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Entscheid

A 2020 66

appalto (interruzione)

18. Januar 2022Deutsch27 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 66

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

RichterInnen Pedretti und Meisser

Aktuar Bühler

URTEIL

vom 9. Dezember 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beitragsverfahren "Sanierung Hangsicherung C._____" (Einleitung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

1.

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. November 2019 wurde im Rahmen des Budgets ein Kredit für die Sanierung des C._____ in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) genehmigt. Gegenstand dieser Sanierung bildet im Wesentlichen die talseitige Sanierung der Stützmauern des C._____. Dabei sollten die Stützmauern unterfangen (Pfahlbankett), auf Pfähle abgestellt und verankert werden. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 11. August 2020 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung des C._____ und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf 15% bzw. 85% festgelegt.

2.

Am 14. August 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens unter Angabe des vorgesehenen Kostenanteils der öffentlichen und privaten Interessenz von 15% bzw. 85% im Bezirksamtsblatt bekannt. Gleichzeitig wurde der Plan mit der Abgrenzung des Beitragsperimeters während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt sieben (separate) Einsprachen ein. Zu den Einsprechern gehörte unter anderem auch A._____, Grundeigentümer von Parzelle-Nr. D._____. Seine Einsprache vom 14. September 2020 richtete sich gegen die Absicht zur Einleitungen des Beitragsverfahren; eventualiter gegen den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz sowie die Abgrenzung des Beitragsperimeters.

3.

Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 wies die Gemeinde sämtliche Einsprachen vollumfänglich ab. Begründend wurde angebracht, beim vorgesehenen Bauprojekt gehe es darum, die vor rund 40 Jahren erstellten Stützmauern zu sanieren und zu erneuern. Entgegen der Auffassung der Einsprecher könne deshalb nicht von "normalen Unterhaltsarbeiten" gesprochen werden, für welches ein Beitragsverfahren ausgeschlossen sei. Die vom Gemeindevorstand beschlossene Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens sei somit nicht zu beanstanden. Dasselbe habe auch für die Abgrenzung des Beitragsperimeters zu gelten. Die Stützmauern würden nämlich nicht primär der Hangsicherung dienen, sondern ermöglichten den Bestand des C._____. Die Hangsicherung für die einzelnen Gebäude erfolge im Rahmen des jeweiligen Bauvorhabens. Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter sowohl bei der Erstellung (in den 1980-er Jahren) als auch bei der Fertigstellung (Jahr 2008) des C._____ ausschliesslich auf die Grundeigentümer, die daraus einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren hätten, beschränkt worden. Entsprechend sei der Beitragsperimeter zu Recht nicht auf die Liegenschaften über (E._____ und F._____) und unter (G._____) dem C._____ ausgedehnt worden. Auch die Rüge der Einsprecher, wonach der C._____ eine Anlage der Groberschliessung darstelle – wodurch die öffentliche Interessenz von 15% auf 70% zu erhöhen sei – sei nicht zu hören. Der C._____ stelle nämlich ein kleiner, als Sackgasse ausgestalteter Quartierzubringer dar. Zudem würden die Sanierungsarbeiten ausschliesslich dem Erhalt des C._____ dienen. Entgegen der Auffassung der Einsprecher komme den Stützmauern überdies keine generelle Hangsicherungsfunktion zu; dies ergebe sich daraus, dass das fragliche Gebiet damals (in den 1980-er Jahren) bereits weitgehend überbaut gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der C._____ nicht als Anlage der Grob-, sondern der Feinerschliessung zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von in der Gemeinde realisierten Vergleichsprojekten, welche – wie der C._____ – keinen Durchgangsverkehr aufweisen würden, werde am Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% festgehalten.

Dispositiv

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 dahingehend, als von der Einleitung eines Beitragsverfahrens abzusehen sei; eventualiter sei die öffentliche Interessenz auf 70% festzulegen und der Beitragsperimeter auf die Grundstücke über (E._____ und F._____) sowie unter (G._____) dem C._____ auszudehnen; subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Stützmauern ober- und unterhalb des C._____ als Hangsicherungswerk dem gesamten Gebiet dienen würden und nicht nur dem Bestand des C._____ selber. Soweit die Stützmauern der Hangsicherung dienten, hätten sie gemäss übergeordnetem Recht als Infrastrukturanlage der Gemeinde zu gelten, welche somit auch für den Unterhalt der Stützmauern aufzukommen habe. Die am C._____ zu sanierenden Schäden seien zudem nicht auf die zweckmässige Benützung der Anwohner zurückzuführen, sondern vielmehr auf Terrainabsetzungen, Hangrutschungen, Wasserschäden etc. Die von der Gemeinde geplanten Sanierungsarbeiten würden zudem nicht unter die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen gemäss Art. 63 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) fallen. Aus diesen Gründen sei die beschlossene Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens nicht zulässig. Für den Fall, dass ein Beitragsverfahren durchgeführt werde, sei der Beitragsperimeter auf die Grundstücke über und unter dem C._____ auszudehnen. Diese Grundstücke würden durch den baulichen Unterhalt am C._____ ebenfalls einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren; schliesslich handle es sich beim C._____ um ein öffentliches Bauwerk, welches der Sicherung des gesamten Geländes diene. Damit erweise sich auch der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% als unzutreffend. Die öffentliche Interessenz sei eine Vollständige; eventualiter müsste sie mindestens im Bereich der Groberschliessung (70 – 40%) angesiedelt werden. Daran würden auch die von der Gemeinde genannten Vergleichsprojekte nichts ändern. Die Gemeinde verkenne nämlich, dass der C._____ – wie auch die Alt Strass – rege von Spaziergängern benützt werde. Demgegenüber erfülle der H._____ im Gegensatz zum C._____ nicht vornehmlich einen öffentlichen Zweck.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darin wird geltend gemacht, beim C._____ handle es sich um eine Quartiererschliessungsstrasse mit einer Länge von 250 Metern. Eine Besonderheit bestehe darin, dass – aufgrund der Steilheit des Geländes – nur die Gebäude bergseits des C._____ über diesen erschlossen würden. Der C._____ weise mit Ausnahme einzelner Spaziergänger zudem keinen quartierfremden Drittverkehr auf, namentlich existiere keinerlei Durchgangsverkehr und zwar auch nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Aufgrund dieser Umstände erweise sich die festgelegte "mittlere" öffentliche Interessenz von 15% als richtig. Das Sanierungsprojekt weise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers überdies weder offenkundige Mängel auf noch erscheine es als untauglich; dies ergebe sich aus dem von der Gemeinde eingeholten notwendigen geologischen Untersuchungen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, das in den 1980-er Jahren realisierte Bauwerk sei dazumal mangelhaft ausgeführt worden, sei dieses Vorbringen unbehelflich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der C._____ damals nämlich nicht einer Vollsanierung unterzogen – insbesondere seien die Stützmauern nicht erneuert worden – sondern bloss im Hinblick auf den Einbau des Deckbelags angepasst worden. Mit dem vorliegenden Sanierungsprojekt würden die rund 40-jährigen Stützmauern nach einer üblichen Zeitspanne erneuert werden. Im Übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Stützmauern eine Doppelfunktion aufweisen würden, falsch. Das natürliche Gelände im Bereich des C._____ sei steil, aber stabil und bedürfe keinerlei Hangsicherung. Die Stützmauern seien somit ausschliesslich strassenbedingt. Entsprechend werde in der geologischen Baugrundabklärung nicht von einer allgemeinen Hangsicherung gesprochen, sondern es werde zusammenfassend festgehalten, dass die zu sanierenden Stützmauern im stabilen Fels zu fundieren seien. Dass die Stützmauern zu 100% strassenbedingt seien, ergebe sich auch daraus, dass im Ausführungsplan keine allgemeinen Hangsicherungsmassnahmen vorgesehen gewesen seien. Damit sei der festgelegte Beitragsperimeter sowie der festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 15% nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer aus der Unterscheidung zwischen baulichem und betrieblichem Unterhalt ableiten wolle, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die hier zur Diskussion stehenden Sanierungsarbeiten an den talseitigen Stützmauern gingen nämlich weit über den allgemeinen Strassenunterhalt hinaus. Damit seien die besagten Arbeiten zu Recht als Erneuerungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KRG qualifiziert worden.

6. Ihr seiner Replik vom 11. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er seine bisherige Argumentation vertiefte und ergänzte.

7. Mit Duplik vom 22. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen in der Vernehmlassung fest. Neu gab sie eine Stellungnahme der I._____ AG vom 17. Februar 2021 zu den Akten. Daraus ergebe sich, dass einzig der C._____ saniert werde und keine allgemeinen (strassenunabhängigen) Hangsicherungsmassnahmen realisiert würden.

8. Am 1. November 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich und sein Rechtsvertreter sowie von Seiten der Beschwerdegegnerin deren Rechtsvertreter und die Gemeindeschreiberin anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an insgesamt acht verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 2. November 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die vom heutigen Beschwerdeführer einspracheweise beanstandete Absicht zur Einleitungen des Beitragsverfahren, eventualiter den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen (15%) und privaten Interessenz (85%) sowie die Abgrenzung des Beitragsperimeters bestätigte. Dabei handelt es sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2020 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition der von der Beschwerdegegnerin eingeholten geologischen Gutachten "o. dgl. über die Bodenbeschaffenheit im Bereich C._____ B._____, mit Aufschluss über Bodenkennwerte (Terrainneigung, Auflasten, Erddruck, Setzungen, Frosttiefe, etc. und Zusammenhang mit Hangsicherungssystematik)". Dieser Editionsantrag wird abgewiesen.

2.2. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin sowohl den Untersuchungsbericht als auch die geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 10. Dezember 2018 bzw. vom 11. Dezember 2018 ein (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 und 6). In den baugeologischen Baugrundabklärungen wurde empfohlen, die zu sanierenden Stützmauern vollständig im kompakten und stabilen Fels zu fundieren. Zusätzlich legte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik vom 22. Februar 2021 eine Stellungnahme der I._____ AG vom 17. Februar 2021 ins Recht (vgl. Bg-act. 9). Darin wurde bestätigt, dass die zu sanierenden Stützmauern ausschliesslich strassenbedingt sind und keine allgemeine Hangsicherungsfunktion aufweisen. Mit diesen eingereichten geologischen Abklärungen ist die Beschwerdegegnerin dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nachgekommen, womit sich dieser als gegenstandslos erweist; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandete – so insbesondere nicht in der Replik vom 11. Februar 2021 – dass die Beschwerdegegnerin seinem Editionsantrag mit der Einreichung der geologischen Baugrundabklärungen sowie dem Untersuchungsbericht der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 sowie 10. Dezember 2018 nicht bzw. nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Aus diesen Gründen ist der Editionsantrag des Beschwerdeführers infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen.

3.1. Überdies beantragt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Edition sämtlicher Akten betreffend die in den Jahren 2016 und 2019 erfolgten Wasserschäden. Hintergrund dieses Editionsantrages bildet die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sowohl die Risse in den Stützmauern und im Bodenbelag als auch die Absenkungen des Strassenniveaus sowie der Strassenoberfläche auf erhebliche Terrainveränderungen hindeuteten, die mitunter durch diese Wasserschäden (infolge mangelhafter Wasserleitungen) begünstigt bzw. sogar verursacht worden seien. Dieser Beweisantrag wird aus nachstehenden Gründen ebenfalls abgewiesen.

3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).

3.3. In den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) wurde festgestellt, dass das Hangwasser entlang von besser durchlässigen Partien sowie insbesondere auf der Felsoberfläche schicht- oder aderförmig talwärts sickere. Abhängig von der Jahreszeit und der Witterung könne auf dem gesamten Streckenabschnitt lokal Hangwasser auftreten. Durch Nässe sowie oberflächliche Auflockerungen (z.B. durch Meteorwasser und Frost-Tauzyklen) werde die Tragfähigkeit insbesondere im Lockergestein stark reduziert. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass mit Hangwasser einerseits vornehmlich Meteorwasser gemeint ist und andererseits dieses Meteorwasser eine (Mit-)Ursache für die notwendigen Sanierungsarbeiten an den Stützmauern ist, was von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (vgl. Vernehmlassung vom 7. Januar 2021, Rz 26 f.). Aus den geologischen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 kann indes nicht entnommen werden, dass Wasser, welches aus geborstenen bzw. leckenden Wasserleitungen trat, (Mit-)Ursache für diese Sanierungsarbeiten gewesen sein sollen. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Damit ist für das Verwaltungsgericht klar, dass die Erneuerungsarbeiten an den Stützmauern nicht auf Wasserschäden infolge geborstener bzw. leckender Wasserleitungen, sondern – wenn überhaupt – auf Meteorwasser zurückzuführen sind; dies wird insbesondere durch die geologischen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 bestätigt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind somit aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind vom gestellten Editionsantrag auch keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Edition der beantragten Unterlagen verzichtet werden kann.

4.1. Mit seinem Hauptantrages rügt der Beschwerdeführer, dass von der Einleitung eines Beitragsverfahren abzusehen sei. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlich damit, dass der C._____ erst im Jahre 2008 fertiggestellt worden sei. Dennoch sei der Strassenbelag nach nur zwölf Jahren in einem desolaten Zustand. Die Grundeigentümer hätten erwarten dürfen, dass ihnen die Notwendigkeit der geplanten Sanierung, einschliesslich deren Ursachen und der gewählten bautechnischen Systeme vorgängig aufgezeigt werden würden.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Sanierungsbedürftigkeit der talseitigen Stützmauern des C._____ in Frage stellt, erweist sich seine Argumentation als offensichtlich unzutreffend. Der vor rund 40 Jahren erstellte C._____ dient ausschliesslich den hangseitig anstossenden Grundstücken als Erschliessungsstrasse. Der Strassenbelag des C._____ weist – wie sich bereits den bei den Akten liegenden Fotodokumentation und den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 entnehmen lässt und sich am Augenschein bestätigt hat – Risse und Absenkungen auf. Entsprechend wurde in den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) festgestellt, dass die talseitigen Stützmauern des C._____ in den letzten Jahren zunehmend "verkippten". Als Folge davon, hätten sich im Strassenbelag des C._____ sowohl Risse als auch Absenkungen gebildet. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, die Stützmauern zu sanieren. Dabei sei vorgesehen, die Stützmauern zu unterfangen (Pfahlbankett), auf Pfähle abzustellen und zu verankern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Sanierung der talseitigen Stützmauern notwendig ist, um weitere Risse und Absenkungen zu verhindern bzw. den C._____ als Quartiererschliessungsstrasse für die (hangseitig) anstossenden Grundstücke zu erhalten. Die Sanierung der talseitigen Stützmauern des C._____ erweist sich damit als richtig und geboten; dies umso mehr, als die genannten Schäden nicht Folge eines unzureichenden Unterhalts sind, sondern ausschliesslich auf das "Verkippen" der vor rund 40 Jahren erstellten talseitigen Stützmauer zurückzuführen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stützmauern im Jahr 2008 nicht einer Vollsanierung unterzogen bzw. erneuert wurden. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers findet in den Akten im Übrigen auch keine Stütze. So ist dem Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 15. Januar 2009 (vgl. Bf-act. 7) zu entnehmen, dass Gegenstand des damals durchgeführten Beitragsverfahrens ausschliesslich der Einbau des Deckbelags bildete. Von einer Vollsanierung bzw. Erneuerung der talseitigen Stützmauern ist in diesem Protokollauszug indes keine Rede.

5.1. Der Beschwerdeführer macht im materieller Hinsicht weiter geltend, dass von der Einleitung eines Beitragsverfahrens auch deshalb abzusehen sei, weil die vorgesehenen Sanierungsarbeiten reine bauliche Unterhaltsarbeiten im Sinne von Instandsetzungsarbeiten zu qualifizieren seien. Es sei unzulässig, die Kosten für solche Instandsetzungsarbeiten über ein Beitragsverfahren von den Grundeigentümern zu erheben.

5.2. Um ein weiteres "Verkippen" der talseitigen Stützmauern des C._____ zu verhindern, wird in den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) empfohlen, die Stützmauern vollständig im kompakten und stabilen Feld zu fundieren. Dabei sollen die Stützmauer unterfangen (Pfahlbankett), auf Pfähle abgestellt und verankert werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung werden unter Unterhalt nun lediglich die Reinigung der Strasse oder die Ausbesserung kleiner Risse und Schlaglöcher im Belag und dergleichen verstanden (vgl. VGE 572/89 E.3 f.; VGE 85/97; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 99 47 E.2). Nicht unter den Begriff Unterhalt gehören demgegenüber Arbeiten, die diesen Rahmen übersteigen. In diesem Lichte erhellt, dass die am C._____ gebotenen Sanierungsarbeiten – Fundierung der talseitigen Stützmauern im kompakten Fels zwecks weiterer "Verkippung" – den Rahmen blosser Unterhaltsarbeiten im oben dargelegten Sinne bei weitem sprengen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Sanierungsarbeiten um bauliche Unterhaltsarbeiten handelt, kann somit nicht gefolgt werden. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens somit als richtig und geboten. Damit erweist sich der Hauptantrag als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.1. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitragsperimeter falsch festgelegt worden sei. Der C._____ stelle ein öffentliches Bauwerk dar, welches der Sicherung des gesamten Geländes sowohl über- als auch unterhalb des C._____ diene. Die Allgemeinheit habe somit ein erhebliches Interesse am C._____, so insbesondere die Grundeigentümer in den Gebieten oberhalb (E._____ und F._____) als auch unterhalb (G._____) des C._____.

6.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Einleitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c).

6.3. Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (VGU A 20 30 vom 16. Juni 2021 E.3.5; VGU A 13 46 vom 13. Juni 2014 E.4c; VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.5.c). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 I 1 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen).

6.4. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifelhaft hinsichtlich der an den C._____ (hangseitig) anstossenden und in den Beitragsperimeter aufgenommenen Grundstücke zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer entnehmen lässt, werden diese Grundstücke – und ausschliesslich diese Grundstücke – allesamt über den C._____ erschlossen und er nützt ihren Eigentümern als Zufahrt bzw. Zugang. Folglich erfahren sämtliche hier zur Diskussion stehenden Grundstücke aus der Sanierung der Stützmauer eine Verbesserung der Erschliessungssituation, indem dadurch der Erhalt des C._____ als Erschliessungstrasse gewährleistet wird. Die (hangseitig) anstossenden Grundstücke erfahren somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der ihren Beizug ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigten vermag. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

6.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsperimeters des C._____ auf die Grundstücke über- (E._____ und F._____) und unterhalb (G._____) des C._____ beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Bestätigung der zuständigen Ingenieurin, namentlich der I._____ AG, vom 17. Februar 2021 (vgl. Bg-act. 9) haben die zu sanierenden Stützmauern ausschliesslich die Funktion, den C._____ zu stützen. Die Stützmauern seien ein grundlegendes Objekt des C._____. Ohne sie hätte der C._____ aufgrund des steil abfallenden Geländes nicht realisiert werden können. Die Stützmauern hätten keine hangstabilisierende Funktion – so in der genannten Bestätigung weiter. Damit einhergehend wird in den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) empfohlen, die Stützmauer "im kompakten und stabilen Fels" zu fundieren. Auch daraus ergibt sich, dass den zu sanierenden Stützmauern keine allgemeine Hangsicherungsfunktion zukommt, sondern sie ausschliesslich strassenbedingt sind, was auch den Schnitten in den geologischen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 entnommen werden kann. Für die strassenbedingte Funktion der Stützmauern spricht auch, dass weder vor dem Bau des C._____ in den 1980-er Jahren noch danach allgemeine Hangsicherungsmassnahmen realisiert worden sind. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Aus diesen Gründen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die zu sanierende (talseitigen) Stützmauern nicht der Sicherung des gesamten Geländes über- und unterhalb des C._____ dienen, sondern ausschliesslich die Funktion haben, den C._____ – aufgrund der Steilheit des Geländes – zu stützen. Daran ändert im Übrigen auch die in den Jahren 2019 und 2021 erfolgten Hangrutsche nichts. Diese Hangrutsche waren nämlich nicht geologisch bedingt, sondern ausschliesslich auf veraltete und undichte Wasserleitungen zurückzuführen. Dadurch weichte sich der Hang auf, wodurch er in der Folge ins Rutschen geriet. Hinzu kommt, dass die Hangrutsche örtlich beschränkt waren – mithin nicht der gesamte Hang ins Rutschen geriet. Aufgrund dieser Aktenlage erwartet das Verwaltungsgericht durch die Einholung des beantragten gerichtlichen Gutachtens über die Bodenbeschaffenheit im Bereich C._____ auch keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird. Steht fest, dass die Sanierung der talseitigen Stützmauern des C._____ ausschliesslich strassenbedingt ist und somit keine dem gesamten Gebiet dienende allgemeine Hangsicherung realisiert wurde, besteht auch keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auf die Grundstücke über- (E._____ und F._____) und unterhalb (G._____) des C._____ auszudehnen; schliesslich profitieren ausschliesslich die an den C._____ anstossenden (hangseitigen) Grundstücke von einer verbesserten Erschliessung. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin – im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum – festgelegte Beitragsperimeter nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht zu beanstanden.

7.1. Überdies macht der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualantrags geltend, dass der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% auf 70% zu erhöhen sei, zumal es sich beim C._____ (mitsamt Stützmauern) um ein öffentliches Bauwerk mit allgemeiner Hangsicherungsfunktion handle. Solche Bauwerke könnten nicht unter die Erschliessungsanlagen gemäss Art. 58 KRG subsumiert werden.

7.2. Die Sanierung des C._____ ist – wie bereits dargelegt –ausschliesslich strassenbedingt. Dadurch wird ausschliesslich die Erschliessungssituation der daran anstossenden (hangseitigen) Grundstücke verbessert. Eine dem gesamten Gebiet dienende Hangsicherung wurde mit der Sanierung indes nicht realisiert (vgl. vorstehende Erw. 6.5.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich beim C._____ (mitsamt Stützmauern) somit nicht um ein öffentliches Bauwerk mit allgemeiner Hangsicherungsfunktion. Mithin ist sein Vorbringen, wonach sich die Kosten für die Sanierung der talseitigen Stützmauern – infolge allgemeiner Hangsicherungsfunktion des C._____ – nicht nach Art. 58 ff. KRG richte, offensichtlich nicht zu hören.

7.3. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:

Gemeindeanteil Privatanteil

Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%

Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

7.4. In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4).

7.5. Die Beschwerdegegnerin hat den C._____ als Anlage der Feinerschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung ist unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der C._____ ist unbestrittenermassen 250 Meter lang und als Sackgasse ausgestaltet. An seinem Ende befindet sich ein Kehrplatz. Auch verfügt der C._____ über keinen Gehsteig. Hinzu kommt, dass der C._____ – wie sowohl der Augenschein als auch die im Recht liegenden Fotos sowie der Beizug von "Google-Street-View" gezeigt haben – eine geringe Breite aufweist, wodurch ein nennenswerter quartierfremder und motorisierter Drittverkehr ausgeschlossen werden kann; schliesslich ist aufgrund dieser Gegebenheiten das Kreuzen von Motorfahrzeuges untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgänger, nicht ohne Weiteres möglich. Das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander ist aufgrund der engen Strassenverhältnisse streckenweise sogar ausgeschlossen. Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass der C._____ keinen ins Gewicht fallenden Drittverkehr aufweist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der C._____ von Spaziergängern und Hundehaltern benützt wird. Bezüglich dieses Langsamverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal der C._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand nicht von den Spaziergängern und Hundehaltern verursacht wird. Dem C._____ kommt aufgrund des Dargelegten somit keine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion zu, womit er der Öffentlichkeit auch nicht als wichtige Strassenverbindung dient. Hat die Beschwerdegegnerin den C._____ vor diesem Hintergrund als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert und keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies somit nicht zu beanstanden. Für die Erhöhung des Gemeindeanteils kann auch nicht erfolgreich vorgebracht werden, dass neben der Sanierung des C._____ auch die verwalteten Wasserleitungen erneuert werden müssen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde die Sanierung der Wasserleitungen (im Bereich des C._____) gleichzeitig mit der Sanierung des C._____ durchgeführt. Dabei werden die entsprechenden Sanierungskosten separat abgerechnet. Während die Sanierung des C._____ über das hier zur Diskussion stehende Beitragsverfahren erfolgt, wird die Erneuerung der Wasserleitungen über eine Spezialfinanzierung zulasten der L._____ Industriellen Betriebe abgerechnet. Aufgrund dieser separaten Abrechnungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass die veralteten Wasserleitungen erneuert werden müssen, bei der Festlegung des Kostenanteils der öffentlichen und privaten Interessenz von 15% bzw. 85% nicht berücksichtigt hat. Was die Festlegung des Kostenanteils anbelangt, ist ferner zu beachten, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten am C._____ geht. Ob diese mit denjenigen an der Alt Strass und dem H._____ vergleichbar sind oder nicht, muss das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht beantworten (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d).

8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).

8.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

428.--

zusammen

CHF

3'428.--

gehen zulasten von A._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1

2C_88/2014

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

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Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

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Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

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Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA