A 2021 47
Entscheide Obergericht
22. Februar 2022Deutsch5 min
1. Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2021 gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) betreffend die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2021 über die Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Frist (wohl recte: Beschwerdefrist) bis zur definitiven Klärung der Einschätzung des Kantons Graubünden und des Kantons Zürich zu verlängern. Die Eingabe enthielt darüber hinaus weder einen Antrag bezüglich der angefochtenen Verfügung noch eine Darstellung des Sachverhaltes.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 21 47
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar ad hoc Frings
URTEIL
vom 11. Februar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________,
vertreten durch B.________ AG, Treuhand,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verrechnungssteuer (Kürzung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2021 gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) betreffend die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2021 über die Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Frist (wohl recte: Beschwerdefrist) bis zur definitiven Klärung der Einschätzung des Kantons Graubünden und des Kantons Zürich zu verlängern. Die Eingabe enthielt darüber hinaus weder einen Antrag bezüglich der angefochtenen Verfügung noch eine Darstellung des Sachverhaltes.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass dessen Eingabe vom 17. Dezember 2021 mangelhaft sei und nicht als Beschwerde entgegengenommen werden könne. Es fehle sowohl eine nachvollziehbare Darlegung des Sachverhaltes als auch ein klarer Antrag, was mit der angefochtenen Verfügung zu geschehen habe. Zudem hielt der Instruktionsrichter fest, dass keine Vollmacht der Vertretung des Beschwerdeführers vorläge und unklar sei, wer die Eingabe unterzeichnet habe. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zugleich Gelegenheit ein, die Eingabe innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern und drohte an, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3. Innert der Rechtsmittelfrist (und bis heute) liess der Beschwerdeführer dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Eingabe vom 17. Dezember 2021 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.
Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Eine Eingabe wird indes nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Beschwerdeverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt. Sind die umschriebenen Voraussetzungen kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 1 vom 22. Januar 2019 E.3 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2021 keinen zulässigen Antrag formuliert. Zudem fehlte es an einer genügenden Darstellung des Sachverhaltes. Wie der Instruktionsrichter bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 22. Dezember 2021 mitteilte, ist die anbegehrte Fristerstreckung, sofern sich der Beschwerdeführer dabei auf die Rechtsmittelfrist bezogen hat, von vornherein ausgeschlossen. Fristen für Rechtsmittel können nicht erstreckt werden (Art. 9 Abs. 1 VRG). Weiter unterliess es die Vertreterin des Beschwerdeführers, sich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen und mitzuteilen, wer die Eingabe vom 17. Dezember 2021 unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer ist mit der genannten prozessleitenden Verfügung auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 17. Dezember 2021 und deren notwendige Verbesserung hingewiesen worden. Zugleich wurde er unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Verbesserung aufmerksam gemacht. Die prozessleitende Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 zugestellt. Ungeachtet der klaren Vorgaben und der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliess es der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zu reagieren und damit seiner Verpflichtung gemäss Art. 38 VRG Folge zu leisten.
4.
Androhungsgemäss ist daher auf die Eingabe vom 17. Dezember 2021 nicht einzutreten. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festgesetzt.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
300.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
122.--
zusammen
CHF
422.--
gehen zulasten von A.________.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 9 VRGart. 9 VRGart. 9 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA