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Entscheid

A 2021 27

Baugesuch/Baubewilligung

7. Dezember 2021Deutsch28 min

1. Die A._____ (nachfolgend A._____) hat ihren statutarischen Sitz in B._____ (vorher in C._____). Deren einziger Aktionär, D._____ (nachfolgend D._____), lebt in einem von der Aktiengesellschaft erworbenen Hausteil in B._____. D._____ ist quellensteuerpflichtig und hat damit für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine Steuererklärung einzureichen. Da die A._____ keine Quellensteuerabrechnungen einreichte, erfolgten seitens der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend KStV) zehn Mahnungen zur Einreichung derselben (alle datiert vom 18. April 2019) für die Abrechnungen ab Januar 2014 bis Dezember 2018. Am 16. Mai 2019 folgten zehn zweite Mahnungen (per A-Post+) unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 173 StG und der Ermessenstaxation (Art. 131 StG).

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 27

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

RichterIn Pedretti und Meisser

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 16. November 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. & lic. oec. Luzi Stamm,

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Quellensteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die A._____ (nachfolgend A._____) hat ihren statutarischen Sitz in B._____ (vorher in C._____). Deren einziger Aktionär, D._____ (nachfolgend D._____), lebt in einem von der Aktiengesellschaft erworbenen Hausteil in B._____. D._____ ist quellensteuerpflichtig und hat damit für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine Steuererklärung einzureichen. Da die A._____ keine Quellensteuerabrechnungen einreichte, erfolgten seitens der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend KStV) zehn Mahnungen zur Einreichung derselben (alle datiert vom 18. April 2019) für die Abrechnungen ab Januar 2014 bis Dezember 2018. Am 16. Mai 2019 folgten zehn zweite Mahnungen (per A-Post+) unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 173 StG und der Ermessenstaxation (Art. 131 StG).

2. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 sprach die KStV betreffend Quellensteuern für jedes Halbjahr der Abrechnungsperiode 2014 bis 2018 Ordnungsbussen von je CHF 200.-- aus. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2019 wurde am 3. Juli 2020 abgewiesen. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 7. August 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2020 nicht ein (Verfahren A 20 34). Das Bundesgericht wies sodann die Beschwerde am 10. November 2020 ab, womit die Ordnungsbussen in Rechtskraft erwuchsen.

Erwägungen

3.

Mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 veranlagte die KStV die A._____ für die Halbjahre 2014 bis 2018 nach Ermessen jeweils mit einer Bruttolohnsumme pro Halbjahr von CHF 59'700.-- (sprich CHF 119'400.-- pro Jahr).

4.

Mit am 23. Juli 2019 bei der KStV eingegangener Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen verlangte die A._____ die Aufhebung der zehn Ermessensveranlagungen mit einem quellensteuerpflichtigen Lohn von rund CHF 10'000.-- für zehn Halbjahre (2014 bis 2018). Die A._____ habe nie quellensteuerpflichtige Löhne ausbezahlt und daher auch nie Arbeitnehmer als quellensteuerpflichtig angemeldet. Da kein quellensteuerpflichtiges Personal beschäftigt worden sei, sei entsprechend auch keine Abrechnung eingereicht worden. Die Gesellschaft ruhe und sei inaktiv, was auch der KStV mitgeteilt worden sei. Ebenso sei mitgeteilt worden, dass deren Geschäftsführer D._____ bei einer anderen Gesellschaft tätig sei. Es sei also keine Mitwirkungspflicht verletzt worden. Die Ermessenstaxationen seien offensichtlich unrichtig, sie stünden in krassem Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Gewinn der A._____ habe im Jahre 2017 bei CHF 200.-- und der Umsatz bei CHF 6'000.-- (Mieteinnahmen von CHF 500.-- pro Monat) gelegen. Der veranlagte Monatslohn von fast CHF 10'000.-- bzw. Jahreslohn von CHF 120'000.-- sei offensichtlich willkürlich und missbräuchlich. Ähnliche Zahlen betreffend Umsatz und Gewinn bestünden für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Der KStV sei bewusst gewesen, dass die Gesellschaft ruhe und einzig monatliche Mieteinnahmen von CHF 500.-- erziele und damit nicht plötzlich einen Jahreslohn von fast CHF 120'000.-- ausbezahlen könne. Die Firma verfüge überdies über keine Bewilligung zur Ausübung von Wertpapierhandelsgeschäften. Mit der Einsprache wurden sämtliche Quellensteuerabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 eingereicht, worin der einzige Arbeitnehmer D._____ mit einem Lohn von CHF 0.-- ausgewiesen wurde.

5.

Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte die KStV der A._____ mit, dass die Möglichkeit bestünde, dass für den Unterhalt von D._____, der angebe, bei mehreren Firmen beteiligt oder angestellt zu sein, nicht die A._____, sondern andere Firmen aufkommen würden. Wenn nachgewiesen werde, dass der Lebensunterhalt anderweitig finanziert worden sei, könne eine Reduktion der Ermessenstaxation vorgenommen werden. Am 4. Dezember 2019 forderte die KStV von D._____ den Nachweis der Lebenshaltungskosten. Mit E-Mail vom 10. Januar 2020 teilte D._____ der KStV mit, dass er in der nächsten Woche die geforderten Nachweise vollständig werde einreichen können.

6.

Nachdem keine Unterlagen darüber eingereicht wurden, wie D._____ seinen Unterhalt finanzierte, wies die KStV die Einsprache mit Entscheid vom 29. April 2021 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vertreter der A._____ (sprich D._____) nicht den Nachweis habe erbringen können, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, d.h. wie er die Miete bezahle, seinen Bedarf an Lebensmitteln finanziere, wie hoch seine Krankenkassenprämien seien und wieviel er für die von ihm behaupteten Spitalaufenthalte selber habe "berappen" müssen. Auch habe er im Jahre 2017 privat eine Liegenschaft in E._____ zum Preis von CHF 60'000.-- erwerben können. Es sei unklar, wie der Vertreter der A._____ dies bewerkstelligt habe. Allenfalls habe er in den fraglichen Perioden von anderen (noch existierenden oder aufgelösten) Gesellschaften einen Lohn (der auch der Quellensteuer unterliegen würde) bezogen oder ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (was ergänzend im ordentlichen Verfahren besteuert würde). Aufgrund des Liegenschaftenbesitzes werde beim Vertreter der A._____ ein solches ergänzendes ordentliches Verfahren seit 2017 durchgeführt. Auch hier habe der Genannte nie eine Steuererklärung eingereicht und sich immer nach Ermessen veranlagen lassen, wobei das im vorliegenden Quellensteuerverfahren angenommene Einkommen von CHF 120'000.-- satzbestimmend herangezogen worden sei. Dabei habe sich der Vertreter der A._____ nicht beeindrucken lassen und kein Rechtsmittel dagegen ergriffen. Es erscheine nicht rechtens, wenn er nun die Höhe des von der KStV festgesetzten Einkommens als willkürlich bezeichne, selber aber nie irgendeinen Hinweis liefere, wovon er seinen Unterhalt bestreite. Immerhin sei er gemäss Handelsregisterauszug Direktor und Verwaltungsratspräsident der Firma, ein monatliches Einkommen von CHF 9'950.-- erscheine daher nicht unrealistisch. Dieser Betrag führe zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von unter CHF 120'000.--. Mit der Festlegung dieser Grenze solle vermieden werden, dass die Grenze für die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 105a StG und Art. 28 ABzStG (CHF 120'000.--) überschritten und ein weiteres Verfahren in Gang gesetzt werde. Wenn der Vertreter der A._____ seine Mitwirkungspflicht ständig verletze und versprochene Nachweise nicht beibringe, so dürfe ihm das nicht zum Vorteil gereichen.

7.

Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass D._____ von der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit keinen Lohn bezogen habe und diese in der fraglichen Zeit generell keine Löhne entrichtet habe. Mit dem Aktienkapital der A._____ habe die Beschwerdeführerin für CHF 98'000.-- die Liegenschaft in B._____ gekauft, worin D._____, der oft kaum über dem Existenzminimum lebe, wohne und dafür eine monatliche Miete von CHF 500.-- bezahle. Von einem von der Beschwerdeführerin bezogenen Einkommen von CHF 120'000.-- könne unter den gegebenen Umständen (inaktive Gesellschaft) keine Rede sein. D._____ habe zuvor in anderen Kantonen gelebt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass bei Firmen, die keinen Lohn ausschütteten, ein Vermerk "Null-Ausschüttung" genüge und sich eine detailliert ausgefüllte Steuererklärung erübrige. Dass die Beschwerdeführerin ruhe, sei auch durch Pfändungsprotokolle der Betreibungsämter der Stadt F._____ und später des Betreibungsamtes G._____ bzw. später des Betreibungs- und Konkursamts H._____ belegt. Zudem sei der Wertpapierhandel bewilligungspflichtig und es liege für die Gesellschaft keine Bewilligung vor. Im Weiteren habe D._____ am 13. Juli 2017 eine schwere Bein-/Fussverletzung erlitten und sei deswegen über einen längeren Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen (Aufenthalte in vier Spitälern und insgesamt vier Operationen). Der Buchhalter sei an Krebs erkrankt und 2018 verstorben. Es sei daher zu Betreibungen gegenüber D._____ und der Beschwerdeführerin gekommen. Wie solle da die Beschwerdeführerin jährlich einen Lohn von CHF 120'000.-- an D._____ ausbezahlt haben? Als Nachweis für die prekäre finanzielle Situation würden auch die zahlreichen Pfändungseinvernahmen des Betreibungs- und Konkursamts H._____ dienen. Es seien sodann Ermessenstaxationen und Steuerbussen hinzugekommen. D._____ habe sich nicht zur Wehr setzen können, obwohl die Ermessenstaxationen nicht den real existierenden Daten entsprochen hätten. Nach der Aufforderung vom 21. August 2019, den Nachweis zu erbringen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, habe D._____ der KStV telefonisch mitgeteilt, dass er bei der "I._____ AG" (Internetagentur/Medienagentur) tätig geworden sei und dort einen geringfügigen Lohn bezogen habe, nachdem die Beschwerdeführerin stillgelegt worden sei. Erst nach 1 ¼ Jahren sei dann der Einspracheentscheid erfolgt. Bei den persönlichen Steuern habe D._____ in der damaligen Situation nicht mehr die Kraft gehabt, sich zur Wehr zu setzen. Es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als in den sauren Apfel zu beissen und die zu hohen Ermessenstaxationen zu bezahlen.

Dispositiv

Die von der KStV erfolgten Lohnschätzungen von rund CHF 120'000.-- seien demnach massiv zu hoch. Tatsächlich hätten die Lohnzahlungen CHF 0.-- betragen und sei in den Jahresabrechnungen jeweils ein Einkommen von CHF 0.-- deklariert worden. Zudem würden die Ermessenstaxationen der Abteilung Quellensteuern den Ermessenstaxationen der Beschwerdeführerin im Bereich der Gewinnsteuer widersprechen. Die Gewinnsteuer sei jeweils im dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Bereich festgelegt worden. Auch dies zeige, dass der ermessensweise angenommene quellensteuerpflichtige Lohn von rund CHF 120'000.-- pro Jahr in keiner Art und Weise gerechtfertigt sei. Die Behauptung der KStV, das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin (A._____) sei völlig intransparent, sei daher nicht gerechtfertigt.

D._____ habe im Jahre 2015 eine Erbschaftsauszahlung erhalten, welche es ihm ermöglicht habe, 2016 die "J._____ AG" zu gründen, die jedoch nie aktiv geworden sei. Sowohl die "I._____ AG" als auch die "J._____ AG" habe er inzwischen verloren. Betreffend Bestreitung des Lebensunterhalts führt die Beschwerdeführerin weiter an, dass D._____ die Krankenkassen-Prämien nicht mehr habe bezahlen können, so dass er dafür betrieben worden und auf der schwarzen Liste der säumigen Zahler gelandet sei. Aus dem Betreibungsregisterauszug gehe auch hervor, welche Kosten D._____ für die Spitalaufenthalte selber habe tragen müssen. D._____ erhalte von der "I._____ AG" – wie schon seit Jahren – einen monatlichen Lohn von CHF 1'000.--, was belegt sei und mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich abgerechnet werde. Er lebe sehr bescheiden und wohne in einer stark sanierungsbedürftigen Liegenschaft, was auch dem Verwaltungsgericht bekannt sei. Das Amt für Immobilienbewertung habe im Jahre 2020 angedroht, die Liegenschaft als unbewohnbar einzuschätzen, da keine Küche vorhanden sei (bloss "Ersatzküche").

8. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die KStV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei das der Quellensteuer unterliegende Bruttoeinkommen von D._____ bei der A._____ für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 durch das streitberufene Gericht festzulegen. Die Beschwerdegegnerin erläutert erneut den Sachverhalt und verweist auf die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Pflicht zur halbjährlichen Einreichung einer Quellensteuerabrechnung. D._____ zeichne gemäss Handelsregister als Verwaltungsratspräsident und Direktor der A._____, so dass sein Verhalten als Organ der Gesellschaft in direktem Zusammenhang zu seinem Verhalten als Privatperson zu sehen sei. Er lebe seit Jahren in der Schweiz und seit 2009 im Kanton Graubünden. Er sei aber offensichtlich nicht willens, sich an landesübliche Pflichten zu halten. Dies werde teilweise vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigt ("…eine Unbedarftheit an den Tag gelegt, wie sie nicht toleriert werden kann…"). Selbst der Umgang mit Forderungen lasse einige Fragen zum Verhalten von D._____ offen (unter Verweis auf die Beilage 4 betreffend Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin). D._____ habe in der hier massgeblichen Periode (2014 bis 2018) Funktionen bei vier Gesellschaften innegehabt und davor bei weiteren drei Gesellschaften eine leitende Funktion ausgeübt. Die Aussage, wonach D._____ die Beschwerdegegnerin in einem Telefonat über den von der "I._____ AG" bezogenen Lohn von CHF 1'000.-- orientiert habe, werde bestritten. Die "I._____ AG" habe im Kanton Graubünden nie eine Quellensteuerabrechnung eingereicht (obwohl sie das für den Arbeitnehmer D._____ hätte tun müssen). Es sei unklar, ob sie als juristische Person an ihrem Sitz im Kanton Zürich je eine Steuererklärung eingereicht habe. Die Aussage betreffend Erbschaftsauszahlung in der Beschwerde werfe die Frage auf, ob dieser Vermögenszugang nicht irgendwo hätte besteuert werden müssen (Erbschaftssteuer). Es dürfte sich um einen grösseren Betrag gehandelt haben, habe D._____ doch eine Aktiengesellschaft mit einem zu 50 % liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.-- gründen können. Die Aktien hätte er zudem im Rahmen einer ergänzenden ordentlichen Veranlagung gemäss Art. 105 StG deklarieren müssen, was jedoch unterblieben sei. Es bleibe weiter offen, wie D._____ im Jahre 2017 die Liegenschaft in E._____ für den Betrag von CHF 60'000.-- habe erwerben können. Allenfalls habe D._____ nebst den eingestandenen Zahlungen der "I._____ AG" auch noch von weiteren Quellen Lohn bezogen oder sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Letzteres würde einer ergänzenden ordentlichen Besteuerung unterliegen. Ein solches Verfahren finde aufgrund des Liegenschaftenbesitzes in E._____ seit 2017 statt. Auch in diesen Verfahren sei nie eine Steuererklärung eingereicht worden und in der Ermessentaxation das im vorliegenden Quellensteuerverfahren angenommene Einkommen von rund CHF 120'000.-- satzbestimmend herangezogen worden, was nie bestritten worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe in den fraglichen Jahren nie innert Frist eine Steuererklärung eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren laufend verletzt. Sie sei dafür mehrfach gebüsst und schliesslich nach Ermessen veranlagt worden. Die zuletzt eingereichte Steuererklärung weise einen Umsatz von gerade mal CHF 6'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin könne auch aus dem FINMA-Bericht, der aus dem Jahre 2010 stamme, nichts für die hier fraglichen Jahre 2014 bis 2018 herleiten. Auch der Rechtfertigungsgrund der Bein-/Fuss-Verletzung sei nicht erwiesen. Selbst wenn, sei es D._____ indes möglich gewesen, einen Vertreter zu beauftragen. Die Vorgehensweise von D._____ mit Gründungen von Firmen, die hochtrabende Firmenzwecke vorgegeben hätten und angeblich nie aktiv geworden seien oder bald schon wieder hätten liquidiert werden müssen, sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen mit fehlenden Abschlüssen und Belegen sowie nicht eingereichten Steuererklärungen sei aber als systematisch zu bezeichnen und diene möglicherweise nur der Verschleierung. Zurück blieben geprellte Gläubiger. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilage 4 sei ersichtlich, dass vorwiegend die öffentliche Hand betroffen sei. Zusammenfassend sei das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin für die Steuerbehörden völlig intransparent. Bis und mit Einspracheverfahren habe D._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Beschwerdegegnerin sei damit nicht in der Lage, das Einkommen von D._____, gemäss Handelsregister Direktor und Verwaltungsratspräsident, festzulegen. Ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 9'950.-- erscheine nicht unrealistisch. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Einkommen auch mit dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik zu plausibilisieren versucht. Mit der Festlegung des Bruttolohns auf CHF 9'950.-- bleibe die Beschwerdegegnerin über 30 % unter dem ermittelten Zentralwert für mittleres und oberes Kaders eines Finanzdienstleisters in der Ostschweiz. Die Beschwerdegegnerin führt zusammenfassend an, dass die Quellensteuer im System der Selbstveranlagung erhoben werde, die Mitwirkung des Steuer- oder Abrechnungspflichtigen damit Voraussetzung für eine Besteuerung sei. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter die Mitwirkungspflicht systematisch verletze und versprochene Nachweise nicht beibringe, dürfe dies nicht zu ihrem Vorteil gereichen. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Schreibens vom 21. August 2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit gewesen wäre, D._____ aufgrund der effektiven Verhältnisse zu beurteilen und sein Einkommen entsprechend festzulegen.

9. Seitens der Beschwerdeführerin folgten mit Eingaben vom 5., 12. und 13. Juli 2021 Ausführungen zur Replik, wobei die Argumente wiederholt und nochmals vertieft wurden. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin an, dass D._____ ein Gesuch um Sozialhilfe eingereicht und dann aber wieder zurückgezogen habe und sich auch von Privatpersonen habe Geld leihen müssen. Die Beschwerdegegnerin handle willkürlich, wenn sie Lohnzahlungen von rund CHF 120'000.-- durch die Beschwerdeführerin an D._____ annehme. Für die Liegenschaft in E._____, die momentan zwangsversteigert werde, habe der Beschwerdeführer zudem mit Ach und Krach lediglich zwei Anzahlungen von je CHF 5'000.-- (teilweise mit geliehenem Geld) leisten können, jedoch nicht den Restkaufpreis.

10. Mit Duplik vom 12. August 2021 unterstrich die Beschwerdegegnerin nochmals die Verletzung der Verfahrenspflichten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bzw. D._____ die Folgen davon zu tragen hätten. Sie hielt fest, dass es ihr trotz allem Bemühen nicht möglich sei, den Untersuchungsnotstand mit angemessenem Aufwand zu beseitigen.

11. Es folgten am 9. September 2021 (Poststempel) je eine Triplik durch die Beschwerdeführerin samt Einreichung der anwaltlichen Honorarforderung und eine durch D._____.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2021 betreffend Quellensteuern für die Abrechnungsperioden 2014 bis 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 abgewiesen hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG).

2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht eine Ermessenstaxation für nicht abgerechnete Quellensteuern verfügt hat und ob diese rechtmässig ist.

3.1. Nach den (unbestrittenen) Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist D._____ im Kanton Graubünden für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Qellenbesteuerung unterworfen (Art. 83 Abs. 1 Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 98 Abs. 1 lit. a StG). Nach Art. 41 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung des Kantons Graubünden (ABzStG; BR 720.015) ist die Abrechnung der Quellensteuern durch den Schuldner der steuerbaren Leistung bzw. den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen. Bei weniger als fünf quellensteuerpflichtigen Personen kann die Quellensteuerabrechnung halbjährlich vorgenommen werden (vgl. Ziff. 9.1.2 der Weisungen der Steuerverwaltung Graubünden über die Erhebung der Quellensteuer, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/-quellensteuer/WegleitungenMerkbltterTarife/-Form100-2019.pdf; letztmals besucht am 16. November 2021).

3.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2014 bis 2018 betreffend die Quellensteuern zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Eine Ermessenstaxation ist vorzunehmen, wenn eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Quellensteuerabrechnung oder keine zuverlässigen Unterlagen einreicht oder nur ungenügend Auskunft erteilt und ihr eine Ermessenstaxation angedroht wurde (Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG). Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Eine Ermessenstaxation wird in der Regel bei natürlichen Personen oder Juristischen Personen vorgenommen. Mit der Ermessenstaxation bei einer Arbeitgeberin für nicht abgerechnete Quellensteuern liegt hier ein Ausnahmefall vor. Auch bei der Quellensteuer, die eine Selbstdeklarationssteuer darstellt, ist es indes möglich, bei der Verletzung von Verfahrenspflichten (z.B. keine Abrechnungen oder unglaubwürdige bzw. widersprüchliche Abrechnungen) eine Ermessenstaxation vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2013 vom 18. Februar 2014 E.1.2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, [Nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 46 Rz. 29).

Mangels fristgerechter Einreichung der Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 18. April 2019 (vgl. Bg-act. 3) und nachfolgend mit 2. Mahnungen vom 16. Mai 2019 (vgl. Bg-act. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 gestützt auf Art. 173 StG. In den Bussverfügungen forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, innert acht Tagen die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 einzureichen und teilte ihr mit, dass bei erneutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. Bg-act. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 betreffend die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 eine Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 6). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist, und die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügungen eingereicht hat, nicht zu beanstanden.

4.1. Eine Ermessentaxation hat immer nach "pflichtgemässem Ermessen" zu erfolgen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2, 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.5). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 44; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 Rz. 37; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 19; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 54 und Art. 140 Rz. 51). Die Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind im Beschwerdeverfahren dieselben wie im Einspracheverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_783/2018 vom 29. November 2018 E.2.2.2, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 54; Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 49 Rz. 62).

4.2. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat; die sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskal motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder –hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E.5.2.2, 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E.4.1, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1, 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.1 m.H; Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 59; Zweifel/Hunziker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 52).

4.3. Tatsächlich kann bei fehlender Deklaration ein Veranlagungsnotstand bestehen, der erst dann vorliegt, wenn der Sachverhalt auch nach Einbezug der Regeln über die Beweislast nicht ermittelbar ist, wenn es an den Grundlagen für die Steuerveranlagung mangelt (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 20 Rz. 22; Zweifel/Hunziker, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 15 ff. und Rz. 30). Die Ermessenseinschätzung dient dazu, einen solchen Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde zu beheben. Sie darf aber keinen pönalen Charakter haben, kann doch für die Verletzung der Verfahrenspflichten eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden. Sie ist vielmehr ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E.2.3.3; A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E.2.5.3; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 22 Rz. 13). Der Steuerpflichtige (hier die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsratspräsident/Direktor derselben) hätte es in der Hand gehabt, durch die Einhaltung seiner Verfahrenspflichten den Veranlagungsnotstand zu vermeiden.

Die Veranlagungsbehörde ist indes von der Pflicht, zur Abklärung der steuerrechtlich massgebenden Verhältnisse nicht entbunden. Sie kann sich nicht auf blosse Vermutungen beschränken, sondern muss versuchen, alle verfügbaren Tatsachen abzuklären und die verbleibenden Lücken mittels Schätzungen (Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung, Lebensaufwand, etc.) auszufüllen. Dabei müssen schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der Steuerverwaltung angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5175/2015 vom 1. März 2016 E.2.6.2, A-849/2012 vom 27. September 2012 E.2.3.4). Es ist zulässig, bei einer Ermessenstaxation nach Erkenntnissen durch Abklärungen des Sachverhalts (z.B. Anfrage bei Arbeitgeber, SVA-Abrechnungen, Handelsregister, Onlinequellen, etc.) eine grosszügige Schätzung vorzunehmen (also quasi ein "Aufrunden" der Faktoren). Die Steuerverwaltung berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. Unter Erfahrungszahlen i.e.S. werden Ergebnisse verstanden, die aus einwandfreien Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Mithilfe einer Vermögensvergleichsrechnung prüft die Veranlagungsbehörde, ob der Vermögenszuwachs (angesichts des Einkommens, des Lebensaufwandes, etc. in der betreffenden Steuerperiode) erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_279/2011/2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 46 Rz. 41). Der Lebensaufwand spielt in der Regel im Zusammenhang mit den Erfahrungszahlen oder mit der Vermögensentwicklung eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2008 vom 4. Juni 2009 E.2.3; Zweifel/Hunziker, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 48e). Es ist aber nicht zulässig, willkürlich hohe Ermessenstaxationen vorzunehmen, da diese nicht nach pflichtgemässem Ermessen erstellt wären.

4.4.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre eigene Pflicht verletzt, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Von der Beschwerdeführerin kann D._____ in der besagten Periode wahrhaftig kaum einen monatlichen Lohn von CHF 9'950.-- bezogen haben. Die Beschwerdeführerin deklariert keine Aktivität, sie verfügt über keine Homepage und der eigentliche Unternehmenszweck ist ohne Bewilligung der FINMA nicht zulässig. Eine solche Bewilligung liegt hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte z.B. über das Betreibungsamt erfahren können, ob gegen die Beschwerdeführerin Betreibungsverfahren laufen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wie die Zahlungen geleistet werden, etc. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldnerinformation (siehe Bf-act. 4) zeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher vor allem Forderungen der öffentlichen Hand bezahlt hat, dies jedoch regelmässig erst beim Betreibungsamt. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor allem bei der öffentlichen Hand offene Forderungen, entspricht dies damit den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin will damit hervorheben, dass sich der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nicht an die Regeln in der Schweiz halte. Tatsächlich lässt sich aber aus der besagten Schuldnerinformation (auch) herauslesen, dass vermutlich keine Geschäftsaktivität vorliegt, da abgesehen von Strom, Steuern, etc. keine Forderungen von Lieferanten, Kunden, Angestellten, etc. im Betreibungsverfahren geltend gemacht wurden.

4.4.2. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer Geschäftsaktivität nachgeht. Es bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies ist aber nicht direkt eine Frage der Ermessenstaxation bei der Beschwerdeführerin. Der nachweislich vorhandene Vermögenswert der Beschwerdeführerin ist die Liegenschaft in B._____, in welcher deren Verwaltungsratspräsident lebt. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Amt für Immobilienbewertung (vorher Amt für Schätzungswesen) weitere Angaben einholen können. Falls diese Liegenschaft tatsächlich als nahezu unbewohnbar eingestuft wurde, würde dies gegen einen grossen Umsatz bzw. gegen gute finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen. Auch dagegen spricht die geringe Grösse der betroffenen Parzelle (126 m2). Beim Grundbuchamt hätte ausserdem der Kaufvertrag eingeholt werden können, um sich einen Eindruck vom damaligen Kaufpreis machen zu können. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine Geschäftstätigkeit besteht, da keine Unterlagen eingereicht werden, so kommt sie den ihr obliegenden Aufgaben nicht nach und hat damit nicht alles unternommen, um den Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen. Für das Vorhandensein eines Umsatzes bei der Beschwerdeführerin von über CHF 120'000.‑‑ (ansonsten wäre ja ein Bruttolohn von fast CHF 120'000.‑‑ vorausgesetzt), besteht nicht einmal ansatzweise ein Indiz. Auch das Ansetzen der Bruttolohnsumme auf knapp unter CHF 120'000.-- hatte offenbar einzig den Zweck, gegenüber der Beschwerdeführerin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung ein Bezugsverfahren einzuleiten. Hätte man einen Bruttolohn von über CHF 120'000.‑‑ angenommen, hätte keine Quellensteuerpflicht bestanden und nicht die Beschwerdeführerin wäre Schuldnerin der steuerbaren Leistung, sondern vielmehr der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin wäre ordentlich veranlagt worden. Weshalb die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von knapp unter CHF 120'000.-- angenommen hat, wird nicht nachvollziehbar erklärt. Ein möglicher Grund könnte auch darin liegen, dass dann die Immobilie der Beschwerdeführerin zur Versteigerung gelangen könnte (auch weil grundsätzlich für Steuerforderungen keine Betreibung auf Konkurs erfolgt).

4.4.3. Das Ableiten eines Einkommens von fast CHF 120'000.-- aus der Funktion "Direktor" bzw. "Verwaltungsratspräsident" mag zwar korrekt sein, wenn die betreffende Person tatsächlich eine Kaderfunktion innehat. Aber nur bezogen auf die Bezeichnung aus dem Handelsregister kann nicht gutgläubig damit argumentiert werden. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschaft (Beschwerdeführerin) weder über eine Homepage noch über einen Social-Media-Auftritt noch über sonst irgendwelche öffentlich zugänglichen Quellen verfügt. Quellen, die sonst bei einer "Finanzgesellschaft" zum Standardvertriebskanal gehören. Betreffend den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin hätte sich die Beschwerdegegnerin über die Betreibungsregisterinformationen (Betreibungsregisterauszug) zumindest über die Zahlungsmoral ein Bild machen können. Eine Person kann ja auch betrieben werden, wenn sie vermögend ist, aber aus Prinzip immer zu spät bezahlt. Tatsächlich bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dargelegt hat er indes, dass er bescheiden lebt. Nichtsdestotrotz konnte er in E._____ eine Immobilie für (äusserst geringe) CHF 60'000.-- erwerben. Woher er den Betrag dafür hatte, ist nicht bekannt. Ebenfalls klar ist aber, dass diese Immobilie aufgrund ausstehender Schulden der Beschwerdeführerin offenbar nun versteigert wurde. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Verwaltungsratspräsident die ergänzende ordentliche Veranlagung nach Ermessen nicht angefochten hat, kann nicht auf eine Anerkennung des dortigen satzbestimmenden Einkommens geschlossen werden.

5.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Ermessenstaxation bei der Beschwerdeführerin für Quellensteuern oder eine Ermessenstaxation beim Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin durchaus zulässig ist. Unzulässig ist es hingegen, die Ermessenstaxation ohne vorherige rudimentärste Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, diese zu tätigen und dabei die Ermessenstaxation in pflichtwidriger Weise zu hoch angesetzt. Damit hat die Beschwerdegegnerin willkürlich gehandelt, so dass der Einsprachentscheid aufzuheben ist.

5.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt eventualiter, dass das Gericht die Quellensteuer-Ermessenstaxation vornehmen solle. Es ist indes nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin nachzuholen, so dass die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin, zumal eine Rückweisung hinsichtlich der Auferlegung von Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG wird der obsiegenden Beschwerdeführerin dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend eine aussergerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 9. September 2021 (Poststempel) seine detaillierte Honorarnote ein. Für die Beschwerde- und Replikschriften macht er insgesamt einen (hohen) Aufwand von 18 Stunden, wovon alleine sechs Stunden für die Beschwerde (elf Seiten) und 12 Stunden für die Repliken (20 Seiten), für die Instruktion und das Aktenstudium vor der Eingabe der Beschwerdeschrift vier Stunden sowie Spesen von insgesamt CHF 465.-- (2 Std. Telefonate, Spesen, darunter für Autofahrten zum Klienten) geltend. Weiter macht er Zugtickets für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin als Aufwand geltend (fünf Tageskarten und ein übliches Ticket der SBB). Entschädigt wird der notwendige Aufwand, die Zugtickets für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin sind nicht als notwendige Kosten des Rechtsvertreters zu betrachten. Es handelt sich dabei vielmehr um Lebenshaltungskosten, die der Anwalt nicht hätte bezahlen müssen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen Stundenansatz von CHF 200.-- geltend, was beim insgesamt geltend gemachten Aufwand von 24 Stunden (exkl. Tickets SBB) Kosten von insgesamt CHF 5'239.60 ergibt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat jedoch viel Unnötiges vorgebracht bzw. oftmals Aussagen wiederholt. Es bleibt auch unklar, weshalb drei Repliken erforderlich waren. Die zu hohe Honorarnote ist deshalb nach Ansicht des Gerichts zu kürzen und die Entschädigung pauschal auf CHF 4'000.-- (inkl. MWST) festzulegen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

464.--

zusammen

CHF

2'964.--

gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat die A._____ aussergerichtlich pauschal mit CHF 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 173 StGart. 173 LTart. 173 LTB

Art. 173 StGart. 173 StGart. 173 LIG

Art. 131 StGart. 131 LTart. 131 LTB

Art. 131 StGart. 131 StGart. 131 LIG

Art. 105a StGart. 105a LTart. 105a LTB

Art. 105a StGart. 105a StGart. 105a LIG

Art. 28 ABzStGart. 28 ABzStGart. 28 DELIG

Art. 105 StGart. 105 LTart. 105 LTB

Art. 105 StGart. 105 StGart. 105 LIG

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 98 StGart. 98 LTart. 98 LTB

Art. 98 StGart. 98 StGart. 98 LIG

Art. 41 ABzStGart. 41 ABzStGart. 41 DELIG

Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD

Art. 46 StHGart. 46 LHIDart. 46 StHG

Art. 131 StGart. 131 LTart. 131 LTB

Art. 131 StGart. 131 StGart. 131 LIG

2C_1126/2013

Art. 173 StGart. 173 LTart. 173 LTB

Art. 173 StGart. 173 StGart. 173 LIG

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 StHG

Art. 137 StGart. 137 LTart. 137 LTB

Art. 137 StGart. 137 StGart. 137 LIG

2C_42/2017

2C_43/2017

2C_554/2013

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

2C_783/2018

2C_683/2013

2C_96/2019

2C_260/2014

2C_683/2013

2C_279/2011

2C_42/2017

2C_43/2017

BVGer A-849/2012TAF A-849/2012TAF A-849/2012

BVGer A-5175/2015TAF A-5175/2015TAF A-5175/2015

BVGer A-849/2012TAF A-849/2012TAF A-849/2012

2C_279/2011

2C_280/2011

2C_861/2008

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA