A 2021 42
Entscheide Obergericht
3. Mai 2022Deutsch23 min
1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 erteilte der Gemeindevorstand von B._____ A._____ die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle auf seinem Grundstück Nr. C._____ unter Bedingungen und Auflagen. Genehmigt wurde auch die am 16. Juni 2021 getroffene Vereinbarung eines Grenzbaurechtes zulasten des benachbarten Grundstücks Nr. D._____.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 21 42
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
RichterIn Meisser und Pedretti
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 3. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten Leitungsverlegung und Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 erteilte der Gemeindevorstand von B._____ A._____ die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle auf seinem Grundstück Nr. C._____ unter Bedingungen und Auflagen. Genehmigt wurde auch die am 16. Juni 2021 getroffene Vereinbarung eines Grenzbaurechtes zulasten des benachbarten Grundstücks Nr. D._____.
2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 an die Gemeinde B._____ stellte sich A._____ auf den Standpunkt, dass die sich im Grenzbereich der Grundstücke Nr. D._____/C._____ befindlichen Werkleitungen der Gemeinde B._____ auf deren Kosten zu verlegen seien. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wies die Gemeinde B._____ das Begehren mit der Begründung ab, dass die Leitungen grösstenteils über das Grundstück Nr. D._____ geführt würden. Zudem forderte die Gemeinde B._____ A._____ auf, die Werkleitungen der Gemeinde gebührend zu schützen und einen entsprechenden Ausführungsplan einzureichen. In der Folge bekräftigte A._____ mit weiteren Eingaben seine Forderung gegenüber der Gemeinde B._____ und verlangte am 19. August 2021 eine anfechtbare Verfügung, wobei er den technischen Bericht des Ingenieurbüros E._____ mit Kostenschätzung betreffend Leitungsumlegung vom 2. August 2021 einreichte.
3. Mit Entscheid vom 30. August 2021, mitgeteilt am 15. September 2021, beschloss die Gemeinde B._____ was folgt:
1. Die Gemeinde B._____ übernimmt die Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelbaren Bereich der Stützmauer.
2. A._____ wird eingeladen, der Gemeinde für die Verlegung dieser Leitung über die Grenze eine Offerte einzureichen. Bei der Offertstellung ist zu beachten, dass nur eine minimale Leitungsverlegung ausgeführt werden soll.
3. Die Gemeinde behält sich vor, eine Vergleichsofferte einzuholen oder den Auftrag an einen Dritten zu vergeben.
4. Die Verlegung der übrigen Werkleitungen auf Kosten der Gemeinde wird abgelehnt.
5. Der Variantenentscheid betreffend Bau- und Endzustand der Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Einstellhalle wird der Bauherrschaft überlassen. Dem Wasserfachchef ist der Variantenentscheid zeitnah mitzuteilen.
6. Bei einer allfälligen Umlegung der Leitungen ist zu beachten:
a) Die Leitungen sind durch den Nachführungsgeometer (F._____ AG, G._____) im offenen Graben einmessen zu lassen. Die Kosten für die Einmessung der Leitungen sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.
b) eine allfällige Terrainveränderung ist der Gemeinde im Rahmen des Meldeverfahrens rechtzeitig anzuzeigen. Die Meldung muss von der Grundeigentümerin mitunterzeichnet werden. Zu beachten ist ausserdem, dass der Fuss- und Wanderweg gut gestaltet wird und problemlos begehbar bleibt.
7. Ergänzend zum EINSCHREIBEN vom 15. Juli 2021 halten wir fest, dass die Bauherrschaft bei einem allfälligen Leitungsbruch – verursacht durch das Bauvorhaben «Neubau Einstellhalle» – oder infolge Umlegung der Werkleitungen auch für allfällige Ertragsausfälle aus der Stromproduktion haftbar gemacht wird.
[…].
Zur Begründung führte die Gemeinde B._____ an, gemäss Leitungskataster befänden sich die Werkleitungen der Gemeinde auf dem Grundstück Nr. D._____, sie verunmöglichten den Neubau der Einstellhalle nicht. Die talseitig der Einstellhalle projektierte Stützmauer zwischen den Grundstücken Nr. D._____ und C._____ sei geringfügig von der dortigen Hydrantenleitung betroffen. Bei der Kostenverlegung stützte sie sich auf die kommunale Bestimmung des Wassergesetzes, wonach eine Leitung auf Kosten der Wasserversorgung verlegt werden müsse, wenn eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes dies verlange. Da die Nutzungsänderung auf dem Grundstück Nr. C._____ einzig eine geringfügige Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelbaren Bereich der projektierten Stützmauer verlange, komme die Gemeinde für jene Kosten auf.
4. Nach einem Augenschein auf der Baustelle von A._____ verlangte die Gemeinde B._____ mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und räumte A._____ Frist bis zum 15. November 2021 ein, um die Werkleitungen der Gemeinde B._____ wieder einzudecken und die Fusswegverbindung in einen einwandfreien Zustand zurückzuversetzen.
5. Gegen den Beschluss des Gemeindevorstands B._____ vom 30. August 2021 und dessen Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 30. August 2021, mitgeteilt am 15. September 2021, sei mit Bezug auf die Kostenübernahme für die notwendige Verlegung der Hydrantenleitung aufzuheben und die Gemeinde B._____ zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Realisierung des bewilligten Neubaus auf dem Grundstück Nr. C._____ verursachten Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung zu übernehmen, auch diejenigen auf dem Nachbargrundstück. Zudem beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde B._____ vom 14. Oktober 2021 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Zusammenhang mit der bewilligungskonformen Ausführung des Bauvorhabens und der daraus folgenden Nutzungsänderung dieses Grundstücks werde die Verlegung der Wasserversorgungsanlage notwendig. Der dadurch entstehende Aufwand und die resultierenden Kosten seien kausal durch die Nutzungsänderung der Bauparzelle begründet. Die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmung, wonach nur ein Teil dieser Kosten, anstatt sämtliche aus der Nutzungsänderung resultierenden Auslagen, unter das Wassergesetz der Gemeinde B._____ zu subsumieren seien, ziele nicht nur am Wortlaut vorbei, sondern verkenne auch Sinn und Zweck der Bestimmung.
6. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragt die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und in beweisrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdegegnerin führt dazu im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Hydrantenleitung beziehe. Die Inanspruchnahme der Nachbarbarzelle D._____ sei unzulässig; es sei Sache des Beschwerdeführers, die Bauausführung so zu planen, dass die Nachbarparzelle D._____ nicht beansprucht werde bzw. die Neubaute entsprechend der Baubewilligung (Baugesuch) und dem Grenzbaurecht gebaut werde. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers widerspreche der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift des Wassergesetzes. Diese Vorschrift enthalte keine Rechtsgrundlage, wonach die Gemeinde auch für die Verlegung der Wasserleitungen auf einem fremden Grundstück entschädigungspflichtig werde. Weder im Baubewilligungsverfahren noch beim Grenzbaurecht seien die Interessen des Beschwerdeführers an einer allenfalls günstigeren Realisierung seines Projektes durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem seien die mit der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde angeordneten Massnahmen, die aus Gründen der Begehbarkeit und Sicherheit erforderlich, geeignet und zweckmässig seien, lediglich teilweise erfüllt worden.
7. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 eine letzte Nachfrist zur Wiederherstellung der Fusswegverbindung bis spätestens 4. Dezember 2021, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, eingeräumt hatte, einigten sich die beteiligten Parteien am 3. Dezember 2021 an einer gemeinsamen Begehung vor Ort auf das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Massnahmen.
8. Mit Replik vom 11. Januar 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verfügung betreffend Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustands nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei, so dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2021 entfalle. Er hielt explizit fest, dass die gesamten Kosten der notwendigen Verlegung der Anlage der Wasserversorgung, d.h. die Druckleitung und die Hydrantenleitung, betroffen und damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Weiter treffe es nicht zu, dass keine Berechtigung für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes vorliege, sei doch bereits im Zuge der Vereinbarung des Grenzbaurechts allen Beteiligten klar gewesen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und die Wasserleitung in Anspruch genommen würde. Das bewilligte Bauvorhaben verursache sehr wohl kausal die Verlegung der gesamten Anlage teilweise auf die Nachbarparzelle, eine andere Linienführung würde die Bewilligung gar nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin habe es augenscheinlich versäumt, im Zuge der Erteilung der Baubewilligung die entsprechenden Auflagen betreffend die Offenhaltung des Fusswegs und Regelung der Kostentragung aus der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage zu verfügen. Subsidiär komme daher die kommunale Gesetzesbestimmung zur Anwendung, die richtig gelesen besage, dass die Gemeinde den im Zuge der Realisierung eines bewilligten Bauprojekts wegen der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage resultierenden Aufwand zu tragen habe.
9. In ihrer Duplik vom 14. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest, und führte ergänzend an, die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellungsverfügung sei bei der Kostenverlegung entsprechend zu berücksichtigen. Wie sich in diesem Verfahren zeige, sei ein pragmatisches Vorgehen nicht möglich gewesen. Ohne Klarheit über die Varianten, die bauliche Ausführung und die damit verbundenen Kosten hätten die Beteiligten keine Entscheide treffen können, habe die Verlegung der Leitungen auf dem Nachbargrundstück doch Kosten von rund CHF 30'000.-- zur Folge. In der vorliegend angefochtenen Verfügung gehe es ausschliesslich um die Hydrantenleitung, die sich auf einer Länge von rund 14 Metern auf dem beschwerdeführerischen Grundstück befinde, hingegen liege die Druckleitung ausschliesslich auf der Nachbarparzelle D._____ (vgl. Duplik vom 14. Februar 2022). Der Beschwerdeführer sei damit auf seinem Rechtsbegehren zu behaften. Bauarbeiten auf der Nachbarzelle D._____ bedingten ein entsprechendes Baugesuch bzw. eine Projektänderung. Eine solche Projektänderung könne hingegen nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erfolgen. Unzutreffend sei auch das Vorbringen, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und für die Verlegung von Hydranten- und Druckleitung in Anspruch genommen werden müsse. Weder im Baugesuch und der Baubewilligung noch in der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht sei davon die Rede gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb in der Baubewilligung ausschliesslich von Bauarbeiten auf der Parzelle C._____ ausgegangen, was technisch auch möglich sei. So entspreche es den Tatsachen, dass die Zustimmung zum Grenzbaurecht seitens der Gemeinde auch nur erteilt worden sei, weil sich lediglich ein kleines Stück der Hydrantenleitung auf der Bauparzelle befinde. So hätte es denn auch dem Beschwerdeführer, dem die exakte Lage der beiden Leitungen bekannt sei, oblegen, selber im Baugesuch auf die Situation hinzuweisen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der hier angefochtene Beschluss vom 30. August, mitgeteilt am 15. September 2021, mit dem die Beschwerdegegnerin lediglich die Übernahme der Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelbaren Bereich der Stützmauer bejahte und die Verlegung der übrigen Werkleitungen auf Kosten der Gemeinde ablehnte, sowie die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2021 betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2021 ist somit einzutreten.
Dispositiv
Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen, der einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung und andererseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (vgl. BGE 136 II 457 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E.2.1; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 7 Rz. 19; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 38; Häner/Waldmann, Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 30). Das heisst, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der in der Beschwerde verlangten Rechtsfolge. Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, wonach die beschwerdeführende Person den Umfang des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses bestimmt. Nach herrschender Ansicht sind die Beschwerdebegehren und nicht deren Begründung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.2.2.2; Häner/Waldmann, a.a.O., S. 28). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt demnach dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird. Der Streitgegenstand kann lediglich verengt, grundsätzlich aber nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden (vgl. BGE 144 II 359 E.4.3, BGE 136 II 457 E.4.2 m.H; siehe zum Ganzen Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 44 ff.).
Streitgegenstand bildet vorliegend demnach einzig die Frage, wer die Kosten für die durch das bewilligte Bauvorhaben notwendig werdende Verlegung der Hydrantenleitung und in welcher Höhe zu tragen hat. Darauf ist auch der Beschwerdeführer zu behaften, bezieht sich sein Rechtsbegehren (Ziff. 1) in der Beschwerde doch ausschliesslich auf die Kostenübernahme betreffend die Verlegung der Hydrantenleitung. Unzulässig ist demnach eine Erweiterung des Streitgegenstands mittels Replik, wonach die gesamten Kosten der notwendigen Verlegung der Anlage der Wasserversorgung, d.h. die Druckleitung und die Hydrantenleitung, betroffen und damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien; ergibt sich der Streitgegenstand doch vielmehr bereits aus dem angefochtenen Entscheid vom 30. August 2021 und explizit aus den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2021. Nicht (mehr) beanstandet wird hingegen die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Fussweg). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2022 das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 2) aufgrund der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin fallengelassen (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 16). In diesem Umfang ist die Beschwerde durch Teilrückzug gegenstandslos geworden.
Nach Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV GR; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation. Aus dem kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG; BR 801.100) ergibt sich gestützt auf die Erschliessungspflicht der Bauzonen durch die Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG; SR 700]; Art. 31 f. Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), dass die Gemeinden für die Versorgung dieser Gebiete mit Wasser zu sorgen haben (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 KRG). Darunter fällt auch die Bereitstellung von genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadensbekämpfung (vgl. Art. 38 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]). Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 KRG). Demgemäss erliess die Beschwerdegegnerin das Gesetz über die Wasserversorgung der Gemeinde B._____ (nachfolgend Wassergesetz; in Kraft seit 1. Januar 1995), wobei es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden, [GG; BR 175.050]; Crameri, Gemeinden im Kanton Graubünden – Aufgaben und Autonomie, Zürich/St. Gallen 2019, S. 355).
Das Wassergesetz ordnet gestützt auf das Baugesetz und den Generellen Erschliessungsplan die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und der Löschwassereinrichtungen sowie die Beziehungen zwischen der Gemeinde und den Eigentümern der an die Gemeindewasserversorgung angeschlossenen privaten Anlagen. Gemäss Wassergesetz erstellt und betreibt die Gemeinde eine eigene Wasserversorgung und eine Hydrantenanlage. Das Wassergesetz hält weiter fest, dass die Grundeigentümer die Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung zu dulden haben, wenn dafür private Grundstücke beansprucht werden müssen. Die Anlagen der Wasserversorgung bleiben im Eigentum der Gemeinde und die öffentlich-rechtlichen Durchleitungsrechte können im Grundbuch angemerkt werden. Macht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasserversorgung vorzunehmen. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes, wonach bei einer Nutzungsänderung des betroffenen Grundstücks, welche eine Verlegung der Anlage notwendig werden lasse, nur solche Kosten zulasten der Wasserversorgung gingen, die auf dem betreffenden Grundstück entstehen würden, Sinn und Zweck der Bestimmung verkenne. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass ein Grundeigentümer eine Wasserversorgungsanlage dulden müsse. Im Gegenzug sollte diese Duldung insofern abgegolten sein, als dass bei einer (späteren) notwendig werdenden Verlegung genau solche Kosten eben nicht zu dessen Lasten gingen. Werde bei dieser Verlegung logischer- und sinnvollerweise auch das Nachbargrundstück miteinbezogen, müssten vielmehr solch kausal durch die Nutzungsänderung verursachten Kosten ebenso von der Wasserversorgung bzw. der Gemeinde übernommen sein. Anders läge der Fall, wenn die Baubewilligung eine entsprechende Auflage enthielte, was hier nicht der Fall sei. Der Beweis dafür, dass das bewilligte Bauvorhaben eine andere Linienführung nicht zulasse, werde mit dem Zusatzbericht des Ingenieur E._____ geführt (vgl. Ergänzende Ausführungen zum Technischen Bericht und Kostenschätzung vom 2. August 2021, erstellt am 24. September 2021, Bf-act. 11).
Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, dass der Beschwerdeführer erst nach Erteilung der Baubewilligung bemerkt habe, dass er für den Aushub und die Erstellung der Stützmauer auch die Nachbarsparzelle D._____ beanspruchen möchte, was ihm die Ausführung des Bauvorhabens erleichtern könnte. Die Kosten seien damit – entgegen dem Wortlaut des Beschwerdeführers – nicht kausal, sondern bloss eine Folge des zwischenzeitlich angestrebten, aber nicht bewilligten Vorgehens beim Bau der Stützmauer. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes sei klar und unmissverständlich und damit weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig. Es liege weder eine Lücke im Gesetz noch ein qualifiziertes Schweigen vor. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Duldungspflicht abgegolten werde, und die (späteren) Kosten nicht zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers gehen sollten, treffe in Bezug auf die Nachbarzelle D._____ gerade nicht zu, sondern nur gegenüber der eigenen Parzelle C._____. Dementsprechend würden diese Kosten von der Beschwerdegegnerin übernommen, nicht aber diejenigen, die bloss aufgrund der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Vorgehensweise auf Parzelle D._____ anfallen würden. Für die verlangte Entschädigung fehle es an einer Rechtsgrundlage, enthalte doch das Wassergesetz keine Rechtsgrundlage dafür, wonach der Eigentümer auch die Verlegung der Wasserleitungen auf einem fremden Grundstück verlangen könne und die Gemeinde dafür entschädigungspflichtig werde. Nicht haltbar sei damit die beschwerdeführerische Auslegung der anzuwendenden Bestimmung, wonach die Gemeinde auch Kosten einer Leitungsverlegung auf nicht von Bauarbeiten betroffenen Grundstücken übernehmen müsse. Dies sei gerade nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, erst recht nicht, wenn diese Bauarbeiten, wie vorliegend nicht zwingend und auch nicht bewilligt worden seien. Für die Beschwerdegegnerin, bei der es sich um eine kleine Gemeinde handle, wäre eine solche, vom klaren Wortlaut des Wassergesetzes abweichende Regelung, zudem finanziell weder verantwortbar noch tragbar.
Im Jahr 2011 liess die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich der Parzellen C._____ und D._____ zwei neue Wasserleitungen der Wasserversorgung verlegen, wobei die eine Leitung als Netzleitung nach I._____ dient und die andere Leitung als Druckleitung auf das Trinkwasserkraftwerk H._____ führt (vgl. Bf-act. 9 S. 2). Neben der Druckleitung handelt es sich um eine Hydrantenleitung (siehe ausgeführtes Projekt 'Ausbau Wasserversorgung B._____ 2011/2012'). Der geplante Neubau der Einstellhalle auf Parzelle C._____ kommt aufgrund des vereinbarten Grenzbaurechtes (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung) bis an die Grundstückgrenze zur Parzelle D._____ zu stehen (vgl. Bf-act. 2). Daraus resultiert die (vereinbarte) Verlegung des Fuss- und Wanderweges auf die Parzelle D._____, was denn auch unbestritten blieb (vgl. Baubewilligung vom 28. Juni 2021, Bf-act. 1). Aus dem Technischen Bericht des Ingenieurbüros E._____ vom 2. August 2021 betreffend Leitungsumlegung im Zuge des Neubaus der Einstellhalle geht hervor, dass der für die Bauausführung erforderliche Baugrubenaushub die Wasserleitungen tangiert und betreffend Leitungsverlegung drei (umsetzbare) Lösungen zur Diskussion stehen. Die zweite Variante 'Sicherung und teilweise Umlegung' sieht vor, dass über einen Teil der Baugrube entlang der Parzellengrenze eine Baugrubensicherung (Nagelwand) ausgeführt und dadurch die Wasserleitungen in ihrer Lage verbleiben würden. Auf einer Länge von ca. 25 m würde im Zuge des Baugrubenaushubes eine Berme ca. 1.30 m unter der gewachsenen Terrainoberfläche erstellt, worauf dann die Leitungsumlegungen zu erstellen wären. Als Vorteile dieser (teuren) Lösung (Kosten CHF 42'000.--) werden der einmalige Versorgungsunterbruch und geringste Sanitärkosten erachtet, als nachteilig der grosse Aufwand für die zusätzliche Baugrubensicherung (vgl. Bf-act. 9 S. 3).
Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Empfehlung des Ingenieurbüros und damit auf die (kostengünstigere) dritte Variante 'Ausführung der Leitungsumlegungen' (Kosten CHF 30'000.--), bei der im Zuge des Baugrubenaushubes entlang der gesamten Gebäude- und Zufahrtslänge eine Berme/Graben für die Neuverlegung der Gussleitungen erstellt würde und die Gussleitungen an den Anfangs- und Endpunkten unterbrochen und im neuen Trasse verlegt würden. Der Bau der neuen Einstellhalle würde mit dieser Variante eine Leitungsverlegung der öffentlichen Wasserversorgung auf einer Länge von 48 m vorsehen (vgl. ergänzende Ausführungen zum Technischen Bericht vom 24. September 2021, Bf-act. 11). Als Vorteil dieser Variante wird erachtet, dass nur ein einmaliger Versorgungsunterbruch erfolgt, und als nachteilig, dass das Material der bestehenden Leitungen für die definitive Lösung nicht wiederverwendet werden kann (vgl. Bf-act. 9 S. 4; Projektplan 21587–90). Am 24. September 2021 führte das Ingenieurbüro E._____ zum Technischen Bericht vom 2. August 2021 u.a. ergänzend aus, dass für die Ausführung der Baugrube betreffend die Arbeitnehmer bei Bauarbeiten gemäss SUVA-Verordnung ein Arbeitsraum von 80 cm ab Aussenwand der Einstellhalle (Grundstücksgrenze) einzuhalten und für den Bau der Einstellhalle eine Leitungsverlegung der öffentlichen Wasserversorgung auf einer Länge von 48 m vorzunehmen sei (vgl. Bf-act. 11).
Widerlegt ist damit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass lediglich die dritte Variante 'Umlegung der Leitungen' möglich sei, werden doch im Technischen Bericht des Ingenieurbüros E._____ vom 2. August 2021 drei mögliche, umsetzbare Varianten aufgezählt. Aus dem Projektplan ist zudem ersichtlich, dass bei Ausführung der (teuren) zweiten Variante 'Sicherung und teilweise Umlegung' lediglich das Teilstück der Netzleitung im Bereich 'Schnitt A-A und B-B' auf der Parzellengrenze (im Bereich der geplanten Stützmauer) verlegt werden müsste, was auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin stützt, wonach die Werkleitungen grösstenteils über die Parzelle D._____ geführt und diese den Bau der Einstellhalle in keiner Art und Weise verunmöglichen würden (vgl. Bf-act. 9). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer ja auch das Recht zu Bauarbeiten bis an die Grenze mittels Vereinbarung eingeräumt (vgl. Bf-act. 2). Aus dem Projektplan ist zudem ersichtlich, dass sich die Netzleitung ab dem 'Schnitt B-B bis C-C' deutlich von der Grenze entfernt. Der Beschwerdeführer vermag zudem durch die Bestätigung der (grunddienstbarkeitsbelasteten) Eigentümerin der Nachbarsparzelle D._____ vom 6. Januar 2022, wonach ihr bekannt sei, dass durch das Grenzbaurecht der Baugrubenaushub auf Parzelle C._____ auch ihre Parzelle in Anspruch nehme, und die Wasserleitungen auf ihre Parzelle verlegt würden, nichts zu seinen Gunsten herleiten (vgl. Bf-act. 19). Weist doch die Beschwerdegegnerin in Ziffer 11 der Baubewilligung vom 28. Juni 2021 darauf hin, dass Bauarbeiten nur im Rahmen der Baubewilligung und der bewilligten Pläne ausgeführt werden dürfen, und dass eine allfällige Ergänzung des Baugesuchs oder ein neues Baugesuch einzureichen wäre, wenn sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit ergäbe, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen (vgl. Bf-act. 1).
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Wortlaut und Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes gefolgt werden. Eine Auslegung ist nur dort notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Der klare Wortlaut dieser Bestimmung ˮmacht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasserversorgung vorzunehmenˮ lässt einzig den Schluss zu, dass die Gemeinde als zuständige Behörde betreffend die Wasserversorgung einzig die Kosten der Verlegung der Leitungen zu übernehmen hat, die auch das Bauvorhaben betroffene Grundstück betreffen. Weder im Baubewilligungsverfahren noch bei der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht war eine Inanspruchnahme der Nachbarparzelle D._____ durch allfällige Bauarbeiten etc. Gegenstand. So bezieht sich die Baubewilligung ausschliesslich auf die Parzelle C._____, eine Beanspruchung der Nachbarsparzelle D._____ deckt sie damit nicht ab (vgl. Bf-act. 1). Aus dem Wassergesetz geht hervor, dass ein Eingriff in fremde Leitungen unzulässig ist, vorliegend wurde jedoch ein solcher Eingriff mit der Baubewilligung im Bereich der Stützmauer bewilligt. Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass es der Beschwerdegegnerin oblegen hätte, ansonsten eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung anzubringen. Auch in der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht ist keine Rede betreffend Inanspruchnahme der Parzelle D._____ (vgl. Bf-act. 2). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht substantiiert dar, weshalb die zwingende Notwendigkeit der Verlegung der Hydrantenleitung auf einer Länge von 48 m und nicht nur in der (verfügten) Länge von rund 14 m besteht. Die ergänzenden Ausführungen des Ingenieurbüros E._____ vom 24. September 2021 ändern nichts daran, äussern sich diese doch mit keinem Wort zu den zwei anderen Varianten bzw. dazu, ob diese nun nicht mehr umsetzbar sein sollen. Damit ist auch das beschwerdeführerische Vorbringen, dass das Bauvorhaben eine andere Linienführung nicht zulasse, nicht bewiesen. Überdies sind die ergänzenden technischen Ausführungen vom 24. September 2021 angesichts der Interessenslage des Ingenieurbüros auch nur als Parteibehauptung zu werten. Auch aus den dargelegten Arbeitsschutzvorgaben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. ergänzende Ausführungen zum technischen Bericht, erstellt am 24. September 2021, Bf-act. 11), hatte die SUVA-Verordnung doch bereits Bestand, als der Technische Bericht und Kostenschätzung vom 2. August 2021 verfasst wurde. Aus dem Projektplan ergibt sich zudem, dass die Vorgaben der SUVA auch mit der minimalsten Verlegung der Leitung eingehalten wären, eine solche minimale Leitungsverlegung wurde auch mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 verlangt. Da es sich zudem bei der zu verlegenden Hydrantenleitung um eine öffentliche Leitung im Eigentum der Gemeinde B._____ handelt, ist die Bestimmung des Wassergesetzes, die sich auf private Leitungen bezieht, nicht anwendbar.
Der Schluss der Beschwerdegegnerin, lediglich die Kosten der Verlegung der Hydrantenleitung auf dem kurzen Stück im Bereich der projektierten Stützmauer, wo diese auf Parzelle C._____ bzw. der Grenze liegt, zu übernehmen, erweist sich aufgrund des Gesagten als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch Teilrückzug gegenstandslos geworden ist.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, der gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts dient, beantragt, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, ergibt sich der Sachverhalt doch in hinreichendem Masse aus den Akten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
392.00
zusammen
CHF
2'392.00
gehen zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von CHF 608.00 wird A._____ zurückerstattet.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
BGE 136 II 457ATF 136 II 457DTF 136 II 457
2D_42/2020
2C_124/2013
BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359
BGE 136 II 457ATF 136 II 457DTF 136 II 457
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
Art. 31 RPVart. 31 OATart. 31 OPT
Art. 60 KRGart. 60 LEMOart. 60 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 60 KRGart. 60 KRGart. 60 LPTC
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 61 KRGart. 61 LEMOart. 61 LRMT
Art. 61 KRGart. 61 KRGart. 61 LPTC
Art. 5 GGart. 5 GGart. 5 LCom
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153
Art. 12 VRGart. 12 VRGart. 12 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA