Lexipedia

Entscheid

A 2020 8

Arbeitslosenversicherung

3. Juni 2020Deutsch16 min

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 20 8

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

RichterIn Pedretti, Meisser

Aktuar Gross

URTEIL

vom 9. Juni 2020

in der Streitsache

A._____ AG,

B._____ GmbH,

C._____ AG,

D._____ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Cumün da X._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taxa dal turissem (Tourismusförderungsabgabe)

1. Vorliegend geht es um einen Einspracheentscheid betreffend Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde X._____ gegenüber vier Gesellschaften, alles juristische Personen (A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG).

2. Die Gemeinde X._____ hat an der Gemeindeversammlung vom 9. Januar 2019 und an der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 dem total revidierten Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde X._____ (Tourismusgesetz; TG) zugestimmt.

3. Steuergesetze der Gemeinde bedürfen der konstitutiven Genehmigung der Regierung des Kantons (Art. 26 Abs. 3 GKStG). Noch vor der Genehmigung haben sich offenbar mehrere Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit einem Schreiben an die Regierung des Kantons Graubünden (mit Kopie an die Kantonale Steuerverwaltung [KStV]) gewandt. Die Einwände sollten nicht als Beschwerde gegen das TG qualifiziert werden, sondern sollten die Regierung davon abhalten, das total revidierte TG zu genehmigen.

4. Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das von der Gemeinde verabschiedete, total revidierte Tourismusgesetz. Nach Art. 54 TG bestimmt der Gemeindevorstand den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Tourismusgesetzes, wobei er dies auch rückwirkend tun könne. Ein Inkrafttreten wäre frühestens ab Genehmigungsbeschluss der Regierung möglich. Bei der Inkraftsetzung auf einen früheren Zeitpunkt handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige echte Rückwirkung zulasten der Abgabepflichtigen. Im vorliegenden Fall wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 laut Regierung ausnahmsweise zulässig, da sie insbesondere zeitlich mässig sei und zu keinen stossenden Ungleichheiten der Rechtsunterworfenen führe (BGE 138 I 189 E.3.4).

5. Der Gemeindevorstand setzte das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 24. Oktober 2019 erlassen und ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

6. Erst nach Rückfrage des Instruktionsrichters reichten die Anwälte der Gemeinde den Beschluss über die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ein. Der Beschluss der Regierung geht von einer echten Rückwirkung der Gebührenpflicht aus und erachtet diese (im April 2019) als zulässig, weil zeitlich mässig.

7. Am 14. November 2019 erfolgte die Rechnungsstellung mit Rechtsmittelbelehrung. Den Rechnungen war ein Informationsschreiben vom 30. Oktober 2019 der Gemeinde an alle Personen und Betriebe, die dem Tourismusgesetz unterstehen, beigefügt. Dabei wurde hingewiesen, dass wie anlässlich der Gemeindeversammlung zugesichert, der minimale Ansatz gemäss Gesetz in Rechnung gestellt werde. Nach dem ersten Rechnungslauf könne die Gemeinde sodann feststellen, ob der Totalbetrag für die Finanzierung des Tourismus in der Gemeinde ausreichend sei.

8. Auch am 14. November 2019 stellte die Gemeinde den vier Gesellschaften (A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG) jeweils einzeln und separat die Tourismusförderungsabgabe gestützt auf das neue Gesetz in Rechnung.

9. Am 13. Dezember 2019 erhob die E._____ AG im Namen der vier Gesellschaften Einsprache. Alle vier juristischen Personen hätten keinen Bezug zur Gemeinde oder keinen Profit/Nutzen aus dem Tourismus (Internethandel, Immobilienvermietung ohne Zusammenhang mit Tourismus, Geschäftstätigkeit ausserhalb der Gemeinde, Geschäftstätigkeit im Ausland). Steuerobjekt sei jedoch der direkte oder indirekte Tourismusnutzen.

10. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Unterzeichnet wurde der Entscheid vom Gemeindepräsidenten. Alle ansässigen Unternehmen würden der Tourismusförderungsabgabepflicht unterstehen (Art. 19 TG). Die Ausführungsbestimmungen würden die Unternehmen in drei Kategorien unterteilen. Die Rechnungsstellung entspreche den gesetzlichen Grundlagen.

11. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 machte der Anwalt der vier erwähnten Gesellschaften/juristischen Personen (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide geltend. Er verwies auf die entsprechenden Regelungen im kantonalen Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) und im kommunalen Tourismusgesetz. Der Gemeindepräsident sei offenkundig nicht zur Behandlung der Einsprachen zuständig gewesen. Dies führe zur Nichtigkeit des Entscheids, wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden habe (A 15 37). Erschwerend komme dazu, dass die Gemeinde bereits im 2013 (A 13 22) eine entsprechende Beschwerde habe anerkennen müssen.

12. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 macht die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) geltend, der Einspracheentscheid sei nicht durch den Gemeindevorstand gefällt worden. Es liege kein Protokoll des Gemeindevorstands vor, aus dem sich ergäbe, der Gemeindevorstand hätte sich damit befasst. Der Gemeindepräsident und der Kanzlist hätten als Vertreter der Beschwerdegegnerin gegen aussen unterzeichnet (Art. 51 Abs. 2 Gemeindeverfassung). Entschieden hätten aber nicht der Gemeindevorstand und nicht der Gemeindepräsident. Wenn der Gemeindevorstand verfüge, dann sei konsequenterweise aufgeführt, dass er auch die verfügende Behörde sei. Der strittige Entscheid sei durch die Finanzverwaltung der Beschwerdegegnerin erfolgt, welches dem Steueramt organisatorisch untergeordnet sei. Diesem sei denn auch der durch die Verwaltung der Beschwerdegegnerin ausgefertigte Einspracheentscheid in Kopie zugestellt worden. Die Berufung auf dessen Nichtigkeit durch die Beschwerdeführerinnen sei deshalb vorliegend überspritzt formalistisch.

Materiell erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Gemäss Art. 30 Abs. 3 TG müssten auch Briefkastenfirmen eine Tourismusförderungsabgabe entrichten. Die Regierung habe die Unterstellung von Domizilgesellschaften nicht beanstandet. Das Tourismusförderungsgesetz sei zudem gemäss Gerichtspraxis als voraussetzungslos zu bezahlende Steuer zu qualifizieren. Sie seien zu bezahlen, selbst wenn ein Unternehmen keinen konkreten besonderen Nutzen aus den Aufwendungen der Gemeinde für den Tourismus habe (mit Verweis auf A 16 41 und auf Bundesgerichtsurteil 2C_523/2015).

13. In der Replik der Beschwerdeführerinnen, in der Duplik der Beschwerdegegnerin und in der (freiwilligen) Triplik der Beschwerdeführerinnen wurden die bisherigen gegensätzlichen Standpunkte der Parteien nochmals vertieft, wiederholt und teilweise sogar neue Argumente vorgebracht.

14. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 25. Mai sowie 27. Mai 2020 wurden die Gesuche um Fristerstreckung der Anwälte der Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer (freiwilligen) Quadruplik bis 2. Juni bzw. 8 Juni 2020 bewilligt.

15. Am 8. Juni 2020 ging die angekündigte Quadruplik beim Gericht ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im konkreten Fall ist der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor Verwaltungsgericht in romanischer Sprache geführt worden, die gesamte übrige Korrespondenz allerdings in deutscher Sprache, so ist insbesondere die Beschwerdeschrift und die Replik der Beschwerdeführerinnen sowie die Vernehmlassung und die Duplik der Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache abgefasst worden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich deshalb vorliegend das Urteil nicht in der offiziellen Amtssprache "rumantsch grischun", sondern auf Deutsch abzufassen und den Parteien demnach in deutscher Sprache (mit massgeblicher Rechtsverbindlichkeit) zukommen zu lassen.

1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatinnen dieses Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1 VRG) tritt das Verwaltungsgericht somit ein.

1.3 Anfechtungsobjekt bildet der erwähnte Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerinnen abwies und die ihnen in Rechnung gestellte Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2019 bestätigte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des umstrittenen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunal agierenden 'Einsprachebehörde' fiel.

2.1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 234 Rz. 1078 mit Verweis auf BGE 137 I 273, 275). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnisvermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. In der Praxis stellt insbesondere die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit einer Behörde für einen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 240 f. Rz. 1096, 1098 sowie S. 242 Rz. 1105; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 37 vom 14. September 2015 E.3c).

2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200; gültig seit 1. Januar 2007) bestimmt die Gemeinde die Vollzugsbehörden. Eine Delegation der Veranlagung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Abs. 2). Einsprachebehörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen (Abs. 3). Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie [die Exekutive] kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden (Abs. 4). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4, zweiter Satz, GKStG somit ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand oder dessen einzelne Mitglieder, wie namentlich der Gemeindepräsident, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde tätig sein dürfen. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits ist das Einspracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 235 f.; so auch bereits VGU A 15 37 E.3.a).

2.3. Das vorliegend zur Anwendung gelangende Tourismusgesetzes (TG; gültig ab 1. Januar 2019) enthält einen Rahmen für die Abgaben. Die genaue Höhe der Abgabe kann durch den Gemeindevorstand bestimmt werden. Dieser hat sich in den Ausführungsbestimmungen jeweils für den tiefsten Wert aus dem Tourismusgesetz entschieden, weshalb die Tatsache, dass die Ausführungsbestimmungen (AB) erst Ende Oktober 2019 für das gesamte Jahr 2019 erlassen wurden, für die Pflichtigen keinen Nachteil darstellt. Zum Vollzug und zur Verwaltung wird in Art. 39 Abs. 2 TG ausgeführt: "Der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann vom Gemeindevorstand an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen ist in jedem Fall das Gemeindesteueramt zuständig". Weiter wird in Art. 39 Abs. 4 TG bestimmt: "Im Falle einer Delegation im Sinne von Absatz 2 […] ist das Gemeindesteueramt berechtigt, der betreffenden Tourismusorganisation […] die für den Vollzug notwendigen Daten zu überlassen." Damit sollte u.a. das Steuergeheimnis gewahrt bleiben. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2, letzter Satz, TG ist somit ausdrücklich und ausschliesslich das Gemeindesteueramt für die Behandlung von Einsprachen [sachlich wie funktionell] zuständig, und nicht der Gemeindevorstand.

2.4. Im konkreten Fall bestehen auf dem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 keine Anzeichen dafür, dass nicht der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hat. Jeder gutgläubige Empfänger würde und dürfte davon ausgehen, dass der Gemeindepräsident diesen Entscheid gefällt hat. Wenn aus einem Entscheid nicht unmissverständlich hervorgeht, dass nicht der Unterzeichner den Entscheid gefällt hat, ist davon auszugehen, dass derjenige entschieden hat, der den Entscheid auch unterzeichnet. Für das Gericht ist diesbezüglich erstellt, dass der hier massgebliche Entscheid vom Gemeindepräsidenten und Gemeindekanzlisten handschriftlich unterzeichnet wurde und somit Mitglieder des dafür unzuständigen Gemeindevorstands bzw. diese beiden Angehörigen der Exekutive der Beschwerdegegnerin für die Behandlung und den Erlass dieses Entscheids verantwortlich sind. Entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 (letzter Satz) TG sowie Art. 27 Abs. 4 (zweiter Satz) GKStG befasste sich folglich nicht das dafür zuständige Gemeindesteueramt – mit der namentlich bekannten Fachkraft für das Steuerwesen in der Gemeinde – mit der Abfassung und dem Versand des angefochtenen Entscheids. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die besagte Steuerfachfrau lediglich (intern) via 'Kopie' über die bereits erfolgte Beurteilung und das konkrete Vorgehen des Gemeindepräsidenten und dessen Kanzlisten informiert wurde und deshalb bei der Entscheidfindung über die Einsprache des Beschwerdeführers überhaupt nicht (mehr) Einfluss nehmen konnte. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 30. April 2020, dass nicht der Gemeindevorstand die Einsprache behandelt habe, sondern die tatsächlich dafür zuständige Angestellte des Gemeindesteueramts, ist nicht glaubwürdig, zumal dieselbe Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom […] im Parallelverfahren A 19 60 unter Ziff. 4 noch unmissverständlich selbst ausführte: "Mit Entscheid vom […] wies der Vorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab." Dieser Widerspruch zwischen den eigenen Angaben in der Vernehmlassung und dem erst später in der Duplik vorgebrachten Erklärungsversuch – wonach der Gemeindepräsident die Beschwerdegegnerin in allen Angelegenheiten nach aussen vertrete und daher auch den angefochtenen Einspracheentscheid unterzeichnet habe, nachdem zuvor die dafür zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt habe – mutet in diesem Sachzusammenhang doch eher abenteuerlich an und vermag keinesfalls die festgestellte Diskrepanz zu Ziff. 4 der Vernehmlassung (im Parallelverfahren A 19 60) überzeugend zu entkräften. Vielmehr muss die in der Duplik vorgebrachte Version als 'Schutzbehauptung' gewertet werden, um keine Nichtigkeit des Entscheids riskieren zu müssen. Weil für das Gericht nach dem soeben Gesagten feststeht, dass der Gemeindevorstand als unzuständige Behörde die Einsprache der Beschwerdeführerinnen behandelt und erlassen hat, ist der angefochtene Entscheid vorab nichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist für das Gericht hier umso erstaunlicher, als diese bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren (A 13 22) aus demselben Grunde (Unzuständigkeit des Gemeindevorstands i.S. Erhebung Kurtaxe) die damalige Beschwerde anerkannte und das Beschwerdeverfahren damals vom Gericht mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgeschrieben wurde.

2.5. Mit (freiwilliger) Quadrupilk vom 8. Juni 2020 machten die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erneut geltend, dass der Präsident und der Gemeindeschreiber die Beschwerdegegnerin gegen aussen vertreten würden. Es sei nirgends auf dem Entscheid ersichtlich, dass der Gemeindevorstand oder der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hätten. Tatsache ist jedoch, dass auch nirgends ersichtlich ist, dass die zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt hat, sondern sie als Empfängerin "z.K." aufgeführt ist. Wenn nichts Anderes darauf hindeutet, wer den Entscheid gefällt hat, so ist davon auszugehen, dass die unterzeichnenden Personen den Entscheid gefällt haben. Nichts Gegenteiliges gilt auch im konkreten Fall.

2.6. Im Übrigen hat das streitberufene Verwaltungsgericht bereits mehrfach – auch im Zusammenhang mit Gästetaxen - entschieden, dass die sachliche sowie funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden/entscheidenden Behörde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids zur Rechtsfolge haben muss (vgl. PVG 2011 Nr. 13; Urteil A 2018 59/60 [Klosters-Serneus] vom 9. April 2019 E.4.1, E.4.5 und E.5).

2.7. Im konkreten Fall A 20 8 ist die Beschwerde vom 12. Februar 2020 nach dem soeben Gesagten (vgl. E.2.4) gutzuheissen und es ist zugleich die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 (Ungültigkeit ex tunc) festzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sich die zuständige Instanz (Gemeindesteueramt) mit der Einsprache der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzt und den Entscheid erlässt.

3.1. In materieller Hinsicht müsste auf die Vorbringen und Argumente der Parteien an sich nicht weiter eingegangen werden, nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid infolge Nichtigkeit antragsgemäss gutzuheissen ist. Nichts desto trotz erachtet es das Gericht als sinnvoll, noch eine Bemerkung (obiter dictum) im Hinblick auf die Weiterbehandlung der Gebührenerhebung inkl. neuer Veranlagungsverfügung(en) anzubringen.

3.2. Im Abgaberecht ist eine Rückwirkung aufgrund des Legalitätsprinzips mit erhöhter Vorsicht zuzulassen. Je geringer aber die Höhe der Abgabe ist, desto weniger stark fällt das Legalitätsprinzip als Hürde für die Rückwirkung in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird sich deshalb – sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine echte Rückwirkung (laut Regierung) handeln – mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass die Regierung (im April 2019) noch von einer zeitlich mässigen Rückwirkung beim Gesetz ausging, während die Beschwerdegegnerin über sechs Monate (bis Oktober 2019) zuwartete, bevor sie die rückwirkende Inkraftsetzung beschloss. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine rückwirkende Inkraftsetzung für das Jahr 2019 (mit Stichtag 1. Januar 2019) erst am 24. Oktober 2019 noch zeitlich mässig ist.

4.1. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und deshalb ungültig.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.

4.3. Aussergerichtlich steht den gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen noch eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG (Ersatz für die notwendig verursachten Kosten) zu. Ausgangspunkt dafür ist im Grundsatz die zusammen mit der Triplik vom 12. Mai 2020 (S. 4) geltend gemachte Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen in der Höhe von total Fr. 3'207.30 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 12.2 Std. à Fr. 240.--/Std. zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.--] und Mehrwertsteuer [MWST] 7.7%). Da drei der vier Gesellschaften jedoch vorsteuerabzugsberichtigt sind, entfällt bei ihnen (A._____ AG [UID-Registernummer CHE -_____], B._____ GmbH [UID-Registernummer CHE-_____], D._____ AG [UID-Registernummer CHE-_____]) die Zusprechung der MWST (vgl. Leitentscheid PVG 2015 Nr. 19). Einzig bei der C._____ AG ist eine MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin geschuldet. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich neu eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'035.35 (bestehend aus: 12.2 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 2'928.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.--] und zzgl. MWST 7.7% [Fr. 57.35; ¼ von Fr. 229.30]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen also eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Gericht:

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 festgestellt.

1.2. Das Verfahren wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache(n) der Beschwerdeführerinnen entscheidet.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr.

284.--

zusammen Fr.

1'784.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG mit insgesamt Fr. 3'035.35 zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 26 GKStGart. 26 GKStGart. 26 LImpCC

BGE 138 I 189ATF 138 I 189DTF 138 I 189

2C_523/2015

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA