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Entscheid

A 2019 37

Unfallversicherung

6. November 2019Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Steuererlassentscheid vom 4. Juni 2019, mit welchem der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der kantonalen Nachlasssteuer (Fr. 55'135.--) im Umfang von 50 %, folglich im Betrag von Fr. 27'567.50, nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Steuerpflichtige gegen Entscheide über Steuererlasse des Beschwerdegegners innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben.

1.2. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist lediglich die Frage zu behandeln, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist oder er zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutheissung ihres Gesuchs um Erlass der kantonalen Nachlasssteuer im Umfang von 50 %, d.h. im Betrag von Fr. 27'567.50, sowie eventualiter vom Beschwerdegegner bzw. von der Veranlagungsbehörde die Rückerstattung von Fr. 27'567.50 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben vorliegend keinen Anlass zu Bemerkungen. Somit ist im Rahmen der vorstehenden Ausführungen auf die form- und fristgerecht (Art. 139 Abs. 1 StG und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die beschwerdeführerische Rüge einzugehen, wonach nicht bekannt sei, weshalb der Beschwerdegegner auf die wiederholten Bemühungen von Herrn B._____, Treuhand C._____ GmbH, um erläuternde Unterredung nicht eingegangen sei. Dies entspreche nicht den Anforderungen, die im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erfüllen seien.

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Im Besonderen dient der Gehörsanspruch einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Er verleiht dem Steuerpflichtigen im Sinn einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie eine Reihe von Verfahrensrechten. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch dann, wenn er positivrechtlich keinen Eingang in die Verfahrensordnung gefunden hat. Zudem können die kantonalen Steuergesetze weiter gehen und Rechte normieren, die über den Inhalt des Gehörsanspruchs von Art. 29 Abs. 2 BV hinausreichen (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 5 Rz. 18 f. mit weiteren Hinweisen).

2.3. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 12 26 E.3). Auch sieht das kantonale Steuergesetz betreffend Steuererlassverfahren keinen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausreichenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor. Demnach lässt sich ein Anspruch eines Steuerpflichtigen, sich vor Erlass eines Steuererlassentscheids mündlich zur Sache zu äussern, weder aus Verfassungsrecht noch aus Gesetzesrecht ableiten. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), zumal die in dieser Bestimmung garantierten Verfahrensrechte im Steuerverfahren keine Anwendung finden (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 5 Rz. 20). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

Erwägungen

3.1

In materieller Hinsicht ist sodann – wie bereits erwähnt – nur die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden.

3.2

Der Erlass von Kantonssteuern wird in Art. 156 StG geregelt, wobei praxisgemäss die ausführlicheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) herangezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 35 vom 11. September 2018; vgl. auch Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Vor Art. 167-167g Rz. 19). Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 156 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 156 Abs. 3 lit. a und b StG entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer für Beträge ab Fr. 5'000.-- bis Fr. 50'000 pro Steuerjahr.

3.3

Ein Erlass kann stets nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Dies ergibt sich bereits daraus, dass nur dann die (notwendigerweise zu kennende) Höhe der zu erlassenden Steuern feststehen kann. Der Steuererlass gehört denn auch nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Steuer noch überhaupt nicht oder dann nur unter Vorbehalt bezahlt worden ist (vgl. ausdrücklich Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b der Steuererlassverordnung). Dies ergibt sich zum einen bereits sprachlich aus der Formulierung in Art. 156 Abs. 1 StG, wonach lediglich der "geschuldete Betrag" erlassen werden kann. Zum anderen und gewichtiger ist dies auch ein Gebot der rechtlichen Logik: Ist nämlich die Steuer (vorbehaltlos) bezahlt, so ist der Betrag nicht mehr geschuldet, die Steuerforderung durch Erfüllung (Bezahlung) untergegangen und damit ein Erlass unmöglich (vgl. zum Ganzen: Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 Rz. 4 mit weiteren Hinweisen). Zahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen

oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos (Art. 11 der Steuererlassverordnung). Nach dem Dargelegten erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach mit der in Art. 156 Abs. 1 StG enthaltenen Passage, erlassen werden können "geschuldete Beträge", betont werden solle, dass lediglich rechtskräftig festgelegte Steuern Gegenstand eines Erlassgesuchs werden könnten und nicht etwa provisorische, als unbegründet.

3.4

Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die rechtskräftig veranlagte kantonale Nachlasssteuer in der Höhe von Fr. 55'135.-- mit Valutadatum vom 17. Juni 2016 vollständig bezahlte. Sodann kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die vom Erlassgesuch betroffene kantonale Nachlasssteuer unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt leistete. Betreffend Vorbehalt hält die Beschwerdeführerin fest, wer sich in einer Notlage befinde bzw. den Härtefallkriterien genüge, zahle kaum ohne Vorbehalt. Der Vorbehalt komme zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass sie im Mai 2016 durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein Teilerlassgesuch habe stellen lassen und wenige Wochen später – lediglich aus übersteigertem Respekt vor der Steuerbehörde (d.h. aus Angst vor allfälligen Bussen etc.) – die Nachlasssteuer bezahlt habe. Hätte sie die Absicht oder infolge einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage die nicht existenzgefährdende Möglichkeit gehabt, am Erlassgesuch nicht weiter festzuhalten, hätte sie ihren damaligen Rechtsvertreter entsprechend instruiert. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund dieser geschilderten Umstände auf einen Vorbehalt hätte geschlossen werden müssen. Die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind als Schutzbehauptungen und deshalb als unerheblich zu qualifizieren. Ebenfalls hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie unter Bezugnahme von Art. 5 Abs. 3 lit. b der Steuererlassverordnung betont, dass ein Erlass auch nach Zahlung in Frage komme, da dies gestützt auf den klaren Wortlaut der besagten Bestimmung lediglich bei Erlassgesuchen möglich ist, bei denen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, was vorliegend – wie gesehen – gerade nicht der Fall war. Vor dem Hintergrund des Gesagten erhellt, dass mit der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der kantonalen Nachlasssteuer in der Höhe von Fr. 55'135.-- die entsprechende Steuerforderung untergangen ist und ein Erlass derselben naturgemäss nicht mehr möglich ist; der erwähnte Steuerbetrag ist mithin nicht mehr "geschuldet" im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StG. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit der Bezahlung der kantonalen Nachlasssteuer vollständig gegenstandslos, weshalb der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, worin die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverweigerung liegen soll, zumal Art. 11 der Steuererlassverordnung die Gegenstandslosigkeit für den Fall der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der vom Erlassgesuch betroffenen Steuer während der Hängigkeit des Gesuchs bei der Erlassbehörde ausdrücklich festhält.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend kantonale Nachlasssteuer zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb sich der angefochtene Steuererlassentscheid vom 4. Juni 2019 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2019 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 300.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

530.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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