A 2021 15
Prämienverbilligung
4. Juni 2021Deutsch14 min
1. Die A._____ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B._____, mit Sitz im Kanton C._____, betreibt das Hotel D._____ in E._____. Zweck der Gesellschaft ist gemäss Handelsregisterauszug der Betrieb, die Vermietung und die Verwaltung von Gruppen- und Lagerhäusern sowie allgemein Erwerb, Halten, Veräusserung, An- und Vermietung, Verwalten und Nutzung von Grundstücken im In- und Ausland. Aufgrund der Betriebsstätte in E._____ unterliegt die Gesellschaft in Graubünden der beschränkten Steuerpflicht. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 dauerte bis am 30. September 2020. Da die A._____ GmbH innert der Frist keine Steuererklärung einreichte, wurde sie durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 erstmals und am 12. November 2020 ein weiteres Mal gemahnt. Mit dieser zweiten Mahnung wurde der A._____ GmbH sowohl eine Busse als auch eine Ermessenstaxation angedroht. Da die A._____ GmbH auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, erliess die Steuerverwaltung am 11. Dezember 2020 eine Bussverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung unter Gewährung einer weiteren Frist von acht Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019. Da auch diese Frist ungenutzt verstrich, wurde die A._____ GmbH mit Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. Januar 2021 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 21 15
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 21. Mai 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantonssteuern
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die A._____ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B._____, mit Sitz im Kanton C._____, betreibt das Hotel D._____ in E._____. Zweck der Gesellschaft ist gemäss Handelsregisterauszug der Betrieb, die Vermietung und die Verwaltung von Gruppen- und Lagerhäusern sowie allgemein Erwerb, Halten, Veräusserung, An- und Vermietung, Verwalten und Nutzung von Grundstücken im In- und Ausland. Aufgrund der Betriebsstätte in E._____ unterliegt die Gesellschaft in Graubünden der beschränkten Steuerpflicht. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 dauerte bis am 30. September 2020. Da die A._____ GmbH innert der Frist keine Steuererklärung einreichte, wurde sie durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 erstmals und am 12. November 2020 ein weiteres Mal gemahnt. Mit dieser zweiten Mahnung wurde der A._____ GmbH sowohl eine Busse als auch eine Ermessenstaxation angedroht. Da die A._____ GmbH auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, erliess die Steuerverwaltung am 11. Dezember 2020 eine Bussverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung unter Gewährung einer weiteren Frist von acht Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019. Da auch diese Frist ungenutzt verstrich, wurde die A._____ GmbH mit Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. Januar 2021 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
2. Auf die dagegen mit E-Mail vom 2. März 2021 erhobene Einsprache der A._____ GmbH trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 nicht ein. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, dass die Veranlagungsverfügung am 7. Januar 2021 zugestellt worden und die Einsprache damit zu spät erfolgt sei. Der A._____ GmbH sei aufgrund der Tatsachen, dass sie im Sitzkanton die Steuererklärung 2019 eingereicht und zwei Mahnungen sowie eine Ordnungsbusse des Kantons Graubünden erhalten habe, bekannt gewesen, dass im Kanton Graubünden die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 2019 bestanden habe. Zudem seien die fehlerhafte Verteilung der Post und der zu leistende Militärdienst als Wiederherstellungsgründe für die Einsprachefrist ungeeignet und genüge überdies die Form der Einsprache (E-Mail) den gesetzlichen Anforderungen nicht.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. März 2021 (Poststempel 25. März 2021) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuveranlagung der Steuerperiode 2019 gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2019 und Jahresrechnung 2019. Die Beschwerdeführerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie am 2. März 2021 per E-Mail Einsprache erhoben habe. Für die späte Reaktion gebe es zwei Gründe: Erstens sei die Verteilung der Post durch die Homeoffice-Massnahmen des Bundes erschwert worden, wodurch die Schreiben der Steuerverwaltung zu spät an den richtigen Empfänger gelangt seien. Zweitens habe der Geschäftsführer im Februar 2021, ohne Urlaub zu haben, Militärdienst geleistet und deshalb die Mahnungen der Steuerverwaltung erst nach dem Dienst erhalten und deshalb erst dann reagieren können. Die Steuerverwaltung habe den Gewinn der A._____ GmbH für das Jahr 2019 auf CHF 110'000.-- und das Kapital auf CHF 1'273'500.-- geschätzt. Der definitive steuerbare Gewinn/Verlust (Ziff. 8 Steuererklärung) betrage jedoch CHF 144'559.-- und das steuerbare Kapital (Ziff. 14 Steuererklärung) CHF 20'000.-- weshalb beantragt werde, dass die Beträge in der Steuererklärung gemäss der definitiven Steuererklärung des Kantons C._____ korrigiert würden. Die Begleichung der aktuellen Rechnung würde die Beschwerdeführerin ansonsten in Liquiditätsschwierigkeiten bringen.
4. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte ergänzend geltend, soweit die Beschwerdeführerin die Anpassung der definitiven Veranlagungsverfügung beantrage, könne darauf nicht eingetreten werden.
5. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, so dass am 20. Mai 2021 der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2019, für welche die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2021 zur Zahlung von insgesamt CHF 17'509.-- an Kantonssteuern (Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton bzw. Gemeinde sowie Kultussteuer) verpflichtet wurde. Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Steuererklärung und Jahresrechnung des Jahres 2019 würde der Steuerbetrag für die Kantonssteuer CHF 5'690.-- betragen, womit der Streitwert grösser als CHF 5'000.-- ist (vgl. E.2 der Vernehmlassung). Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. März 2021 betreffend Kantonssteuern 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Solche Entscheide können gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten.
Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober E.1.2; Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2016 [510 16 10] E.2).
Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2019 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde.
Gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin für die Einreichung der Steuererklärung 2019 eine Frist bis 30. September 2020. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2019 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober und 12. November 2020 (vgl. Bg-act. 2 und 3). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung die Steuererklärung 2019 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 gestützt auf Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, innert acht Tagen die Steuererklärung 2019 einzureichen und wies sie darauf hin, dass bei erneutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. Bg-act. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2019 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit Verfügung vom 5. Januar 2021 für die Kantonssteuern 2019 (Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton bzw. Gemeinde sowie Kultussteuer) eine Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 5). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist, und die Steuererklärung 2019 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom 11. Dezember 2020 eingereicht hat, nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 124 Abs. 1 StG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG).
Vorliegend wurde die Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2021 am 6. Januar 2021 der Post übergeben und mittels Einschreiben an die Beschwerdeführerin gesandt, worauf die Sendung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021, 09:38 Uhr, zugestellt wurde, was nicht bestritten wird (vgl. Bg-act. 6). Die Zustellung der Verfügung gilt als fristauslösendes Moment. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG begann mithin am darauffolgenden Tag, Freitag, 8. Januar 2021, zu laufen und endete, da der letzte Tag auf den Samstag, 6. Februar 2021, fiel, am nächstfolgenden (Werktag) Montag, 8. Februar 2021 (vgl. Art. 7 VRV). Die erst am 2. März 2021 per
E-Mail erfolgte Einsprache erfolgte damit klar verspätet (vgl. Bg-act. 7).
Nach Art. 137 Abs. 1 StG ist die Einsprache schriftlich zu erheben. Zur Schriftlichkeit gehört die Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Bei einer Einsprache mittels Fax oder
E-Mail fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift. Ein derartiger Formfehler wäre an sich verbesserungswürdig; eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels kann jedoch dann entfallen, wenn der Mangel nicht auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, sondern auf ein bewusstes Handeln des Einsprechenden, was bei einem E-Mail in der Regel zutreffen wird (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 11). Der Mangel der Schriftlichkeit kann nur innerhalb der Einsprachefrist behoben werden. Da die Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache bildet, hat die Veranlagungsbehörde bei deren Fehlen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 20 Rz. 15). Aufgrund des Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin somit verspätet und nicht in der vorgeschriebenen Form ergangen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet hat, vom Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Einsprache einzuholen und auch zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Aufgrund dessen ist noch zu prüfen, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen ist. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren
Dispositiv
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.3.2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 32 vom 9. September 2019 E.6.1). Während als objektive Unmöglichkeit beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit in Frage kommen, kann eine subjektive Unmöglichkeit beispielsweise bei unverschuldeten Irrtumsfällen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E.4.6.1, 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist stets, dass der erhebliche Grund, z.B. die Krankheit, den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört z.B. die Unterrichtung der Behörde von der vorstehenden Abwesenheit (im Ausland oder im Militärdienst), damit laufende Fristen erstreckt werden können oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden. Eine juristische Person hat sich demnach so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 8 Rz. 17).
Mit E-Mail vom 2. März 2021 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des Homeoffice die Post falsch verteilt worden sei und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Februar 2021, ohne Urlaub zu haben, im Militärdienst gewesen sei, und deshalb erst mit besagtem E-Mail dazu gekommen sei, zu antworten (vgl. Bg-act. 7). In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin dieselben Gründe geltend.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgebrachten Gründe keinerlei Nachweise, z.B. einen Marschbefehl für den getätigten Militärdienst oder eine Bestätigung, wonach im Dienst kein Urlaub gewährt wurde, eingebracht. Wie gesagt, muss sich auch eine juristische Person so organisieren, dass sie Fristen einhalten kann. Dem für die Beschwerdeführerin handelnden Geschäftsführer wäre die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Einsprache durch Ergreifung entsprechender organisatorischer Massnahmen ohne weiteres möglich gewesen, war ihm der Zeitpunkt des Militärdienstes doch sicher im Voraus bekannt und hätte er sich folglich dementsprechend darauf einrichten bzw. die Behörden über seine Dienstabwesenheit orientieren können. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2021 (unbestrittenermassen) am 7. Januar 2021 zugestellt, so dass der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter noch genügend Zeit verblieben wäre, um die Einsprache frist- und formgerecht einzureichen. Auch die weiteren Schreiben der Beschwerdegegnerin wurden bereits im Oktober bzw. November 2020, und damit weit vorher, an die Beschwerdeführerin versandt. Da das Nichteinhalten der Einsprachefrist damit selbstverschuldet ist, ist eine klare Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Im vorliegenden Fall lag somit offensichtlich weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor.
Aus alledem folgt, dass die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 2. März 2021 per E-Mail erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2021 betreffend die Kantonssteuern 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
248.--
zusammen
CHF
2'248.--
gehen zulasten der A._____ GmbH.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
2C_526/2020
Art. 46 StHGart. 46 LHIDart. 46 StHG
Art. 131 StGart. 131 LTart. 131 LTB
Art. 131 StGart. 131 StGart. 131 LIG
Art. 173 StGart. 173 LTart. 173 LTB
Art. 173 StGart. 173 StGart. 173 LIG
Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 StHG
Art. 137 StGart. 137 LTart. 137 LTB
Art. 137 StGart. 137 StGart. 137 LIG
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA
Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 StHG
Art. 137 StGart. 137 LTart. 137 LTB
Art. 137 StGart. 137 StGart. 137 LIG
Art. 7 VRVart. 7 OCRart. 7 ONC
Art. 137 StGart. 137 LTart. 137 LTB
Art. 137 StGart. 137 StGart. 137 LIG
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA
2C_407/2012
2C_699/2012
2C_795/2016
2C_699/2012
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA