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Entscheid

A 2020 26

Beitrag gemäss Energiegesetz

2. Dezember 2019Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie den angefochtenen Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 für den Kanton und die Gemeinde (inkl. Kultussteuer) sowie der Gewinnsteuer 2017 für den Bund im Betrag von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Steuerpflichtige gegen Entscheide über Steuererlasse der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben.

Dispositiv

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 5. Juni 2020 handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1. Vorliegend ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2019 nicht eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen hat. Kommt der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden.

2.2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 156 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden (Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG). Ebenfalls sieht Art. 167 Abs. 4 DBG vor, dass die Erlassbehörde nur auf Erlassgesuche eintritt, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) eingereicht werden. Gemäss Art. 156 Abs. 3 lit. c StG entscheidet die Beschwerdegegnerin über Erlassgesuche, welche Kantonssteuerbeträge von mehr als Fr. 50'000.-- zum Inhalt haben (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden, findet Art. 156 Abs. 3 StG analoge Anwendung (Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 156 Abs. 4 StG).

2.3. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Dezember 2018 für die Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 (inkl. Kultussteuer) des Kantons und der Gemeinde sowie für die Gewinnsteuer 2017 des Bundes definitiv veranlagt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 4). Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Januar 2019 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Beschwerdeführerin die definitiven Rechnungen betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 sowie Gewinnsteuer Bund 2017 von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 zu. Die Zahlungsfrist für die Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 betrug drei Monate (14. April 2019) und diejenige für die Gewinnsteuer Bund 2017 30 Tage (13. Februar 2019) (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da die besagten Rechnungen in der Folge unstreitig nicht bezahlt wurden, wurde betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 am 1. Mai 2019 ein erstes und am 29. Mai 2019 ein zweites Mahnschreiben versandt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 am 27. Februar 2019 ein erstes und am 27. März 2019 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da unbestrittenermassen auch die letzten Mahnungen erfolglos geblieben waren, leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen die Beschwerdeführerin am 18. April 2019 für die ausstehende Gewinnsteuer Bund 2017 sowie am 2. Juli 2019 für die offenen Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 3 und 4). Der Zahlungsbefehl Nr. 2191642 betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 vom 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 zugestellt; derjenige (Nr. 2192524) betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 vom 4. Juli 2019 konnte am 17. Juli 2019 zugestellt werden (vgl. Bg-act. 3 und 4). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Erlassgesuch datiert vom 25. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das beschwerdeführerische Erlassgesuch erst nach Einleitung der Betreibungen bzw. erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle eingereicht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf gestützt auf den klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG zu Recht nicht eingetreten ist und sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Möglichkeit eines Steuererlassgesuchs vor der Abholung der Zahlungsbefehle nicht bekannt gewesen sei, hilft ihr nicht weiter.

3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Steuererlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

694.--

gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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