A 2020 29
Invalidenversicherung
22. Juni 2021Deutsch27 min
1. An der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2019 stimmte die Stimmbevölkerung der B._____ dem Verpflichtungskredit für die Totalsanierung der C.________ über insgesamt CHF 1'100'000.-- zu. Gestützt darauf beschloss der Gemeindevorstand am 7. Januar 2020 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der C.________ und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz wurde mit 70% bzw. 30% festgelegt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 20 29
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
Richter Meisser, Audétat
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 28. Juni 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und Mitbeteiligte
Beschwerdeführer
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beitragsverfahren C.________ (Einleitung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. An der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2019 stimmte die Stimmbevölkerung der B._____ dem Verpflichtungskredit für die Totalsanierung der C.________ über insgesamt CHF 1'100'000.-- zu. Gestützt darauf beschloss der Gemeindevorstand am 7. Januar 2020 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der C.________ und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz wurde mit 70% bzw. 30% festgelegt.
2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis.
3. Am 17. Januar 2020 wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstandes im Amtsblatt E.________ mitsamt dem Plan zur Abgrenzung des Beitragsperimeters aufgelegt. Die Auflagefrist dauerte vom 17. Januar 2020 bis am 17. Februar 2020. Während der öffentlichen Auflage erhob A._____, Eigentümer der innerhalb des Beitragsperimeters liegenden Grundstücke Nr. F.________ und G.________, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen weiterer vom Beitragsperimeter betroffener Grundeigentümer mit Eingabe vom 15. Februar 2020 Einsprache. Mit Eingaben vom 5. bzw. 12. Februar 2020, vom 11. Februar 2020 sowie vom 12. Februar 2020 erhoben H.________, I.________ sowie J.________ (ebenfalls vom Beitragsperimeter betroffene Grundeigentümer) ebenfalls Einsprache. In den Einsprachen wurde im Wesentlichen übereinstimmend beantragt, dass der Beitragsperimeter anzupassen bzw. insbesondere auf die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________ auszudehnen sei.
4. Mit fünf separaten Einspracheentscheiden vom 25. Mai 2020 wurde der Anteil der öffentlichen Interessenz von 70% auf 75% erhöht. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Begründend wurde angebracht, dass die C.________ beidseitig Stützmauern aufweise, die ebenfalls sanierungsbedürftig seien. Die Sanierung der Stützmauern verteuere das Projekt, weshalb die Gemeinde bereit sei, den Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 70% auf 75% zu erhöhen. Die C.________ sei über die gesamte Länge sanierungsbedürftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Funktion der C.________ als Durchgangsstrasse keine Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________ rechtfertige. Diese Funktion sei nämlich mit dem höchstmöglichen Anteil der öffentlichen Interessenz bereits abgegolten. Aus diesem Grund sei der festgelegte Beitragsperimeter nicht anzupassen bzw. auszudehnen.
5. Dagegen erhob A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom 25. Mai 2020 und insbesondere die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiets der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________. Begründend wurde geltend gemacht, dass die C.________ entgegen den Ausführungen in den Einspracheentscheiden vom 25. Mai 2020 nicht stark erneuerungsbedürftig sei. Eine Sanierung sei im heutigen Zeitpunkt in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Ferner sei der Gemeindevorstand bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nicht sorgfältig vorgegangen. Es verhalte sich nämlich so, dass die Stützmauern entlang der C.________ aufgrund ihres baulichen Zustandes höchstens teilweise neu erstellt werden müssten. Ansonsten würde eine fachgerechte Instandstellung genügen. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht verwunderlich, dass gemäss Kostenschätzung bei der C.________ mit Laufmeterkosten von CHF 2'552.00 und beispielsweise bei der O.________ mit solchen von CHF 1'652.00 gerechnet worden sei und dies obschon der Ausführungsstandard der beiden Strassen als gleichwertig zu qualifizieren sei. Die Kostenbelastung sei bei der C.________ somit etwa 35% höher. Auch wenn der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz zufolge der auf die Sanierung der Stützmauern zurückzuführenden Mehrkosten von 70% auf 75% erhöht werde, was zugunsten der Beschwerdeführer ausfiele, werde dadurch verdeutlicht, dass der Gemeindevorstand eine unsorgfältige Bestandsaufnahme vorgenommen habe; dies wirke sich auch auf die Abgrenzung des Beitragsperimeters aus. Gemäss gültigem Vermessungsplan sei die C.________ nämlich rund 37 m kürzer als im Beitragsperimeter festgelegt. Auch aus diesem Grund sei das eingeleitete Beitragsverfahren zur Neubeurteilung an den Gemeindevorstand zurückzuweisen. Was die Abgrenzung des Beitragsperimeters anbelange, seien die Ausführungen in den Einspracheentscheiden, wonach die Grundeigentümer im Beitragsgebiet der O.________ durch die Sanierung der C.________ keinen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren würden, falsch. Tatsache sei vielmehr, dass die Bewohner im Beitragsgebiet O.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und P.________ die C.________ benützten, wenn sie nach Q.________ fahren oder von dort zurückkehren würden; dies ergebe sich aus der Verkehrszählung, die vor einiger Zeit von der Gemeinde in Auftrag gegeben worden sei. Aus diesem Grund seien die Grundstücke im Beitragsgebiet der O.________ in den Beitragsperimeter der C.________ aufzunehmen. Die etappenweise Sanierung der gemeindeeigenen Quartierstrassen sei rechtswidrig. Hierdurch würden nämlich – wie hier – ausschliesslich die Anstösser der zu sanierenden Strasse belastet werden und dies obschon auch die Grundeigentümer von früher realisierten Teilstücken durch die Sanierung einen verkehrsmässigen Nutzen erfahren würden. Gegen die Ausdehnung des Beitragsperimeters könne auch nicht eingewendet werden, dadurch könne der Kostenverteiler im Beitragsperimeter der O.________ nicht abgeschlossen werden. Die Gemeinde führe mit dem Kanton Graubünden Verhandlung über eine neue Verbindungsstrasse nach Q.________. Die Linienführung dieser Verbindungsstrasse erfolge gemäss einer geplanten Variante ab Parzelle Nr. R.________. Damit werde die C.________ von diesem kantonalen Strassenprojekt direkt betroffen. Die Erneuerung der C.________ werde voraussichtlich – wie von der Gemeinde geplant – vor der Realisierung der kantonalen Verbindungsstrasse erfolgen. Damit würden für die Grundeigentümer im Beitragsgebiet der C.________ unnötige Kosten resultieren.
6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vertretung von Personen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich Anwälten vorbehalten sei. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein begründetes Gesuch sowie die Originalvollmachten für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen. Hierfür wurde ihm Frist bis am 8. Juli 2020 angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte das erfragte Gesuch sowie die Originalvollmachten fristgerecht ein.
7. Am 7. Juli 2020 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ihm für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise die Genehmigung zur Vertretung der anderen Beteiligten erteilt werde.
8. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass gemäss dem technischen Bericht sowie dem Zustandsprotokoll des Ingenieurbüro S.________ AG vom 22. April 2010 bzw. 30. März 2010 der Zustand der C.________ als kritisch mit hoher Sanierungspriorität zu qualifizieren sei. Als temporäre Sofortmassnahme sei in den Jahren 2010 und 2013 auf Teilabschnitten ein Deckbelag eingebaut worden. Diese Sofortmassnahme habe die Funktion gehabt, die Totalerneuerung im Rahmen des Gesamterneuerungskonzepts der Gemeindestrassen T.________ zeitlich richtig terminieren zu können. Die C.________ sei im generellen Erschliessungsplan zudem als sanierungsbedürftige Sammelstrasse klassiert worden. Damit sei die Sanierungsbedürftigkeit sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ausgewiesen. Die Einleitung des Beitragsverfahrens sei mithin erforderlich gewesen. Die Abgrenzung der C.________ gegenüber der O.________ sei nicht anhand der Adressbezeichnung, sondern anhand der Grundstücksgrenze festgelegt worden. Es wäre rechtlich zudem nicht zulässig, die private Interessenz eines angeblich 37 m langen Teilstücks alleine auf die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. U.________, V.________ und W.________ abzuwälzen. Damit würden die übrigen Grundstücke im Beitragsgebiet eine kostenlose Sanierung dieses Teilstücks erhalten, was mit Art. 62 KRG nicht zu vereinbaren sei. Was die gerügte Ausdehnung des Beitragsperimeters anbelange, sei zu berücksichtigen, dass die C.________ für sämtliche Grundstücke im Beitragsgebiet die unmittelbare, innere Quartiererschliessung bilde. Für die Grundstücke im Beitragsgebiet der O.________ habe die C.________ indes keine solche Erschliessungsfunktion. Diese Grundstücke seien nämlich bereits durch die O.________ und die P.________ an das übergeordnete Strassennetz (kantonale Verbindungsstrasse X.________ – T.________) angeschlossen. Als Durchgangsstrasse biete die C.________ anerkanntermassen sowohl den Grundeigentümern an der O.________ als auch der Allgemeinheit die Möglichkeit, über die Y.________ auf die Kantonshauptstrasse nach Q.________ zu gelangen. Diese Möglichkeit sei bereits mit der höchstmöglichen öffentlichen Interessenz abgegolten. Die Ausdehnung des Beitragsperimeters der C.________ auf die Grundstücke im Beitragsperimeter der O.________ sei auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes als problematisch zu werten. Die Grundstücke des Beitragsperimeters der C.________ seien damals auch nicht in den Beitragsperimeter der O.________ einbezogen worden. Gestützt auf die Argumentation der Beschwerdeführer hätte damals auch ein Einbezug der Grundstücke an der C.________ in das Beitragsgebiet der O.________ verlangt werden können; dies, weil die Grundeigentümer der Parzellen im Beitragsgebiet der C.________ die O.________ als Durchgangsstrasse zur kantonalen Verbindungsstrasse X.________ – T.________ in Richtung Z.________ benützten. Die Abgrenzung des Beitragsperimeters sei somit sachlich begründet und mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Überdies wurde vorgebracht, die Gestaltung des Anschlusses an eine zukünftige Verbindungsstrasse sei nicht eine Frage, über die im Einleitungsbeschluss zu befinden sei. Es sei ohnehin davon auszugehen, dass sich dieses Strassenbauprojekt noch viele Jahre verzögern werde. Massgeblich sei einzig und allein, dass die C.________ sanierungsbedürftig sei. Vor diesem Hintergrund könne die Sanierung nicht – bis zu einem allfälligen Bau eines noch im Planungsstadium befindlichen, heute noch ungewissen kantonalen Strassenbauprojekts – verschoben werden. Für den Fall, dass die kantonale Verbindungsstrasse dereinst realisiert und Auswirkungen auf die C.________ haben werde, sei ausdrücklich eine revisionsweise Anpassung der öffentlichen Interessenz von 75% vorbehalten worden.
9. In ihrer Replik vom 2. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen grundsätzlich unverändert fest. Ergänzend stellten sie den Subeventualantrag, die Einleitung des Beitragsverfahrens mangels Begründung der Strassenerneuerungs-Notwendigkeit aufzuheben und als gegenstandslos zu erklären. Neu brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich die C.________ mit Ausnahme eines kleinen Teilstücks in einem guten Zustand befände. Die Kosten für die Sanierung der O.________ hätten sich auf CHF 380'000.00 belaufen. Folge dessen ergäben sich Laufmeterkosten von CHF 1'652.00 bzw. CHF 388.00/m2. Gegen den Beitragsperimeter der O.________ hätten sie deshalb keine Einsprache erhoben, weil sie einerseits keine Detailkenntnisse über den entsprechenden Einleitungsbeschluss gehabt hätten und andererseits ohnehin nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wären. In Bezug auf die Vorprojekte sei es absolut denkbar, dass für die geplante kantonale Verbindungsstrasse der obere Teil der C.________ verwendet werden müsse. Von einer zeitlichen Dringlichkeit könne zudem nicht gesprochen werden, zumal sich die C.________ in einem guten Zustand befinde. Es sei von der Beschwerdegegnerin bislang verschwiegen worden, dass die Hauptleitung der Wasserversorgung sanierungsbedürftig sei und ersetzt werden müsse; dies erkläre, weshalb die Strassenerneuerungsarbeiten vorangetrieben würden. Damit könnten nämlich die Kosten für die Erneuerung dieser Hauptleitung auf die Grundeigentümer im Beitragsgebiet der C.________ abgewälzt werden.
10. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. November 2020 darauf hin, dass die Stützmauern im Zuge der Strassensanierung ebenfalls mitsaniert würden, was folgerichtig sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, die Unterlagen zu bezeichnen, aus welchen sich entnehmen lasse, dass sich die Sanierungskosten der O.________ auf CHF 380'000.00 belaufen hätten. Ferner sei den Beschwerdeführern bereits bei der Einleitung des Beitragsverfahrens der O.________ die Etappierung bzw. die spätere Sanierung der C.________ bekannt gewesen. Sie hätten die Abgrenzung der Beitragsgebiete oder den Einbezug der C.________ in dieses Beitragsverfahren somit beantragen können. Der Ersatz der Hauptleitung der Wasserversorgung sei nicht der Grund für die Erneuerung der C.________, sondern die ausgewiesene Sanierungsbedürftigkeit des Strassenkörpers und der Werkleitungen (Wasser-/Abwasserversorgung). Die Kosten dieser Hauptleitung werde wie die Kosten des Ersatzes der Werkleitungen nicht über das Beitragsverfahren finanziert, sondern über eine Spezialfinanzierung.
11. Mit Schreiben vom 21. April 2021 setzten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin gleichentags mit Erneuerungsarbeiten an der C.________ begonnen habe, was unzulässig sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. März 2021 seien sie nämlich der Auffassung, dass mit der Kreditgewährung durch die Gemeindeversammlung nicht zugleich auch die Bauberechtigung erteilt worden sei.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspracheentscheide vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beanstandete Abgrenzung des Beitragsperimeters der C.________ bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Ausdehnung dieses Beitragsperimeters auf sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der P.________. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 beanstandeten sie sinngemäss auch die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens zufolge fehlender Sanierungsbedürftigkeit der C.________. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 haben die Beschwerdeführer alsdann ausdrücklich einen entsprechenden Antrag (Subeventualantrag) gestellt. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob auf die Rüge der beanstandeten Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens überhaupt eingetreten werden kann.
1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen, was bedeutet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Beschwerdeführer haben die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens nicht beanstandet. Entsprechend haben sie in diesem Verfahren die Sanierungsbedürftigkeit der C.________ zu keinem Zeitpunkt gerügt. Damit einhergehend führen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 selber aus, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund erhellt für das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführer die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens im vorinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beanstandet haben. Rügen sie diesen Punkt (neu) erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, kommt diese Rüge einer (verspäteten) unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig ist. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
1.3
Doch selbst dann, wenn auf die Rüge der Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens eingetreten werden würde, würde sie nicht verfangen. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere aufgrund des im Recht liegenden technischen Berichts sowie des Zustandsprotokolls des Ingenieurbüros S.________ AG vom 22. April 2010 bzw. 30. März 2010 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14 und 15) erstellt, dass die C.________ sanierungsbedürftig ist. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die C.________ zufolge des als temporäre Sofortmassnahme aufgetragenen Deckbelags heute den Eindruck erwecken würde, in einem guten Zustand zu sein. Es verhält sich nämlich so, dass die C.________ unter diesem Deckbelag erwiesenermassen diverse Schäden in Form von Rissen, Verformungen, Verdrückungen, Schlaglöcher, Belagsausbrüche, Spurrinnen etc. (vgl. Bg-act. 15) aufweist, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht erfolgreich beanstandet werden, die C.________ sei nicht sanierungsbedürftig; dies umso weniger, als gemäss dem rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan der Beschwerdegegnerin (nachfolgend GEP) entnommen werden kann, dass es sich bei der C.________ um eine sanierungsbedürftige Sammelstrasse handelt (vgl. Bg-act. 18). Die Sanierungsbedürftigkeit betrachtet das Verwaltungsgericht auch bezüglich der entlang der C.________ verlaufenden Stützmauern als ausgewiesen, zumal sie von den Beschwerdeführern dem Grundsatz nach auch nicht in Abrede gestellt wurde. So führen sie in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 selber aus, dass die Stützmauern zumindest fachgerecht instand zu stellen seien. Den damit einhergehenden Mehrkosten hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 70% auf 75% erhöht hat. Dass die Beschwerdegegnerin daher dem Rat der beigezogenen Ingenieure, die C.________ – mitsamt Stützmauern – einer Sanierung zu unterziehen, gefolgt ist und entsprechend den Bedarf nach einer Sanierung bejaht hat, erweist sich als richtig und geboten.
1.4
Gegen die Absicht zur Einleitung des vorliegenden Beitragsverfahrens kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Kosten pro Laufmeter bzw. pro Quadratmeter würden im Vergleich zur O.________ um 35% höher liegen und dies obschon der Ausbaustandard der beiden Strassen gleich sei. Damit rügen die Beschwerdeführer sinngemäss die Höhe der Sanierungskosten der C.________. Einerseits geht es vorliegend einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der C.________. Inwieweit diese mit denjenigen an der O.________ vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen. Andererseits bildet die Höhe der Kosten eines konkreten Strassenbauprojektes nicht Gegenstand des vorliegenden Einleitungsverfahrens. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin nämlich einzig und allein darüber, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu übernehmen ist (VGU A 2018 16 vom 11. Mai 2021 E.2.). Die Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffenen Grundeigentümern in der Einleitungsphase indes – wenn überhaupt – nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler (Art. 24 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Dieser wird sodann anhand der tatsächlichen Gesamtkosten bzw. Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmen erstellt (VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7.a). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Kosten für die Sanierung der C.________ auf die zweite Phase bezieht. Somit kann diesbezüglich noch keine Rechtsverletzung vorliegen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall – sowie in sämtlichen Beitragsverfahren mit öffentlicher Interessenz – selber ein Interesse an einem haushälterischen Umgang mit ihren finanziellen Ressourcen hat. Es verhält sich nämlich so, die Beschwerdegegnerin insgesamt 75% der Gesamtsanierungskosten der C.________ selber zu tragen hat. Mit anderen Worten hat sie ein Eigeninteresse daran, unnötige Kosten zu vermeiden. Auch aus diesem Grund ist die sinngemässe Rüge der zu hohen Sanierungskosten nicht zu hören.
2.1
Mit Schreiben vom 21. April 2021 setzten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin gleichentags mit den Sanierungsarbeiten der C.________ begonnen habe. Die Beschwerdeführer sind sinngemäss der Auffassung, dass hierfür bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte zugewartet werden müssen. Diese Auffassung verfängt nicht.
2.2
Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (vgl. Art. 53 Abs. 2 VRG). Daraus ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgericht gegen die Einspracheentscheide vom 25. Mai 2020 erhobenen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 21. April 2021 stellten die Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie führten darin indes sinngemäss aus, dass die Beschwerdegegnerin mit den Bauarbeiten an der C.________ bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte zuwarten müssen. Selbst wenn diese Ausführung als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Baustopps zu verstehen wären, hätte keine Veranlassung bestanden, sie von Amtes wegen zu erteilen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführer vom 12. April 2021 zu Recht vorbrachte, genehmigte die Gemeindeversammlung am 10. Dezember 2019 den Verpflichtungskredit für die Sanierung der C.________ über insgesamt CHF 1'100'000.00. Damit hat die Gemeindeversammlung das Einverständnis zur Sanierung der C.________ erteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist in materieller Hinsicht einzig und allein noch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters und damit über die sich an den Sanierungskosten beteiligten Grundstücke zu entscheiden (vgl. nachfolgende Erw. 3.1. ff.). Auf diesen Entscheid hat die Tatsache, dass am 21. April 2021 mit den Sanierungsarbeiten an der C.________ begonnen wurde, indes keinerlei Einfluss. Vor diesem Hintergrund könnten die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend machen, dass sie durch die am 21. April 2021 aufgenommenen Bauarbeiten einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden würden (vgl. VGU R 2011 5). Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, der Beschwerde vom 25. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Baustopps zu erteilen; dies umso weniger, als für das Verwaltungsgericht klar erstellt ist, dass die C.________ sanierungsbedürftig ist (vgl. vorstehende Erw. 1.3.).
3.1
In materieller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Anpassung des Beitragsperimeters der C.________. Einerseits sollen die Grundtücke Nrn. U.________, V.________ und W.________ sinngemäss aus dem Beitragsperimeter ausgeschlossen werden, weil die C.________ bereits an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. AA.________ und W.________ enden würde. Andererseits soll der Beitragsperimeter auf sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsgebiet der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ ausgedehnt werden, weil die C.________ den entsprechenden Grundeigentümern als Durchfahrtstrasse diene.
3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Einleitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c).
3.3
Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (VGU A 20 30 vom 16. Juni 2021 E.3.5; VGU A 13 46 vom 13. Juni 2014 E.4c; VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.5.c). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifelhaft hinsichtlich sämtlicher Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführer zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer entnehmen lässt, werden die Parzellen der Beschwerdeführer allesamt über die C.________ erschlossen, und sie nutzen diesen auch allesamt als Zufahrt bzw. Zugang zu ihren Liegenschaften. Folglich erfahren sämtliche Beschwerdeführer aus der Sanierung der C.________ eine Verbesserung der Erschliessungssituation ihrer Parzellen, weshalb der daraus resultierende wirtschaftliche Sondervorteil den Beizug ihrer Parzellen ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht.
3.5
Die Konsultation des rechtskräftigen GEP der Beschwerdegegnerin ergibt, dass sich die C.________ über das Grundstück Nr. D._____ erstreckt. Dieses Strassengrundstück endet gemäss rechtskräftigem GEP − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer − nun nicht an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. AA.________ und W.________ (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4), sondern vielmehr an der nördlichen Grenze des Strassengrundstück "O.________" (Parzelle Nr. AC.________). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Grundstücke Nrn. U.________, V.________ und W.________ aus dem Beitragsperimeter der C.________ zu entlassen; schliesslich grenzen diese Grundstücke unmittelbar an das Strassengrundstück "C.________" (Parzelle Nr. D._____) an. Gegen eine Entlassung der Grundstücke Nr. U.________, V.________ und W.________ aus dem Beitragsperimeter der C.________ spricht zudem auch, dass sich der seinerzeitige Beitragsperimeter der O.________ umgekehrt genauso bis an die südliche Grenze des Strassengrundstücks "C.________" (Parzelle Nr. D._____) erstreckte (vgl. Bf-act. 5a). Eine Entlassung der genannten Grundstücke aus dem Beitragsperimeter der C.________ hätte zudem zur Konsequenz, dass sich die entsprechenden Eigentümer weder an den Kosten für die Sanierung der O.________ noch der C.________ beteiligen müssten und dies obschon sie über das Strassengrundstück der C.________ unmittelbar erschlossen sind und durch dessen Sanierung somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, was dem Gleichbehandlungsgebot – insbesondere im Verhältnis zu den Eigentümern der übrigen Anliegergrundstücke an der C.________ – nicht standhalten würde; schliesslich profitieren die Grundstücke Nrn. U.________, V.________ und W.________ durch die Sanierung der C.________ – genauso wie die übrigen Anliegergrundstücke – von einer verbesserten Erschliessung. Es liegen somit keine vernünftigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, die Grundstücke Nrn. U.________. V.________ und W.________ im Verhältnis zu den übrigen Anliegergrundstücken an der C.________ nicht in den Beitragsperimeter aufzunehmen. Aufgrund des Ausgeführten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Grundstücke Nrn. U.________, V.________ und W.________ in den Beitragsperimeter der C.________ aufgenommen und damit die entsprechenden Eigentümer zur Übernahme der Sanierungskosten der C.________ verpflichtet hat.
3.6
Soweit die Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsperimeters der C.________ auf den seinerzeitigen Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ beantragen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass den Grundeigentümern des genannten Beitragsgebietes die C.________ als Durchgangsstrasse dienen würde, wenn sie nach Q.________ fahren oder von dort zurückkehren würden; dies werde auch durch die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Verkehrszählung bestätigt. Ihnen komme durch die Erneuerung der C.________ somit ebenfalls ein wirtschaftlicher Sondervorteil zu. Der seinerzeitige Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ wurde im Jahr 2017 rechtskräftig festgelegt, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden ist. Dabei wurden sämtliche Grundstücke entlang des Strassengrundstücks "C.________", also auch die Grundstücke Nrn. AA.________, V.________ und W.________, nicht in den genannten Beitragsperimeter aufgenommen. Würden nun im Rahmen des heutigen Beitragsverfahrens im Gegenzug sämtliche Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ in das Beitragsgebiet der C.________ aufgenommen werden, würde dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV darstellen. Die Aufnahme dieser Grundstücke in den Beitragsperimeter der C.________ würde nämlich dazu führen, dass die Eigentümer der Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ sich an den Sanierungskosten sowohl dieser Strassen als auch der C.________ beteiligen müssten. Demgegenüber müssen die Beschwerdeführer ausschliesslich für die Sanierungskosten der C.________ aufkommen und dies obschon ihnen insbesondere die O.________ genauso als Durchgangsstrasse (zur kantonalen Verbindungsstrasse X.________ – T.________) dient, wie umgekehrt die C.________ den Grundeigentümern im Beitragsgebiet der O.________. Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, sie hätten gegen die Abgrenzung des seinerzeitigen Beitragsperimeters der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ Einsprache erhoben, wenn sie hierzu legitimiert gewesen wären, ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren und damit nicht zu hören; schliesslich ist es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer zu ihrem (finanziellen) Nachteil den Antrag gestellt hätten, den Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ auf ihre Grundstücke auszudehnen, um sich sozusagen freiwillig an den Sanierungskosten der genannten Strassen beteiligen zu können. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes bestehen somit keine vernünftigen Gründe, weshalb die Grundstücke im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ in das Beitragsgebiet der C.________ aufzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund und dem der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessen ist die Abgrenzung dieses Beitragsperimeters somit nicht zu beanstanden. Hierfür spricht auch, dass die Sanierung des Strassengrundstücks "C.________" erst dort beginnt, wo es mit dem Strassengrundstück "O.________" eine gemeinsame Grenze hat. Die Grundstücke des seinerzeitigen Beitragsperimeters der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ sind nun allesamt südlich dieser gemeinsamen Strassengrundstücksgrenze gelegen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich ein Einbezug dieser Grundstücke in das vorliegende Beitragsverfahren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen lässt, zumal diese Grundstücke über die genannten Strassen längst voll erschlossen sind, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Folglich besteht kein Anlass, den Beitragsperimeter der C.________ auszudehnen. Dagegen kann auch nicht erfolgreich eingewendet werden, die C.________ würde den Grundeigentümern im seinerzeitigen Beitragsperimeter der K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie der AB.________ als Durchgangsstrasse in Richtung Q.________ dienen. Die Funktion der C.________ – wie umgekehrt auch der O.________ – als Durchgangsstrasse für die Dorfbewohner bzw. die Öffentlichkeit ist nämlich bereits dadurch gebührend Rechnung getragen worden, indem die öffentliche Interessenz in beiden Beitragsverfahren auf den grösstmöglichen Anteil von 70% festgelegt worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 KRG). In diesem Beitragsverfahren hat die Beschwerdegegnerin den Anteil der öffentlichen Interessenz zufolge der auf die Erneuerung der Stützmauern zurückzuführenden Mehrkosten nachträglich noch auf 75% erhöht, womit sie sogar noch über den höchstmöglichen Richtwert von 70% hinausgegangen ist.
3.7
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass der Beitragsperimeter der C.________ durch die von Kanton Graubünden geplante Verbindungsstrasse (AD.________) insofern betroffen werden könnte, als deren Linienführung im heutigen Beitragsperimeter (ab Parzelle Nr. R.________) beginnen könnte. Dadurch würden durch die Sanierung der C.________ unnötige Bauarbeiten und damit unnötige Kosten entstehen. Damit verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss, dass der Beitragsperimeter der C.________ in nördlicher Ausdehnung auf den Beginn der Linienführung der geplanten kantonalen Verbindungsstrasse begrenzt wird. Diese Rüge verfängt nicht. Einerseits ist im heutigen Zeitpunkt unklar, wann die geplante kantonale Verbindungsstrasse gebaut und wie deren Linienführung überhaupt verlaufen wird. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien handelt es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Linienführung nämlich lediglich um eine von mehreren möglichen Varianten. Aufgrund dieser bestehenden Unklarheiten haben die Beschwerdeführer – zumindest im heutigen Zeitpunkt – kein Rechtsschutzinteresse, die Anpassung des Beitragsperimeters der C.________ zu verlangen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann. Für den Fall, dass die geplante kantonale Verbindungsstrasse realisiert werden sollte und der Beginn der Linienführung im Beitragsperimeter der C.________ zu liegen käme, sind die Beschwerdeführer auf Art. 27 Abs. 1 KRVO aufmerksam zu machen. Danach kann, insoweit sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Kostenverteilers die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich ändern, auf Antrag von Beitragspflichtigen oder von Amtes wegen ein neues Beitragsverfahren eingeleitet werden. Insoweit das Beitragsverfahren "C.________" im Zeitpunkt der Realisierung der kantonalen Verbindungsstrasse nicht mehr als zehn Jahre zurückläge und sich dadurch die Benützung der C.________ zugunsten der Beschwerdeführer verändern würde, hätten sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KRVO somit noch immer die Möglichkeit, die nochmalige Durchführung dieses Beitragsverfahrens und damit die Neufestlegung des Kostenverteilers zu verlangen.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den unterliegenden und solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgelegt.
4.2
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
446.00
zusammen
CHF
3'446.00
gehen zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, J.________ sowie A._____ und werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'554.-- wird A._____ zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT
Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA
Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA
Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT
Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
2C_88/2014
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 27 KRVOart. 27 KRVOart. 27 OPTC
Art. 27 KRVOart. 27 KRVOart. 27 OPTC
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA