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Entscheid

A 2020 27

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

16. März 2021Deutsch23 min

1. Die Gemeinde B._____ beabsichtigte, den Strassenkörper der Strasse C._____ einer Sanierung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang sollten auch die Werkleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Aus diesem Grund beschloss der Gemeindevorstand am 8. Januar 2020 die Einleitung des Beitragsverfahrens und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf jeweils 50% festgelegt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 27

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

Richter Meisser und Audétat

Aktuar Bühler

URTEIL

vom 16. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, und Mitbeteiligte

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beitragsverfahren "C._____" (Einleitung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Gemeinde B._____ beabsichtigte, den Strassenkörper der Strasse C._____ einer Sanierung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang sollten auch die Werkleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Aus diesem Grund beschloss der Gemeindevorstand am 8. Januar 2020 die Einleitung des Beitragsverfahrens und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf jeweils 50% festgelegt.

2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis.

3. Am 24. Januar 2020 wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstandes im Bezirksamtsblatt publiziert mit dem Hinweis, dass der Plan zur Abgrenzung des Beitragsperimeters ab dem 27. Januar 2020 öffentlich aufgelegt werde und während der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden könne. Gleichentags fand eine Orientierungsversammlung statt, anlässlich welcher der Gemeindevorstand über die Einleitung des Verfahrens, den Beitragsperimeter sowie den festgelegten Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% informierte.

Erwägungen

4.

Während der öffentlichen Auflage erhoben zahlreiche vom Beitragsperimeter Betroffene Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz.

5.

Mit separaten Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 wies die Gemeinde sämtliche Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die touristische Nutzung der Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ nicht der Allgemeinheit oder dem Gemeinwesen, sondern der P._____ AG sowie der Q._____ AG anzulasten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke Parzellen Nr. N._____ und O._____ im Alleineigentum der P._____ AG befänden. Das Grundstück Parzelle Nr. M._____ sei im Alleigentum von R._____, welches indes auch der P._____ AG sowie der Q._____ AG als Parkierungsfläche diene. Sowohl die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____, O._____ als auch das im Alleineigentum der Q._____ AG stehende Baurechtsgrundstück Parzelle Nr. S._____ seien vom Beitragsperimeter erfasst. Damit werde der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümer der an die Strasse C._____ angrenzenden Parzellen überwälzt. Unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Flächen belaufe sich der Kostenanteil dieser Grundeigentümer im Endergebnis lediglich auf rund die Hälfte der festgelegten privaten Interessenz von 50%, also auf 25%. Damit sei der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht zu beanstanden.

6.

Dagegen erhoben A._____ sowie weitere vom Beitragsperimeter Betroffene (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragten sie die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom 27. April 2020 und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 70%, eventuell auf 60%. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt ein erheblicher Drittverkehr zu verzeichnen sei, welcher sowohl auf die Gäste der P._____ AG als auch der Q._____ AG sowie die Besucher der dortigen Sport- und Freizeitanlagen zurückzuführen sei. Aufgrund der Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nr. M._____, N._____ und O._____ würden jährlich rund 80'000 Fahrbewegungen resultieren. Daraus ergebe sich, dass die Strasse C._____ hauptsächlich der Erschliessung des grossen Parkplatzes und damit touristischen Zwecken diene, was mit einem erheblichen Drittverkehr verbunden sei. Vor diesem Hintergrund falle der durch die angrenzenden Parzellen generierte Verkehr kaum ins Gewicht. Bereits aus diesem Grund habe die Gemeinde 70% der Sanierungskosten zu übernehmen.

Die Gemeinde gestehe in den angefochtenen Einspracheentscheiden zwar ein, dass die Parkierungsfläche auf den Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ den P._____ AG sowie der Q._____ AG dienen würde. Allerdings bringe sie vor, dass es sich bei diesen Unternehmen um Rechtssubjekte des Privatrechts handeln würde und die touristische Nutzung der Parkierungsfläche somit ausschliesslich ihnen und nicht der Allgemeinheit oder dem Gemeinwesen anzulasten sei. Damit verkenne die Gemeinde, dass die touristische Nutzung der Parkierungsfläche auch in ihrem Interesse sei. So würde auch die Gemeinde zu einem grossen Teil vom Tourismus profitieren. Auch aus diesem Grund habe sich die Gemeinde mit 70% an den Sanierungskosten zu beteiligen; dies umso mehr, als die Sanierungsbedürftigkeit ausschliesslich auf den touristischen Drittverkehr und den Schwerverkehr im Zusammenhang mit der Realisierung des Rufaliparks und der neuen Sesselliftanlagen zurückzuführen sei.

Der durch die Sanierung resultierende wirtschaftliche Sondervorteil falle somit hauptsächlich bei der Gemeinde B._____ und nicht bei den privaten Anstössern an. Für die Erschliessung der privaten Anstösser würde im Übrigen auch eine für Strassen übliche Strassenbreite von 3.5 Metern genügen. Der Ausbau würde indes deutlich breiter ausfallen. Auch dadurch sei erstellt, dass die Sanierung vielmehr der Gemeinde diene.

7.

In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass der STWEG Parzelle Nr. T._____ die Beschwerdelegitimation nicht zukommen, weil sie als prozessfähiges Rechtssubjekt nicht selber am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen habe. Ferner könne mangels fehlender Vertretungsbefugnis auch auf die Beschwerde weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde begründend auf die angefochtenen Einspracheentscheide verwiesen. Ergänzend wurde angebracht, dem zu sanierenden Strassenabschnitt komme keine quartierübergreifende Funktion im Sinne einer Durchgangsstrasse zu, weil er ausschliesslich die Parkplätze der P._____ AG und der Q._____ AG an das übergeordnete Strassennetz, nicht jedoch dahinterliegende Quartiere, erschliesse.

Dispositiv

Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Drittverkehr handle es sich zum überwiegenden Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG sowie der Q._____ AG. Die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ sei weder eine öffentliche Parkierungsfläche noch stünde sie im Eigentum des Gemeinwesens. Diese Grundstücke (Parzelle Nrn. N._____ und O._____) befänden sich im Alleineigentum der P._____ AG bzw. im Alleineigentum von R._____, welche die auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. M._____) befindliche Parkierungsfläche an die P._____ AG vermietet habe. Bei der Nutzung der Parkierungsfläche handle es sich demnach um eine private Nutzung durch Besucher und Gäste der im Quartier ansässigen privaten touristischen Anbieter. Folglich läge eine quartiereigene Strassennutzung vor, die der privaten Interessenz und nicht der Allgemeinheit zuzuordnen sei. Damit sei der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.5 Meter begrenzt worden sei und die im Plan des Beitragsperimeters blau markierte Strassenfläche nicht als beitragspflichtig erklärt worden sei, erhöhe sich die öffentliche Interessenz faktisch sogar auf rund 65%, was die Beschwerdeführer zu Unrecht ausser Acht liessen.

Die P._____ AG und die Q._____ AG würden aufgrund der Fläche rund die Hälfte und damit den Grossteil der privaten Interessenz tragen. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz ginge somit in erster Line zugunsten dieser beiden touristischen Anbietern und zulasten der Allgemeinheit, d.h. des Steuerzahlers.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 KRG würden sich die Gemeinden an den Kosten von Erschliessungsanlagen beteiligen, soweit daran ein öffentliches Interesse bestehe. Damit sei nicht jedes öffentliche Interesse im volkswirtschaftlichen Sinne gemeint. Andererseits es darauf hinauslaufen würde, dass die Allgemeinheit stets für die Erschliessungskosten für reine Industrie- und Gewerbezonen tragen müsste, zumal eine florierende Volkswirtschaft und Steuereinnahmen stets im öffentlichen Interesse lägen.

Die Strasse C._____ werde nicht zwecks Verbesserung der touristischen Infrastruktur oder zur Verbesserung der Anreise nach B._____ erneuert, sondern einzig und allein weil der Strassenkörper in schlechtem Zustand sei. Durch die Sanierung werde nicht die Anreise für die Touristen, sondern vielmehr die Erschliessung der Wohnliegenschaften erheblich verbessert. Diesen Umstand würden die Beschwerdeführer ausblenden.

8. In ihrer Replik vom 8. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen unverändert fest. Replicando brachten sie in formeller Hinsicht neu vor, es sei zutreffend, dass auf die Beschwerde der STWEG Parzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerde von weiteren vom Beitragsperimeter Betroffenen nicht eingetreten werden könne. Weil aber unter anderem den Beschwerdeführern und weiteren Mitbeteiligten die Beschwerdelegitimation unbestrittenermassen zukomme, sei auf deren Beschwerde ohnehin einzutreten.

In materieller Hinsicht vertieften die Beschwerdeführer ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Ergänzend machten sie geltend, es sei unhaltbar, dass sich die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde an den Kosten der wichtigsten und meistfrequentierten Erschliessungsstrasse zum Skigebiet und zu weiteren touristischen Anlagen bloss im Umfang von 50% beteilige.

Die unbestrittene Tatsache, dass es sich bei der Strasse C._____ um eine Sackgasse handle, führe dazu, dass sich das Verkehrsaufkommen noch deutlich erhöhe. Jedes Fahrzeug, welches die Parkierungsfläche benütze, kehre nämlich zwangsläufig wieder über dieselbe Strasse zurück, was die Belastung für die Anstösser noch erhöhen würde.

Es werde nicht bestritten, dass es sich beim Drittverkehr zum überwiegenden Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG und der Q._____ AG handle. Bestritten werden allerdings, dass es sich bei der Nutzung der Parkierungsfläche um eine Nutzung handle, die für die öffentliche Interessenz nicht massgeblich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2020 selber ausgeführt habe, dass das Sanierungsprojekt aus ihrer Sicht gewünscht und auch nötig sei, um für die Zukunft und den bereits kommenden Winter, insbesondere auch das neu im März 2021 stattfinde GP Migros Finale, eine gute Zufahrtssituation inklusive Bushaltestelle zu präsentieren.

Für wie viele Fahrzeuge die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzelle Nrn. M._____, N._____ und O._____ Platz bieten würde, können grundsätzlich offen gelassen werden. Fakt sei, dass der Parkplatz sowohl im Winter als auch im Sommer ausserordentlich stark frequentiert und regelmässig besetzt sei.

9. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 darauf hin, dass die Frage, ob die private touristische Interessenz der P._____ AG und der Q._____ AG unterschiedlich zur privaten Interessenz der Wohnliegenschaften zu gewichten sei, erst im Verfahren gegen den Kostenverteiler zu entscheiden sei.

Für die Festlegung der öffentlichen Interessenz sei entscheidend, dass die Strasse C._____ nur der quartiereigenen Verkehrserschliessung (P._____ AG, Q._____ AG und Wohnliegenschaften) diene und keine quartierübergreifende Funktion in der Art habe, dass sie andere Quartiere oder Siedlungsbereiche erschliessen würde. Beim Drittverkehr würde es sich demnach stets um quartiereigenen Verkehr handeln. Die Durchführung eines Augenscheins sei nicht erforderlich, weil die örtliche Situation aufgrund der eingereichten Pläne und Fotos hinreichend erstellt sei.

Unter Berücksichtigung von vergleichbaren Sanierungsprojekten in der Gemeinde sei erkennbar, dass die öffentliche Interessenz im Normalfall bei 15% liege. In Bezug auf die Strasse C._____ ergebe sich eine um 3-1/3 Mal höhere öffentliche Interessenz als sie es wäre, wenn sich dahinter kein Parkplatz befinden würde. Die Beschwerdeführer profitierten aufgrund der privaten Parkierungsfläche somit vergleichsweise erheblich. Dass die Strasse C._____ für die Öffentlichkeit eine gewisse Bedeutung habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand sei allerdings dadurch Rechnung getragen wurden, dass sie als Anlage der Groberschliessung qualifiziert worden sei und die Allgemeinheit sowohl die Sanierungskosten der Strassenmehrbreite von 3.5 Metern als auch der blau markierten Strassenfläche trage.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einsracheentscheide vom 27. April 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin den einspracheweise beanstandeten Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz von je 50% bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70%, eventuell von 50% auf 60%. Demgegenüber ist sowohl die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens als auch die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters unbestritten.

2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde der STWEG Parzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerden von weiteren Beschwerdeführern nicht einzutreten sei. Die STWEG Parzelle Nr. T._____ habe als Rechtssubjekt nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb sie nicht beschwert sei. Weitere Beschwerdeführer seien wiederum nicht rechtsgenüglich vertreten, weshalb auf deren Beschwerden ebenfalls nicht einzutreten sei.

2.2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdeführer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung. U._____ ist Alleineigentümer des vom Beitragsperimeter erfassten Grundstücks Parzelle Nr. V._____. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau W._____ Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss erhoben. Entsprechend wurde der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 an die Ehegatten X._____ gemeinsam zugestellt. Damit sind sie – in jedem Fall aber U._____ als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. V._____ – als Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, womit das Erfordernis der persönlichen Betroffenseins erfüllt ist. Dieses Erfordernis wird zudem unbestrittenermassen auch von weiteren Beschwerdeführern, so beispielsweise von Y._____, D._____, E._____, Z._____ etc. erfüllt. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die Beschwerde vom 12. Juni 2020 in jedem Fall einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob die STWEG Parzelle Nr. T._____ beschwert ist oder nicht. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2020 einzutreten ist.

3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins, ums sich vor Ort ein Bild des zu sanierenden Strassenabschnitts bzw. des darüber verlaufenden Verkehrs zu machen. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen.

3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).

3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sanierende Strassenabschnitt einem im Vergleich zum quartiereigenen Verkehr erheblichen Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr ist sowohl auf die von der P._____ AG und der Q._____ AG betriebenen touristischen Infrastrukturanlagen als auch auf die weiteren Sport- und Freizeitanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) zurückzuführen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde auch ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von den P._____ AG betriebenen Skigebiets und an den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Finale) hat. Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.). Überdies geht aus den Akten hervor, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in das Ortsbusnetz eingebunden ist. Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, werden auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder und Beweisurkunden bestätigt. Damit sind für das Verwaltungsgericht die entscheidrelevanten Grundlagen aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann.

4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der zu sanierende Abschnitt der Strasse C._____ sanierungsbedürftig ist und erneuert werden muss. Allerdings machen sie geltend, dass der in den Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 festgelegte Kostenanteils für die öffentliche Interessenz von 50% völlig unhaltbar und auf 70%, eventuell auf 60%, zu erhöhen sei.

4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:

Gemeindeanteil Privatanteil

Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%

Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

4.3. In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der zu sanierende Abschnitt der Strasse C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4).

4.4. Die Beschwerdegegnerin hat den fraglichen Strassenabschnitt zugunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Rechtsschriften nicht in Abrede gestellt. Damit einhergehend wird von den Beschwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz mit 70% und derjenige der privaten Interessenz mit 30% festzulegen sei. In ihrem Eventualantrag beantragen sie die Festlegung des Kostenanteils für die öffentliche Interessenz auf 60% und der privaten Interessenz auf 40%. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenabschnitt um eine Groberschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschliessungsanlage in der Regel nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% möglich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Klassifizierung des streitigen Strassenabschnitts als Anlage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen; dies umso weniger als die Strasse C._____ nach der Sanierung breiter ausfallen wird als heute, womit ihr neu durchaus der Charakter einer Groberschliessungsanlage zukommen wird.

4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% liegt damit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber eine differenzierte Entscheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50% nicht schematisch vorging, sondern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50% der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich abgegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C._____ sowohl die im Quartier C._____ befindlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____) für Gäste und Besucher der P._____ AG und der Q._____ AG sowie der weiteren Freizeit- und Sportanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassenabschnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhältnis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Beschwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fotos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse C._____ als Erschliessungsstrasse zu den Freizeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Relevanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze verfüge, wobei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10% bis 15% mehr Fahrzeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Gemeindeanteil von minimal 40% auf 50% erhöht hat, womit der Fremdverkehr als angemessen abgegolten zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P._____ AG betrieben Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Finale). Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Beschwerdegegnerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdverkehr, sondern darüber hinaus auch auf weitere touristische Interessen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzuführen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es verhält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches Angebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täglich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skigebiet bringt. Den angefochtenen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbusnetz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentliche Interessenz von 50% um 10% auf 60% zu erhöhen und die private Interessenz auf 40% zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteils der öffentlichen Interessenz von 50% als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zusammen mit den P._____ AG und der Q._____ AG – unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7'104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75% der Erschliessungsbeiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die touristische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht im vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichten nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Interessenz von 50% dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitragsperimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit worden sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass sie das Strassensanierungsprojekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der andere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50% endet; schliesslich kann die Beschwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund anbringen, dass die private Interessenz – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Richtwerte von 30% bis 60% – auf 50% festzulegen sei. Durch dieses Vorgehen würde der nicht beitragspflichtige Teil des Strassensanierungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Hauptantrag als unbegründet erweist, womit sie diesbezüglich abzuweisen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz auf 60% zu erhöhen bzw. für die private Interessenz auf 40% herabzusetzen sei, ist indes gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet.

5.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Durchgedrungen sind sie indes mit ihrem Eventualantrag. Die Beschwerdeführer haben damit als teilweise obsiegend zu gelten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgelegt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

5.2. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer waren im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend haben sie gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dasselbe hat auch für die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin zu gelten, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide der Gemeinde B._____ vom 27. April 2020 aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz auf 60% und für die private Interessenz auf 40% festgelegt wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

752.--

zusammen

CHF

2'252.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer, namentlich F._____, D._____, R._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. T._____ (vertreten durch G._____), AA._____, AB._____, H._____, AC._____, A._____, I._____, J._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. AD._____ (vertreten durch AE._____), E._____, K._____, L._____ sowie AG._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Mitteilungen]

5. [Mitteilungen]

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

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Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

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