A 2021 28
Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
27. August 2020Deutsch11 min
1. Im Rahmen der Steuererklärung 2020 machte A._____ Mehrkosten für Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von CHF 6'400.-- geltend. Anlässlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020 vom 28. April 2021 wurde dieser Betrag nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aus, dass sich der Arbeits- und Wohnort in B._____ befinde, weshalb ein Abzug nicht möglich sei.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 21 28
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 14. Juli 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Im Rahmen der Steuererklärung 2020 machte A._____ Mehrkosten für Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von CHF 6'400.-- geltend. Anlässlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020 vom 28. April 2021 wurde dieser Betrag nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aus, dass sich der Arbeits- und Wohnort in B._____ befinde, weshalb ein Abzug nicht möglich sei.
2. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verpflegungsabzug gemäss Selbstdeklaration zu genehmigen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Restaurant C._____ mit Teilschicht, d.h. Zimmerstunde, arbeite und zwar morgens bis meistens ca. 14.00 Uhr und ab 16.00 Uhr bis Schichtende. Somit esse er jeweils am Mittag und am Abend im Betrieb. Er übernehme während der Mittagspause (Winter: 11.00 bis 11.30 Uhr, Sommer: 11.20 bis 11.50 Uhr) jeweils die Pausenvertretung. Das heisse, dass andere Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in der Pause in einem separaten Raum seien und er jeweils vorne im Gastraum sei, um allfällige Gäste zu bedienen. Es sei ihm daher nicht möglich, nach Hause zu gehen, um zu kochen und zu essen. Die Steuerverwaltung sei wohl davon ausgegangen, dass die Pause an einem Stück bezogen werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Wie aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sei, werde monatlich ein Betrag von CHF 396.-- für die Verpflegung in Abzug gebracht.
3. Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, laut eingereichtem Arbeitsvertrag würden A._____ pro Monat CHF 396.-- vom Lohn für die Mittags- und Abendverpflegung in Abzug gebracht. Gemäss Merkblatt N 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betrage der monatliche Marktwert für Mittagessen (CHF 300.--) und Abendessen (CHF 240.--) total CHF 540.--. Aufgrund der Unterschreitung der erwähnten Ansätze würden A._____ keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstehen. Der beantragte Abzug könne daher nicht gewährt werden.
4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Abzug gemäss Selbstdeklaration zuzulassen. Begründend machte er hauptsächlich geltend, dass der Arbeits- und Wohnort tatsächlich im gleichen Dorf liege. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die Verpflegung zu Hause einzunehmen, da er während der Essenspause, welche genau 30 Minuten dauere, die Gäste bewirte. Dies könne jederzeit von seiner Vorgesetzten bestätigt werden. Zudem werde je nach Gästeaufkommen unterschiedlich gegessen und die 30 Minuten könnten selten eingehalten werden. Der Verpflegungsabzug in seinem Arbeitsvertrag basiere auf Mittag- und Abendessen, allerdings auf 21 und nicht auf 30 Arbeitstagen. An den freien Tagen könne nicht im Betrieb gegessen werden.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten würden, weshalb der halbe Abzug in Abweichung zum Einspracheentscheid für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden könne. Der vom Beschwerdeführer beantragte volle Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend könne nicht gewährt werden, weil die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt werde.
6. Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juli 2021 geschlossen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021 betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können solche Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
2.
Materiell umstritten ist die Gewährung des Berufskostenabzugs für auswärtige Verpflegungskosten.
3.1
Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 31 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, so auf grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, schlechte Verkehrsverbindungen oder kurze Essenspausen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 Rz. 23; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).
3.2
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundessteuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG als Berufskosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen werden. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für diese Berufskosten Pauschalansätze festgelegt. Diese sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) geregelt: Für die Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2016 als voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.--, im Jahr CHF 3'200.--, und als halber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 7.50, im Jahr CHF 1'600.--. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Berufskostenverordnung).
3.3
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG können unselbständig Erwerbende als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen abgezogen werden. Nach Art. 10a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) können für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung folgende Abzüge vorgenommen werden: CHF 15.-- pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200.-- im Jahr (lit. a); CHF 7.50 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 1'600.-- im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (lit. b).
3.4
Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze (vgl. Merkblatt N 2 der ESTV "Naturalbezüge von Arbeitnehmenden, Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden", beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8) unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Berufskostenverordnung; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).
4.
Dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom Dezember 2019 kann entnommen werden, dass ihm der Arbeitgeber für die Mittags- und Abendverpflegung monatlich einen Betrag von CHF 396.-- vom Lohn abzieht (vgl. Bg-act. 5). Wie sich dieser Betrag im Detail zusammensetzt, ergibt sich aus dem besagten Arbeitsvertrag nicht. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verpflegungsabzug in seinem Arbeitsvertrag auf 21 Arbeitstagen basiere. Wenn das tatsächlich so wäre, würde der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer für die Verpflegung am Arbeitsplatz pro Tag einen ungeraden Betrag in der Höhe von CHF 18.8571429 (CHF 396.-- : 21 Arbeitstage) vom Lohn abziehen, was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – eher unwahrscheinlich erscheint. Gemäss oben erwähntem Merkblatt N 2 der ESTV beläuft sich der Ansatz für einen Erwachsenen für ein Mittagessen und ein Abendessen pro Tag auf total CHF 18.-- (Mittagessen: CHF 10.--, Abendessen: CHF 8.--; vgl. Bg-act. 8). Wird der im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers festgelegte monatliche Verpflegungsabzug durch den besagten Tagesansatz dividiert, resultieren genau 22 Arbeitstage (CHF 396.-- : CHF 18.--). Es ist also mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass bei der Berechnung des monatlichen Verpflegungsabzugs mit durchschnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat gerechnet wurde. Die vom beschwerdeführerischen Lohn abzuziehenden Verpflegungskosten entsprechen genau den Ansätzen gemäss Merkblatt N 2 der ESTV oder liegen sogar – wenn mit durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat gerechnet würde – etwas höher. Da damit die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden, ist dem Beschwerdeführer – in Abweichung zum angefochtenen Einspracheentscheid, aber in Übereinstimmung mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin – der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend zu gewähren (2 x CHF 1'600.--). Demgegenüber kann der volle Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend (2 x CHF 3'200.--) nicht zugelassen werden, zumal die Verpflegung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vom Arbeitgeber verbilligt wird. Ebenfalls kann der vom Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration unter Ziff. 9.8/9.9 geltend gemachte Abzug (2 x CHF 6'400.--) nicht gewährt werden, da vorliegend das Erfordernis des auswärtigen Wochenaufenthalts offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. Bg-act. 1).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte. Sie hätte aber bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verpflegung vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers verbilligt wird bzw. die Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden und damit, dass der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden kann, zumal der beschwerdeführerische Arbeitsvertrag bereits damals bei den Akten lag (vgl. Bg-act. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr in der Höhe von CHF 800.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.
Dispositiv
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
238.--
zusammen
CHF
1'038.--
gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB
Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD
Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 6 Berufskostenverordnungart. 6 Ordonnance sur les frais professionnelsart. 6 Ordinanza sulle spese professionali
Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB
Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG
Art. 10a ABzStGart. 10a ABzStGart. 10a DELIG
Art. 6 Berufskostenverordnungart. 6 Ordonnance sur les frais professionnelsart. 6 Ordinanza sulle spese professionali
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA