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Entscheid

A 2020 64

fürsorgerische Unterbringung

25. März 2021Deutsch10 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 2. Februar 2021

Referenz SK2 20 58

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.12.2020 (Proz. Nr. VV.2020.3193)

Mitteilung 03. Februar 2021

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Hausfriedensbruchs führt,

dass A._____ in diesem Zusammenhang unter anderem verdächtigt wird, am 13. September 2020 mit zwei weiteren Personen das zu diesem Zeitpunkt geschlossene Hotel B._____ in C._____ unrechtmässig betreten zu haben,

dass A._____ gestützt auf den Vorfall vom 13. September 2020 gleichentags von der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) erkennungsdienstlich behandelt wurde,

dass ihm dabei auch ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen wurde,

dass sich A._____ gegen die erkennungsdienstliche Behandlung nicht weigerte (vgl. StA act. 3.6),

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 die Kantonspolizei anwies, von der von A._____ entnommenen WSA-Probe ein DNA-Profil zu erstellen und in das Informationssystem aufnehmen zu lassen,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit undatierter Eingabe Beschwerde "Einspruch" (recte: Beschwerde) erhob,

dass – wie denn auch die angefochtene Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festhielt – gegen die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 255 StPO innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (vgl. Art. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO),

dass dies auch gilt, wenn dieser Tag – wie vorliegend – auf einen Samstag fällt (vgl. Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 90 StPO),

dass die Frist als eingehalten gilt, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO),

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen bei der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO),

dass die angefochtene, vom 1. Dezember 2020 datierte Verfügung gemäss Sendungsverfolgung (KG act. D.3) dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 zugestellt wurde,

dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde demnach am 14. Dezember 2020 endete,

dass die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (KG act. A.1) der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2020 übergeben wurde,

dass sich die Beschwerde demnach als verspätet erweist, sodass darauf nicht einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde im Übrigen aber auch als unbegründet erweist,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung nämlich ausführt, dass vor Ort bei der Anlasstat schon ein gründlicher WSA entnommen worden sei und somit kein Grund bestehe, nochmals einen WSA abzugeben,

dass der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die angefochtene Verfügung nicht eine (nochmalige) Abgabe eines Wangenschleimhautabstrichs, sondern die Auswertung des am 13. September 2020 entnommenen Wangenschleimhautabstrichs im Sinne der Erstellung eines DNA-Profils anordnete,

dass damit fraglich erscheint, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO überhaupt zu genügen vermag,

dass aber – selbst wenn dem so wäre – sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erwiese,

dass gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann,

dass die Polizei die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen kann (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO),

dass der Wangenschleimhautabstrich zu den nicht invasiven Probenahmen im Sinne vom Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO zählt (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 255 StPO),

dass die Erstellung eines DNA-Profils von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist, sofern es sich nicht um die Auswertung von Spuren im Sinne von Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO handelt (vgl. Thomas Hansjakob/Damian K. Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 21 zu Art. 255 StPO),

dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am 13. September 2020 mit zwei weiteren Personen das zu diesem Zeitpunkt geschlossene Hotel B._____ in C._____ unrechtmässig betreten zu haben,

dass der Beschwerde bezüglich des (unrechtmässigen) Betretens der Hotelräumlichkeiten zwar grundsätzlich geständig ist (weshalb diesbezüglich die Notwendigkeit zur Erstellung eines DNA-Profils auch nicht ersichtlich wäre), jedoch bestreitet, dabei einen Sachschaden verursacht zu haben, indem er eine Terrassentür gewaltsam geöffnet haben soll (vgl. StA act. 5.9),

dass dem Beschwerdeführer ausserdem vorgeworfen wird, er sei in Diebstahlsabsicht in das Gebäude eingedrungen,

dass diesem Vorwurf aufgrund der durch die Überwachungskamera aufgezeichneten Gespräche unter den Tatbeteiligten jedenfalls eine gewisse Plausibilität zukommt,

dass es sich beim (versuchten) Diebstahl gemäss Art. 139 StGB um ein Verbrechen und damit um eine taugliche Anlasstat im Sinne von Art. 255 StPO handelt,

dass aber auch der Vorwurf der Sachbeschädigung bezüglich der Terrassentür angesichts der unter den Tatbeteiligten divergierenden Aussagen, wie sie in das Hotel gelangt sind, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, sodass diesbezüglich immerhin ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt,

dass sich angesichts des im Polizeirapport bezifferten Sachschadens an der Terrassentür von CHF 200.00 (vgl. StA act. 5.1) zwar überlegen liesse, ob es sich bei der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit Blick auf Art. 172ter Abs. 1 StGB und die vom Bundesgericht festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.00 (BGE 121 IV 268) um eine blosse Übertretung handelt,

dass die Privilegierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB indes nur zur Anwendung gelangt, wenn die Tat auf einen geringen Schaden gerichtet ist, was bedeutet, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an die Verursachung eines geringen Schadens beinhalten muss,

dass somit bereits dann nicht mehr von Geringfügigkeit auszugehen ist, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, durch sein Handeln einen den Betrag von CHF 300.00 übersteigenden Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 122 IV 156 E. 2a),

dass vorliegend nicht von vornherein gesagt werden kann, der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten seien beim mutmasslich gewaltsamen Öffnen der Terrassentür darauf bedacht gewesen, einen bloss geringfügigen Schaden im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verursachen,

dass damit jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vorliegt,

dass es sich bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Vergehen und damit um eine taugliche Anlasstat im Sinne von Art. 255 StPO handelt,

dass die Erstellung des DNA-Profils nicht als zweckuntauglich erscheint, um die Täterschaft des Beschwerdeführers an der mutmasslichen Sachbeschädigung nachweisen zu können,

dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausserdem erwog, zur Aufklärung weiterer durch den Beschwerdeführer möglicherweise begangener oder zukünftiger Delikte sei sein DNA-Profil mit Tatspuren zu vergleichen, und hierzu festhielt, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei,

dass Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO (auch) eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf Straftaten bildet, die den Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt sind, wobei es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln kann (BGE 145 IV 263 E. 3.3),

dass die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen (BGE 145 IV 263 E. 3.4),

dass bei der Prüfung allfälliger Anhaltspunkte für weitere (vergangene oder künftige) Delinquenz die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich allfällige Vorstrafen und die persönlichen Umstände der beschuldigten Person (vgl. Hansjakob/Graf, a.a.O., N 11a zu Art. 255 StPO m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung),

dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer (Vermögens-)Delikte beim Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner Vorstrafen (vgl. StA act. 3.2) und der beträchtlichen Schulden (vgl. StA act. 3.5) anzunehmen sind,

dass es sich bei der angeordneten Erstellung eines DNA-Profils zudem um einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt (BGE 145 IV 263 E. 3.4), der angesichts der dargelegten Umstände als verhältnismässig erscheint,

dass sich der Beschwerdeführer dem WSA durch die Kantonspolizei nicht verweigert hat (vgl. StA act. 3.6),

dass die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils vorliegend – wie ausgeführt – in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fällt,

dass sich die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2020 erfolgte Anweisung an die Kantonspolizei, von der vom Beschwerdeführer entnommenen WSA-Probe ein DNA-Profil zu erstellen und in das Informationssystem aufnehmen zu lassen, demzufolge als rechtmässig erweist, zumal mit der am 3. Dezember 2020 veranlassten Profilerstellung durch die Kantonspolizei (vgl. StA act. 3.7) auch die dreimonatige Frist seit der Probeentnahme gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz (SR 363) eingehalten wurde (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 127 E. 1.3.3),

dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – als unbegründet erweist und daher abzuweisen wäre,

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend gilt und daher kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

dass vorliegend – unter Berücksichtigung von Art. 10 VGS – eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen erscheint,

dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

– A._____

Sachverhalt

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Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Erwägungen

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 121 IV 268ATF 121 IV 268DTF 121 IV 268

BGE 122 IV 156ATF 122 IV 156DTF 122 IV 156

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 9 DNA-Profil-Gesetzart. 9 Loi sur les profils d\'ADNart. 9 Legge sui profili del DNA

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD

Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF