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Entscheid

A 2021 18

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

16. Juni 2021Deutsch16 min

1. A._____ verlegte ihren steuerlichen Wohnsitz am 14. Dezember 2019 von B._____ nach C._____. Ihr Arbeitsort befindet sich in D._____. Am 1. September 2019 verlegte sie ihren Wochenaufenthaltsort von E._____ nach F._____.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 18

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

Richter Meisser und Audétat

Aktuarin Kuster

URTEIL

vom 16. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ verlegte ihren steuerlichen Wohnsitz am 14. Dezember 2019 von B._____ nach C._____. Ihr Arbeitsort befindet sich in D._____. Am 1. September 2019 verlegte sie ihren Wochenaufenthaltsort von E._____ nach F._____.

2. In der Steuererklärung 2019 machte A._____ einen Abzug von insgesamt CHF 33'223.-- geltend für Fahrten mit dem Privatauto von C._____ (steuerlicher Wohnsitz) nach D._____ (Arbeitsort). Auf entsprechende Nachfrage hin teilte sie der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) am 15. Februar 2021 mit, dass sie für geschäftliche Termine nie ihr eigenes Fahrzeug nehme. Am 17. Februar 2021 erliess die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2019 sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2019. Als Fahrkosten für die wöchentliche Heimkehr bei Wochenaufenthalt anerkannte sie dabei lediglich die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Höhe von CHF 3'860.-- (Generalabonnement 2. Klasse).

3. Hiergegen erhob A._____ am 15. März 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei der in der Steuererklärung 2019 geltend gemachte Abzug von insgesamt CHF 33'223.-- für Fahrten mit dem Privatauto von C._____ nach D._____ zuzulassen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie jeden Montag bis spätestens 7:00/7:15 Uhr an ihrem Arbeitsort in D._____ sein müsse; mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre sie frühestens um 8:20 Uhr dort. Zudem würde die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 3 Stunden dauern; mit dem Auto brauche sie knappe 2 Stunden.

4. Mit Einspracheentscheiden vom 30. März 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von A._____ ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Strecke C._____ - D._____ / D._____ - C._____ mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als doppelt so lange dauere wie mit dem Privatauto und einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehraufwand von 2 Stunden durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anstelle des Privatautos zugemutet werden könne. Darüber hinaus sei es A._____ möglich, ihren Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend zu erreichen und sie könne bereits am Sonntagabend wieder an ihren Arbeitsort reisen; ihre nötige Ruhezeit würde dadurch nicht in unzumutbarer Weise verkürzt.

5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. April 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss stellte sie wiederum den Antrag, es sei der in der Steuererklärung 2019 geltend gemachte Abzug von insgesamt CHF 33'223.-- für Fahrten mit dem Privatauto von C._____ nach D._____ zuzulassen. In ihrer Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie nicht in ihrem Büro in D._____ übernachten könne, weshalb sie am Sonntagabend jeweils zu ihrem Appartement in E._____ bzw. (ab September 2019) in F._____ fahren müsste. Für die Strecke C._____ - E._____ bräuchte sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Sonntagabend insgesamt ca. 3.5 Stunden (inkl. Fusswege). Zudem bräuchte sie für die Strecke E._____ - D._____ am Montagmorgen weitere 20 Minuten (inkl. Fusswege), womit die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt ca. 4 Stunden dauern würde, d.h. je Fahrt 2 Stunden länger als mit dem Privatauto. Bei zweimaliger Hin- und Rückfahrt pro Woche – da ihr Lebenspartner in C._____ wohne und ihre gesamten Freizeitaktivitäten in den Bergen stattfänden, fahre sie auch einmal unter der Woche nach C._____ – sei dies ein Mehraufwand von 8 Stunden, was unzumutbar sei. Darüber hinaus sei auch die Anreise am Sonntagabend unzumutbar; ihre Ruhezeit würde dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. In sachverhaltlicher Hinsicht wies sie daraufhin, dass sie erst im Beschwerdeverfahren festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin ihren steuerlichen Wohnsitz erst am 14. Dezember 2019 von B._____ nach C._____ verlegt habe. Am Entscheid ändere dies allerdings nichts. Zur Begründung ihres Antrags hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, für die Fahrten vom Wochenaufenthaltsort zum Arbeitsort die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die wöchentlichen Fahrten vom Wohnort zum Wochenaufenthaltsort und zurück infolge Zeitersparnis (knappe 2 Stunden bis maximal 2 Stunden 20 Minuten pro Woche bei einer wöchentlichen Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 6 Stunden) zu verneinen sei, dass die zusätzliche Fahrt an den Wohnort während der Woche den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen sei und nicht berücksichtigt werden könne und dass durch die Anreise bereits am Sonntagabend die Ruhezeit nicht in unzumutbarer Weise verkürzt sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Einspracheentscheide sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2021 betreffend die direkte Bundessteuer 2019 sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2019. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend unbestrittenermassen auf über CHF 5'000.--. Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG).

2.

Umstritten ist vorliegend die Höhe des Abzugs für Fahrten zwischen dem steuerlichen Wohnsitz und dem Arbeitsort bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Während die Beschwerdeführerin einen Abzug von insgesamt CHF 33'223.-- geltend macht für Fahrten mit dem Privatauto von C._____ (steuerlicher Wohnsitz) nach D._____ (Arbeitsort), lässt die Beschwerdegegnerin als Fahrkosten für die wöchentliche Heimkehr lediglich die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Höhe von CHF 3'860.-- (Generalabonnement 2. Klasse) zu.

3.1

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a StG können unselbständig Erwerbende die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsunkosten von den steuerbaren Einkünften abziehen. Diese Regelung stützt sich auf Art. 9 Abs. 1 StHG, wonach von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden und für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ein Maximalbetrag festgesetzt werden kann. Art. 31 Abs. 1 lit. a StG stimmt zudem mit der gesetzlichen Ordnung gemäss dem DBG überein (vgl. Art. 25 und 26 Abs. 1 lit. a DBG, wobei Art. 31 Abs. 1 lit. a StG keinen Maximalbetrag kennt). Da sich das kantonale Recht auf den durch das StHG vorgegebenen Rahmen stützt, und sowohl das DBG wie auch das StG dieselben Rechtsbegriffe verwenden, drängt sich mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung (zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden) eine einheitliche Auslegung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und die konkretisierenden Bestimmungen in der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung [SR 642.118.1]) sind somit nicht nur bei der Ermittlung der direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Ermittlung der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

3.2

Gemäss der Berufskostenverordnung gelten bei auswärtigem Wochenaufenthalt nicht nur die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte als notwendige Fahrkosten, sondern auch die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz (vgl. Art. 9 Abs. 4 Berufskostenverordnung). Die Kosten für die Benützung eines privaten Fahrzeugs können allerdings nur dann als notwendige Fahrkosten in Abzug gebracht werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist; andernfalls sind nur diejenigen Auslagen abziehbar, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b Berufskostenverordnung).

4.

Vorliegend steht fest, dass für die Strecke C._____ - D._____ (bzw. B._____ - D._____) öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Ein über die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinausgehender Abzug für Fahrten mit dem Privatauto von C._____ bzw. B._____ nach D._____ wäre damit von vornherein nur dann zuzulassen, wenn der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht zugemutet werden könnte (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 - 3.2). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jeden Montag um ca. 7:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz in D._____ erscheinen muss (vgl. auch beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 3). Ohne Privatauto müsste sie somit – mangels geeigneter ÖV-Verbindungen am frühen Montagmorgen – bereits am Sonntagabend von B._____ bzw. C._____ nach E._____ bzw. F._____ (auswärtige Unterkunft) reisen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würde ihre Ruhezeit dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt, weshalb ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Sie verweist dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 18 vom 10. September 2013 E.3c.

5.2

Dem Urteil A 13 18 vom 10. September 2013 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich gewesen, seinen Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend zu erreichen. Stattdessen hätte er seinen Wohnort erst am Samstagmittag erreicht und er hätte bereits am Sonntagnachmittag wieder an seinen Arbeitsort reisen müssen. Dies erachtete das Verwaltungsgericht als unzumutbare Verkürzung der nötigen Ruhezeit. Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt allerdings anders: Die Beschwerdeführerin könnte ihren Wohnort in B._____ bzw. C._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend erreichen und sie müsste erst am Sonntagabend wieder nach E._____ bzw. F._____ reisen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts würde ihre Ruhezeit dadurch nicht in unzumutbarer Weise verkürzt, weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, bereits am Sonntagabend vom Wohnort an den Wochenaufenthaltsort zu fahren (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 18 vom 10. September 2013 E.3b).

6.1

Die Beschwerdeführerin erachtet die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke C._____ - D._____ (bzw. B._____ - D._____) auch deshalb als unzumutbar, weil die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt ca. 4 Stunden dauern würde, d.h. je Fahrt 2 Stunden länger als mit dem Privatauto. So bräuchte sie für die Strecke C._____ - E._____ am Sonntagabend insgesamt ca. 3.5 Stunden (inkl. Fusswege) und für die Strecke E._____ - D._____ am Montagmorgen weitere 20 Minuten (inkl. Fusswege). Bei zweimaliger Hin- und Rückfahrt pro Woche – da ihr Lebenspartner in C._____ wohne und ihre gesamten Freizeitaktivitäten in den Bergen stattfänden, fahre sie auch einmal unter der Woche nach C._____ – sei dies ein Mehraufwand von 8 Stunden, was unzumutbar sei.

6.2.1

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 26 DBG und die Berufskostenverordnung von einem kausalen Gewinnungskostenbegriff ausgehen, d.h. als Gewinnungskosten gelten allgemein diejenigen Auslagen, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.251/2006 vom 25. Januar 2007 E.3.1 m.w.H.). Vorliegend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zusätzliche Heimkehr unter der Woche nicht berufsbedingt ist, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt (Besuch des Lebenspartners, Ausüben von Freizeitaktivitäten). Bei den damit verbundenen Auslagen handelt es sich somit von vornherein nicht um notwendige Fahrkosten i.S.v. Art. 26 DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG und Art. 31 Abs. 1 lit. a StG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.251/2006 vom 25. Januar 2007 E.4.2 und vorstehende Erwägung 3.1 betreffend die einheitliche Auslegung von DBG, StHG und StG). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich denn auch, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zusätzliche Heimkehr unter der Woche nicht in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel miteinzubeziehen.

6.2.2.1

Soweit ersichtlich ist unbestritten, dass die Strecke C._____ - D._____ (bzw. B._____ - D._____) gemäss "Google Maps Routenberechnung" mit dem Auto (in beide Richtungen) rund 2 Stunden dauert (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9.1 f.; vgl. auch Bf-act. 2 [jedoch ohne genaue Adressen]). Demgegenüber dauert die Strecke C._____ - F._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Sonntagabend (bzw. am Freitagabend in die Gegenrichtung) 3 Stunden (inkl. Fusswege; vgl. Bg-act. 14.1 f. und Bg-act. 14.3 ff.). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Fahrzeit für die Strecke C._____ - E._____ berechnet hat, zumal sie ihren Wochenaufenthaltsort bereits per 1. September 2019 von E._____ nach F._____ verlegt hatte und sich ihr steuerlicher Wohnsitz erst seit Mitte Dezember 2019 nicht mehr in B._____ sondern in C._____ befindet. Die Strecke B._____ - F._____ dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Sonntagabend 3 Stunden 5 Minuten bzw. am Freitagabend in die Gegenrichtung 3 Stunden (inkl. Fusswege; vgl. Bg-act. 13.1 f. bzw. Bg-act. 13.3 ff.), während die Strecke B._____ - E._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Sonntagabend 3 Stunden 12 Minuten bzw. am Freitagabend in die Gegenrichtung 3 Stunden 8 Minuten dauert (inkl. Fusswege; vgl. Bg-act. 12.1 f. bzw. Bg-act. 12.3 f.).

6.2.2.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, beträgt die wöchentliche Zeitersparnis durch die Benützung eines Privatautos anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel für die wöchentliche Heimkehr (eine Hin- und Rückfahrt pro Woche; vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.2.1) somit maximal 2 Stunden 20 Minuten (= [3 Stunden 12 Minuten + 3 Stunden 8 Minuten] - [2 Stunden + 2 Stunden]). Selbst wenn die Fahrzeit für die Strecken E._____ bzw. F._____ - D._____ am Montagmorgen und D._____ - E._____ bzw. F._____ am Freitagabend in die Berechnung miteinbezogen würde (inkl. Fusswege), so beliefe sich die wöchentliche Zeitersparnis auf weniger als 3 Stunden (vgl. Vernehmlassung S. 6 f. [Tabellen] sowie Bg-act. 10.1 ff. und Bg-act. 11.1 ff.). Noch geringer würde die Zeitersparnis ausfallen, wenn man davon ausgehen würde, die Beschwerdeführerin kehre am Freitag jeweils direkt vom Arbeitsplatz (D._____) an ihren Wohnort (B._____ bzw. C._____) zurück. Zudem dauert die wöchentliche Heimkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln so oder anders nicht mehr als doppelt so lange wie mit dem Privatauto. Damit liegt keiner der in der Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin erwähnten, jedoch nicht abschliessend aufgezählten Gründe für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei Wochenaufenthaltern vor, weshalb eine Berufung darauf von vornherein ins Leere läuft (vgl. Bf-act. 1 bzw. S. 6 der Praxisfestlegung zu Art. 31 Abs. 1 lit. b StG).

Auch abgesehen davon ist es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin ein wöchentlicher Mehraufwand von maximal 2 Stunden 20 Minuten (bzw. jedenfalls weniger als 3 Stunden) durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anstelle eines Privatautos zuzumuten ist. Dies entspricht denn auch der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Im Urteil A 03 33 vom 17. Juni 2003 E.3 gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass einem Wochenaufenthalter ein wöchentlicher Mehraufwand von rund 3 ½ Stunden zuzumuten sei, zumal er pro Woche nur eine Hin- und Rückfahrt in Kauf nehmen müsse und bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde als zumutbar erachtet werde (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2019 vom 30. März 2020 E.6.1 m.w.H.). Weiter hielt das Verwaltungsgericht im Urteil A 13 18 vom 10. September 2013 E.3c fest, dass sich aus der Tatsache, dass bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde noch als zumutbar erachtet werde, e contrario schliessen lasse, dass einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zugemutet werden könne. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die wöchentliche Zeitersparnis von maximal 2 Stunden 20 Minuten (bzw. jedenfalls weniger als 3 Stunden) durch die Benützung eines Privatautos anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel für die wöchentliche Heimkehr nur bei regelmässigem Verkehrsfluss, guten Strassenverhältnissen etc. erreicht werden kann.

7.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel somit zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Abzug zugelassen hat. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

248.--

zusammen

CHF

2'248.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 StHG

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

2C_807/2011

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 9 Berufskostenverordnungart. 9 Ordonnance sur les frais professionnelsart. 9 Ordinanza sulle spese professionali

Art. 5 Berufskostenverordnungart. 5 Ordonnance sur les frais professionnelsart. 5 Ordinanza sulle spese professionali

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

2P.251/2006

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 StHG

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

2P.251/2006

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

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9C_51/2019

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