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Entscheid

A 2020 60

Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

27. Juli 2021Deutsch15 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 60

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

Richter Meisser und Audétat

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 24. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni,

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin 1

und

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin 2

und

Eidg. Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin 3

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

1.

A._____, wohnhaft in C.________, ist Eigentümerin des überbauten Grundstücks Nr. D.________, E.________, in der Gemeinde B._____. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom G.________, eingetragen am H.________ im Grundbuchamt der Region F.________, vereinbarten A._____ und I.________ als Gegenleistung für die vereinbarte Grunddienstbarkeit (Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung) zulasten des Grundstücks Nr. D.________ bzw. zugunsten des Nachbargrundstücks Nr. J.________ die Summe von CHF 1 Mio.

2.

Diese Leistung wurde durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 2020 gestützt auf Art. 22 Steuergesetz für den Kanton Graubünden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen besteuert. Dagegen erhob A._____ am 11. Februar 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheiden vom 14. Oktober 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2018 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 abgewiesen wurde. Die Steuerverwaltung begründete ihre Entscheide im Wesentlichen damit, dass die Belastung des Grundstückes mit der Grunddienstbarkeit als steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren und damit gemäss Art. 22 Abs. 1 StG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen als Einkommenssteuer zu besteuern sei. Die Besteuerung werde auch durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht eingeschränkt.

3.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die Einspracheentscheide vom 14. Oktober 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2018 seien kostenfällig aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung Graubünden zur neuen Veranlagung zurückzuweisen, indem die Veranlagungsverfügungen dahingehend zu bereinigen seien, dass der Betrag von CHF 1 Mio. nicht mehr einkommenswirksam erfasst würde. In formeller Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, dass gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Besteuerung von Nutzniessung, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten Einmalentschädigungen für die Einräumung bzw. eine Ablösung einer auf unbegrenzten Zeit (aber nicht wesentlichen) errichteten Grunddienstbarkeit weder der Einkommenssteuer noch der Grundstückgewinnsteuer unterlägen, da die Einmalleistung einen Ersatz für den Minderwert des Grundstücks darstelle. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei durch die Grunddienstbarkeit dauernd belastet worden. Diese Belastung sei als unwesentlich zu qualifizieren, da die Pflanzenhöhenbeschränkung das Grundstück nur leicht belaste.

Dispositiv

4. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Veranlagung für die betreffenden Steuern das Inkasso ausgesetzt werde bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Auch wenn sie im vorliegenden Fall keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ausmachen könne, könne die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Vorliegend bestehe keine Verminderung der bestehenden Vermögenssubstanz i.S.v. Art. 42 Abs. 2 lit. c StG, da durch die Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung kein wesentlicher Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusserungswerts der Parzelle D.________ verloren gehe und die Entschädigung nicht einmal 2 % des Verkehrswertes des Grundstückes ausmache, so dass die Entschädigung demnach nicht mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden könne und damit nach herrschender Lehre und ihrer Praxis als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliege.

5. Mit Replik vom 4. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Steuerrechtspraxis – entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin – weitere Fälle/Konstellationen festlege, für die die Steuerbefreiung vorgesehen sei. Die Einmalleistung für die Einräumung einer dauernden aber nicht wesentlichen Grunddienstbarkeit stelle eine steuerneutrale Vermögensumschichtung dar, wobei der Vermögenszugang (Entgelt) der Wertverminderung des belasteten Grundstücks gegenüber stünde. Das auf praktisch einem Drittel der Baulandfläche bestehende beschränkte Bauverbot führe zu einer Wertverminderung des Grundstücks, die entsprechend entschädigt worden sei. Das Entgelt diene dem Ausgleich der materiellen Einbusse und führe nicht zu einer Vermögensvermehrung, so dass es bei der Beschwerdeführerin auch kein steuerbares Einkommen darstelle. Im Bestreitungsfalle sei durch das Gericht oder die Beschwerdeführerin beim Amt für Immobilienbewertungen ein Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft ohne und mit Belastung einzuholen.

6. Am 5. Februar 2021 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu.

7. In ihrer Duplik vom 16. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Argumente. Sie führte ergänzend an, dass der steuerpflichtigen Person die Beweisbeschaffungspflicht für die das Rechtsbegehren begründenden Tatsachen obliege, so dass das Gericht keine Pflicht treffe, die beantragte amtliche Bewertung zu veranlassen oder eine Frist zur Einreichung einer solchen zu gewähren und das Beweisangebot der Beschwerdeführerin zudem auch nicht fristgerecht erfolgt sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 14. Oktober 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2020 abwies und gleichzeitig die im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 2020 vorgenommene Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bestätigte. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Mit der Beschwerde wurde beantragt, die Entschädigung in der Höhe von CHF 1 Mio. für die Steuerperiode 2018 nicht zu berücksichtigen, so dass für die Kantonssteuer 2018 ein Einkommensteuerbetrag von CHF 15'862.00 (gemäss Veranlagung CHF 125'862.00, Differenz: CHF 110'000.00), für die Gemeindesteuer 2018 ein Einkommenssteuerbetrag von CHF 9'517.00 (gemäss Veranlagung CHF 75'517.00, Differenz CHF 66'000.00) und für die direkte Bundessteuer 2018 ein Steuerbetrag von CHF 12'799.50 (gemäss Veranlagung CHF 127'799.50, Differenz CHF 115'000.00) resultierten. Damit beläuft sich der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf CHF 291'000.00.

Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Entgelt für die Einräumung der Grunddienstbarkeit der Einkommensbesteuerung aus unbeweglichem Vermögen unterliegt oder ob diese Entschädigung steuerfrei bleibt.

4.1. Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuergesetz für den Kanton Graubünden folgen bei der Aufzählung und Umschreibung der steuerbaren und steuerfreien Einkünfte der gesetzlichen Konzeption einer Einkommensgeneralklausel, die durch beispielhafte Aufzählung diverser Einkommensbestandteile ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte präzisiert wird (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1–48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 16 Rz. 5). Im Sinne einer Generalklausel halten Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 16 Abs. 1 StG zunächst fest, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Die hauptsächlichen steuerbaren Einkünfte werden anschliessend in Art. 17–23 DBG und in Art. 17–29 StG beispielhaft genannt. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 30 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (vgl. Locher, a.a.O., Art. 16 Rz. 7).

4.2. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a StG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung steuerbar. Unter Erträge sind sämtliche Zuflüsse zu verstehen, die dem wirtschaftlich Berechtigten für die Einräumung eines Nutzungsrechts zukommen, ohne dass sie die Vermögensmasse beeinflussen. Die Vermögenssubstanz als solche wird damit nicht beeinträchtigt und verzehrt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 21 Rz. 17; Zwahlen/Lissi in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 21 Rz. 1). Die Aufzählung der Einkommensquellen, die unter Art. 21 DBG fallen, ist nicht abschliessend. Danach sind alle Einkünfte aus unbeweglichem Privatvermögen steuerbar, unbesehen um die Form, die Bezeichnung und den Zeitpunkt ihrer Erbringung, was sich aus Art. 21 I DBG Ingress ergibt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 21 Rz. 33; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., § 21 Rz. 20). Mit "sonstige Nutzung" gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a StG sind unter anderem die Entschädigungen für die Einräumung von dinglichen Rechten bzw. für die Belastung einer Grunddienstbarkeit (Art. 730–740 ZGB) gemeint (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.O., Art. 21 Rz. 12).

4.3. Von der Einkommenssteuer abzugrenzen ist die Grundstückgewinnsteuer, wonach die Steuerpflicht durch jede Veräusserung begründet wird, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (Art. 42 Abs. 1 StG). Der Veräusserung gleichgestellt ist insbesondere die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird (Art. 42 Abs. 2 lit. c StG). Bei der entgeltlichen Einräumung einer Grunddienstbarkeit an einem Grundstück hängt die steuerrechtliche Qualifikation des Entgelts davon ab, ob die bestehende Vermögenssubstanz vermindert wird (Substanzverzehr) oder ob es sich um eine Nutzung handelt, welche die Substanz nicht antastet. Bei Substanzverzehr stellt das Entgelt Veräusserungserlös dar, was der Fall ist, wenn die Belastung mit Dienstbarkeiten die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert "dauernd und wesentlich" beeinträchtigt (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Zwahlen/Nyfenegger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 12 Rz. 39; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 41 Rz. 46).

Steuerbares Einkommen und damit ein Vermögensertrag des belasteten Eigentümers liegt im Umkehrschluss dann vor, wenn die Vermögenssubstanz nicht geschmälert wird, d.h. wenn die Beeinträchtigung der Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes entweder nicht dauernd oder nicht wesentlich ist (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 41 Rz. 46). Eigentumsbeschränkungen sind dann "dauernd", wenn sie zeitlich unbegrenzt sind und eine dauernde Eigentumsbeschränkung ist dann "wesentlich", wenn ein grosser Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusserungswertes verloren geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 216 Rz. 121 ff.). Nicht wesentlich sind in der Regel die Belastung mit Pflanzenhöhebeschränkungsrechten (vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 96 Rz. 44).

Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom G.________ hat der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Nr. D.________ den bezeichneten Bereich, der die Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung betrifft, ab einer Höhe von 2015.4 Metern über Meer stets freizuhalten, so dass weder Bauten noch Pflanzen diese Höhe überragen dürfen. Diese Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB) wurde gegen eine Entschädigung von CHF 1 Mio. eingeräumt. Wie bereits ausgeführt, hängt die steuerrechtliche Qualifikation dieser Entschädigung davon ab, ob als Folge der Einräumung der Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung die unbeschränkte Bewirtschaftung

oder der Veräusserungswert des Grundstücks im Sinne von Art. 42 Abs. 2 lit. c StG dauernd und wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäss Beschwerdegegnerin 1 besteht vorliegend keine derartige Verminderung der bestehenden Vermögenssubstanz, da durch die Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung kein wesentlicher Teil der bisherigen Bewirtschaftung oder des bisherigen Veräusserungswerts der Parzelle Nr. D.________ verloren gehe. Dass die Grunddienstbarkeit nicht "wesentlich" in diesem Sinne sei, gehe auch daraus hervor, dass die Entschädigung für die Einräumung der Grunddienstbarkeit von CHF 1 Mio. nicht einmal 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks (CHF 52'511'000.00) ausmache. Vorliegend kann von einem wesentlichen Substanzverzehr durch die Grunddienstbarkeit nicht die Rede sein, wird doch der Wert des Grundstücks durch die Belastung nicht substantiell beeinträchtigt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführt, weist die Belastung des Grundstücks Nr. D.________ keine derartige Intensität auf, die einer Preisgabe wesentlicher oder sogar der hauptsächlichsten Eigentümerbefugnisse gleichkäme. Die Beschwerdegegnerin 1 geht zudem auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Entschädigung ein Indiz dafür darstellt, ob eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 216 Rz. 127). Die Beschwerdeführerin hat dazu nichts vorgebracht bzw. ihre Vorbringen auch nicht mit Beweisen unterlegt, was dieser Folgerung entgegenstehen würde. Da damit die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 lit. c StG nicht gegeben sind, ist die ausgerichtete Entschädigung nicht durch die Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, was denn auch durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

Kann das Entgelt für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit nicht mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, unterliegt es als Vermögensertrag der Einkommenssteuer gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 41 Rz. 46 und 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 21 Rz. 63; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 21 Rz. 50 und § 216 Rz. 116; Zwahlen/Lissi, a.a.O., Art. 21 Rz. 12; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 96 Rz. 42; Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden "Grundstückgewinnsteuer: Wirtschaftliche Veräusserung und Belastung mit Dienstbarkeiten/Eigentumsbeschränkungen", Ziff. 2.1.1; vgl. https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/ stv/dokumentation/praxis/Grundstückgewinnsteuer/042-02.pdf; zuletzt besucht am 24. Juni 2021).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Entgelt ein Ersatz für den Minderwert des Grundstücks darstelle und deshalb nicht steuerbar bzw. eine steuerfreie Schadenersatzleistung darstelle, verfängt ihr Einwand nicht. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht erkannt hat, liegt eben gerade keine Schmälerung der Vermögenssubstanz vor, da die Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes des Grundstücks nicht wesentlich ist und deshalb zu Recht nicht von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wurde. Zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst angeführt hat, dass die Belastung als unwesentlich zu qualifizieren sei, da die Pflanzenhöhenbeschränkung das Grundstück nur leicht belaste. Nach herrschender Lehre und Praxis der Beschwerdegegnerin 1 unterliegt das Entgelt für die Einräumung der Grunddienstbarkeit deshalb der Einkommensteuer. Überdies trägt im Steuerrecht die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und erhöhenden, die steuerpflichtige Person wiederum jene für die steueraufhebenden und –mindernden Tatsachen (vgl. BGE 140 II 248 E.3.5). Der Beschwerdeführerin oblag damit der Nachweis derjenigen Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4 m.w.H.). Sie hat jedoch vorliegend den Nachweis dafür, dass die Entschädigung der Abgeltung eines Schadens entspricht, nicht erbracht und damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da aufgrund des Gesagten keine steuerneutrale Schadenersatzleistung vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin 1 die Entschädigung über CHF 1 Mio. somit zu Recht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen besteuert.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in C.________. Damit ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik K.________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DAB) der vollen Besteuerung durch die Schweiz entgegensteht. Gemäss dem DBA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen somit dem Staat zu, in welchem das Grundstück liegt. Folglich ist die Besteuerung der Entschädigung im Kanton Graubünden bzw. in der Schweiz nicht zu beanstanden.

Aufgrund des Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. Oktober 2020 somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der Beschwerde führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

344.--

zusammen

CHF

4'344.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 19. Mai 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird 2C_730/2021).

Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG

Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 48 DBGart. 48 LIFDart. 48 LIFD

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 16 StGart. 16 StGart. 16 LIG

Art. 17 DBGart. 17 LIFDart. 17 LIFD

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

Art. 17 StGart. 17 StGart. 17 LIG

Art. 29 StGart. 29 StGart. 29 LIG

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 30 StGart. 30 StGart. 30 LIG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 21 DBGart. 21 LIFDart. 21 LIFD

Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG

Art. 21 DBGart. 21 LIFDart. 21 LIFD

Art. 21i DBGart. 21i LIFDart. 21i LIFD

Art. 21 DBGart. 21 LIFDart. 21 LIFD

Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG

Art. 730 ZGBart. 730 CCart. 730 Codice civile svizzero

Art. 740 ZGBart. 740 CCart. 740 Codice civile svizzero

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 12 StHGart. 12 LHIDart. 12 StHG

Art. 730 ZGBart. 730 CCart. 730 Codice civile svizzero

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG

Art. 21 DBGart. 21 LIFDart. 21 LIFD

BGE 140 II 248ATF 140 II 248DTF 140 II 248

2C_16/2015

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

2C_730/2021