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Entscheid

A 2019 24

Regionalgericht Imboden

25. November 2019Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspracheentscheide vom 8. April 2019, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise geltend gemachten Kinderabzüge von jeweils Fr. 18'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 6'500.-- (direkte Bundessteuer) und die damit zusammenhängende Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital sowie den Steuerfreibetrag für Kinder nicht gewährte. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

2. Die vorliegende Beschwerde betrifft sowohl die Kantons- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. Bertsch/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall liegen den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (A 19 23 und A 18 24) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden.

3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei der Kantons- und Gemeindesteuer als auch bei der Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 51 VRG).

4. Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr-ZH] SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.1.3).

Erwägungen

5.1

Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d des Steuergesetztes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) werden für minderjährige Kinder, die das Vorschulalter überschritten haben, sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanzieller Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, Fr. 9'000.-- vom Reinabkommen abgezogen. Der Abzug erhöht sich auf Fr. 18'000.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält. Als Grundsatz gilt also, dass ausschliesslich derjenige Steuerpflichtige, welcher den finanziellen Unterhalt des Kindes aus versteuerten Mitteln zur Hauptsache bestreitet, den Kinderabzug geltend machen kann (Praxisfestlegung «Sozialabzüge» 038-01 vom 1. März 2013 Ziff. 2). Ein Kinderabzug entfällt nach Art. 38 Abs. 1 lit. d StG insbesondere dann, wenn die Eltern für den Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Massgebend ist ausschliesslich, ob das Kind in der Lage ist, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2010 vom 14. Juni 2011 E.2.1; Urteil des VGr-Zürichs SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.2.1). Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist gemäss Rechtsprechung nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte zu verstehen. Aufgrund des Wortlauts von Art. 38 Abs. 1 lit. h StG muss jedoch erforderlich sein, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird.

5.2

Für die Beantwortung der Frage, ob die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes in Ausbildung aufkommen, ist auf die gesamten Kosten, d.h. einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, abzustellen. Dabei kann und darf auch auf Durchschnittswerte abgestellt werden. Es verhält sich nämlich so, dass Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und daher zulässig sind (BGE 133 II 305 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2013,2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3).

5.3

Mit ihrer Replik vom 21. Juni 2019 legten die Beschwerdeführer detaillierte Zusammenstellungen der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2017 (beschwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 2 und 3) ins Recht. Danach soll sich der Bedarf von C._____ im Jahr 2017 auf insgesamt Fr. 57'753.30 belaufen haben. An diesem Bedarf soll sich C._____ mit Fr. 39'284.20 (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Beschwerdeführer mit Fr. 18'469.10 beteiligt haben. Demgegenüber soll der Bedarf von D._____ im Jahr 2017 insgesamt Fr. 48'895.40 (recte Fr. 53'104.40) betragen haben. Zur Deckung dieses Bedarfs soll D._____ Fr. 33'226.80 (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Beschwerdeführer Fr. 19'877.60 beigesteuert haben. An dieser Stelle ist indes zu bemerken, dass es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die geltend gemachten Bedarfspositionen – so insbesondere die Positionen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Wohnkosten von insgesamt Fr. 11'706.60 – sowie der von ihnen bzw. ihren Söhnen daran übernommene Anteil zu belegen. Damit sind die Beschwerdeführer dem ihnen obliegenden Beweis, wonach sie zu beweisen haben, dass sie im Jahr 2017 den Unterhalt ihrer Kinder zur Hauptsache bestritten haben, nicht nachgekommen. Wurde dieser Beweis nicht erbracht, hat die Beschwerdegegnerin den Kinderabzug von Fr. 18'000.-- pro Kind auch zu Recht nicht gewährt. Doch selbst dann, wenn auf die Zahlen in den Zusammenstellungen der Beschwerdeführer abgestellt würde, hätten C._____ und D._____ ihren Unterhalt mit Arbeitserwerb sowie Erträgen aus Wertschriften und Guthaben in erster Linie noch immer selber gedeckt. Es verhält sich nämlich so, dass sich C._____ diesfalls mit 68% (= Fr. 39'284.20 / Fr. 57'753.30) und D._____ mit 63% (= Fr. 33'226.80 / Fr. 53'104.40) am geltend gemachten Bedarf von insgesamt Fr. 57'753.30 bzw. Fr. 53'104.40 beteiligt hätten. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2017 zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Söhne aufkamen. Auch aus diesem Grund sind die Kinderabzüge zu Recht nicht gewährt worden.

5.4

In den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Beschwerdegegnerin für C._____ im Jahr 2017 einen Bedarf von Fr. 36'940.-- und für D._____ einen solchen von Fr. 35'909.-- berechnet. Die Beschwerdeführer rügen, dass diese Bedarfszahlen bei weitem nicht ausreichen würden und geradezu lebensfremd seien. Diese Rüge geht ins Leere. Zunächst ist festzuhalten, dass diesen Bedarfszahlen die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2017 betreffend C._____ und D._____ zugrunde liegen. Weitere Unterlagen zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor; dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Beschwerdeführer weigerten, die Beschwerdegegnerin mit Unterlagen zum Bedarf von C._____ und D._____ zu bedienen (vgl. Bf-act. 8). Es verhält sich nun so, dass die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 2017 ermittelten Kosten über den statistischen Durchschnittskosten liegen. Gemäss dem vom Bundesamt für Statistik erstellten Dokument "Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen" aus dem Jahre 2017 betragen die Ausgaben für Studierende im Alter zwischen 26 und 30 Jahren nämlich zwischen monatlich Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.--, jährlich also zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 30'000.--. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die von der Beschwerdegegnerin für C._____ und D._____ im den Einspracheentscheiden veranschlagten Ausgaben von Fr. 36'940.-- (C._____) bzw. Fr. 35'909.-- (D._____) sogar über den statistischen Höchstwerten liegen. Wird zugunsten der Beschwerdeführer nicht auf die statistischen Höchstwerte, sondern auf die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten und darüber hinausgehenden Ausgaben von jährlich Fr. 36'940.-- bzw. Fr. 35'909.-- abgestellt, ergibt sich, dass insbesondere C._____ in der Lage war, seinen Bedarf von Fr. 36'940.-- mit seinen ihm Jahre 2017 erwirtschafteten Nettoeinkünften von insgesamt Fr. 44'514.-- (Bf-act. 2) selber zu decken; dies umso mehr, als C._____ per 31. Dezember 2017 über Privatwertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 237'047.-- verfügte. In Bezug auf D._____ resultierte im Jahr 2017 hingegen eine vernachlässigbare Unterdeckung von Fr. 324.-- (= Fr. 35'585.-- [Bf-act. 3] – Fr. 35'909.--). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass D._____ per 31. Dezember 2017 über Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 77'615.-- verfügte. Mit diesen Vermögenswerten war es D._____ ohne weiteres zumutbar, die im Jahre 2017 resultiere Unterdeckung zu kompensieren; dies umso mehr, als die Beschwerdeführer keinen Grund vorbrachten, der gegen die Verwertung der Wertschriften und/oder Bankguthaben gesprochen hätte. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.5

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass ihnen in den Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016 der Kinderabzug auch gewährt worden sei. Zufolge dieser "Veranlagungspraxis" seien die Kinderabzüge für das Jahr 2017 ebenfalls zuzulassen. Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden (BGE 140 II 157 E.8). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderabzüge für das Jahr 2017 nicht deshalb ohne weiteres gewähren musste, weil diese in den Vorperioden nicht beanstandet wurden. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderabzüge in den Vorperioden jeweils gewährte, können die Beschwerdeführer aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ und D._____ im Jahre 2017 in jedem Fall in der Lage waren, ihren Bedarf zur Hauptsache selber zu bestreiten. Davon, dass die Beschwerdeführer in erster Linie den Bedarf ihrer Söhne finanzierten, kann somit keine Rede sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machten, ihre Söhne hätten die Nettoeinkünfte von Fr. 44'514.-- (C._____) bzw. Fr. 35'585.-- (D._____) aus irgendwelchen Gründen effektiv nicht verwenden können. Auch aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Das Gegenteil ist der Fall. So haben die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen eingereichten Replik anerkannt, dass ihre Söhne im Jahre 2017 die Nettoeinkünfte zur Deckung ihres Bedarfs verwendeten (vgl. Bf-act. 2 und 3).

5.7

Für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind erhöht sich der Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital von Fr. 8'400.00 um Fr. 900.-- (vgl. Art. 36 lit. h StG). Im Kanton Graubünden werden für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird, zudem ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Reinvermögen abgezogen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StG). Ist die Verweigerung des Kinderabzuges gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d StG nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende Ziffer 5.6), ist den Beschwerdeführern weder der Versicherungsabzug noch der Steuerfreibetrag zu gewähren.

Dispositiv

6. Zum gleichen Ergebnis – keine Gewährung des Kinderabzugs – kommt man bei der direkten Bundessteuer. Bei der direkten Bundessteuer ist für den Kinderabzug nicht erforderlich, dass der Unterhalt zur Hauptsache getragen wird. Nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss lediglich für den Unterhalt "gesorgt" werden. Das Erfordernis, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt, ist erfüllt, wenn sie Beiträge mindestens in der Höhe des Sozialabzuges an das Kind ausrichtet. In Weiterführung der Praxis wird der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Ausbildung aber nur dann zugelassen, wenn dieses im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen war. Erzielt das Kind ein Einkommen, das ihm den selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, so kann der Kinderabzug nicht mehr beansprucht werden. Der Kinderabzug wird beispielsweise nicht gewährt, wenn das Kind über ein umfangreiches Vermögen verfügt, dessen Vermögenserträge einen selbständigen Unterhalt des Kindes erlauben (Kreisschreiben Nr. 30 der eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 10.3).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer zu Recht den Kinderabzug von Fr. 6'500.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) nicht gewährt.

7. Hinsichtlich der geforderten Reduktion um Fr. 400.-- auf Fr. 4'600.-- betreffend die Einkünfte aus Sitzungsgeldern aus öffentlichen Ämtern (Ziff. 1.3 der Veranlagungen) hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 22. Juli 2019 die Beschwerde anerkannt. Diesbezüglich erübrigen sich weitergehende Äusserungen und die Beschwerde ist insoweit gegenstandlos geworden.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier zur Diskussion stehenden Abzüge zu Recht verweigert hat. Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich diesbezüglich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Die Teilanerkennung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten, da sich die Anerkennung im Verhältnis zu den gesamten Rügen nur minimal auf den veranlagten Steuerbetrag auswirkt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

2'852.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]