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Entscheid

A 2018 49

permesso di dimora (revoca)

19. März 2019Deutsch30 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspracheentscheide vom 3. September 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise Festlegung der öffentlichen (50%) und privaten Interessenz (50%) bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragen in den vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 50% auf 30%. Demgegenüber sind sowohl die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens als auch der vorgesehene Beitragsperimeter unbestritten geblieben. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. Bertsch/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall haben die Parteien beim Verwaltungsgericht wörtlich übereinstimmende Beschwerden mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begründung erhoben. Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (A 18 48 und A 18 49) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden.

3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Beschwerdeeingaben die Durchführung eines Augenscheins, um sich vor Ort ein Bild des zu sanierenden Strassenabschnitts machen zu können. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen.

3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).

3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sanierende Strassenabschnitt 350 Meter lang, schmal und damit nur einspurig befahrbar ist und aufgrund dieser einspurigen Befahrbarkeit das Kreuzen von Personenwagen - ausser es werden die privaten Ein- und Ausfahrten genutzt - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auf dem Strassenabschnitt kein Einbahnverkehr gilt und kein Trottoir besteht und er an beiden Enden mit einem Fahrverbot für den quartierfremden motorisierten Drittverkehr (Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) signalisiert ist. Des Weiteren ist massgebend, dass der zu sanierende Strassenabschnitt auch für Quartierfremde als Fuss-, Wander- und Fahrradweg freigegeben ist (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.1. f.). Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von den Beschwerdeführern nicht bestritten sind, werden durch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bildern und dem Beizug der relativ aktuellen Bilder von «Google- Street-View» bestätigt. Damit sind die entscheidrelevanten Grundlagen aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann.

4.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten betreffend die Sanierung Via E._____/Abschnitt Via F._____ inklusive der seit Juli 2018 neu angelegten Projektakten. Begründend wird in den Rechtsschriften ausgeführt, dass sich daraus insbesondere der ausserordentlich schlechte bauliche Vorbestand des fraglichen Strassenabschnitts ergeben würde. Auch würde sich aus den Projektakten ergeben, dass die Leitungen für die Elektrizität, Telekommunikation und dergleichen nicht auf dem neusten technischen Stand seien. Vor diesem Hintergrund läge die Notwendigkeit der Sanierung weit überwiegend im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdegegnerin hat zum hier zur Diskussion stehenden Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die beantragten Unterlagen ins Recht gelegt.

4.2. In ihren Rechtschriften führen die Beschwerdeführer aus, dass der bauliche Zustand des zu sanierenden Strassenabschnitts mitsamt Wasser- und Abwasserleitungen schlecht sowie die Elektrizität- und Telekommunikationsleitungen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen würden. Damit erachten augenscheinlich auch die Beschwerdeführer den Sanierungsbedarf des streitigen Strassenabschnitts als ausgewiesen; dies umso mehr, als sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens nicht angefochtenen haben. Aufgrund dieses Sanierungsbedarfs beschloss der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ mitsamt Abwasserleitung und Wasserversorgung. Im Rahmen dieses Beitragsverfahrens ist nun einzig und allein der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz streitig. Die Grundlagen für die von der Gemeinde und der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragenden Kostenanteile ergeben sich aus den Art. 60 – 63 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Danach ist ausschliesslich relevant, ob der streitige und sanierungsbedürftige Strassenabschnitt, wozu gemäss Art. 58 KRG im Übrigen auch die Wasser- und Abwasserleitungen und dergleichen gehören, als Grob- oder Feinerschliessungsanlage zu qualifizieren ist und in welchem Masse die Grundeigentümer ein Interesse an dieser Sanierung haben. Aus welchen Gründen die Via E._____/Abschnitt Via F._____ saniert werden muss, interessiert im Zusammenhang mit der Festlegung des Kostenanteils der öffentlichen und privaten Interessenz allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die zur Edition beantragten Projektakten entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. In antizipierter Beweiswürdigung ist damit der Editionsantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass insbesondere die in der Gemeinde O.1._____ ausgeführten und vergleichbaren Erschliessungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse nirgendwo eine öffentliche Interessenz von über 50% aufgewiesen hätten und dies obschon diese Erschliessungsprojekte weniger öffentlichen Verkehrs zu erdulden hätten als die Via E._____/Abschnitt Via F._____. Aufgrund dieses Vorbringens beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die genannten Erschliessungsprojekte. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die zur Edition beantragten Unterlagen eingereicht.

5.2. Die Beschwerdeführer wollen mit den zur Edition beantragten Akten der Erschliessungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse belegen, dass der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% willkürlich ist. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via E._____/Abschnitt Via F._____. Ob diese mit denjenigen in den Erschliessungsprojekten Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edition beantragten Akten der Erschliessungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der entsprechende Editionsantrag der Beschwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls abzuweisen.

6.1. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass selbst bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerden die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen seien; schliesslich seien die Einspracheentscheide vom 3. September 2018 in Bezug auf den Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz sehr oberflächlich begründet worden. Aus demselben Grund sei den Beschwerdeführern auch eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Ob aufgrund der Begründungsdichte in den Einspracheentscheiden der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

6.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.

6.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

Erwägungen

6.4

Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass die Begründung in den angefochtenen Einspracheentscheiden eher knapp gehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings das Schreiben des Gemeindevorstandes vom D.3._____ zu berücksichtigten. Darin wurden die Beschwerdeführer insbesondere über die gesetzlichen Grundlagen des Kostenanteils der privaten und der öffentlichen Interessenz informiert. Auch wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass der zu sanierende Strassenabschnitt als Groberschliessung qualifiziert werde, womit sich der Kostenanteil der privaten Interessenz gesetzesgemäss auf zwischen 30 - 60% belaufe. Abschliessend wurden die Beschwerdeführer noch darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem betroffenen Strassenabschnitt aufgrund des Fahrverbotes privater Charakter zukomme, womit es sich rechtfertige, die private Interessenz mit 50% festzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Informationen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin den Kostenanteil der privaten und der öffentlichen Interessenz in den angefochtenen Einspracheentscheiden auf jeweils 50% festgelegt hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingaben vom 4. und 5. Oktober 2018 zeigen, ohne Weiteres in der Lage, die missliebigen Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Dies wird überdies dadurch verdeutlicht, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels entgegen ihren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben (vgl. dort Ziffer II./A.6.) augenscheinlich keinerlei Veranlassung hatten, (wesentliche) neue Vorbringen in die Beschwerdeverfahren einfliessen zu lassen; schliesslich hielten die Beschwerdeführer in ihren Repliken dem Grundsatze nach an ihren Begründungen in den Beschwerdeeingaben fest und trugen keine wesentlichen neue Aspekte vor. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.

6.5

Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit geheilt.

7.1

Die Beschwerdeführer bringt in ihren Beschwerdeeingaben vor, für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz sei neben Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) auch das Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

7.2

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist aber auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 (und dort die von den Beschwerdeführern angerufenen Art. 2, 8 und 9) keine Anwendung mehr findet, womit sich ihr Vorbringen als unbegründet erweist. Zur Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz ist somit ausschliesslich auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30% – 0% und bei solchen der Groberschliessung 70% – 40%.

8.1

Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:

Gemeindeanteil Privatanteil

Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%

Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100%

8.2

Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via E._____/Abschnitt Via F._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4).

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat die Via E._____/Abschnitt Via F._____ zugunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Repliken vom 21. Dezember 2018 (vgl. dort S. 5) bestätigt. Damit einhergehend wird von den Beschwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz mit 70% und derjenige der privaten Interessenz mit 30% festzulegen sei. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenabschnitt um eine Groberschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% möglich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Qualifizierung des streitigen Strassenabschnitts als Anlage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen. Es sei jedoch kurz darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von vornherein klar feststeht, dass es sich bei der zu sanierenden Via E._____/Abschnitt Via F._____ um eine Groberschliessung handelt. Es verhält sich nämlich so, dass dieser 350 m lange Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist und dieses Fahrverbot von der Gemeinde durchgesetzt wird. Hinzu kommt, dass der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner geringer Breite nur einspurig befahrbar ist, wodurch ein nennenswerter quartierfremder und motorisierter Drittverkehr ausgeschlossen werden kann; schliesslich ist aufgrund dieser Gegebenheiten das Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen nicht ohne Weiteres möglich (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.4.). Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass dem streitigen Strassenabschnitt keine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion zukommt und der Öffentlichkeit somit nicht als wichtige Strassenverbindung dient. Mithin hätte die zu sanierende Via E._____/Abschnitt Via F._____ aufgrund der Akten, dem Beizug der relativ aktuellen Bilder von «Google-Street-View» und des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums auch als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert werden können. Daran würde im Übrigen auch die Tatsache nichts ändern, dass der streitige Strassenabschnitt im Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014; PVG 2007 Nr. 20 5.d).

8.4

Wie bereits erwähnt, sehen die im Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 - 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50%, liegt damit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Diese von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegte private und öffentliche Interessenz von je 50% erachtet das Verwaltungsgericht als korrekt.

Es ist unbestritten, dass der hier streitige Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist. Von diesem Fahrverbot ausgenommen, sind Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner treffen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahrverbots zur Verhinderung von öffentlichem (Durchfahrts-)Verkehr auf der Via E._____/Abschnitt Via F._____ verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. sie nicht durchsetzen will, sind keine ersichtlich. So hat die Beschwerdegegnerin nämlich ausgeführt, dass die Gemeindepolizei im Rahmen von Patrouillen auf dem Gemeindegebiet sporadisch auch immer wieder die Via E._____/Via F._____ kontrolliert habe, ohne dass eine Häufung von Wiederhandlungen habe festgestellt werden können. Im Jahre 2017 sei während einer Woche verstärkt und zu verschiedenen Uhrzeiten an verschiedenen Orten entlang der Via E._____/Via F._____ kontrolliert worden. Dabei seien nur zwei Widerhandlungen gegen das Fahrverbot festgestellt worden. Aufgrund des rechtlich geltenden (beidseitigen) und kontrollierten Fahrverbots kann - entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen - von einer sehr stark frequentierten Durchgangsstrasse keine Rede sein; dies umso weniger, als der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner geringen Breite unbestrittenermassen nur einseitig befahrbar ist. Diese einspurige Befahrbarkeit schliesst - weil auf dem streitigen Strassenabschnitt kein Einbahnverkehr gilt - einen nennenswerten quartierfremden (motorisierten) Drittverkehr und damit die Nutzung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ als Durchgangstrasse aus; schliesslich ist dadurch das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten muss gesagt werden, dass die Sanierung des streitigen Strassenabschnitts vornehmlich im Interesse der Grundeigentümer und nicht der Öffentlichkeit liegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Via E._____/Abschnitt Via F._____ Teil eines offiziellen Wanderweges ist und des Öfteren auch von quartierfremden Fussgängern und Fahrradfahren (Mountainbiker, E-Biker) benutzt wird. Bezüglich dieses Fussgänger-, Wander- und Fahrradverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via E._____/Abschnitt Via F._____ primär auf den quartiereigenen Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom quartiereigenen Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend wird in der Botschaft zum Verpflichtungskredit festgehalten, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in einem sehr schlechten baulichen Zustand (Verformungen, Risse) sei, weshalb im Rahmen der Gesamtsanierung die Fundationsschicht erneuert werden müsse. Es verhält sich nun so, dass es für die Fussgänger, Wanderer und Fahrradfahrer alleine kaum einer Erneuerung der Fundationsschicht bedürfte hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund den Gemeindeanteil von minimal 40% auf 50% erhöht, hat der über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ führende quartierfremde Fussgänger-, Wander- und Fahrradverkehrs als angemessen abgegolten zu gelten. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% ist damit nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach gängige Navigationsgeräte den streitigen Strassenabschnitt als kürzeste und vorteilhafteste Verbindung für Fahrten zum Kloster, zur Handelsschule, zur Scola G._____, zu den Fraktionen O.2._____ und O.3._____ angeben würden, nichts zu ändern. Ob diese Ausführungen korrekt sind, kann hier offengelassen werden; schliesslich vermöchten falsche Angaben auf den Navigationsgeräten das auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt rechtlich geltende (beidseitige) Fahrverbot keinesfalls auszuhebeln. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ ein erhöhter motorisierter Drittverkehr führt, welcher auf falsche Angaben auf den Navigationsgeräten zurückzuführen wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Gemeindepolizei im Rahmen ihrer Kontrollen bislang keine Häufung von Widerhandlungen gegen das Fahrverbot feststellen konnte.

8.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darüber einig sind, dass der zu sanierende Strassenabschnitt als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren ist. Wie erwähnt, beträgt der Gemeindeanteil für Anlagen der Groberschliessung gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG 70 - 40%. Aufgrund der vorliegenden Akten, dem Beizug von «Google-Street-View» sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% als korrekt. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Ausführung, wonach bei in der Vergangenheit ausgeführten Vergleichsprojekten die private Interessenz nirgendwo mit 50% festgelegt worden sei, nichts zu ändern. Es verhält sich nämlich so, dass es vorliegend einzig und allein um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten an der zu sanierenden Via E._____/Abschnitt Via F._____ geht. Ob diese mit denjenigen bei den vorgebrachten Vergleichsprojekten vergleichbar sind, kann und muss das Verwaltungsgericht aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung auch nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

9.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zur Hälfte zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).

9.2

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

- 1 -

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Verfahren A 18 48 und A 18 49 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

464.--

zusammen

Fr.

3‘464.--

gehen zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von C._____ sowie zur anderen Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]