A 2020 46
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
15. Januar 2021Deutsch14 min
1. Am 3. Februar 2020 stellte die B._____ A._____ für das Jahr 2019 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt CHF 580.10 in Rechnung. Als Berechnungsgrundlage für die Grundgebühren wurde der indexierte Neuwert des Einfamilienhauses verwendet.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 20 46
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Paganini
URTEIL
vom 15. Januar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wasser-, Abwasser- und Entsorgungsgebühren (Grundgebühren)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 3. Februar 2020 stellte die B._____ A._____ für das Jahr 2019 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt CHF 580.10 in Rechnung. Als Berechnungsgrundlage für die Grundgebühren wurde der indexierte Neuwert des Einfamilienhauses verwendet.
2. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 wies der Gemeindevorstand die dagegen erhobene Einsprache ab.
3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bemängelte die Festsetzung der Gebühren auf Basis des Gebäudeneuwertes und verlangte die Anwendung einer anderen Berechnungsgrundlage.
4. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
5. In der Replik vom 13. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei auf eine gerechte und korrekte Grundrechnung der Wasser, Abwasser und Abfallbeseitigung hinzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beilage ein.
7. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 24. November 2020 an ihren Anträgen fest.
8. Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.
9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Quadruplik.
10. Am 8. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. September 2020. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Im Einspracheentscheid wurde die Rechnung vom 3. Februar 2020 über CHF 580.10 für Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgungsgrundgebühren bestätigt. Der Streitwert überschreitet somit nicht CHF 5'000.00, weshalb der Einzelrichter hierfür zuständig ist, zumal auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a und Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres gegeben (Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde wird somit eingetreten.
2.
Strittig sind die Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren für 2019. Nicht strittig sind hingegen die Mengengebühren für Wasser und Abwasser, da laut Art. 36 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasserversorgung (WvG) und Art. 39 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Abwasserentsorgung (AeG) für das Jahr 2019 lediglich Grundgebühren erhoben werden.
3.
Zunächst werden die formellen Rügen des Beschwerdeführers behandelt.
3.1
Dass die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, dem Beschwerdeführer ein für den vorliegenden Fall einschlägiges Bundesgerichtsurteil zu übermitteln, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal auch von Laien verlangt werden kann, dass sie bei juristischen Unklarheiten fachliche Unterstützung aufsuchen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Suchmaschine unter folgendem Link zu verweisen: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang
=de. Das soeben Gesagte gilt ebenfalls für die Suche der jeweiligen Gebührenreglemente auf der Webseite der beschwerdegegnerischen Gemeinde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle nötigen kommunalen Erlasse in Kopie erhalten. Der Beschwerdeführer hat zudem gerügt, dass ihm die Offenlegung der Kosten zur Gebührenüberprüfung verweigert worden sei. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnungen auf der Webseite der Gemeinde zugänglich sind. Darauf sind für die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfallentsorgung die Gesamterträge und -aufwände ersichtlich. Insoweit schadet nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid lediglich die Jahresrechnungen 2016, 2017 und 2018 beigelegt hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls nicht auszumachen.
3.2
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die Beschwerdegegnerin habe die Hauseigentümer über den Grund ihrer Entscheidung zur Erhebung von Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung auf der Basis des Neuwerts für 2019 nicht informiert. Mit dieser Kritik übersieht der Beschwerdeführer, dass die einschlägigen Gesetze, die als Bemessungsgrundlage den Neuwert vorsehen (dazu s. nachstehende Erwägungen), von der Gemeindeversammlung genehmigt wurden und per 1. Januar 2019 in Kraft traten. Das durchgeführte Gesetzgebungsverfahren impliziert, dass die Bürger darüber informiert wurden (vgl. Art. 31 der kommunalen Verfassung). Vom Beschwerdeführer als Zweitwohnungsbesitzer, der in der Zweitwohnungsgemeinde nicht stimmberechtigt ist, kann zudem erwartet werden, dass er sich z.B. durch Besuch der Webseite der Gemeinde über verabschiedete Erlasse auf dem Laufenden hält. Insoweit als der Beschwerdeführer ferner einwendet, die Beschwerdegegnerin habe am 17. Dezember 2018 den Eigentümern die neuen Tarife für 2019 bezüglich Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren mitgeteilt, die jedoch tiefer gewesen seien als die schliesslich herangezogenen, angeblich nicht verkündeten Promilleansätze, ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Beweise zur Untermauerung dieser Aussage finden. Die hier angewandten Promilleansätze wurden ohnehin von der Gemeindeversammlung genehmigt, weshalb diese Rüge ins Leere zielt.
4.
Sodann ist auf die materielle Bestreitung der Grundgebühren einzugehen.
4.1
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass das Gericht die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall auf ihre Rechtgültigkeit hin überprüft. Ihm zufolge wäre es in Nachachtung des Verursacherprinzips gerechter, wenn die Grundgebühren nicht auf der Basis des Neuwerts, sondern anhand einer gleichmässigen Verteilung der Jahresgesamtkosten auf alle Liegenschaften in der Gemeinde bzw. Region mit einem Wasserzähler ermittelt würden. Durch Abstellen auf den Neuwert würden kleine Liegenschaften neueren Datums mit einem hohen Neuwert im Vergleich zu grösseren Liegenschaften mit einem niedrigeren Neuwert unzulässigerweise benachteiligt. In der Replik hat der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die anfallenden Jahreskosten und der Verteilerschlüssel zwischen Grund- und Mengengebühr nicht Beschwerdegegenstand sind (vgl. Replik S. 4) Deshalb ist auf die Einhaltung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips sowie des Verursacherprinzips insoweit, als es das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr betrifft, nicht einzugehen.
4.2
Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), regelt.
4.2.1
Gemäss Art. 30 WvG ist für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaften eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu entrichten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührensätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum WvG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰.
Nach Art. 32 AeG ist für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Objekte eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu entrichten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührenansätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum AeG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰.
Gemäss Art. 28 des kommunalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft (AwG) ist für Gebäude, die Wohnungen, Ferien- und Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätzen (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 1 Anhang zum AwG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰.
Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Art. 25 Abs. 1 WvG; Art. 27 Abs. 1 AeG und Art. 27 Abs. 1 AwG).
4.2.2
In den oben geschilderten Gesetzesgrundlagen werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage ausreichend bezeichnet. Somit liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wasser-, Abwasser und Abfallgrundgebühren vor.
4.3
Zur Bestimmung der Gebührenrechnung stützte sich die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die innerhalb des Gebührenrahmens festgelegten Promillesätze des Neuwerts gemäss Tarifordnungen des Gemeindevorstandes, nämlich 0.33 ‰ bei den Wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum WvG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum WvG 2019), 0.34 ‰ bei den Abwassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum AeG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum AeG) und 0.26 ‰ bei den Abfallgebühren (Ziff. 1 Anhang 1 zum AwG i.V.m. Art. 1 der Tarifordnung zum AwG). Die Beschwerdegegnerin zog als Neuwert einen Betrag von CHF 589'300.00 entsprechend einem (negativ) indexierten Gebäudeneuwert von CHF 600'600.00 gemäss amtlicher Schätzung vom 18. November 2013 heran (vgl. Rechnung vom 3. Februar 2020 [Bf-act. 2]). Da der Beschwerdeführer einwendet, der Neuwert betrage gestützt auf die GVG-Police 291-07041 vom 8. Januar 2020, die infolge Indexanpassung ausgestellt wurde (Bf-act B10), CHF 599'619.00, mithin mehr als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum massgebenden Neuwert. Beizufügen ist, dass beim nichtindexierten Neuwert die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme fälschlicherweise einen Betrag von CHF 661'300.00 erwähnte, was auf eine Verwechslung mit dem Verkehrswert zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat aber stets zutreffend angegeben, dass die Grundgebühren auf der Basis eines index-bereinigten Betrags in Höhe von CHF 589'300.-- veranschlagt wurden. Nachfolgend zu prüfen ist lediglich, ob die Gebührenbemessung anhand des Gebäudeneuwerts gemäss amtlicher Schätzung rechtens ist.
4.4.1
Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip. Ausserhalb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 m.H.). Bezüglich Wassergebühren ist das Verursacherprinzip weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene normiert. Die Beschwerdegegnerin erhebt jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 WvG zur Deckung ihrer Auflagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung und Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Dasselbe hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bereites auf Bundes- (Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]) und Kantonsebene (Art. 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]) vorgeschriebene Verursacherprinzip hinsichtlich der Finanzierung von öffentlichen Abwasseranlagen in Art. 25 Abs. 1 AeG vorgesehen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Finanzierung der Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle das ebenso bereits auf Bundesebene festgeschriebene Verursacherprinzip (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]) in Art. 25 Abs. 1 AwG wiedergegeben.
4.4.2
Die mengenunabhängige Grundgebühr ist namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur zu bezahlen (Bereitstellungsgebühr). Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Wasser-, Abwasser- oder Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist zudem die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (vgl. hinsichtlich Abfallentsorgung: BGE 138 II 111 E. 5.3.4 m.H.). Für die Grundgebühr kann die Gemeinde aber auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maximal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grundgebühr (als Bereitstellungsgebühr) pauschal abgegolten werden darf. Dieser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungs- bzw. versorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3).
4.4.3
Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle die gesetzliche Verankerung des Gebäudeneuwertes als Bemessungsgrundlage kritisiert, ist auf die oberwähnte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Gebäudeversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert) ein zulässiges Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Beizufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundgebühr ein Schematismus unumgänglich ist. Dieser zieht zwangsläufig gewisse hinzunehmende Ungleichbehandlungen mit sich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung, wonach die Jahresgesamtkosten auf die Anzahl der Gesamtliegenschaften gleichmässig zu verteilen seien, würde die mit dem Schematismus verbundenen Ungleichbehandlungen nicht beheben. Wenn nämlich jede Liegenschaft – wobei wohl eher jeder Haushalt resp. Wohneinheit gemeint sein dürfte – mit einem Wasserzähler unabhängig von der Wohnfläche die gleiche Grundgebühr zahlte, würden zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Ungleichbehandlungen beseitigt, handkehrum entstünden dann neue Ungleichbehandlungen, indem kleinere Haushalte gegenüber grössere gemessen an ihrer Inanspruchnahme der öffentlichen Infrastruktur proportional stärker belastet würden. Das heisst indessen nicht, dass der Bemessungsvorschlag des Beschwerdeführers resp. eine Veranlagung nach Wohneinheit ausgeschlossen ist. Denkbar ist z.B. auch eine Veranlagung pro Kopf, wie in etlichen Bündner Gemeinden bei den Kehrichtgrundgebühren der Fall ist. Das Gericht hat sich aber nicht zur Angemessenheit der Bemessungsgrundlage zu äussern. Die Wahl des Gebäudeneuwertes als Bemessungsgrundlage für die Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren ist angesichts der (Finanz-)Autonomie der Gemeinde und der zitierten Rechtsprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall.
Dispositiv
4.4.4. Im konkreten Fall liegen bei der Baute des Beschwerdeführers keine Besonderheiten, wie etwa besondere Bauweise oder Baumaterialien, vor. Sein Wohnhaus ist auch nicht als Luxusvilla mit Unternutzung zu bezeichnen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gebäudeneuwert das mögliche Ausmass der entsorgungs- und versorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt, weshalb die Anwendung des Gebäudeneuwertes zur Festsetzung der betreffenden Grundgebühren im vorliegenden Fall rechtens ist.
4.5. Soweit der Beschwerdeführer noch eine unberechtigte Miteinbeziehung der Gemeinschaftsgarage auf Parzellen 7040 und 6951 (alt Nr. 1040 und 951) zu bemängeln scheint, ist ihm zu entgegnen, dass die hier strittige Veranlagung aufgrund des Neuwertes des Gebäudes (Ass.-Nr. 4-0219B) auf seiner Parzelle erfolgte. Die Gemeinschaftsgarage ist darin nicht eingeschlossen. Ausserdem geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Rechnung vom 3. November 2020 (Bf-act. B7) hervor, dass die Gemeinschaftsgarage mangels Anschluss an die Kanalisation bei den Abwassergebühren nicht (mehr) mitberücksichtigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagung von (Frisch-)Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsgebühren für die Gemeinschaftsgarage, an deren Kostentragung er sich beteiligt, beanstandet, so kann er nicht gehört werden, da diese Frage hier nicht Streitgegenstand bildet. Im Übrigen ist er auf die Begründung im von ihm beigelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 zu verweisen.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
266.00
zusammen
CHF
766.00
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 27 AwGart. 27 LDIart. 27 LDI
Art. 2 Tarifordnungart. 2 Tarifordnungart. 2 Regolamento tariffario
Art. 2 Tarifordnungart. 2 Tarifordnungart. 2 Regolamento tariffario
Art. 1 Tarifordnungart. 1 Tarifordnungart. 1 Regolamento tariffario
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
2C_995/2012
Art. 60a GSchGart. 60a LEauxart. 60a LPAc
Art. 21 KGSchGart. 21 KGSchGart. 21 LCPAc
Art. 32a USGart. 32a LPEart. 32a LPAmb
Art. 25 AwGart. 25 LDIart. 25 LDI
BGE 138 II 111ATF 138 II 111DTF 138 II 111
BGE 128 I 46ATF 128 I 46DTF 128 I 46
2C_995/2012
2P.266/2003
2C_816/2009
2P.266/2003
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA