A 2020 40
elterliche Sorge / Wohnsitzwechsel
4. August 2021Deutsch37 min
1. Die Gemeinde C._____ beabsichtigte, die in der Fraktion G._____ gelegene Via F._____ sowie die daran anschliessende H._____ im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "AB._____" einer Totalsanierung zu unterziehen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 16. Dezember 2019 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung dieses Strassenabschnitts und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Danach sollten sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den geschätzten Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten – insbesondere die Kosten für die Erneuerung der Via F._____ (exkl. Anteil H._____) – sollten über das Beitragsverfahren finanziert werden. Dabei wurde der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz auf 30% bzw. 70% festgelegt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 20 40
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
Richter Meisser und Audétat
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 4. August 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, und
B._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde C._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beitragsverfahren "Via F._____" (Einleitung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Gemeinde C._____ beabsichtigte, die in der Fraktion G._____ gelegene Via F._____ sowie die daran anschliessende H._____ im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "AB._____" einer Totalsanierung zu unterziehen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 16. Dezember 2019 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung dieses Strassenabschnitts und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Danach sollten sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den geschätzten Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten – insbesondere die Kosten für die Erneuerung der Via F._____ (exkl. Anteil H._____) – sollten über das Beitragsverfahren finanziert werden. Dabei wurde der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz auf 30% bzw. 70% festgelegt.
2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis. Auch wurden die Betroffenen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erneuerung der Via F._____ und der daran anschliessenden H._____ im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" erfolge. Dabei würden sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den Gesamtprojektkosten beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten würden über das Beitragsverfahren finanziert werden.
3. Am 28. Februar 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für die Totalsanierung des Via F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Gleichentags fand in der Mehrzweckhalle in G._____ eine Informationsveranstaltung statt. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und B._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener mit Eingabe vom 24. März 2020 Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz und (eventualiter) die Abgrenzung des Beitragsperimeters.
4. Mit separatem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wies die Gemeinde die Einsprache vom 24. März 2020 vollumfänglich ab, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde. Begründung wurde sinngemäss angebracht, dass die Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung zu qualifizieren sei, zumal ihre quartierübergreifende Funktion für die Forst- und Landwirtschaft bereits durch die vom Bund und Kanton Graubünden übernommenen Hälfte der Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- berücksichtigt worden sei. Damit erweise sich die festgelegte öffentliche Interessenz von 30% als gerechtfertigt.
Die Einsprecher würden in Bezug auf die Erschliessungsfunktion eine Gesamtansicht einnehmen. Aus dieser Gesamtsicht ergebe sich, dass die Via F._____ mit der fortführenden Erschliessung der angrenzenden und dahinterliegenden forst- und landwirtschaftlichen Flächen eine Funktion übernehme, die über eine reine Quartierstrasse hinausgehe. Werde diese Gesamtsicht eingenommen, sei indes auch der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil von 50% der Gesamtprojektkosten bei der Festlegung der Kostenanteile zu berücksichtigen. Damit sei der sinngemässe Einwand der Einsprecher, wonach die weitergehende Erschliessungsfunktion der Via F._____ bei der Kostenaufteilung nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden sei, bereits zum Vornherein entkräftet. Unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten ergebe sich für die öffentliche Hand nämlich ein Kostenanteil von 65% und für die privaten Grundeigentümer von 35%. Selbst wenn die Via F._____ aus dieser Gesamtsicht heraus als Anlage der Groberschliessung qualifiziert würde, sei die vom Gemeindevorstand vorgenommene Kostenaufteilung somit nicht zu beanstanden. Auch im Vergleich mit anderen in der Gemeinde kürzlich realisierten Projekten halte der vom Gemeindevorstand festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 30% stand; dies umso mehr, als der Kostenanteil bei diesen Projekten – im Vergleich zur Via F._____ – stets unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten festgelegt worden sei.
Sämtliche ganz oder teilweise im Beitragsperimeter einbezogenen Flächen würden innerhalb einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen. Die von den Einsprechern angeführten Parzellen der Land- und Forstwirtschaftszone würden dagegen in der Nichtbauzone liegen. Mit der Einzonung dieser Parzellen sei im Übrigen nicht zu rechnen. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auszuweiten. Hierfür spreche auch, dass die öffentliche Hand die Hälfte der Gesamtprojektkosten übernehme, womit das land- und forstwirtschaftliche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz abgedeckt werde.
5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020 und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 70% sowie die Erweiterung des Beitragsperimeters sowohl auf die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone südlich der Via F._____ als auch auf die westlich gelegenen Parzellen der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, welche über die Via F._____ erschlossen werden.
In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich der Einspracheentscheid mit den von ihnen vorgebrachten Argumenten, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandergesetzt habe.
In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Parzellen mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, welche ausschliesslich über die Via F._____ erreicht werden könnten, nicht im Beitragsperimeter enthalten seien. Für diese Parzellen stelle die Via F._____ die einzige Zufahrt dar. Vor diesem Hintergrund würden die Eigentümer dieser Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Via F._____ ziehen. Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter entsprechend zu erweitern. Indem die Gemeinde die land- und forstwirtschaftlichen Parzellen nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen habe, verkenne sie, dass sich diese Parzellen ausschliesslich im Privatbesitz befinden würden und das Beitragsverfahren ausschliesslich die Auslagen der Gemeinde decke, d.h. die Kosten netto nach allfälligen Beiträgen des Kantons.
Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Via F._____ als Groberschliessung zu qualifizieren. Hierfür spreche die Bezeichnung im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse, die Länge von 490 Meter sowie die Abzweigungen zu zwei relevanten Seitenstrassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Via F._____ die einzige Zubringerstrasse sowohl zum daran anschliessenden Land- und Forstwirtschaftsweg als auch zum Schiesstand sowie zu einem öffentlichen Parkplatz sei. Auch werde die Via F._____ von den Dorfbewohnern ganzjährig als Spazierweg genutzt und sie sei Teil eines offiziellen Wanderwegs. Des Weiteren biete die Via F._____ in den Wintermonaten Zugang zur beleuchteten Langlaufloipe und stelle im Sommer die einzige Zufahrt zur Pferdesportveranstaltung "CS G._____" dar, welche am Ende der Via F._____ stattfinden würde. Überdies stellte die Via F._____ die Zufahrt zum Schulhaus, zur Mehrzweckhalle, zu einem grösseren Kinderspielplatz sowie einem Sportplatz dar, welcher kürzlich renoviert worden sei.
Erwägungen
Entgegen der Auffassung der Gemeinde stelle die Übernahme der hälftigen Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand kein taugliches Argument dar, dass vorliegend von einer Feinerschliessung auszugehen sei. Bei der Aufteilung der zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern zu tragenden Kosen gelte das Nettoprinzip. Dieses Prinzip gelte auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliege. Würde der Argumentation der Gemeinde, wonach sich die Subventionierung zum Nachteil der vom Beitragsperimeter Betroffenen auswirke, gefolgt werden, hätte dies zur Konsequenz, dass ohne diese Bundes- und Kantonsbeiträge eine Groberschliessung gerechtfertigt sei.
Die von der Gemeinde genannten Projekte seien mit vorliegendem Projekt nicht vergleichbar, weil es sich dabei um Feinerschliessungsanlagen, d.h. um Stichstrassen ohne Seitenstrassen und weiterführende Erschliessung mit einer Länge zwischen 50 Meter und ca. 150 Meter sowie ohne quartierübergreifende Funktion, handeln würde. Vor diesem Hintergrund könne gesagt werden, dass die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ in keiner Art und Weise gewürdigt habe, sondern sie stattdessen ohne Weiteres mit den von ihr vorgebrachten Vergleichsprojekten gleichgesetzt habe. Hätte die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ tatsächlich gewürdigt, hätte sie die öffentliche Interessenz am oberen Ende der Bandbreite für eine Groberschliessung, also auf 70%, festlegen müssen.
Die Sanierung der Via I._____ in J._____ sei – wie die Via F._____ – ebenfalls im Rahmen des Gesamtprojekts "AB._____" erfolgt. Diese Sanierung sei vollumfänglich zulasten der öffentlichen Hand gegangen. Ein Beitragsverfahren sei diesbezüglich nicht durchgeführt worden, was auch für die Via K._____, ebenfalls in J._____ gelegen, zu gelten habe. Ansonsten sei insbesondere die Situation an der Via I._____ mit derjenigen an der Via F._____ vergleichbar. Vor diesem Hintergrund dürfe mit Recht darauf hingewiesen werden, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Totalsanierung der Via F._____ grundsätzlich unzulässig gewesen wäre bzw. ein solches für die Via I._____ und die Via K._____ nachträglich durchgeführt werden müsse.
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom 25. August 2020.
Die Via F._____ werde im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" saniert. Dabei handle es sich um ein der Landwirtschafts- und Meliorationsgesetzgebung unterliegendes Projekt. Mit der hälftigen Übernahme der Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand sei die forst- und landwirtschaftliche Interessenz als öffentliche Interessenz bereits berücksichtigt. Damit erweise sich die Abgrenzung des Beitragsperimeters als sachgerecht und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass es sich bei der Via F._____ um eine Sackgasse handle. Entsprechend fände mit Ausnahme des quartierinternen Verkehrs und des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs kein Drittverkehr statt.
Für die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung seien folgende Tatsachen massgebend:
Die Via F._____ erschliesse die dahinterliegenden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Diese Erschliessungsfunktion sei durch die von der öffentlichen Hand übernommenen hälftigen Gesamtprojektkosten berücksichtigt. Folglich verbleibe ausschliesslich die reine Quartiererschliessungsfunktion der Via F._____ im Sinne einer Feinerschliessung.
Als Quartierstrasse habe die Via F._____ den Zweck, die Mehrzweckhalle ausschliesslich für den Fuss- bzw. Langsamverkehr zu erschliessen. Vor der Mehrzweckhalle würden nämlich maximal fünf Parkplätze zur Verfügung stehen. Der öffentliche Parkplatz für die Nutzer der Mehrzweckhalle befinde sich vielmehr am westlichen Dorfende an der Kantonsstrasse und nicht an der Via F._____.
Aus der Tatsache, dass die Via F._____ Teil eines Fusswegnetzes sei, könne keine höhere Interessenz abgeleitet werden. Dieser Fussgängerverkehr falle kaum ins Gewicht.
Dem für die Via F._____ im generellen Erschliessungsplan verwendeten Begriff der Sammelstrasse könne keine entscheidende Bedeutung zukommen. Im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung würden die generellen Erschliessungspläne der fusionierten Gemeinden einheitlich neu festgelegt werden. Dabei würden auch die Bezeichnungen der Strassen an ihre heutige Funktion angepasst werden.
Die Via F._____ sei als Quartierstrasse der Feinerschliessung zuzuordnen. So stelle sie den Anschluss der Grundstücke an die Kantonsstrasse als Hauptstrang sicher. Zudem komme der Via F._____ mit 431 Metern Länge keine quartierübergreifende Funktion zu. Ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestehe ab dem Ende der Bauzone nämlich ein generelles Fahrverbot.
Die Seitenstrasse Via O._____ erschliesse ausschliesslich das Grundstück Nr. D._____ Die Grundstücke Nrn. L._____, M._____ und N._____, welche hangseitig oberhalb der Via O._____ lägen, würden grundsätzlich über die Via P._____ erschlossen werden. Die Via O._____ erfülle für diese Grundstücke einzig eine Nebenerschliessungsfunktion.
Es treffe zu, dass sich auf dem Grundstück Nr. E._____ sechs öffentliche Parkplätze befänden. Diese Parkplätze dienten indes mindestens im gleichen Umfang den Besuchern wie auch einem allfälligen Drittverkehr. Dieser Drittverkehr dürfte gegenüber dem quartierinternen Verkehr, welche von den überbauten Grundstücken ausgehe, indes kaum ins Gewicht fallen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück Nr. E._____ vollumfänglich vom Beitragsperimeter erfasst sei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es einzig und allein um die faktischen Begebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen an den von den Beschwerdeführern genannten Strassen vergleichbar seien, muss und könne nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund könne auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht eingetreten werden.
7.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2020 zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Perimetergebietes zurück. Ansonsten hielten sie an ihren Anträgen unverändert fest. Die Beschwerdeführer brachten replicando vor, dass sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens nicht bestritten hätten. Aufgrund ihrer Ausführungen stelle sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Via I._____ und die Via K._____ nicht gezwungen sein könnte – wie bei der Via F._____ –nachträglich ein Beitragsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Dispositiv
Die Via F._____ sei im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet, führe durch drei Bauzonen und verbinde den Dorfkern mit dem an die Via F._____ anschliessenden Quartier "P._____/F._____". Das Schulhaus werde noch immer als Kindergarten genutzt und diene zudem als Garderobe für die Langläufer. Auch die Mehrzweckhalle werde rege genutzt und habe ein umfassendes Angebot: Halle für 235 Personen, Theaterbühne, Foyer mit Küche, Garderoben/Duschen, Sitzungszimmer sowie Theater- und Festwirtschaftbestuhlung, Beamer, Geschirr, etc. Q._____ Tourismus werbe zudem mit dem Spiel- und Sportplatz sowie mit der beleuchteten Langlaufloipe mitsamt Gratisparkplätzen und Garderobe beim Schulhaus. Des Weiteren dürften die durch die Via F._____ zugänglichen öffentlichen Anlagen, insbesondere der Schiessstand, die Parkplätze auf Grundstück Nr. E._____, der Klettersteig sowie der Wanderweg, nicht vergessen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin parkierten die Besucher der Mehrzweckhalle und der Langlaufloipe bei der Mehrzweckhalle, wo weit mehr als fünf Automobile abgestellt werden könnten. Der von der Beschwerdegegnerin genannte öffentliche Parkplatz am westlichen Dorfende an der Kantonsstrasse sei nicht einmal als solcher gekennzeichnet und damit auch nicht erkennbar. Auch sei weder beim Schulhaus, beim Spielpatz noch der Mehrzweckhalle eine Hinweistafel auf diesen Parkplatz angebracht. Die Parkplätze auf Grundstück Nr. E._____ wiesen – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner – keine Parkzeitbeschränkung auf. Diese Parkplätze würden von Wanderern, Besuchern des Klettersteigs sowie Schützen etc. genutzt werden. Die Anwohner verfügten über genügend eigene Parkplätze, sodass deren Besucher nicht auf die auf dem Grundstück Nr. E._____ gelegenen Parkplätze angewiesen seien. Überdies sei die Via F._____ nicht mit einem Verkehrszeichen als Sackgasse bezeichnet. Das teilweise Fahrverbot nehme ein Automobilist erst wahr, wenn er am Ende der Via F._____ angelangt sei. Es treffe nicht zu, dass die Via O._____ nur für eine Liegenschaft die Haupterschliessung sei. Diese rund 100 Meter lange Seitenstrasse bilde die Zufahrt zu insgesamt vier Grundstücken, welche auch über entsprechende Parkplätze verfügen würden. Auch bei der Via R._____ handle es sich um eine relevante Seitenstrasse, welche 160 Meter lang sei und zahlreiche Grundstücke erschliesse. Insgesamt würden nur 12 Grundstücke durch die Via F._____ und insgesamt 19 Grundstücke durch die genannten Seitenstrassen erschlossen werden. Aus diesen Gründen sei die Via F._____ insgesamt als Groberschliessung zu qualifizieren.
8. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. November 2020 darauf hin, dass sich der Kindergarten in den ehemaligen Räumlichkeiten der früheren Gemeindekanzlei in der Mehrzweckhalle und nicht im ehemaligen Schulhaus befinden würde. Das Schulhaus stehe bis auf die Nutzung der Dachwohnung leer.
Die Nutzung der Mehrzweckhalle werde grundsätzlich nicht bestritten. Das von dieser Liegenschaft ausgehende Verkehrsaufkommen sei indes stark überzeichnet worden. Vor der Mehrzweckhalle befänden sich nämlich nur sechs öffentliche Parkplätze. Das Verkehrsaufkommen könne somit nicht übermässig sein; dies umso weniger, als sich die sechs Parkplätze auf den ersten 30 bis 60 Metern der Via F._____ befänden und der öffentliche Parkplatz am Dorfrand entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer als solcher signalisiert sei. Damit habe die Via F._____ im Zusammenhang mit der Nutzung der Mehrzweckhalle hauptsächlich Erschliessungsfunktion für den Fuss- bzw. Langsamverkehr.
Am Anfang der Via F._____ sei kein Signal "Sackgasse" angebracht. Allerdings sei auch keine anderslautende Signalisation vorhanden, welche Fahrzeuglenker aktiv in das Quartier leiten würden. Damit bestehe für nichtortskundige Fahrzeuglenker kein Anlass, auf die Via F._____ zu fahren.
Der Schiessstand in G._____ habe keine öffentliche Funktion, zumal das obligatorische Schiessprogramm auf dem Schiesstand in J._____ durchgeführt werde.
Die Via O._____ erschliesse nur eine Liegenschaft, womit sie nicht als relevante Seitenstrasse zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die übrigen drei Grundstücke auch nur mit je einem Teil der Grundstücksfläche im Beitragsperimeter aufgenommen worden. Behaupteten die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund, die Via O._____ sei eine relevante Seitenstrasse, hätten sie, um in ihrer Argumentation schlüssig zu bleiben, die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die gesamten Grundstücksflächen geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hätten. Mithin bleibe es dabei, dass die Via R._____, welche insgesamt acht Grundstücke erschliesse, die einzige relevante Seitenstrasse sei. Diese Tatsache vermöge die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung indes nicht zu negieren.
Bei der von den Beschwerdeführern als Klettergarten bezeichneten Infrastruktur handle es sich nicht um eine öffentliche Infrastruktur. Zudem sei fraglich, ob diesbezüglich überhaupt von einem Klettergarten gesprochen werden könne.
Die Kostenangaben hätten im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens rein informativen Charakter. Auf die von den Beschwerdeführern angeführten Berechnungen sei somit nicht einzugehen. Entscheidrelevant sei einzig und allein die vorgenommene Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz.
9. Am 11. Mai 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem A._____ persönlich (B._____ liess sich mit Vollmacht vom 21.04.2021 durch A._____ vertreten) und von Seiten der Beschwerdegegnerin der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an insgesamt zehn verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. A._____ gab bei dieser Gelegenheit eine Fotodokumentation betreffend das Gebiet "S._____" zu den Akten.
10. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Juni 2021 fristgerecht Gebrauch. Darin wurde das Augenscheinprotokoll nicht beanstandet. Vielmehr beschränkten sich die Beschwerdeführer darauf, ihre in den Rechtsschriften bereits vorgebrachten Argumente nochmals zu vertiefen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der Gemeindepräsident anlässlich des Augenschein ausgesagt habe, die Via O._____ würde einzig für die Parzelle Nr. D._____ die Haupterschliessung darstellen. Entsprechend beantragte sie, das Augenscheinprotokoll dahingehend zu ergänzen. Im Übrigen beanstandete die Beschwerdegegnerin das Augenscheinprotokoll nicht.
Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandete Festlegung der Via F._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der öffentlichen (30%) und privaten Interessenz (70%) bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 30% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 70% auf 30%, weil es sich bei der Via F._____ entgegen dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 nicht um eine Anlage der Fein-, sondern der Groberschliessung handle. Demgegenüber ist die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters nicht mehr streitig. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Beitragsperimeters nämlich ausdrücklich zurückgezogen. Unbestritten ist auch die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer ausschliesslich die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zusammenhang mit der Via F._____ durchgeführten Beitragsverfahrens nicht auch für die in J._____ gelegene Via I._____ und Via K._____ nachträglich ein Beitragsverfahren durchführen müsste. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens in Bezug auf die Via F._____ grundsätzlich nicht beanstanden. Des Weiteren ist in Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was bedeutet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Beschwerdeführer haben die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens anerkanntermassen nicht beanstandet. Selbst wenn also die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Eingaben dahingehend zu verstehen wären, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (neu) die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens rügen würden, käme diese Rüge einer unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig wäre. Aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde insoweit ohnehin nicht einzutreten.
2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdeführer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung. B._____ ist Alleineigentümer der vom Beitragsperimeter erfassten Parzelle Nr. T._____. Er hat zusammen mit A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer Betroffener Einsprache erhoben. Entsprechend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sowohl B._____ auch als A._____ zugestellt. Die Beschwerdeführer sind damit als Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, womit sie das Erfordernis des persönlichen Betroffenseins erfüllen. Doch selbst dann, wenn A._____ die Legitimation abgesprochen werden würde, wäre zumindest B._____ unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf in jeden Fall einzutreten ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
3.1. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass sich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 mit den von ihnen geltend gemachten Rügen, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandersetze. Insbesondere sei nicht abgewogen worden, ob es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Grob- oder Feinerschliessung handle. Ob aufgrund der Begründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
3.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.
3.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Frage.
3.4. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110)]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin ausschliesslich, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks von der Gemeinde respektive von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig entscheidet sie auch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.1.c). Die vorliegende Streitsache befindet sich zweifellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entsprechend waren im Rahmen des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020 die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 30% auf mindestens 55% zu erhöhen und der Beitragsperimeter auf weitere forst- und landwirtschaftliche Parzellen auszuweiten sei, zu beurteilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsgebietes im Wesentlichen erwogen, dass die darin aufgenommenen Parzellen in einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen würden. Die von den Beschwerdeführern genannten Parzellen lägen dagegen allesamt ausserhalb der Bauzone, wobei mit einer Einzonung nicht zu rechnen sei. Auch wurde erwogen, für die Festlegung des Beitragsgebiets sei massgeblich, dass ausschliesslich 50% der Gesamtprojektkosten zu berücksichtigen seien, zumal die andere Hälfte von der öffentlichen Hand getragen würde. Damit sei das forst- und landwirtschaftliche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz bereits berücksichtigt, womit der über die Via F._____ führende Land- und Forstwirtschaftsverkehr ausser Acht zu bleiben habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausdehnung des Beitragsgebietes nicht gerechtfertigt. Diese Erwägungen zeigen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Dasselbe hat auch in Bezug auf die Qualifikation der Via F._____ als Groberschliessungsanlage und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 30% zu gelten. Dabei wurde im Einspracheentscheid wiederum angebracht, dass 50% der Gesamtprojektkosten vorab von der öffentlichen Hand übernommen würden. Die Übernahme dieser Kosten hätte zur Konsequenz, dass der über die Via F._____ führende Forst- und Landwirtschaftsverkehr und damit deren Erschliessungsfunktion unberücksichtigt zu bleiben habe. Aus diesem Grund sei die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz gemäss den gesetzlichen Richtwerten für die Feinerschliessung vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung von kürzlich ausgeführten und vergleichbaren Erschliessungsprojekten sei die für die Via F._____ festgelegte öffentliche Interessenz von 30% zudem nicht zu beanstanden. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn die Via F._____ unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren wäre. Diesfalls würde sich der von der öffentlichen Hand zu tragende Kostenanteil nämlich auf insgesamt 65% belaufen. Aufgrund dieser Erwägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes vorgenommen hat. Auch musste es ihnen klar sein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Via F._____ als Feinerschliessungsanlage qualifizierte und die öffentliche Interessenz auf 30% festgelegt hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1 f.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 25. August 2020 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet.
3.5. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehende Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt.
4.1. Die Beschwerdeführer beantragen in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekte (Quartierstrasse U._____, Quartierstrasse V._____, Quartierstrasse W._____, Quartierstrasse X._____, Quartierstrasse Y._____, Via I._____ [alle in der Gemeinde C._____]) die Edition der einschlägigen Unterlagen, um zu prüfen, ob diese Erschliessungsprojekte mit der Via F._____ vergleichbar sind bzw. um die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 festgelegte öffentliche Interessenz von 30% nachvollziehen zu können. Auch beantragen sie in diesem Zusammenhang diese Erschliessungsprojekte einem Augenschein zu unterziehen.
4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein erheblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen von der Beschwerdegegnerin gennannten Erschliessungsprojekten vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edition beantragten Akten der angeblich vergleichbaren Erschliessungsprojekte keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der entsprechende Editionsantrag und Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Sind von den gestellten Beweisanträgen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Beschwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Akten bezüglich der kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekten nicht offengelegt habe.
5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Offerten der beauftragten Bauunternehmer sowie Angaben sowohl zu den Berechnungen als auch zur Aufteilung der von den Beitragspflichtigen zu tragenden Kosten. Dieser Editionsantrag wird damit begründet, dass die betroffenen Grundeigentümer einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Via F._____ leisten müssten, weshalb sie Anspruch auf Transparenz hätten.
5.2. Wie bereits gesagt, unterscheidet sich das Beitragsverfahren in eine erste Phase (Einleitungsphase) und in eine zweite Phase (Phase des Kostenverteilers). Erst in einer zweiten Phase, von der ersten Phase klar zu unterscheiden, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Daraus ergibt sich, dass Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig sind. Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der von den Beschwerdeführern einspracheweise gerügten (fehlenden) Transparenz Rechnung getragen. Damit ist bereits gesagt, dass sie über die von den Beschwerdeführern vorgebrachten pekuniären Einwendungen und Überlegungen zu Recht nicht entschieden hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden die mutmasslichen Kosten des Sanierungsprojektes in Frage stellen wollen, erweisen sich ihre Vorbringen bereits daher als unbegründet, zumal verfrüht. Vor diesem Hintergrund sind von dem in diesem Zusammenhang gestellten Editionsantrag auch keine für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Einleitungsphase) entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb er abzuweisen ist.
6.1. In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Edition von Unterlagen, welche Auskunft über die während den letzten zwei Jahren über die Via F._____ erfolgten Forstwirtschaftsfahrten geben. Ausschliesslich dadurch könne die öffentliche Interessenz abschliessend festgelegt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die forst- und landwirtschaftlichen Parzellen, welche über die Via F._____ erreicht werden können, nicht in den Beitragsperimeter einbezogen hat. Dieser Nichteinbezug ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die Hälfte der Totalsanierungskosten von der öffentlichen Hand getragen und dadurch insbesondere das forst- und landwirtschaftliche Interesse abgegolten werde. Dies hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich die andere Hälfte der Sanierungskosten – und zwar unter Ausklammerung des forst- und landwirtschaftlichen Interesses – auf die öffentliche und private Interessenz aufzuteilen sind. Ist das land- und forstwirtschaftlichen Interesse im vorliegenden Beitragsverfahren bzw. bei der Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz auszuklammern, ist von der beantragten Edition betreffend Waldnutzung auch keine entscheidrelevante Erkenntnis zu erwarten. Mithin ist der Beweisantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.
7.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeeingabe vor, bereits aus dem Baugesetz der Gemeinde G._____ ergebe sich, dass es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Groberschliessung handle. Danach umfasse nämlich die Groberschliessung ausdrücklich Sammelstrassen und die Feinerschliessung Quartierstrassen. Soweit die Beschwerdeführer damit vorbringen wollen, dass das kommunale Baugesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliegt, zur Anwendung gelangen soll, verfängt dieses Vorbringen nicht.
7.2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Baugesetz der Gemeinde G._____ keine Anwendung mehr findet, so auch nicht auf die Frage, ob die Via F._____ als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung zu qualifizieren ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist somit ausschliesslich auf Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG abzustellen. Danach wird unter Groberschliessung die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
8.1. Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:
Gemeindeanteil Privatanteil
Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%
Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100%
8.2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via F._____ in erster Linie und überwiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterschiedet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Anlage gehören insbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Demgegenüber dient eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet, keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder Groberschliessung handelt (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b).
8.3. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Qualifikation der Via F._____ als Feinerschliessungsanlage im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes durchaus vertreten. Es ist unbestritten, dass die Via F._____ an deren westlichen Ende mit einem Fahrverbot versehen ist. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahrverbots zur Verhinderung von öffentlichem Durchfahrtsverkehr verpflichtet ist. Vom Fahrverbot ausgenommen, sind indes der Forst- und Landwirtschaftsverkehr. Diesem Durchgangsverkehr wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Damit ist die forst- und landwirtschaftliche Interessenz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass es sich bei der Via F._____ – unter Ausklammerung des Forts- und Landwirtschaftsverkehrs – um eine Stichstrasse handelt, welche mit der Via O._____ und der Via R._____ zwei Verästelungen aufweist. Während die Via O._____ ausschliesslich die Parzelle Nr. D._____ erschliesst, dient die Via R._____ der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes, unter anderem auch der Parzelle von B._____. Über die Via O._____ und die Via R._____ werden zudem keine weiteren Gebiete erschlossen, zumal die genannten Verästelungen als Sackgassen ausgestaltet sind. So hat der Augenschein gezeigt, dass insbesondere, die nicht im Beitragsperimeter liegenden Parzellen Nrn. L._____, M._____ und N._____ für den motorisierten Verkehr ausschliesslich über die Via P._____ erschlossen werden. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion kommt der Via F._____ somit nicht zu. Der Augenschein hat zudem gezeigt, dass es sich bei der Via F._____ um eine enge Strasse ohne Trottoir handelt. Aufgrund der engen Strassenverhältnisse ist das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Insbesondere das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander ist nicht möglich, ohne dass eines der Motorfahrzeuge auf ein Privatgrundstück ausweichen müsste. Diese tatsächlichen Gegebenheiten schliessen einen nennenswerten quartierfremden (motorisierten) Drittverkehr aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich an der Via F._____ die Mehrzweckhalle, der Spielplatz, das ehemalige Schulhaus sowie der Parkplatz auf Parzelle Nr. E._____ befinden. Es mag zutreffen, dass die teilweise öffentlichen Parkplätze vor der Mehrzweckhalle und beim ehemaligen Schulhaus einen gewissen Drittverkehr zu generieren vermögen. Dabei ist aber zu beachten, dass bei der Mehrzweckhalle lediglich vier öffentliche Parkplätze (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7) zur Verfügung stehen und die Automobilsten, welche zu diesen Parkplätzen gelangen wollen, die Via F._____ nur auf wenigen Metern befahren müssen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach vor der Mehrzweckhalle teilweise mehr Automobile parkiert seien, als Parkplätze zur Verfügung stünden, verfängt im Übrigen nicht. Es verhält sich nämlich so, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Mehrzweckhalle das Feuerwehrdepot befindet. Die Zu- und Wegfahrt zu diesem Depot erfolgt über die Parzelle Nr. Z._____, also über jene Parzelle, auf der sich die vier öffentlichen Parkplätze befinden. Um einen ordnungsgemässen Einsatz der Feuerwehr gewährleisten zu können, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zu- und Wegfahrt zum Feuerwehrdepot frei ist. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich vor der Mehrzweckhalle mehr als vier Automobile befinden. Vor diesem Hintergrund dürfte der durch die vier öffentlichen Parkplätze generierte Drittverkehr gegenüber dem übrigen Quartierverkehr kaum ins Gewicht fallen; dies umso weniger, als sich der signalisierte Parkplatz für die Langläufer und die Besucher des Spielplatzes auf Parzelle AA._____ am westlichen Dorfrand von G._____ befindet. Sodann befinden sich beim ehemaligen Schulhaus drei Parkplätze, wovon ein Parkplatz an die Mieter der Dachwohnung im ehemaligen Schulhaus vermietet ist. Damit sind beim ehemaligen Schulhaus lediglich zwei öffentliche Parkplätze verfügbar. Auch diese zwei Parkplätze dürften nicht zu einem Drittverkehr führen, welcher gegenüber dem Quartierverkehr ins Gewicht fallen würde; dies umso weniger, als die Automobilisten die Via F._____ ebenfalls nur auf wenigen Metern befahren müssen, um auf diese Parkplätze zu gelangen. Zwischen den Parteien ist zudem unbestritten, dass sich auf Parzelle Nr. E._____ sechs öffentlichen Parkplätze befinden. Allerdings kann der Auffassung der Beschwerdeführer, dass diese Parkplätze ausschliesslich von Quartierfremden (Langläufern, Wanderern, Kletterern, Schützen etc.) benutzt werden, nicht gefolgt werden. Aufgrund der fehlenden Parkierungsmöglichkeiten im Gebiet "Via R._____" ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. E._____ auch den dortigen Liegenschaftsbesitzern bzw. ihren Besuchern dienen. Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 eingereichten Fotodokumentation entnommen werden. Es verhält sich nämlich so, dass allein aus der Tatsache, dass die darauf ersichtlichen Automobile ausserkantonale Kennzeichen aufweisen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschliesslich um Automobile von quartierfremden Personen handelt. Es könnte sich geradezu auch um Automobile von Quartieransässigen oder deren Besuchern handeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die sechs öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. E._____ nicht zu einem ins Gewicht fallenden Drittverkehr führen dürften. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn die Via F._____ des Öfteren von quartierfremde Fussgänger, Wanderern, Mountainbiker etc. benutzt werden würde. Bezüglich dieses Langsamverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via F._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom (quartiereigenen) Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend kann dem Protokollauszug der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2019 (Bg-act. 1) entnommen werden, dass im Rahmen der Totalsanierung der Asphaltbelag aufgebrochen und neues Fundationsmaterial eingelassen werden soll. Es verhält sich nun so, dass es für die den Langsamverkehr alleine kaum dieser baulichen Massnahmen bedürft hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies somit nicht zu beanstanden.
8.4. Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Via F._____ im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsanlage qualifiziert hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Via F._____ im (aktuell) rechtkräftigen Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014). Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Feinerschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz von 30 – 0% und der privaten Interessenz zwischen 70 – 100% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% liegt somit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Aufgrund der vorliegenden Akten, des durchgeführten Augenscheins sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% als angemessen. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihr kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihr Ermessen schematisch ausgeübt.
9.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).
9.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
599.--
zusammen
CHF
3'099.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ sowie B._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 134 I 331ATF 134 I 331DTF 134 I 331
BGE 126 I 68ATF 126 I 68DTF 126 I 68
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
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Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC
Art. 26 KRVOart. 26 KRVOart. 26 OPTC
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Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
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