A 2020 71
Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA
2. Februar 2021Deutsch5 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 20 71
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 8. Februar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2017)
Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 21. Januar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2018 seine Steuererklärung für das Jahr 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin ausfüllte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),
dass die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 zuhanden des Beschwerdeführers erliess (vgl. Bg-act. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 3),
dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 4),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Korrektur der definitiven Veranlagungsverfügungen 2017 verlangte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien,
dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird,
dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist,
dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann,
dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22),
dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG),
dass die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 von der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 erlassen (vgl. Bg-act. 2) und gemäss ihren unbestrittenen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 gleichentags der Schweizerischen Post zur Zustellung per B-Post übergeben wurden,
dass mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 dem Beschwerdeführer unter normalen Bedingungen bzw. spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe, mithin am 31. Mai 2019, zugestellt wurden, zumal die Schweizerische Post als B-Post aufgegebene Sendungen grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe zustellt (vgl. https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/b-post-privat [zuletzt besucht am 8. Februar 2021]),
dass der Beschwerdeführer zudem weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 bestreitet noch geltend macht, dass die Zustellung ungewöhnlich lange gedauert hat,
dass somit die 30-tägige Einsprachefrist spätestens am 1. Juni 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 30. Juni 2019 ein Sonntag war – am 1. Juli 2019 endete, sodass die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache mehr als 16 Monate nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren,
dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 3) offensichtlich verspätet erfolgte,
dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind,
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 als rechtens erweist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,
dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG),
wird erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
140.--
zusammen
CHF
940.--
gehen zulasten von A._____.
Erwägungen
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilungen]
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
Art. 119 DBGart. 119 LIFDart. 119 LIFD
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA