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Entscheid

A 2021 25

premi LAMal

6. August 2021Deutsch17 min

1. Die Parzellen B._____ und C._____ in der Gemeinde D._____ befinden sich im Gesamteigentum von A._____ und E._____ geb. F._____. Im Jahr 2017 wurden die Parzellen mit Verfügungen vom 27. März 2017 vom damaligen Amt für Schätzungswesen Graubünden (heute: Amt für Immobilienbewertung) im Zuge einer Revision neu geschätzt. Dabei wurde der Eigenmietwert für die Parzelle B._____ auf CHF 16'200.-- und derjenige für die Parzelle C._____ auf CHF 120.-- festgelegt. Die Schätzungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 25

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 27. Juli 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Parzellen B._____ und C._____ in der Gemeinde D._____ befinden sich im Gesamteigentum von A._____ und E._____ geb. F._____. Im Jahr 2017 wurden die Parzellen mit Verfügungen vom 27. März 2017 vom damaligen Amt für Schätzungswesen Graubünden (heute: Amt für Immobilienbewertung) im Zuge einer Revision neu geschätzt. Dabei wurde der Eigenmietwert für die Parzelle B._____ auf CHF 16'200.-- und derjenige für die Parzelle C._____ auf CHF 120.-- festgelegt. Die Schätzungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 30. November 2018 reichten A._____ die Steuererklärung 2017 für ausserhalb des Kantons, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Grundbesitz oder Betriebsstätten im Kanton ein und legten dieser das Liegenschaftsverzeichnis der Steuerperiode 2017 des Hauptsteuerdomizils K.________ bei. Darin deklarierten sie für die Liegenschaft am G._____ in der Gemeinde D._____ (Parzelle B._____) einen Eigenmietwert von CHF 4'710.--. Dieser Betrag entspricht dem hälftigen Wert der amtlichen Schätzung vom 13. Juli 2000.

3. In der am 23. Januar 2019 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 erlassenen definitiven Veranlagungsverfügung setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) den Eigenmietwert für die Parzellen B._____ und C._____ auf CHF 8'100.-- und CHF 60.-- fest. Diese Beträge entsprechen dem jeweiligen hälftigen Wert gemäss den amtlichen Revisionsschätzungen vom 27. März 2017.

4. Dagegen erhob A._____ am 22. Februar 2019 Einsprache und beantragte unter anderem, der Liegenschaftsertrag sei von CHF 8'160.-- auf CHF 4'760.-- zu reduzieren. Das Haus sei im Winter nicht bewohnbar, da es sehr schlecht beheizbar sei. Dieser Umstand habe schon vor vielen Jahren zu einer Ertragsminderung geführt und der Liegenschaftsertrag könne nun nicht einfach heraufgesetzt werden, zumal in den letzten zehn Jahren keine entscheidenden Renovationen ausgeführt worden seien.

5. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Der Antrag betreffend Eigenmietwert für die Liegenschaften in der Gemeinde D._____ wurde hingegen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Werte gemäss den Schätzungen aus dem Jahr 2017 für die Besteuerung massgebend seien.

6. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, als Mietwert sei ein Betrag von CHF 4'710.-- einzusetzen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Rücksprache mit der Gemeinde H._____ (die Gemeinde H._____ hat per 1. Januar 2010 mit der Gemeinde D._____ fusioniert) sei im Jahr 2000 der halbe Mietwert mit CHF 4'710.-- fixiert worden. Die damalige Begründung gelte auch heute noch. Das über 200 Jahre alte Haus mit unisolierten dicken Grundmauern sei im Winter praktisch unbewohnbar, solange keine energiesparenden Massnahmen ergriffen würden. Die Gemeinde D._____ habe ihm als Folge der Unbewohnbarkeit im Winter eine Teilentlastung auf der Gästeabgabe von ca. 50 % gewährt. Der bisherige halbe Wert von CHF 4'710.-- (ca. 400.-- pro Monat) werde nun auf CHF 8'100.-- (CHF 675.-- pro Monat) erhöht, was bei einer halbjährlichen Nutzung einen Betrag von CHF 1'350.-- pro Monat ergebe. Insgesamt müsse dieser Wert verdoppelt werden (Anteil I._____), womit ein unsinniger Mietwert von monatlich CHF 2'700.-- für ein nicht dauerhaft bewohnbares altes Haus ohne jeglichen Komfort resultiere. Sodann würden ihm in Bezug auf eine rechtskräftige Schätzung vom 27. März 2017 entsprechende Unterlagen fehlen. Er erinnere sich daran, ein Formular ausgefüllt zu haben, worin bauliche Anpassungen hätten erwähnt werden müssen. In Wirklichkeit habe sich schon lange nichts mehr geändert. Es habe auch niemand von der Schätzungskommission das Haus betreten, weshalb die Schätzung von aussen erfolgt sein müsse.

7. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, bei der Festsetzung des Eigenmietwerts sei zu Recht auf die amtliche Schätzung vom 27. März 2017 abgestellt worden, der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Schätzung des Amts für Immobilienbewertung zu hoch sei, und aus der Reduktion der Gästetaxen würden sich keine Rechte für die Einkommenssteuern ableiten lassen.

8. Am 2. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer replicando aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Post das Schätzungsergebnis zugestellt habe. In J._____ sei der Zustelldienst ziemlich unzuverlässig. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Schätzungskommission in Bezug auf ein 200 Jahre altes Haus Massstäbe ansetze, welche nicht der Realität entsprächen. Der ganze Ablauf der Schätzung sei nicht korrekt und nicht fair gewesen.

9. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Juli 2021 unter Verweis auf die von ihr eingereichte Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April 2021 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2021 S. 3) und die vorliegende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Eigenmietwerts der in der Gemeinde D._____ gelegenen Parzelle B._____ (Wohnhaus mit Stall) zu Recht auf den Wert gemäss amtlicher Schätzung vom 27. März 2017 von CHF 8'100.-- (CHF 16'200.-- : 2) abgestellt hat oder ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wert von CHF 4'710.-- massgebend ist. Nicht streitig ist hingegen der Eigenmietwert für die Parzelle C._____ (Hütte) von CHF 60.-- (CHF 120.-- : 2).

3.

Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 3 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StG). Natürliche Personen, die im Kanton weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben (Art. 4 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (Art. 9 Abs. 1 StG). Vorliegend ist unbestritten, dass sich die in der Gemeinde D._____ gelegene Parzelle B._____ (Wohnhaus mit Stall) im Gesamteigentum des in J._____ wohnhaften Beschwerdeführers und von E._____ geb. F._____ befindet (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1) und damit der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden sowie in der Gemeinde D._____ hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern der beschränkten Steuerpflicht untersteht.

4.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten der Einkommenssteuer. Diese Regelung schreibt den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken explizit vor. Als Grundlage der Wertfestsetzung der Eigenmiete gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG gilt der Marktwert (vgl. Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 7 Rz. 42 ff.).

4.2

Nach Art. 22 Abs. 1 StG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b), steuerbar. Die Besteuerung des Mietwerts eines Hauses, das der Steuerpflichtige als Eigentümer im Sinne von lit. b der erwähnten Bestimmung selbst bewohnt oder das ihm zumindest zur jederzeitigen freien Verfügung steht (Eigengebrauch), entspricht dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Hauseigentümer einerseits und der Mieter anderseits. Massgebend für die Bemessung des anzurechnenden Eigenmietwerts ist dabei grundsätzlich der objektive Marktwert der Liegenschaftsnutzung, d.h. der Mietzins, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung von einem Dritten erhalten könnte (Art. 22 Abs. 2 StG). Die Besteuerung des Eigenmietwerts basiert im Kanton Graubünden auf den amtlichen Schätzungen. Der amtlich geschätzte Eigenmietwert beruht in der Regel auf der Vergleichsmethode. Mit den Schätzungen wird auf Grund von Vergleichsobjekten in der engeren Umgebung der Eigenmietwert ermittelt, der bei einer Drittvermietung erzielt werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 16 37 vom 3. März 2017 E.4c). Die Werte der rechtskräftigen amtlichen Schätzungen sind gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden grundsätzlich für die Steuerbehörden verbindlich (vgl. VGU A 17 59 vom 31. August 2018 E.4.2, A 17 57 vom 27. März 2018 E.4b, A 15 21 vom 22. März 2017 E.4a, A 15 13 vom 19. Januar 2016 E.2c, A 13 59 vom 4. März 2014 E.3c, A 10 29 vom 23. April 2010 E.2, A 07 44 vom 22. Januar 2008 E.2, A 04 52 vom 19. Oktober 2004 E.2, A 01 25 vom 10. Juli 2001 E.2c; PVG 2002 Nr. 24, 2000 Nr. 47, 1997 Nr. 37). Dies hat – wie nachfolgend dargestellt – auch im konkreten Fall zu gelten. Wenn jemand die amtliche Schätzung – wie vorliegend die amtliche Revisionsschätzung vom 27. März 2017 – akzeptiert, ohne diese anzufechten, kann er später in einem anderen Verfahren die Korrektheit derselben nicht mehr anfechten. Dies widerspräche dem aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Grundsatz von Treu und Glauben, welcher widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet. Wenn Grundeigentümer mit den amtlich geschätzten Werten ihrer Grundstücke nicht einverstanden sind, haben sie die amtliche Schätzung somit direkt mittels Einsprache beim Amt für Immobilienbewertung anzufechten (vgl. Art. 19 des Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen [IBG; BR 850.100]; siehe ferner Art. 13 Abs. 1 des früheren Gesetzes über die amtlichen Schätzungen [aSchG; BR 850.100]), wobei der Einspracheentscheid des Amts für Immobilienbewertung gemäss Art. 20 Abs. 1 IBG innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 aSchG). Wird die amtliche Schätzung akzeptiert, können die Grundeigentümer die Korrektheit derselben später nicht mehr anfechten. Indes steht es einer Partei – insbesondere dann, wenn die 30-tägige Einsprachefrist bezüglich der amtlichen Schätzung von Art. 19 Abs. 1 IBG verpasst wurde – frei, jederzeit eine neue amtliche Schätzung zu verlangen (vgl. Art. 12 Abs. 1 IBG) oder den Gegenbeweis zu den Werten der amtlichen Schätzung auf andere Weise zu erbringen.

5.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. für die Bestimmung des Eigenmietwerts der sich im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und von E._____ geb. F._____ befindlichen Parzelle B._____ (Wohnhaus mit Stall) auf die amtliche Revisionsschätzung vom 27. März 2017 abgestellt, wonach der Eigenmietwert der fraglichen Parzelle CHF 16'200.-- (hälftiger Anteil des Beschwerdeführers = CHF 8'100.--) beträgt (vgl. Bg-act. 4 und 8). Die amtliche Revisionsschätzung vom 27. März 2017 wurde im Zeitpunkt des Erlasses derselben nicht angefochten und erwuchs somit unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 die Korrektheit der Werte der Revisionsschätzung vom 27. März 2017 grundsätzlich nicht mehr anfechten. Vielmehr hätte er hierzu – wie bereits dargelegt – direkt die amtliche Schätzung beim damaligen Amt für Schätzungswesen anfechten müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 aSchG), was er aber nicht getan hat. Die Folgen dieses Untätigbleibens muss sich der Beschwerdeführer zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass ihm in Bezug auf eine rechtskräftige Schätzung vom 27. März 2017 entsprechende Unterlagen fehlen würden, ist er nicht zu hören. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, gemäss telefonischer Auskunft von Frau Sgier vom Amt für Immobilienbewertung vom 11. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer der Fragebogen für die Revisionsschätzung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet und dem Amt für Immobilienbewertung eine Zusammenstellung eingereicht. Im genannten Fragebogen seien die Grundstückseigentümer explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Grundstück im Zuge der gemeindeweisen Revision von Gesetzes wegen neu bewertet werde. Die neue amtliche Schätzung sei gemäss Auskunft von Frau Sgier am 27. März 2017 mit A-Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Der Brief sei gemäss den ihr vorhandenen Unterlagen von der Schweizerischen Post nicht retourniert worden. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere bestätigt der Beschwerdeführer selbst, den Fragebogen für die Revisionsschätzung erhalten und ausgefüllt zu haben, indem er in seiner Beschwerde bzw. Replik festhält, er erinnere sich daran, ein Formular pflichtbewusst ausgefüllt zu haben, worin bauliche Anpassungen hätten erwähnt werden müssen. Des Weiteren wurde bereits für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auf die amtliche Revisionsschätzung vom 27. März 2017 abgestellt. In der entsprechenden Veranlagungsverfügung vom 3. April 2018 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte der neuen Schätzung per 31. Dezember 2016 repräsentativer seien als die Werte der Schätzung aus den Jahren 2000 und 2002, weshalb die neue Schätzung ab der Steuerperiode 2016 massgebend sei (vgl. Bg-act. 11). Die Veranlagung des Jahres 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Übrigen wird die amtliche Schätzung vom 27. März 2017 seit der Steuerperiode 2016 auch bei den weiteren Gesamteigentümern der Liegenschaft B._____ angewendet, welche die neue Bewertung unstreitig stets akzeptiert haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Schätzungsverfügung vom 27. März 2017 Kenntnis hatte bzw. sie ihm zugestellt wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers, in J._____ sei der Zustelldienst ziemlich unzuverlässig, ist nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es darf angenommen werden, dass sich steuerpflichtige Personen gegen die Anwendung nicht bekannter Schätzungen zur Wehr setzen und nachfragen, wenn eine angekündigte Schätzung nicht eintrifft. Vor diesem Hintergrund zielen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen, wonach der Mietwert aufgrund von nicht beheizbaren Räumen und der daraus resultierenden Unbenutzbarkeit des über 200 Jahre alten Hauses im Winter viel zu hoch sei, ins Leere. Vielmehr hätten diese Vorbringen bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend die amtliche Revisionsschätzung (vgl. Art. 13 aSchG) vorgebracht werden müssen, was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat. Wie bereits erwähnt, steht es dem Beschwerdeführer indes offen, den Gegenbeweis zu den Werten der amtlichen Schätzung auch ausserhalb des eigentlichen Schätzungsverfahrens bzw. nachdem die entsprechende amtliche Schätzung in Rechtskraft erwachsen ist, entweder mittels einer neuen amtlichen Schätzung oder auf andere Weise zu erbringen (vgl. vorstehend Erwägung 4.2). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Es genügt nicht, wenn er einfach behauptet, der Eigenmietwert sei wegen des Zustands der Liegenschaft zu hoch, ohne Beweise vorzulegen, welche die amtliche Schätzung vom 27. März 2017 zu widerlegen vermöchten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts weist eine amtliche Schätzung eine erhöhte Beweiskraft für die darin enthaltenen Tatsachen auf, weshalb nicht ohne triftigen Grund davon abzuweichen ist. Dies gilt umso mehr, je neuer die amtliche Schätzung ist (vgl. VGU A 17 57 vom 27. März 2018 E.5c). Somit hat die Beschwerdegegnerin betreffend Bestimmung des Eigenmietwerts der Parzelle B._____ (Wohnhaus mit Stall) zu Recht auf die amtliche Revisionsschätzung vom 27. März 2017 und damit – im Gegensatz zur Schätzung vom 13. Juli 2000 – auf eine durchaus aktuelle und zeitnahe Schätzung abgestellt und den Eigenmietwert auf CHF 8'100.-- veranlagt.

5.2

An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nach Rücksprache mit der Gemeinde H._____ (die Gemeinde H._____ hat per 1. Januar 2010 mit der Gemeinde D._____ fusioniert) sei im Jahr 2000 der halbe Mietwert mit CHF 4'710.-- fixiert worden, nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die frühere Gemeinde H._____ den Mietwert nicht auf CHF 4'710.-- fixiert, sondern ab dem Jahr 2000 wurde auf die damals gültige amtliche Schätzung vom 13. Juli 2000 abgestellt. Der Betrag von CHF 4'710.-- entspricht denn auch exakt dem hälftigen Anteil des geschätzten Eigenmietwerts von CHF 9'420.-- (vgl. Bg-act. 2).

5.3

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Gemeinde D._____ als Folge der Unbewohnbarkeit im Winter eine Teilentlastung auf der Gästeabgabe von etwa 50 % gewährt habe. Dazu gilt es festzuhalten, dass die amtliche Schätzung des Amts für Immobilienbewertung nur betreffend die Feststellung der Anzahl Zimmer Einfluss auf die Festlegung der Gästeabgabe hat. Zwischen dem Mietwert und der Gästeabgabe besteht kein Zusammenhang. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde D._____ dem Beschwerdeführer eine Reduktion auf die Gästeabgabe gewährt hat, kann er in Bezug auf die Einkommenssteuern nichts für sich ableiten. Die Reduktion der Gästeabgabe kann mangels gleicher Berechnungsgrundlage auch nicht als Beweis für einen zu hohen Wert der amtlichen Schätzung herangezogen werden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit ebenfalls als nicht stichhaltig.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Gegenbeweis zu den Werten der amtlichen Schätzung vom 27. März 2017 weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erbracht hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu Recht auf den hälftigen Anteil des Eigenmietwerts gemäss amtlicher Revisionsschätzung vom 27. März 2017 in der Höhe von CHF 8'100.-- abgestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2021 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer trotz des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, für künftige Steuerperioden schriftlich eine neue Schätzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IBG zu beantragen, um den von ihm geltend gemachten, tieferen Eigenmietwert der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft zu belegen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.-- festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

284.--

zusammen

CHF

1'084.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 3 StHGart. 3 LHIDart. 3 StHG

Art. 6 StGart. 6 LTart. 6 LTB

Art. 6 StGart. 6 StGart. 6 LIG

Art. 4 StHGart. 4 LHIDart. 4 StHG

Art. 7 StGart. 7 LTart. 7 LTB

Art. 7 StGart. 7 StGart. 7 LIG

Art. 9 StGart. 9 LTart. 9 LTB

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Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 StHG

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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 20 IBGart. 20 IBGart. 20 LVI

Art. 19 IBGart. 19 IBGart. 19 LVI

Art. 12 IBGart. 12 IBGart. 12 LVI

Art. 12 IBGart. 12 IBGart. 12 LVI

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