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Entscheid

A 2019 48

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

13. November 2019Deutsch11 min

Source gr.ch

Dispositiv

1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Zudem wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Da der Streitwert im konkreten Fall unter Fr. 5'000.-- liegt und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig. Ausserdem erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E.2.3) – als offensichtlich unbegründet, was die einzelrichterliche Kompetenz ebenfalls rechtfertigt.

1.2. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

1.3. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit bedarf die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie prozessuale Handlungen vornehmen kann (vgl. Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 13). Laut Art. 712t Abs. 2 ZGB hat der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft eine gesetzliche Prozessvollmacht für alle Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren zu erledigen sind. Für die Vertretung der Gemeinschaft in Prozessen, die nicht im summarischen Verfahren erledigt werden, bedarf der Verwalter gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Jedoch kann diese Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden (vgl. Bösch, a.a.O., Art. 712t Rz. 6). Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung herbeizuführen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo – wie hier – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden kann, wohl zu bejahen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 46 vom 3. Oktober 2017 E.2b). Vorliegend wurde die Verwalterin (D._____ AG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2019 nachträglich zur Prozessführung für die Beschwerdeführerin in Sachen Anschlussgebühren ermächtigt. Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner mit der Interessenwahrung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall prozessfähig ist und Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt ist, steht ausser Frage (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG).

2.1. Vorliegend auferlegte die Beschwerdegegnerin der Verwalterin mit Gebührenrechnung betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 definitive Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr. 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST) (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Dagegen gelangte die Verwalterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Rekurs vom 14. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bf-act. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rekurses mit der Begründung, dass diese durch die angefochtene Gebührenrechnung nicht beschwert sei, zumal die Anschlussgebühren nicht ihr, sondern fälschlicherweise der Verwalterin in Rechnung gestellt worden seien. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr für das Nichteintreten gestützt auf Art. 65 der Verfassung der Gemeinde X._____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 2) (vgl. Bf-act. 4).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Einwände gegen den erwähnten Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin geltend. Sie wehrt sich einzig gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--, weshalb sie die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verlangt. Begründend hält die Beschwerdeführerin fest, Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensentscheids sei eine falsche Amtshandlung der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Adressierung vorgenommen, was sie in ihrem Rekurs auch bemängelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler gemäss den Ausführungen im besagten Nichteintretensentscheid erkannt und mitgeteilt, dass sie eine neue Gebührenrechnung mit korrekter Anschrift erlassen werde. Der Beschwerdeführerin für diesen Fehler Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen, sei völlig unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, dass ihr die umstrittenen Gebühren hätten auferlegt werden müssen. Mit der Höhe der Gebühr sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb sie Rekurs erhoben habe. Hätte die Verwalterin Rekurs erhoben, wäre darauf vermutlich mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht eingetreten worden, zumal ja nicht sie Schuldnerin der Gebühr sei, sondern die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass nur sie inhaltlich gegen die Höhe der Gebühr vorgehen könne, da nur sie davon unmittelbar berührt sei, habe sie sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben entschieden, den Rekurs in ihrem Namen zu führen. Dies vor allem damit keine Rechte verlustig gehen würden.

2.3. Diese Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Es ist zwar richtig und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gebührenrechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die Verwalterin adressiert war (vgl. Bf-act. 5). Dieser Umstand führt allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Jedenfalls kann darin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Denn auf den im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die besagte Gebührenrechnung vom 16. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, mangels Legitimation unbestrittenermassen zu Recht nicht ein, weshalb sich die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss als rechtmässig erweist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, bei einem Nichteintretensentscheid dürften grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass sodann der Aufwand von Fr. 500.-- für die Behandlung des Rekurses nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Ferner überzeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziffer 7 ihrer Beschwerde ebenfalls nicht. Wie die Beschwerdegegnerin nämlich zutreffenderweise festhält, wäre durch die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 einzig die Verwalterin als Rechnungsadressatin beschwert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Verwalterin daher ganz offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser ungerechtfertigten Gebührenrechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der Verwalterin hätte eingetreten werden müssen. Im Rahmen eines solchen Rekurses hätte die Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 aufgehoben und eine neue Rechnung an die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin gesandt, worauf diese dann ohne Weiteres gegen die Höhe der Anschlussgebühren hätte vorgehen können. Vor diesem Hintergrund zielen die Rügen der Beschwerdeführerin, sie hätte in jedem Fall nur verlieren können und habe einen Rechtsverlust verhindern wollen, ins Leere. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin gänzlich auf die Erhebung von Anschlussgebühren verzichtete, trifft zwar zu (vgl. Bf-act. 9), vermag jedoch nach dem Gesagten am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern.

3. Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Nichteintretensentscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte. Die Dispositivziffer 2 des besagten Entscheids erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

630.--

gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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4. [Mitteilungen]