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Entscheid

A 2018 6

Entscheide Obergericht

15. Februar 2019Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 6. Dezember 2017 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2015 abgewiesen und gleichzeitig die im Rahmen der Steuerveranlagung des Steuerjahres 2013 vorgenommene Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin von gesamthaft 180'000.-- bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.

2. Nachstehend gilt es vorweg in sachverhaltlicher Hinsicht den aus Sicht des streitberufenen Gerichtes ausschlaggebenden Sachverhalt darzustellen.

2.1. Am 29. Dezember 2004 erwarb das Einzelunternehmen C._____ von der E._____ AG diverse Immobilien zu einem Preis von gesamthaft Fr. 270'000.-- (vgl. den entsprechenden Kaufvertrag vom 29. Dezember 2004 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 32]). Der Erwerb erfolgte gegen eine Banküberweisung von Fr. 95'000.-- (vgl. die entsprechende Belastungsanzeige vom 3. Januar 2005 [Bg-act. 19]) sowie Aufnahme einer Hypothek von Fr. 175'000.-- durch B._____ (vgl. die entsprechende Bescheinigung vom 18. Januar 2006 [Bg-act. 20]). Im Einzelunternehmen C._____ wurde dieser Erwerb im Jahr 2005 lediglich mit der Buchung "Immobilien an Bank Fr. 95'000.--" berücksichtigt (vgl. den Auszug des Kontos Nr. 1220 [Bg-act. 8]), während die Verbuchung des Restkaufpreises von Fr. 175'000.-- auf den Immobilien unterblieb. Hingegen wurde die aufgenommene Hypothek von Fr. 175'000.-- dem Konto Nr. 2110 "Private Einlagen + Bezüge" belastet (vgl. den Auszug des Kontos Nr. 2110 [Bg-act. 21]).

2.2. Am 4. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin mit Sitz in X._____ gegründet. Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates war B._____ (vgl. der Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2018 [Bg-act. 1] sowie das Protokoll der Gründerversammlung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 [Bg-act. 2]). Die Beschwerdeführerin übernahm bei der Gründung vom Einzelunternehmen C._____ gemäss Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 (Bg-act. 3) Teilaktiven von Fr. 1'444'445.17 und sämtliche Passiven (Fremdkapital) von Fr. 1'009'733.07, wofür 100 Namenaktien à Fr. 1'000.-- und Fr. 334'712.10 als Forderung gutgeschrieben wurden. Sämtliche übernommenen Immobilien sind im Sacheinlagevertrag unter Ziff. 1.4 je einzeln aufgeführt.

2.3. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 veräusserte die Beschwerdeführerin diverse Immobilien zum Gesamtveräusserungspreis von Fr. 480'000.-- an D._____. In diesem Gesamtveräusserungspreis waren unter anderem auch die im Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 enthaltenen sechs Autoeinstellplätze Nr. 3, 4, 25, 26, 27 und 28 mit einem Betrag von gesamthaft Fr. 180'000.-- enthalten (vgl. die Handänderungsanzeige vom 4. Juli 2013 [Bg-act. 5] sowie der Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 [Bg-act. 6]). Vom Gesamtveräusserungserlös von Fr. 480'000.-- wurden Fr. 300'000.-- erfolgswirksam verbucht (vgl. die Auszüge der Konti Nr. 1208 [Bg-act. 7], Nr. 1220 [Bg-act. 8] und Nr. 1221 [Bg-act. 9]), während der verbleibende Veräusserungserlös von Fr. 180'000.-- betreffend die sechs Autoeinstellplätze Nr. 3, 4, 25, 26, 27 und 28 dem Kontokorrent Nr. 2030 "KK B._____" gutgeschrieben wurde (vgl. Auszug des Kontos Nr. 2030 [Bg-act. 10]).

2.4. Die auf diesen Immobilien lastende Hypothek von Fr. 175'000.-- wurde von B._____ anlässlich des Verkaufs vom 5. Juni 2013 privat amortisiert, verblieb jedoch fälschlicherweise in der Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013. Die entsprechende Ausbuchung der Hypothek zu Gunsten des Kontokorrents Nr. 2030 "KK B._____" wurde erst im Jahr 2014 vorgenommen (vgl. die Bescheinigung vom 12. Juni 2013 [Bg-act. 13], der Auszug des Kontos Nr. 2092 [Bg-act. 14] sowie die Jahresrechnung 2013 der Beschwerdeführerin [Bg-act. 16]).

2.5. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist nachstehend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013 vom 6. Dezember 2017 und damit die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 bei der Beschwerdeführerin zu Recht eine Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn von Fr. 180'000.-- vorgenommen hat.

3.1. Juristische Personen bezahlen eine kantonale Gewinnsteuer auf dem Reingewinn und eine kantonale Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital (Art. 79 und 90 StG) sowie eine Gewinnsteuer als direkte Bundessteuer auf dem Reingewinn (Art. 57 DBG). Ausgangspunkt für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns bildet gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG sind insbesondere auch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c), unter dem steuerbaren Reingewinn zu erfassen. Entsprechende Grundsätze gelten ebenfalls gemäss Art. 79 Abs. 1 StG. Diese Regelung entspricht Art. 24 Abs. 1 StHG, wonach der gesamte Reingewinn der Gewinnsteuer unterliegt und insbesondere auch der Erfolgsrechnung belasteter, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (lit. a), der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne (lit. b) sowie Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (lit. c) dazu gehören. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft damit an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (vgl. BGE 141 II 83 E.3.1, 137 II 353 E.6.2, 136 II 88 E.3.1, 132 I 175 E.2.2, 119 Ib 111 E.2c; Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.2.1; Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 58 Rz. 115).

3.2. Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (BGE 141 II 83 E.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.2.1,2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.2.2). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des

Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (BGE 141 II 83 E.3.2).

3.3. In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird (vgl. BGE 141 II 83 E.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E.2.1,2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.2.2; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 48 ff.; Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 15 Rz. 67a f.). Bilanzberichtigungen können − solange keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen − immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_787/2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E.2.2). Sie werden von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen berücksichtigt. Bilanzberichtigungen können sich zu Gunsten oder zu Ungunsten steuerpflichtiger juristischer Personen auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_911/2C_912/2013 vom 26. August 2014 E.6.1.2). Ist indessen die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zu Gunsten des Steuerpflichtigen) oder im Falle eines Nachsteuerverfahrens (zu Ungunsten des Steuerpflichtigen; vgl. zum Ganzen: BGE 141 II 83 E.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.2.2; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 49 - 101 DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 58 Rz. 15 ff.). Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Auszugehen ist hier vom Grundsatz, dass die Bilanz von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig ist und nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung der Bilanz nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E.2.1,2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.2.2). Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. "Bilanzberichtigungen" aus solchen Motiven sind gleichfalls nur mit äusserster Zurückhaltung anzuerkennen (vgl. zum Ganzen: BGE 141 II 83 E.3.4; Urteile des Bundesgerichtes 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E.2.2,2C_29/2012 vom 16. August 2012 E.2.1; Locher, a.a.O., Art. 58 Rz. 22 ff.).

4. Die Steuerpflicht einer juristischen Person beginnt mit deren Gründung (vgl. Art. 54 DBG), wobei bei Aktiengesellschaften gemäss Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 643 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) grundsätzlich die konstitutive Eintragung im Handelsregister massgeblich ist. Vorliegend übernahm die Beschwerdeführerin bei ihrer Gründung per 4. Oktober 2012 gemäss Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 (Bg-act. 3) Teilaktiven und sämtliche Passiven (Fremdkapital) des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens C._____ und trat in der Steuerperiode 2012 als juristische Person gemäss Art. 54 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 50 DBG bzw. Art. 74 Abs. 1 StG in die Steuerpflicht ein. Bei einer Sacheinlagegründung − wie der vorliegenden − handelt es sich um die Kapitalausstattung einer juristischen Person und nicht um einen betrieblichen Vorgang derselben. Betriebliche Vorgänge setzen vielmehr erst mit der Existenz der juristischen Person und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein. Steuerrechtlich relevant sind daher grundsätzlich die Verhältnisse der Gesellschaft erst ab dem Eintritt in die Steuerpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E.5.4). Ausgenommen von dieser Regelung sind allfällige vor der Gründung der Gesellschaft zu laufen begonnene Sperrfristen bei Umstrukturierungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 und 61 Abs. 2 und 4 DBG bzw. Art. 8 Abs. 3bis und Art. 24 Abs. 3ter und 3quinquies StHG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 und 4 StG. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verhältnisse der Beschwerdeführerin steuerrechtlich erst ab deren Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2012 von Relevanz sind, während die Geschehnisse, welche zeitlich vor der Gründung der Beschwerdeführerin per 4. Oktober 2012 abgelaufen sind und noch das Einzelunternehmen C._____ betroffen haben, für die Veranlagung der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbeachtlich sind. Dies zumal im konkreten Fall keine Sperrfristen aus allfälligen vor der Gründung der Beschwerdeführerin erfolgten Umstrukturierungen des ehemaligen Einzelunternehmens C._____ zu beachten sind (die einzige zu beachtende − für das vorliegende Verfahren aber nicht relevante − Sperrfrist resultierte aus der Übertragung des Betriebs vom ehemaligen Einzelunternehmen C._____ an die Beschwerdeführerin [vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 DBG bzw. Art. 8 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 3bis StHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 2 StG]). Insofern weist die Beschwerdegegnerin 1 in deren Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 5) zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Umwandlung des Einzelunternehmens C._____ in die A._____ AG mittels Sacheinlagevertrag sowie die handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften im Zentrum des zu würdigenden Sachverhalts stehen. Nicht von Relevanz sind demgegenüber die beschwerdeführerischen Ausführungen hinsichtlich des "verschleppten Bilanzierungsfehlers" aus dem Jahr 2005 im Betrag von Fr. 175'000.-- bzw. der steuerlichen Behandlung desselben. Steuerlich entscheidend sind nämlich − wie gesehen − erst die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab deren Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2012, während die Geschehnisse, welche zeitlich vor der Gründung der Beschwerdeführerin abgelaufen sind, für die Veranlagung der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbeachtlich sind.

5.1. Gemäss Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 (Bg-act. 3) übernahm die Beschwerdeführerin anlässlich deren Gründung vom ehemaligen Einzelunternehmen C._____ Immobilien im Wert von gesamthaft Fr. 664'690.-- (= Fr. 1'519'690.-- abzüglich der mit Fr. 855'000.-- bewerteten StWE Nr. S51594 im Grundbuch Y._____, welche im Eigentum von B._____ verblieb). In der Übernahmebilanz wurden die Immobilien in einer einzigen Position "Immobile Sachanlagen" zusammengefasst. Die Buchwerte der mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 an D._____ veräusserten zwei Studios sowie der sieben Autoeinstellplätze beliefen sich per 31. Dezember 2011 gemäss Jahresrechnung 2011 des Einzelunternehmens C._____ (Bg-act. 50), auf folgende Beträge:

StWE Nr. S50808 im Grundbuch Y._____, Studio Nr. 1.4.12 (Konto Nr. 1220) Fr. 77'300.--

StWE Nr. S50167 im Grundbuch Y._____, Studio Nr. 1 (Konto Nr. 1221) Fr. 121'980.--

7 Autoeinstellplätze, Einstellgarage Y._____ (Konto Nr. 1208) Fr. 14'730.--

Erwägungen

Fr. 214'010.--

Mit Gründungsbericht vom 29. Juni 2012 (Bg-act. 51) bestätigte der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, B._____, die Angemessenheit der Bewertung der einzubringenden Aktiven und Passiven des ehemaligen Einzelunternehmens C._____. Des Weiteren genehmigte der Aktionär B._____ gemäss Protokoll der Gründerversammlung vom 29. Juni 2012 (Bg-act. 2) den Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 und nahm überdies Kenntnis vom Gründungsbericht vom 29. Juni 2012 und von der Prüfungsbestätigung der F._____ AG ebenfalls vom 29. Juni 2012, worin diese aufgrund ihrer Prüfung ohne jegliche Einschränkungen bestätigte, dass die Angaben im Gründungsbericht vollständig und richtig sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Bg-act. 52). Die Zahlen der Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 des Einzelunternehmens C._____ (vgl. Bg-act. 3) wurden von der Beschwerdeführerin sodann gemäss Handelsregisterauszug vom 26. Januar 2018 (Bg-act. 1) unverändert (mit Ausnahme der im Eigentum des Alleinaktionärs verbliebenen StWE Nr. S51594 im Grundbuch Y._____ im Wert von Fr. 855'000.--) in die Eröffnungsbilanz übertragen.

5.2

Im Zeitpunkt der Veräusserung der beiden Studios (StWE Nr. S50808 und S50167) und der sieben Autoeinstellplätze an D._____ vom 5. Juni 2013 beliefen sich die Buchwerte der veräusserten Grundstücke gemäss Buchhaltung der Beschwerdeführerin auf folgenden Beträge (vgl. Bg-act. 7, 8, 9 und 16):

StWE Nr. S50808 im Grundbuch Y._____, Studio Nr. 1.4.12 (Konto Nr. 1220) Fr. 75'750.--

StWE Nr. S50167 im Grundbuch Y._____, Studio Nr. 1 (Konto Nr. 1221) Fr. 119'540.--

7.

Autoeinstellplätze, Einstellgarage Y._____ (Konto Nr. 1208) Fr. 13'550.--

Fr. 208'840.--

Verkauft wurden die erwähnten Grundstücke gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 (Bg-act. 6) für gesamthaft Fr. 480'000.--

Aufgrund der relativen zeitlichen Nähe zwischen der Gründung der Beschwerdeführerin und dem Verkauf der erwähnten Grundstücke liegt der Schluss nahe, dass der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin anlässlich deren Gründung eine verdeckte Kapitaleinlage geleistet hat, indem die mittels Sacheinlagevertrag übertragenen Liegenschaften bei der Beschwerdeführerin unter deren wirklichem Wert bilanziert wurden. Verdeckte Kapitaleinlagen werden im Unterschied zu offenen Kapitaleinlagen, welche bei der empfangenden Gesellschaft bewertungs- und buchmässig als solche gekennzeichnet und entsprechend mit dem tatsächlichen Wert in den entsprechenden Jahresrechnungen ausgewiesen werden, bewertungs- und buchmässig nicht als solche gekennzeichnet; mithin werden sie in den Jahresrechnungen überhaupt nicht oder nicht mit dem tatsächlichen Wert als Einlage ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem wirklichen Wert und dem Anrechnungswert der Leistung stellt eine verdeckte Kapitaleinlage dar (vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 Rz. 398 f.; Brülisauer, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 60 Rz. 14 f.). In steuerrechtlicher Hinsicht sind verdeckte Kapitaleinlagen in Form der Übertragung von stillen Reserven mittels Übertragung von Aktiven zum tieferen Buchwert anstatt zum höheren Verkehrswert in das Vermögen einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage nach einhelliger Lehre und Praxis aufgrund von Art. 60 lit. a DBG bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. a StHG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 lit. a StG auf Ebene der empfangenden Gesellschaft gewinnsteuerfrei. Der im Nachgang an die verdeckte Kapitaleinlage bei der empfangenden Gesellschaft entstehende Gewinn bleibt gemäss geltender Praxis indes nur dann steuerneutral, wenn die verdeckte Kapitaleinlage im Zeitpunkt der Einlage bzw. im Einlagejahr offengelegt wird. Insofern steht der Gesellschaft nur im Zeitpunkt der verdeckten Kapitaleinlage bzw. im Einlagejahr ein Wahlrecht zu, die Einlage zum Verkehrswert oder zu einem tieferen Buchwert zu bilanzieren. Später muss sich die Gesellschaft aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bei den einmal gewählten Buchansätzen (mit allen Konsequenzen einer späteren Aufdeckung) behaften lassen. Insbesondere kann die empfangende Gesellschaft nicht im Zeitpunkt der verdeckten Kapitaleinlage auf die Aufdeckung der stillen Reserven verzichten, um alsdann im Zeitpunkt der Realisation mit historischen Argumenten eine Gewinnverwirklichung zu verhindern. Vielmehr wird die nachträgliche Offenlegung einer verdeckten Kapitaleinlage als Aufwertungsgewinn gewinnsteuerlich erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.3.4; Brülisauer, a.a.O., Art. 60 Rz. 28; Brülisauer/Krummenacher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 24 Rz. 397; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 60 Rz. 4). Im vorliegenden Fall wurden die auf den zwei Studios (StWE Nr. S50808 und Nr. S50167 im Grundbuch Y._____) und den 7 Autoeinstellplätzen liegenden stillen Reserven unstrittig weder vor der Übertragung derselben auf die Beschwerdeführerin aufgewertet, noch hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der verdeckten Kapitaleinlage bzw. im Einlagejahr eine entsprechende Aufwertung vorgenommen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin − wie sie selber eingesteht (vgl. Rz. 28 der Beschwerde vom 18. Januar 2018) und sich überdies auch aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2018 (Bg-act. 1) ergibt − die Buchwerte gemäss Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 des ehemaligen Einzelunternehmens C._____ in deren handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz übernommen. In diesem Sinne ist aber die Eröffnungsbilanz der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdegegnerin 1 als Veranlagungsbehörde grundsätzlich verbindlich und Korrekturen sind − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.1 in fine) − nur unter der Voraussetzung zulässig, dass handelsrechtlich zwingende Bestimmungen oder Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung missachtet wurden.

6.1

Die geltenden Bewertungsvorschriften des Handelsrechts sind Höchstbewertungsvorschriften, die primär zum Schutz der Gläubiger verhindern wollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage zu günstig ausgewiesen wird. Die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften dagegen wollen erreichen, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), d.h. nicht zu ungünstig, ausgewiesen wird. Die Steuerbehörden haben die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht wird, somit unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum anderen, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.2.3, 2A.458/2A.460/2002 vom 15. Oktober 2004 E.4.1).

6.2

Vorliegend hat der Aktionär der Beschwerdeführerin anlässlich deren Sacheinlagegründung − wie gesehen − zwei Studios (StWE Nr. S50808 und Nr. S50167 im Grundbuch Y._____) und sieben Autoeinstellplätze eingebracht, welche bei der empfangenden Beschwerdeführerin mit gesamthaft Fr. 214'010.-- und damit unter ihrem tatsächlichen Wert bilanziert wurden. Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 (Bg-act. 6) wurden die beiden Studios und die sieben Autoeinstellplätze zu einem Veräusserungspreis von insgesamt Fr. 480'000.-- (je Fr. 135'000.-- für StWE Nr. S50167 und S 50808 im Grundbuch Y._____ sowie Fr. 210'000.-- für die sieben Autoeinstellplätze) veräussert. Die Steuerbarkeit des bei der Veräusserung der erwähnten Grundstücke erzielten Gewinns ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist demgegenüber, ob bei der Berechnung des steuerbaren Veräusserungsgewinns der Buchwert in Abzug zu bringen ist (so die Beschwerdegegnerin 1), oder ob der (teilweise verdeckte eingebrachte) Einbringungswert der Grundstücke abzuziehen ist (so sinngemäss die Beschwerdeführerin).

6.3

Das Anknüpfen an die ordnungsgemässe Buchhaltung und damit an die von der steuerpflichtigen Gesellschaft gewählten Werte (vgl. vorstehend E.3.2) kann zwar − wie dies vorliegend der Fall ist − dazu führen, dass bei einer Veräusserung von Objekten des Geschäftsvermögens allfällige bereits bei der Einbringung des Gegenstandes darauf bestehende stille Reserven zur Besteuerung kommen. Das heisst, es werden Werte besteuert, welche grundsätzlich nicht im Rahmen der Geschäftstätigkeit entstanden sind. Dies scheint im Widerspruch zu stehen zu dem von der Rechtsprechung wiederholt geäusserten Grundsatz, dass ein durch Verkauf realisierter Wertzuwachs auf einem Gegenstand des Geschäftsvermögens nur insoweit zu versteuern ist, als er seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit entstanden ist (so schon BGE 96 I 655 E.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 2A.156/2002 vom 2. September 2002 E.3.3). Entscheidend ist jedoch, dass aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips buchführenden Steuerpflichtigen innerhalb des Handelsrechts ein weiter betriebswirtschaftlicher Ermessensspielraum eingeräumt wird und sie − soweit nicht handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen − selber festlegen können, welche Werte sie als sachgerecht annehmen wollen. Insbesondere wäre es der Beschwerdeführerin − wie gesehen − freigestanden, die verdeckte Kapitaleinlage im Zeitpunkt der Einlage bzw. im Einlagejahr offen zu legen (vgl. vorstehend E.5.2). Kehrseite dieses eingeräumten weiten Ermessensspielraumes ist, dass sich die Steuerpflichtigen bei den von ihnen gewählten Buchansätzen − und damit auch bei allfälligen Unterbewertungen − behaften lassen müssen (vgl. vorstehend E.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.3.2).

6.4

Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterbewertung der zwei Studios (StWE Nr. S50808 und Nr. S50167 im Grundbuch Y._____) und der sieben Autoeinstellplätze handelt es sich nicht um einen offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht oder einen Wertansatz, der die zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage geradezu vereiteln würde. Vielmehr lag die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einbuchung zum Wert von Fr. 214'010.-- angesichts der regelmässig mit Unschärfen verbundenen Bewertung von Grundstücken noch innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb für ein Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip kein Grund besteht und die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auf die sich aus ihren Büchern ergebenden Werte zu behaften ist. Dies zumal Steuerverwaltung und Steuerjustiz bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung grosse Zurückhaltung zu üben haben. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerlich darf und muss daher lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer geprüften und genehmigten Handelsbilanz abgewichen werden (was als sog. "Offensichtlichkeitsdoktrin" bezeichnet wird; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E.3.3; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 Rz. 138; Brülisauer/Krummenacher, a.a.O., Art. 24 Rz. 151). Von solchen offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht kann vorliegend aber − wie gesehen − keine Rede sein, zumal das Handelsrecht − aufgrund des Vorsichtsprinzips − primär zwingende Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven vorschreibt (vgl. Art. 960a ff. OR), während die Unterbewertung von Aktiven bzw. die Bildung von stillen Reserven handelsrechtlich nach wie vor grosszügig zulässig ist (vgl. insbesondere Art. 960a Abs. 4 OR). Insofern entsprechen die strittigen Wertansätze der fraglichen Grundstücke gemäss Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2011 den handelsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, weshalb sich die Beschwerdeführerin die sich aus ihren Büchern ergebenden Werte ihrer Grundstücke entgegenhalten lassen muss. Eine Änderung dieser Buchwerte entsprechend der beschwerdeführerischen Auffassung käme einer unzulässigen Bilanzänderung gleich (indem ein handelsrechtskonformer Bewertungsansatz auf den Grundstücken durch einen anderen handelsrechtskonformen Bewertungsansatz ersetzt würde) und kann aufgrund der Bilanzkontinuität und der bereits eingereichten Steuerklärung 2013 nicht zugelassen werden.

6.5

An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand nichts zu ändern, wonach die Übernahme der Buchwerte des Einzelunternehmens C._____ bei der Überführung in die Beschwerdeführerin zwingend gewesen sei (vgl. Rz. 28 der Beschwerde vom 18. Januar 2018 sowie Rz. 19 der Replik vom 21. März 2018). Richtig ist zwar, dass die Fortführung der Buchwerte von Gesetzes wegen zwingend ist, wenn die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs von einer Einzelunternehmung auf eine juristische Person steuerneutral erfolgen soll (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StG). Dies ändert aber nichts daran, dass es im freien Ermessen eines Beteiligungsinhabers liegt, ob er eine Umwandlung steuerneutral oder innerhalb der gesetzlichen Schranken zu anderen Werten als den Buchwerten vornehmen möchte. Insofern wäre eine Einbringung der Liegenschaftswerte in die Beschwerdeführerin über deren bisherigen Buchwerten ohne Weiteres möglich gewesen, auch wenn dies im Zeitpunkt der Umstrukturierung bzw. der Aufwertung der Grundstücke zu entsprechenden Steuerfolgen geführt hätte. Anderseits wäre dadurch aber aufgrund der höheren Buchwerte der steuerbare Gewinn bei der Veräusserung der fraglichen Grundstücke tiefer ausgefallen.

7.1

Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdeführerin auf die sich aus ihren Büchern ergebenden Buchwerte ihrer Grundstücke zu behaften, weshalb für die hier strittige Steuerperiode 2013 von den Buchwerten gemäss Eröffnungsbilanz der eingereichten Jahresrechnung 2013 (Bg-act. 16) auszugehen ist. Diese beliefen sich − wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.5.2) − für die zwei Studios (StWE Nr. S50808 und S50167 im Grundbuch Y._____) und die sieben Autoeinstellplätze im Zeitpunkt der Veräusserung unbestrittenermassen auf insgesamt Fr. 208'840.-- (StWE Nr. S50808 im Grundbuch Y._____ Fr. 75'750.--; StWE Nr. S50167 im Grundbuch Y._____ Fr. 119'540.--; 7 Autoeinstellplätze Fr. 13'550.--). Unbestritten und aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die entsprechenden Grundstücke mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 zum einem Preis von insgesamt Fr. 480'000.-- (je Fr. 135'000.-- für StWE Nr. S50167 und S 50808 im Grundbuch Y._____ sowie Fr. 210'000.-- für die sieben Autoeinstellplätze) an D._____ veräussert wurden.

7.2

Aus einem Veräusserungspreis gemäss Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 von insgesamt Fr. 480'000.-- und Buchwerten von gesamthaft Fr. 208'840.-- im Veräusserungszeitpunkt resultiert aus der Veräusserung der beiden Studios (StWE Nr. S50808 und S50167 im Grundbuch Y._____) und der sieben Autoeinstellplätze ein tatsächlicher Nettogewinn von Fr. 271'160.-- (= Fr. 480'000.-- ./. Fr. 208'840.--). Erfolgswirksam verbucht wurde von der Beschwerdeführerin in ihren Büchern indes lediglich ein aus dem Verkauf resultierender Nettogewinn von gesamthaft Fr. 98'180.-- (Fr. 59'250.-- auf dem Konto 7903 "Verkauf Studio StWE 1"; Fr. 15'460.-- auf dem Konto 7904 "Verkauf Studio 2"; Fr. 23'470.-- auf dem Konto 7905 "Verkauf Parkplatz 14" [vgl. Bg-act. 11, 12, 16]). Den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 172'980.-- (= Fr. 271'160.-- ./. Fr. 98'180.--) hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgswirksam verbucht; vielmehr hat sie den anteiligen Verkaufserlös der sechs Autoeinstellplätze Nr. 3, 4, 25, 26, 27 und 28 von Fr. 180'000.-- dem Kontokorrent des Alleinaktionärs B._____ gutgeschrieben (vgl. Auszug des Kontos Nr. 2030 [Bg-act. 10]). Dies offenbar − wie die Beschwerdeführerin in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Juli 2015 (Bg-act. 18) und 17. August 2015 (Bg-act. 24) selber eingesteht − in der irrigen Annahme, dass es sich bei den fraglichen sechs Autoeinstellplätzen um Privatvermögen von B._____ gehandelt habe. In den erwähnten Schreiben gesteht die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit dieser Verbuchung ein und anerkennt richtigerweise auch, dass es sich bei den sechs veräusserten Autoeinstellplätzen um Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin handelte. Im Sacheinlagevertrag vom 29. Juni 2012 (Bg-act. 3) sind die auf die Beschwerdeführerin übergegangen Autoeinstellplätze nämlich einzeln aufgeführt. Obschon der Sachanlagevertrag offenbar nicht grundbuchlich vollzogen wurde, befanden sich die fraglichen Autoeinstellplätze wirtschaftlich betrachtet dennoch im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese Tatsache lässt sich neben den erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli und 17. August 2015 auch dem bei den Akten liegenden Mail des beschwerdeführerischen Treuhänders an den Notar vom 14. Juli 2015 (Bg-act. 23) entnehmen. Im Übrigen sprechen auch die Verbuchung des Sacheinlagevertrags sowie auch die erfolgswirksame Verbuchung des Veräusserungserlöses der übrigen an D._____ veräusserten Grundstücke in den Büchern der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls nicht grundbuchlich vollzogen wurden, für das Vorliegen von Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin und gegen die Qualifikation als Privatvermögen von B._____ (vgl. Bg-act. 3 und 7 - 12). Demzufolge hätte aber die Beschwerdeführerin auch den aus der Veräusserung der (in ihrem − wirtschaftlichen − Eigentum stehenden) Autoeinstellplätze Nr. 3, 4, 25, 26, 27 und 28 resultierenden Veräusserungserlös von Fr. 180'000.-- erfolgswirksam verbuchen müssen, statt diesen dem Kontokorrent des Aktionärs B._____ gutzuschreiben. Insofern handelt es sich beim Veräusserungserlös von Fr. 180'000.-- um einen der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Ertrag im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 79 Abs. 1 lit. c StG, welcher von der Beschwerdegegnerin 1 nach dem vorstehend Gesagten zu Recht aufgerechnet wurde. Weil die Beschwerdegegnerin 1 in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Dezember 2017 auch die Tatsache berücksichtigt hat, dass der Restbetrag des Kontos Nr. 1208 "Einstellhalle Garage" in der Höhe von Fr. 7'020.-- (vgl. Bg-act. 16) im Steuerjahr 2013 zulasten der Erfolgsrechnung hätte ausgebucht werden müssen, weil mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2013 sämtliche sieben Autoeinstellplätze (Nr. 3, 4, 14, 25, 26, 27, 28) veräussert wurden, indem sie einen gerundeten Abzug von Fr. 7'000.-- zugelassen hat, und die Beschwerdegegnerin 1 überdies auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt hat, wonach im System der Gegenwartsbemessung grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen ist (vgl. BGE 141 II 83 E.5), indem sie einen Abzug für approximative Steuern von Fr. 30'000.-- auf den vorgenommenen Aufrechnungen berücksichtigt hat, erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 6. Dezember 2017 als rechtens.

8.1

An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen nichts zu ändern, wonach der effektive und nachgewiesene sowie ordentlich verbuchte und versteuerte Gewinn aus dem Verkauf der StWE Nr. S50808 mit den sechs Autoeinstellplätzen Fr. 59'250.-- betragen habe und der veranlagte Gewinn aus der Veräusserung von Fr. 239'250.-- nicht mit der Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar sei. Wie vorstehend dargestellt beträgt der tatsächlich realisierte Gewinn bezüglich des Studios StWE Nr. S50808 samt sechs Autoeinstellplätze nämlich nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet Fr. 59'250.--, sondern vielmehr rund Fr. 230'000.--. Bereits vor diesem Hintergrund schlägt die Rüge hinsichtlich Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehl. Im Übrigen ist die steuerpflichtige Gesellschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei ihrer Verbuchung zu behaften und es besteht kein Raum für eine Korrektur ihrer Bewertung aufgrund von Leistungsfähigkeitsüberlegungen, wenn − wie vorliegend − eine Unterbewertung eines eingebrachten Vermögenswerts zur Diskussion steht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_515/2010 E.3.5). Auch aus diesem Grund zielt der beschwerdeführerische Verweis auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ins Leere.

8.2

Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Rüge, wonach es nicht mit dem Totalgewinnprinzip vereinbar sei, einen offensichtlichen Buchungsfehler, der sich auch bei gewissenhafter Buchführung einschleichen könne und der ausschliesslich die Bilanz betreffe, durch eine erfolgswirksame Korrektur zu berichtigen. Nach dem Totalgewinnprinzip soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn entsprechen. Dabei ist einerseits festzuhalten, dass dieses Modell im schweizerischen Steuerrecht − z.B. aufgrund der begrenzten Verlustverrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG − nicht vollständig verwirklicht ist (vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 Rz. 149). Anderseits gilt das Totalgewinnprinzip nur "prinzipiell" und setzt erst mit dem Eintritt einer Gesellschaft in die Steuerpflicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E.5.5). Dementsprechend müssen aber Ereignisse wie der von der Beschwerdeführerin erwähnte verschleppte Buchungsfehler, welche noch das ehemalige Einzelunternehmen C._____ betroffen haben, ausser Acht gelassen werden. Denn sie beziehen sich noch auf die Zeit vor der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und betreffen überdies auch ein anderes Steuersubjekt. Weil im Zeitrahmen seit dem Eintritt in die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin bis und mit dem fraglichen Verkauf der beiden Studios und der sieben Autoeinstellplätze per 5. Juni 2013 eine Verletzung des Totalgewinnprinzips weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

9.1

Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Verkauf der beiden Studios (StWE Nr. S50808 und Nr. S50167 im Grundbuch Y._____) und der sieben Autoeinstellplätze Nr. 3, 4, 14, 25, 26, 27, 28 zu Unrecht lediglich einen Gewinn von Fr. 98'180.-- anstatt des tatsächlich realisierten Gewinns von Fr. 271'160.-- verbucht hat. Dementsprechend ist die gestützt auf diesen Sachverhalt basierend auf Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 79 Abs. 1 lit. c StG von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Gewinnkorrektur in der Höhe von Fr. 180'000.-- (abzüglich Fr. 7'000.-- für die nicht erfolgte Ausbuchung des Buchwerts der verkauften Autoeinstellplätze gemäss Konto Nr. 1208 "Einstellgarage Y._____" und Fr. 30'000.-- für die approximativen Steuern auf dem Saldo der von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen Aufrechnungen und Abzüge) nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 6. Dezember 2017 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2013 erweisen sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 sowie auch der Beschwerdegegnerin 2, welche sich am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt hat, keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

599.--

zusammen

Fr.

3‘599.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]