke L._____ bis I._____ zu beschränken sei sowie das Projekt Sanierung E._____ nicht in das Beitragsverfahren einzubeziehen sei, zurück. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandlos geworden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich nur noch der Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz sowie die Kosten des Einspracheverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, welche den Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin aufgelegt wurden.
3.1
Nach Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen und den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.5.b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Er-schliessungsanlagen Beiträge erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dabei legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen der Groberschliessung 70 - 40 % (vgl. Art. 62 Abs. 2 KRG).
3.2
Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die D._____ und der E._____ hauptsächlich der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dienen. In Art. 58 KRG wird zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung unterschieden. Die Grunderschliessung umfasst die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessunganlage der Fein- oder Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 48 und A 18 49 vom 5. März 2019 E.8.2 sowie A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.4).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die D._____ und den E._____ als Anlagen der Groberschliessung qualifiziert und die öffentliche Interessenz auf 50 % festgelegt (vgl. beschwerdeführerische Akte 1). Diese Qualifikation wurde auch von den Beschwerdeführerinnen bestätigt, indem diese sowohl in der Beschwerde vom 11. April 2018 als auch mit Schreiben vom 17. März 2021 die Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 60 % und denjenigen der privaten Interessenz auf 40 % beantragen. Die Parteien stimmen folglich überein, dass es sich bei der D._____ und dem E._____ um Groberschliessungsanlagen handelt, weil bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30 % möglich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG).
Von dieser Auffassung abzuweichen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, kein Anlass. Indes steht in Bezug auf die M._____ (E._____/D._____) nicht von vornherein fest, dass es sich um eine Groberschliessung handelt. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Abschnitt der D._____ von der Hauptstrasse bis zu den Bergbahnen von zu Fuss gehenden, Langläuferinnen und Langläufern, Skifahrerinnen und Skifahrern sowie von Schulkindern benutzt wird. So ist dieser Abschnitt im GEP als Rad- und Wanderweg verzeichnet. Hingegen dient der E._____ hauptsächlich der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke. Zudem ist festzuhalten, dass die Strassen über kein Trottoir verfügen und wegen deren geringen Breite vorwiegend nur einspurig befahrbar sind. Ein Kreuzen zwischen zwei Motorfahrzeugen ist nur möglich, wenn dazu auf Privatgrundstücke ausgewichen wird. Dadurch kann ein quartierfremder, motorisierter Verkehr mehrheitlich ausgeschlossen werden. Es kann somit festgehalten werden, dass - gestützt auf eine kursorische Prüfung - gewisse Elemente auch für eine Anlage der Feinerschliessung sprechen und andere Elemente für eine Anlage der Groberschliessung. Eine detaillierte Abwägung erübrigt sich im vorliegenden Fall, zumal unter den Parteien - wie gesehen - Einigkeit besteht, dass es sich um eine Anlage der Groberschliessung handelt.
3.4
Die Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung, welche sich aus Art. 63 Abs. 2 KRG ergeben, sehen eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 - 40 % und der privaten Interessenz zwischen 30 - 60 % vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 festgelegte Kostenanteil der privaten und öffentlichen Interessenz beträgt je 50 %. Er liegt damit innerhalb der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 KRG.
3.4.1
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sich die Gemeinde im Ergebnis lediglich an 40 % der Kosten beteilige, weil sie die Entschädigungszahlungen der Weltcupnutzung vom Kostenverteiler in Abzug bringen könne. Dies sei nicht sachgerecht, weil 40 % den untersten zulässigen Wert der öffentlichen Interessenz darstelle. Zudem habe sie das grosse Interesse an den Weltcup-Anlässen nicht berücksichtigt. Diese Grossanlässe, welche für die Region äusserst werbewirksam seien, würden direkt durch die beitragspflichtigen Strassen erschlossen. Und auch die intensive Nutzung durch die Öffentlichkeit werde nicht genügend berücksichtigt. Die Talstation des N.________, welcher der Hauptzubringer für das umliegende Skigebiet sowie für die Verbindung nach O.________ sei, werde über die zur Diskussion stehenden Strassen erreicht. Auch im Sommer würden die betreffenden Strassen viel von Wanderern und Bikern benutzt.
Dispositiv
Sodann sei der desolate Strassenzustand, insbesondere der D._____, nicht unwesentlich durch den Weltcupbetrieb und der kurz vor der Strassensanierung erfolgten Überbauung P.________ verursacht worden. Daneben sei die Sanierung auch aufgrund des jahrelang vernachlässigten Unterhalts erfolgt, welcher aber nicht durch die normale Nutzung der Anwohner verursacht worden sei. Hinzu komme, dass die Liegenschaftsbesitzer der D._____ aufgrund der Auf- und Abbauarbeiten im Rahmen der Weltcup-Anlässe eine beschränkte Nutzbarkeit der Strasse zu ertragen hätten, was anderen Gemeindebewohner erspart bleibe. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 60 % sei demnach geboten.
3.4.2. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50 % den Verhältnissen vor Ort genügend Rechnung getragen habe. Sie sei bereits bei der ersten Einleitung der Auffassung gewesen, die touristische Nutzung der Strassen sei zu berücksichtigen (insbesondere für den Weltcup-Final). Da gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 keine Berücksichtigung der Gebühren der Grossanlässe im Kostenverteiler zulässig sei, habe sie nun den Anteil der öffentlichen Interessenz von 40 % auf 50 % erhöht. Das Grossanlässe auf diesen Strassen stattfinden, sei unbestritten. Allerdings fänden diese nicht jährlich statt und würden sich auch nicht über eine längere Zeitdauer erstrecken. Über das gesamte Jahr hinweg betrachtet handle es sich bei den Strassenbenutzern mehrheitlich um Anwohner. Der Tatsache, dass die D._____ als Fuss-, Wander-, und Radweg und die M._____ (D._____ und E._____) im Zusammenhang mit dem N.________ benutzt werden, werde bereits durch deren Qualifizierung als Werke der Groberschliessung Rechnung getragen. Zudem stehe die Bedeutung der Grossanlässe für die Tourismusregion nicht in direktem Zusammenhang mit dem für die Festlegung der öffentlichen Interessenz relevanten öffentlichen Interesse. Es gehe zu weit, wenn für die Erhöhung der öffentlichen Interessenz bei der Sanierung öffentlicher Strassen der Groberschliessung mit der Werbewirkung eines Grossanlasses für die Region argumentiert werde. Klarzustellen sei zudem, dass die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50 % nichts daran ändere, dass für das Befahren der Strassen mit überschweren Fahrzeugen grundsätzlich eine Tonnagegebühr zu bezahlen sei. Dies gelte auch für den Auf- und Abbau der Weltcup-Infrastruktur.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin darüber einig sind, dass der zu sanierende Strassenabschnitt als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren ist. Zu prüfen bleibt noch, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Festsetzung der öffentlichen Interessenz unterschritten hat. Bei einer Ermes-sensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidung verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (Urteil des Verwaltungsgerichts A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4.d). Gestützt auf die vorliegenden Akten und die vorstehenden, überzeugenden Argumente der Beschwerdegegnerin sowie auf die Überlegung, dass der M._____ (D._____/E._____) keine bzw. keine massgebliche quartierübergreifende Funktion (vgl. vorstehende Erwägung 3.3) zukommt, dass quartierfremder, motorisierter Verkehr mehrheitlich ausgeschlossen werden kann, dass der fragliche Strassenabschnitt vor allem von Wandemden sowie Bikerinnen und Bikern benutzt wird, welche keine grosse Strassenabnutzung verursachen, dass die Haupterschliessung des Skilifts N._____ hauptsächlich über die L._____ führt und dass das Kreuzen nur durch Ausweichen auf Privatgrundstücke möglich ist, was im Winter durch die Schneemassen zusätzlich erschwert wird, erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50 % als vertretbar. Damit ist festzuhalten, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht unterschritten hat. Daran vermögen auch die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach in den nächsten Jahren das gesamte Güterstrassennetz C._____ saniert werde, wofür die öffentliche Interessenz auf 60 % festgelegt worden sei, obwohl diese Strassen nicht von der Allgemeinheit befahren werden dürften und weitgehend nur den Eigentümern der angrenzenden Wald- und Landwirtschaftszonen sowie einigen Ferienhausbesitzern dienten sowie die Ausführungen, dass bei der Sanierung des K._____ in C._____ die öffentliche Interessenz auch auf 60 % festgelegt worden sei, nichts zu ändern. Es geht vorliegend nämlich einzig um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten an der D._____ sowie dem E._____. Dabei stellt sich die Frage, ob die Sanierung dieser Strassen mit den obgenannten Sanierungsprojekten vergleichbar ist, nicht. Das Verwaltungsgericht hat nur den vorliegenden Einzelfall zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts A 18 48 vom 5. März 2019 E.5.2). Ohnehin handelt es sich bei der Festlegung der öffentlichen Interessenz um eine Ermessensfrage. Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen den Tatsachen entsprechen, ist aufgrund einer summarischen Prüfung festzuhalten, dass keine ermessensunterschreitende bzw. ermessensüberschreitende Ungleichbehandlung vorliegt. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4. Schliesslich ist noch die von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren zu überprüfen. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wirken sich die Informations- und Mitwirkungsrechte gemäss dem öffentlichen Raumplanungsrecht auch hinsichtlich der Kostenverteilung im Rahmen eines Einspracheverfahrens in der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens aus. Unter Vorbehalt von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen dürfen Einsprechenden, wie in einem Baubewilligungsverfahren, auch im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens grundsätzlich keine Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens oder Nichteintretens auferlegt werden. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abschreckende Wirkung der drohenden Kostenpflicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens, welche der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, vermieden und so ein effektiver Rechtsschutz garantiert (vgl. PVG 2019 13 E.5.5 und Urteil des Verwaltungsgerichts A 18 58 E.5.1. ff. m.H.; vgl. dazu auch BGE 143 Il 467 E.2.5 f.). Im vorliegenden Fall kann aber seitens der Beschwerdeführerinnen nicht von einer offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprache gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen erheblichen Ermessensspielraum hinsichtlich der Interessenzaufteilung. Wenn die Beschwerdeführerinnen überprüfen lassen wollten, ob die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen unterschreitet und eine Einsprache aus diesem Grund als geboten betrachteten, kann darin nicht eine offensichtlich unbegründete Einsprache gesehen werden. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen für das Einspracheverfahren zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auferlegt hat.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der Kostenauflage gutzuheissen, bezüglich der beanstandeten Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz jedoch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 VRG). Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführerinnen weder für das Einsprache- noch für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 78 Abs. 1 VRG); ebenso wenig der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der Kostenauflage gutgeheissen und Dis-positivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie infolge Teilrückzugs nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
390.00
zusammen
CHF
3'390.00
gehen je Hälftig zulasten der solidarisch haftenden A._____ und B._____ sowie der Gemeinde C._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
1C_475/2016
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC
Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT
Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT
Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
1C_475/2016
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA