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Entscheid

A 2018 45

Einkommenssteuer

30. August 2018Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ am 30. Juli 2018 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG begann die 30-tägige Beschwerdefrist damit am 16. August 2018 zu laufen und endete am 14. September 2018. Wie dem Track and Trace - Auszug zu entnehmen ist, wurde das eingeschriebene Schreiben des angerufenen Gerichts vom 31. August 2018 der Beschwerdeführerin am 3. September 2018 zugestellt. Mithin wusste sie bzw. hätte es bei der von ihr aufzuwendenden Sorgfalt wissen müssen, dass ihre E-Mail vom 29. August 2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde genügt hatte und sie deshalb innert der laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist ihre Beschwerde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen anzupassen und erneut beim Verwaltungsgericht einzureichen hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst am 21. September 2018 und damit offenkundig zu spät, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dass die Beschwerdeführerin die Frist deshalb nicht gewahrt haben will, weil sie ferienhalber abwesend gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal es an ihr gelegen wäre, sich nach Empfang des eingeschrieben zugestellten Schreibens des Gerichts so zu organisieren, dass sie die Beschwerde fristwahrend beim Verwaltungsgericht hätte einreichen können.

Erwägungen

3.1

Selbst wenn die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt worden wäre - was wie gezeigt nicht der Fall ist - wäre auf die Beschwerde auch aus nachfolgendem Grund nicht einzutreten.

3.2

Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

3.3

Mit eingeschriebenem Schreiben des angerufenen Gerichts vom 31. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten habe. Ebenso sei der angefochtene Entscheid einzureichen. Die am 21. September 2018 verspätet eingegangene Beschwerde genügt - trotz entsprechendem Hinweis seitens des Gerichts - den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 VRG immer noch nicht, da die Beschwerdeführerin es erneut unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid ihrer Eingabe beizulegen.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. September 2018 weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht noch innert der 30-tägigen Frist beim streitberufenen Gericht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels.

5.

Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweis auf Fr. 300.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

122.--

zusammen

Fr.

422.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]