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Entscheid

A 2019 36

Gebühren übriges

1. Oktober 2019Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern auferlegten externen Rechtsberatungskosten in der Höhe von Fr. 4'268.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

Erwägungen

1.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019, mitgeteilt am 7. Juni 2019, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten.

1.3

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer namhafte Mehrkosten durch irreführende und teils widersprüchliche Auskünfte der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist in ein separates Verfahren zu verweisen. Denn Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019, mitgeteilt am 7. Juni 2019, wobei die Beschwerdeführer lediglich mit der Überbindung der externen Rechtsberatungskosten nicht einverstanden sind.

2.1

Die Beschwerdeführer beanstanden die ihnen im Bau- und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019, mitgeteilt am 7. Juni 2019, auferlegten Kosten für die externe Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 4'268.--. Sie bringen vor, dass bereits eine nicht bestrittene Bewilligungsgebühr von 2 ‰ der Bausumme (Fr. 1'600.--) erhoben worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass ein Kostenanteil für allfällige rechtliche Abklärungen darin eingeschlossen sei. Somit liege eine unzulässige Mehrfachverrechnung von Leistungen und Gebühren vor. Zudem seien die Baueinsprachen abgewiesen worden, weil sie offensichtlich unbegründet gewesen seien. Folglich fehle es an einer Grundlage, den Beschwerdeführern die Kosten des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Rechtsberaters zu überbinden. Ferner seien die Rechtsberatungskosten durch ungenügende Sachkompetenz der Beschwerdegegnerin bezüglich Behandlung der Einsprachen entstanden und nicht durch das Verschulden der Beschwerdeführer. Schliesslich halte Art. 96 Abs. 2 KRG in der zum Zeitpunkt der Baueingabe (11. Dezember 2018) geltenden Fassung fest, dass die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden seien, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde.

Dispositiv

2.2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-bünden (KRG; BR 801.100) sind die Gemeinden berechtigt, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Zur Bauberatung ist auch die externe Rechtsberatung zu zählen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). Damit erweist es sich als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu der nicht umstrittenen ordentlichen Baubewilligungsgebühr von Fr. 1'600.-- (2 ‰ der Bausumme von Fr. 800'000.--, vgl. Art. 1 lit. a der Gebührenverordnung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 1988) Kosten für die externe Rechtsberatung erhoben hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 Dispositivziffer 6.1). Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach ein Kostenanteil für allfällige rechtliche Abklärungen in der ordentlichen Baubewilligungsgebühr von Fr. 1'600.-- enthalten sei und somit eine unzulässige Mehrfachverrechnung von Leistungen und Gebühren vorliege, stösst demnach ins Leere. Sodann hat das Bundesgericht in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen (vgl. die per 1. April 2019 in Kraft getretene bundesrechtskonforme Fassung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG). Anderseits führte das Bundesgericht aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94; vgl. auch Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das angerufene Gericht hinsichtlich der Kosten im Baueinspracheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Baugesuchstellenden auferlegt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die externen Rechtsberatungskosten zu Recht gestützt auf Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Beschwerdeführer als Baugesuchsteller überbunden, zumal sie mit der Einreichung ihres Baugesuchs diese Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen verursacht haben. Vor diesem Hintergrund hilft den Beschwerdeführern weder die Anrufung der bis Ende März 2019 in Kraft gewesenen und hier nicht anwendbaren Fassung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG noch die Rüge, wonach die Einsprachen als zum Vornherein missbräuchlich zu gelten hätten. Im Übrigen weist das hier zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren durchaus nicht alltägliche und für eine Gemeinde ohne Beizug eines Rechtsanwalts nicht leicht zu beantwortende Fragestellungen auf, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – denn auch gerechtfertigt erscheint. So waren bis zum 23. April 2019 aufgrund einer Planungszone das rechtskräftige sowie das vorgesehene neue Baugesetz der Beschwerdegegnerin parallel anzuwenden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4 und Art. 48 Abs. 6 KRG). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens galt es zudem einen umfangreichen Schriftenwechsel zu verarbeiten und die Beschwerdeführer mussten dazu angehalten werden, einige Mängel des Baugesuchs zu beheben (vgl. Bg-act. 3). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend ungenügende Sachkompetenz der Beschwerdegegnerin zielt somit ebenfalls ins Leere. Nach dem Ausgeführten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der beigezogene Rechtsanwalt nicht bloss Rechtsberatungsleistungen erbracht hat, sondern auch die Redaktion des fraglichen 12-seitigen Bau- und Einspracheentscheids übernommen hat, erweisen sich die bei der Beschwerdegegnerin nachweislich angefallenen Kosten für die in Anspruch genommene juristische Beratung in der Höhe von Fr. 4'268.-- als angemessen (vgl. Bg-act. 5). Keineswegs kann hierbei von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung gesprochen werden. Mit der Überbindung der Kosten für die externe Rechtsberatung hat die Beschwerdegegnerin weder das Äquivalenzprinzip verletzt noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit den erhobenen externen Rechtsberatungskosten gegen das Kostendeckungs-prinzip verstossen wurde.

3. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 800.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

1'012.--

gehen je zur Hälfe und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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