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Entscheid

A 2020 72

Fremdenpolizei

15. Februar 2021Deutsch5 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 72

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 8. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2018)

Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 22. Januar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung vom 17. Juni 2019 und Bussverfügung vom 26. Juli 2019 seine Steuererklärung für das Jahr 2018 nicht einreichte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),

dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Beschwerdegegnerin am 29. August 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2018 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde (vgl. Bg-act. 2),

dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 4),

dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 5),

dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Korrektur der Ermessensveranlagungen 2018 verlangte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien,

dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird,

dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist,

dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann,

dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22),

dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG),

dass die Ermessensveranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2018 vom 29. August 2019 (vgl. Bg-act. 2) von der Beschwerdegegnerin am 30. August 2019 mittels A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 31. August 2019 zugestellt wurden (vgl. Bg-act. 3),

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Ermessensveranlagungen vom 29. August 2019 erhalten zu haben,

dass somit die 30-tägige Einsprachefrist am 1. September 2019 zu laufen begann und am 30. September 2019 endete, sodass die Ermessensveranlagungen vom 29. August 2019 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren,

dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 4) offensichtlich verspätet erfolgte,

dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind,

dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 als rechtens erweist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,

dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG),

wird erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

122.--

zusammen

CHF

922.--

gehen zulasten von A._____.

Erwägungen

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilungen]

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

Art. 119 DBGart. 119 LIFDart. 119 LIFD

Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB

Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB

Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG

Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB

Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG

Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA