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Entscheid

A 2021 32

Einkommenssteuer

24. März 2021Deutsch4 min

1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 erhoben A._____ Einsprache gegen die Rechnungen zur Gästetaxe 2016 – 2020 der Gemeinde B._____. Begründend führten sie an, dass die Wohnungen StWE-Nr. C._____ und D._____ zusammengeschlossen seien und als eine Wohnung genützt würden. Weiter gaben sie an, dass die Veranlagungsbehörde Kenntnis über den Zusammenschluss haben musste.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 32

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin ad hoc Guhl

URTEIL

vom 28. Juli 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gästetaxen

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 erhoben A._____ Einsprache gegen die Rechnungen zur Gästetaxe 2016 – 2020 der Gemeinde B._____. Begründend führten sie an, dass die Wohnungen StWE-Nr. C._____ und D._____ zusammengeschlossen seien und als eine Wohnung genützt würden. Weiter gaben sie an, dass die Veranlagungsbehörde Kenntnis über den Zusammenschluss haben musste.

2. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 wies die Gemeinde B._____ die Einsprache gegen die obgenannten Rechnungen ab.

3. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2021 (Poststempel 9. Juli 2021) Widerspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die zu viel bezahlten Gästetaxen zurückzuerstatten seien, weil sie von der falschen Berechnung durch die Behörde nichts wissen konnten.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf, bis am 26. Juli 2021 (Valuta) einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 9. Juli 2021 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist nach Art. 74 Abs. 3 VRG auf ihr Begehren nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z. B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

2.2

Im vorliegenden Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2021 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.-- innert 10 Tagen, d. h. bis spätestens zum 26. Juli 2021, auf. Dieses Schreiben wurde am 12. Juli 2021 per Einschreiben an den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin versandt und am 21. Juli 2021 zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2021 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf CHF 200.-- festgesetzt.

Dispositiv

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

200.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

143.00

zusammen

CHF

343.00

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

BGE 124 I 241ATF 124 I 241DTF 124 I 241

BGE 96 I 521ATF 96 I 521DTF 96 I 521

1P.163/1997

1P.371/2004

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA