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Entscheid

A 2020 24

Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

18. Mai 2020Deutsch2 min

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 24

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 19. Juni 2020

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch B._____,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Grundstückgewinnsteuer (Kostenentscheid)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Kostenentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 erhob,

- dass der Instruktionsrichter ihn mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innert nicht erstreckbarer Frist bis am 17. Juni 2020 (Valuta Zahlungseingang) zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis,

- dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist (und bis heute) keinen Kostenvorschuss geleistet hat und seine weiteren Schreiben vom 15. Juni 2020 und 18. Juni 2020 sich in einer appellatorischen Kritik erschöpfen,

- dass gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG, wenn die aufgeforderte Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet, auf ihr Begehren nicht einzutreten ist,

- dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen, d.h. bei vorheriger Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungsfrist und Säumnisfolge, auch ohne nochmalige Anhörung – z.B. mittels Nachfristansetzung – erfolgen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.2 in fine),

- dass auf die vorliegende Beschwerde demnach mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird,

- dass die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 73 Abs. 1 VRG).

Der Einzelrichter erkennt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

Erwägungen

4.

[Mitteilungen]

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

1P.371/2004

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA