Lexipedia

Entscheid

A 2021 41

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

11. Januar 2022Deutsch19 min

1. A._____ erhält für seine sich in Ausbildung befindende Tochter B._____ (geb. am C._____) eine AHV- und zwei BVG-Kinderrenten. Die den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 betreffende AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend: SVA) direkt an die Tochter überwiesen. Die BVG-Kinderrenten der Pensionskasse des Bundes Publica (nachfolgend: Publica) beliefen sich im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 736.05 pro Monat. Diese Kinderrenten leitete A._____ mittels monatlichem Dauerauftrag an seine Tochter mit Wohnsitz in D._____, Liechtenstein, weiter.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 41

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 24. November 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ erhält für seine sich in Ausbildung befindende Tochter B._____ (geb. am C._____) eine AHV- und zwei BVG-Kinderrenten. Die den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 betreffende AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend: SVA) direkt an die Tochter überwiesen. Die BVG-Kinderrenten der Pensionskasse des Bundes Publica (nachfolgend: Publica) beliefen sich im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 736.05 pro Monat. Diese Kinderrenten leitete A._____ mittels monatlichem Dauerauftrag an seine Tochter mit Wohnsitz in D._____, Liechtenstein, weiter.

Erwägungen

2.

In seiner Steuererklärung 2019 deklarierte A._____ die AHV-Kinderrente nicht als Renteneinkommen. Die BVG-Renten der Publica wurden samt Anteil Kinderrenten (12 x CHF 736.05 = CHF 8'832.60) unter Ziff. 3.2 der Steuererklärung (Renten Säule 2) deklariert. Unter Position 11.2 "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" machte A._____ einen Abzug in der Höhe von CHF 8'833.-- für die BVG-Kinderrenten geltend.

3.

Mit Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2019 vom 1. März 2021 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- unter Ziff. 3.1 "AHV / IV Rente Person 1" auf mit der Bemerkung, dass Kinderrenten auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bei den Eltern besteuert würden. Zudem wurden die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder in der Höhe von CHF 8'833.-- auf CHF 3'112.-- gekürzt mit der Begründung, dass Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit des Kindes abziehbar seien. Im Gegenzug wurde A._____ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der hälftige Kinderabzug für Kinder in Ausbildung in der Höhe von CHF 4'650.-- gewährt mit der Bemerkung, dass ab Volljährigkeit des Kindes beiden Elternteilen je der halbe Kinderabzug zustehe.

4.

Die von A._____ hiergegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 teilweise gut. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von der SVA direkt an die Tochter ausgerichtete AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- sowie die von der Publica ausbezahlte BVG-Kinderrente in der Höhe von CHF 8'832.60 weiterhin von A._____ zu versteuern seien. Die Aufrechnung der nicht deklarierten AHV-Kinderrente sei somit zu Recht erfolgt. Zudem sei die Tochter am 18. Februar 2019 volljährig geworden. Die Unterhaltsbeiträge (Kinderrenten) seien entsprechend nur noch für die Monate Januar und Februar abzugsfähig. Der zulässige Abzug betrage total CHF 3'126.--. Der anlässlich der Veranlagung gewährte Abzug von CHF 3'112.-- werde entsprechend abgeändert. Somit könne der beantragte volle Unterhaltsabzug für die an die Tochter weitergeleiteten Kinderrenten nicht gewährt werden. Sodann stehe A._____ beim Kanton der halbe Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- bzw. beim Bund der volle Kinderabzug von CHF 6'500.-- zu. Schliesslich könnten die Renten gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Liechtenstein nur in der Schweiz besteuert werden, zumal A._____ in der Schweiz ansässig sei.

5.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Alterskinderrenten seiner Tochter in das Liechtenstein überwiesen würden. Die Alterskinderrente sei im Doppelbesteuerungsabkommen nirgends explizit erwähnt. Nach Art. 21 dieses Abkommens seien andere Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt würden, ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat zu versteuern. Nachgewiesenermassen erhalte seine Tochter die Alterskinderrenten und nicht er. Solange seine Tochter noch nicht volljährig gewesen sei, hätten die Kinderrenten vollumfänglich von seinem Einkommen abgezogen werden können. Warum diese Praxis bei Volljährigkeit seiner Tochter nicht mehr berücksichtigt werden sollte, könne die Steuerverwaltung nicht belegen. Daher werde beantragt, die Alterskinderrenten der AHV und der Publica in der Höhe von CHF 9'924.-- bzw. CHF 8'832.-- nicht zu seinem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Zumindest sei die AHV-Kinderrente nicht aufzurechnen, da diese direkt an seine Tochter überwiesen werde. Falls das Gericht diesem Antrag nicht Folge leisten könne, sei ihm betreffend Kantons- und Gemeindesteuern der volle Kinderabzug von CHF 18'600.-- zu gewähren. Seine Unterhaltszahlungen hätten im Jahr 2019 total CHF 18'756.-- betragen. Die Lebenshaltungskosten für Studenten in Österreich würden sich auf ca. Euro 950.-- pro Monat belaufen. Folglich würden seine Unterhaltszahlungen bei weitem genügen.

Dispositiv

6. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass die von der SVA direkt an die Tochter ausgerichtete AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.--und die von der Publica ausbezahlten BVG-Kinderrenten in der Höhe von CHF 8'832.60 weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern seien. Die Aufrechnung der nicht deklarierten AHV-Kinderrente unter Position 3.1 sei somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Ausserdem sei die Tochter des Beschwerdeführers am 18. Februar 2019 volljährig geworden. Die Unterhaltsbeiträge (Kinderrenten) seien entsprechend nur noch für die Monate Januar und Februar abzugsfähig. Der zulässige Abzug belaufe sich auf total CHF 3'126.--. Der vom Beschwerdeführer in der Einsprache beantragte volle Unterhaltsabzug für die an seine Tochter weitergeleiteten Kinderrenten könne folglich nicht gewährt werden. Des Weiteren habe die Tochter des Beschwerdeführers ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein an der gleichen Adresse wie ihre Mutter. Gemäss Studienbestätigung sei sie per Stichtag (31. Dezember 2019) an der Universität E._____ gemeldet gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien an ihren Wohnsitz in Liechtenstein zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, welche die gesamte Naturalpflege erbracht und damit durchaus ebenfalls erhebliche materielle bzw. geldwerte Leistungen für ihre auswärts studierende Tochter getätigt habe. Demnach stehe dem Beschwerdeführer betreffend Kanton der halbe Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- bzw. beim Bund der volle Kinderabzug in der Höhe von CHF 6'500.-- zu. Der mit Beschwerde beantragte volle Kinderabzug könne somit nicht gewährt werden.

7. Am 16. November 2021 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und vertiefte seinen Standpunkt.

8. Mit Duplik vom 22. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Gemäss unbestrittener Berechnung der Beschwerdegegnerin beläuft sich der Streitwert auf CHF 1'929.--. Da dieser unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die AHV-Kinderrente zu Recht aufgerechnet sowie besteuert hat und ob die zum Abzug zugelassenen Unterhaltsbeiträge korrekt sind. Auch ist in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 die zulässige Höhe des Kinderabzugs zu prüfen.

3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, Alterskinderrenten versteuern zu müssen, die seine Tochter und nicht er erhalten habe.

3.2. Unter dem Randtitel "Einkünfte aus Vorsorge" erklären Art. 22 Abs. 1 DBG und der gleichlautende Art. 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen für steuerbar. Der Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bzw. Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) steht nicht dem – allenfalls volljährigen (vgl. Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 22ter AHVG) – Kind, sondern dem Bezüger der Hauptrente zu. Der Berechtigte hat diese Renten zu versteuern, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind überlässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 22 Rz. 28 m.H.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E.2.3, 2A.536/2001 vom 29. Mai 2002 E.3.1). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Leistungen aus beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Aus dem Gesagten folgt, dass Kinderrenten von derjenigen steuerpflichtigen Person als Einkommen zu versteuern sind, der auch die Hauptrente zusteht (rentenberechtigte Person).

3.3. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine AHV- und zwei BVG-Altersrenten bezieht. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er Anspruch auf eine AHV-Kinderrente (Zeitraum Januar bis Dezember 2019: CHF 9'924.--) und zwei BVG-Kinderrenten (Jahr 2019: CHF 8'832.60) hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, 2, 3, 4 und 5). Als rentenberechtigte Person hat somit der Beschwerdeführer die erwähnten Kinderrenten als Einkommen zu versteuern. Daran ändert – wie soeben dargelegt – der Umstand nichts, dass die AHV-Kinderrente von der SVA direkt an die Tochter des Beschwerdeführers überwiesen wird bzw. dass Letzterer die BVG-Kinderrenten, welche die Publica ihm ausbezahlt, mittels monatlichem Dauerauftrag seiner Tochter weiterleitet (vgl. Bg-act. 2 und 5). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Steuererklärung 2019 nicht deklarierte AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu Recht unter Position 3.1 "AHV / IV Rente Person 1" aufgerechnet und besteuert (vgl. Bg-act. 6, 8, 9, 12 und 16). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die BVG-Altersrenten samt Anteil Kinderrenten von CHF 8'833.-- [12 x CHF 736.05] bereits in seiner Steuererklärung 2019 korrekterweise unter Ziff. 3.2 "Renten Säule 2" deklariert hat (vgl. Bg-act. 3, 4, 5 und 6).

4.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, als seine Tochter noch nicht volljährig gewesen sei, hätten die Kinderrenten vollumfänglich von seinem Einkommen abgezogen werden können. Warum diese Praxis bei Volljährigkeit seiner Tochter nicht mehr berücksichtigt werden sollte, könne die Beschwerdegegnerin nicht belegen und hierfür auch keine rechtlichen Erlasse nennen.

4.2. Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder können vom leistenden Elternteil nicht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 36 Abs. 1 lit. c StG von den Einkünften in Abzug gebracht werden (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 Rz. 21e m.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E.2.1). Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie im Sinne von Art. 34 lit. a DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. a StG (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Ziff. 14.2.2). Die Abzugsfähigkeit ist damit in zeitlicher Hinsicht auf die Unterhaltsbeiträge bis zum 18. Geburtstag des Kindes beschränkt; abzugsfähig ist allerdings noch der volle Unterhaltsbeitrag für den Monat, in dem das Kind volljährig wird.

4.3. Im konkreten Fall wurde die Tochter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen am 18. Februar 2019 volljährig. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge (Kinderrenten) lediglich noch für die Monate Januar und Februar 2019 abzugsfähig. Der zulässige Abzug beträgt damit CHF 3'126.-- (2/12 der im Jahr 2019 von der AHV und der Publica ausbezahlten Kinderrenten). Der zunächst in den Veranlagungsverfügungen vom 1. März 2021 unter Position 11.2 "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" gewährte Abzug in der Höhe von CHF 3'112.-- hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens entsprechend zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert (vgl. Bg-act. 8, 9, 15 und 16). Nach dem Ausgeführten wurde der in der Einsprache beantragte volle Unterhaltsabzug für die an die Tochter des Beschwerdeführers weitergeleiteten Kinderrenten zu Recht nicht gewährt.

5.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Unterhaltszahlungen hätten im Jahr 2019 total CHF 18'756.-- betragen. Gemäss seinen Recherchen würden sich die Lebenshaltungskosten für Studenten in Österreich auf ca. Euro 950.-- pro Monat belaufen. Seine Unterhaltszahlungen würden diese Lebenshaltungskosten bei weitem übersteigen, weshalb ihm betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der volle Kinderabzug von CHF 18'600.-- zu gewähren sei.

5.2.1. Der Kinderabzug steht grundsätzlich derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die den Unterhalt von minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zur Hauptsache bestreitet (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG). Tragen dagegen beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt (Art. 38 Abs. 1 lit. h StG). Für die Steuerperiode 2019 betrug der Abzug im Kanton für Kinder im Vorschulalter CHF 6'200.-- bzw. für ältere minderjährige sowie in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kinder CHF 9'300.--. Hielt sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort auf, erhöhte sich der Kinderabzug auf CHF 18'600.-- (vgl. Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Sozialabzüge, S. 4 und S. 8; Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019, Ziff. 24.3-5).

5.2.2. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden vom Einkommen für jedes minderjährige oder in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, CHF 6'500.-- abgezogen (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Anders als im kantonalen Recht verlangt diese Bestimmung nicht, dass die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, jedoch muss sie, um den Kinderabzug geltend machen zu können, für das Kind tatsächlich sorgen (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 35 Rz. 12 ff.). Tragen beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 ESTV, Ziff. 14.10.2; siehe auch Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019, Ziff. 24.3-5).

5.3. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt (Art. 38 Abs. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 DBG).

5.4. Unter Unterhaltsbestreitung im Sinn der genannten Bestimmungen ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu verstehen, d.h. es sind nicht nur Geldleistungen zu berücksichtigen, sondern auch (geldwerte) Naturalleistungen des mit der Obhut und Erziehung des Kindes betrauten Elternteils (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 18 vom 2. September 2014).

5.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bezüglich der direkten Bundessteuer 2019 den vollen Kinderabzug in der Höhe von CHF 6'500.-- gewährt hat (vgl. Bg-act. 9, 12, 15 und 16). Dieser Sozialabzug wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. In Bezug auf den Kinderabzug betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 ist festzuhalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihren steuerrechtlichen Wohnsitz unstreitig in Liechtenstein an gleicher Adresse wie ihre Mutter hat. Laut der bei den Akten liegenden Studienbescheinigung war sie per Stichtag am 31. Dezember 2019 an der Universität E._____ zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angemeldet (vgl. Bg-act. 13). Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die (damals 18-jährige) Tochter des Beschwerdeführers regelmässig in den Semesterferien an ihren Wohnsitz in Liechtenstein zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, welche die gesamte Naturalpflege (Kost und Logis, Waschaufgaben etc.) erbracht und damit durchaus ebenfalls erhebliche materielle resp. geldwerte Leistungen für ihre unter der Woche auswärts studierende Tochter getätigt habe, erscheint dies nachvollziehbar und plausibel. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der Wochenenden ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass für die Zugstrecke Hauptbahnhof E._____ – Bahnhof F._____ mit einer Fahrzeit von rund sieben Stunden – für beide Strecken mit einer solchen von etwa 14 Stunden – gerechnet werden muss. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch nicht von einer Rückkehr an jedem Wochenende aus. Soweit der Beschwerdeführer auf das Dokument "Lebenserhaltungskosten" verweist und geltend macht, die monatlichen Lebenshaltungskosten für Studenten in Österreich würden ca. Euro 950.-- betragen, weshalb seine Unterhaltszahlungen von derzeit CHF 18'756.-- pro Jahr bei weitem genügten, um sämtliche Lebenshaltungskosten seiner Tochter abzudecken, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits kann – wie bereits dargelegt – davon ausgegangen werden, dass die Mutter teilweise an den Wochenenden resp. regelmässig in den Semesterferien ebenfalls erhebliche (geldwerte) Leistungen für die auswärts studierende Tochter erbrachte. Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auszugehen, indem er darin festhält, seine Unterhaltszahlungen würden es auch zulassen, dass seine Tochter der Mutter für etwelche Dienstleistungen eine Entschädigung ausrichte. Anderseits wird im undatierten Dokument "Lebenserhaltungskosten" explizit darauf hingewiesen, dass in E._____ das Wohnen teurer ist als in kleineren Städten bzw. dass in E._____ die Wohn- und Lebenshaltungskosten höher sein können und der benötigte Betrag natürlich davon abhängt, wie sparsam gelebt wird, weshalb es schwierig ist, eine Aussage darüber zu machen, wieviel Geld ein/e Studierende pro Monat genau benötigt (vgl. Bg-act. 14). Insofern erscheint das besagte Dokument wenig hilfreich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die konkreten Lebenshaltungskosten seiner Tochter bis heute keinerlei Nachweise geliefert. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer, welcher nach der allgemeinen Regel die Beweislast für das Vorhandensein von steuermindernden Tatsachen trägt, nicht darzutun vermag, dass er zur Hauptsache für den Unterhalt seiner in Ausbildung stehenden Tochter aufgekommen ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Bezug die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 lediglich den hälftigen Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- gewährt hat (vgl. Bg-act. 12, 15 und 16).

6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, gemäss Art. 21 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.43) seien andere Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt würden, ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat zu versteuern. Nachgewiesenermassen erhalte seine Tochter die Alterskinderrenten und nicht er.

6.2. Unter Vorbehalt von Artikel 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich Kapitalleistungen), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (Art. 18 DBA CH/FL).

6.3. Wie bereits dargelegt, steht der Anspruch auf eine Kinderente gemäss Art. 22ter AHVG bzw. Art. 17 BVG nicht dem – allenfalls volljährigen – Kind zu, sondern dem Bezüger der Hauptrente. Die Kinderrente ist daher von diesem und nicht vom (volljährigen) Kind als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Rentenberechtigte die Rentenbezüge dem Kind überlässt. Da der Beschwerdeführer unstreitig in der Schweiz ansässig ist, können die Alterskinderrenten nach dem geltenden DBA CH/FL nur in der Schweiz besteuert werden. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers verfängt somit nicht.

7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2021 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

333.--

zusammen

CHF

1'133.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. August 2022 teilweise gutgeheissen (2C_139/2022).

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 22 DBGart. 22 LIFDart. 22 LIFD

Art. 23 StGart. 23 LTart. 23 LTB

Art. 23 StGart. 23 StGart. 23 LIG

Art. 35 IVGart. 35 LAIart. 35 LAI

2C_164/2007

2A.536/2001

Art. 17 BVGart. 17 LPPart. 17 LPP

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 36 StGart. 36 LTart. 36 LTB

Art. 36 StGart. 36 StGart. 36 LIG

2A.530/2006

Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD

Art. 37 StGart. 37 LTart. 37 LTB

Art. 37 StGart. 37 StGart. 37 LIG

Art. 38 StGart. 38 LTart. 38 LTB

Art. 38 StGart. 38 StGart. 38 LIG

Art. 38 StGart. 38 LTart. 38 LTB

Art. 38 StGart. 38 StGart. 38 LIG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 38 StGart. 38 LTart. 38 LTB

Art. 38 StGart. 38 StGart. 38 LIG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 21 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögenart. 21 Convention entre la Confédération suisse et la Principauté du Liechtenstein en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortuneart. 21 Convenzione tra la Confederazione Svizzera e il Principato del Liechtenstein per evitare le doppie imposizioni in materia di imposte sul reddito e sul patrimonio

Art. 17 BVGart. 17 LPPart. 17 LPP

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

2C_139/2022