A 2021 6
mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Veruntreuung sowie mehrfache Widerhandlung und Übertretung gegen das BetmG
21. Februar 2022Deutsch23 min
1. Die vier Gesellschaften A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG haben ihren Sitz in E._____.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 21 6
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuarin ad hoc Guhl
URTEIL
vom 16. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
B._____ GmbH,
C._____ AG,
D._____ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Gemeinde E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,
Beschwerdegegnerin
betreffend Touriusmusförderungsabgabe
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die vier Gesellschaften A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG haben ihren Sitz in E._____.
2. Am 30. November 2020 stellte die Gemeinde E._____ den vier Gesellschaften jeweils einzeln und separat die Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend Tourismusförderungsabgabe 2020 zu.
3. Gegen diese Verfügungen erhoben die A._____ AG, die B._____ GmbH, die C._____ AG und die D._____ AG am 3. Dezember 2020 Einsprache.
4. Mit Entscheid vom 11. Januar 2021 wies die Gemeinde E._____ die Einsprachen ab.
5. Dagegen erhoben die A._____ AG, die B._____ GmbH, die C._____ AG und die D._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 5. Februar 2021 gemeinsam verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten folgendes:
«1. Der Einspracheentscheid der F._____ vom 11. Januar 2021 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventuell sei der Einspracheentscheid der F._____ vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer.»
Begründend führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, dass es nicht genüge, wenn sich die Gemeinde E._____ bei ihrer Beurteilung betreffend Tourismusförderungsabgabepflicht auf den aufgeführten Zweck im Handelsregister abstütze. Massgebend sei die tatsächliche Tätigkeit. So sei bei der A._____ AG kein Zusammenhang zum örtlichen Tourismus ersichtlich. Daneben hätten die B._____ GmbH und die C._____ AG zwar ihren Sitz in E._____, beide seien aber nicht auf dem Gebiet der Gemeinde E._____ tätig. Weiter betreibe die D._____ AG einen Internet-Handel und verfüge in E._____ einzig über Büros und Lager, jedoch über keine Verkaufsräumlichkeiten.
6. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragte die Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Begründend führte sie an, dass die Voraussetzungen für die Tourismusförderungsabgabe bei den Beschwerdeführerinnen erfüllt seien. Durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten auf dem Gemeindegebiet würden die Beschwerdeführerinnen von der touristischen Infrastruktur profitieren. So führe die D._____ AG Produkte im Sortiment, welche an Betriebe der Tourismusbranche verkauft werden könnten. Die A._____ AG profitiere vom Tourismus, weil sie mit Ferienliegenschaften handle. Bei dem Beratungsunternehmen B._____ GmbH liege es auf der Hand, dass sie auch Unternehmungen und Organisationen aus der Tourismusbranche berate und betreue. Zuletzt profitiere die C._____ AG zumindest indirekt von der Tourismusbranche, weil sie im Servicebereich tätig sei.
7. Replicando brachten die Beschwerdeführerinnen am 19. April 2021 sinngemäss vor, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Recht nicht vereinbar sei.
8. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die A._____ AG am 19. April 2021 und die D._____ AG am 26. März 2021 je die Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2020 bezahlt hätten. Das Interesse an der Beschwerde bei diesen Beschwerdeführerinnen sei damit weggefallen und die Beschwerde dieser beiden Gesellschaften sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.
9. Mit Duplik vom 25. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation.
10. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 bestritten die Beschwerdeführerinnen, dass es der A._____ AG und der D._____ AG am Interesse an der Beschwerde fehle und deshalb das Verfahren abzuschreiben sei. Die rechtzeitige Zahlung sei aufgrund drohender Verzugszinsen erfolgt. Gerade die Beschwerde zeige hingegen, dass weiterhin ein Interesse an einer materiell-rechtlichen Beurteilung bestehe.
11. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 vor, dass die A._____ AG und die D._____ AG durch die vorbehaltslose und bemerkungslose Zahlung die Tourismusförderungsabgabe anerkannt hätten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2021 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Dispositiv
1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im konkreten Fall ist der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vom 26. Mai 2021 in romanischer Sprache geführt worden, die gesamte übrige Korrespondenz allerdings in deutscher Sprache. So sind insbesondere die Beschwerdeschrift und die Replik der Beschwerdeführerinnen sowie die Vernehmlassung und die Duplik der Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache abgefasst worden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, das Urteil nicht in der offiziellen Amtssprache «rumantsch grischun», sondern auf Deutsch abzufassen und den Parteien demnach in deutscher Sprache (mit massgeblicher Rechtsverbindlichkeit) zukommen zu lassen. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführerinnen haben am 1. bzw. am 4. Juni 2021 ihr Einverständnis gegeben, dass das Urteil in deutscher Sprache mitgeteilt wird.
1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.00 liegt und die vorliegende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtsmässigkeit des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2021 (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Zu prüfen ist zunächst, ob das Verfahren betreffend D._____ AG und betreffend A._____ AG durch implizite Schuldanerkennung gegenstandslos geworden ist.
2.2. Gemäss Rechtsprechung liegt Gegenstandslosigkeit durch implizite Schuldanerkennung grundsätzlich dann vor, wenn der streitige Anspruch erfüllt wurde. Verwaltungsrechtliche Pflichten entstünden unter anderem durch die Konkretisierung eines Rechtssatzes mittels einer Verfügung und gingen mit deren Erfüllung unter. Die Begleichung einer strittigen Forderung trotz hängigem Beschwerdeverfahren hätte allenfalls dann nicht ohne weiteres dessen Gegenstandslosigkeit zur Folge, wenn sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner zu einem solchen Vorgehen genötigt sähe, um einen allfälligen (zusätzlichen) finanziellen Nachteil abzuwenden. Zu denken sei dabei etwa an Geldleistungen, bei welchen die Fälligkeit von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintrete und somit auf dem geschuldeten Betrag – unabhängig von der Hängigkeit eines allfälligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren – bei nicht sofortiger Bezahlung ein Verzugszins zu entrichten sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‑4816/2008 vom 24. November 2008 E.3 und 3.2, zitiert in Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E.1.3.1).
2.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen sinngemäss vor, dass auf den verfügten Rechnungen vom 30. November 2020 auf Verzugszinsen hingewiesen wurde und die Bezahlung durch die A._____ AG und die D._____ AG deshalb getätigt wurde. Diese rechtzeitige Bezahlung könne jedoch nicht zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führen. Gerade die Einsprache und die Beschwerde würden zeigen, dass weiterhin ein Interesse an einer materiell-rechtlichen Beurteilung bestehe.
2.4. Die Beschwerdegegnerin begründet die allfällige Gegenstandslosigkeit des Verfahrens damit, dass die Bezahlung vorbehaltlos und ohne Bemerkungen erfolgt sei. Die Tourismusförderungsabgabe vorbehaltlos zu bezahlen und weiterhin gegen die Rechnung zu opponieren, sei widersprüchlich und verdiene keinen Rechtschutz.
2.5. Die Beschwerdeführerinnen erhielten die Rechnungen betreffend Tourismusabgaben am 30. November 2020 mit dem aufgedruckten Hinweis «Pajabel infra 30 dis net cul vagl acclus. Fit da retard 4 %.» (Bf-act. 15 und 16). Übersetzt bedeutet dies, dass die Rechnung innert 30 Tagen netto mit dem Einzahlungsschein zu bezahlen ist und der Verzugszins 4 % beträgt. Die D._____ AG bezahlte die Tourismusförderungsabgabe am 26. März 2021 (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Die Zahlung durch die A._____ AG ist am 19. April 2021 erfolgt (Bg-act. 7). Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Zahlung als implizite Schuldanerkennung zu deuten ist. Es ist durchaus denkbar, dass diese beiden Beschwerdeführerinnen die Zahlung der Tourismusförderungsabgabe vorgenommen haben um allfällige Verzugszinsen und damit den ihnen drohenden finanziellen Nachteil abzuwenden. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ist bei den Beschwerdeführerinnen folglich nach wie vor von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse auszugehen. Die Beschwerde dieser beiden Beschwerdeführerinnen ist durch die Zahlung nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Beschwerde aller vier Beschwerdeführerinnen zu behandeln.
3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerinnen gegen die Tourismusförderungsabgabe des Jahres 2020 abgewiesen hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als materielle und formelle Adressatinnen des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).
4. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben, abgesehen von Kanzleigebühren, einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GKStG kann eine Gemeinde Tourismusabgaben erheben. Die Tourismusförderungsabgabe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf dem Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren (Art. 23 Abs. 2 GKStG). Mit Art. 23 GKStG besteht ein formelles Gesetz, welches die Grundzüge der Tourismusabgabe festhält. Die konkrete Ausgestaltung der Tourismusförderungsabgabe überlässt das kantonale Recht den Gemeinden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 230). Dabei kommt den Gemeinden bei der Festlegung der Tourismusförderungsabgabe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, da sie die Gegensätze bzw. die richtige Balance zwischen einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung einerseits sowie der Vermeidung abschreckend wirkender Steuerlasten anderseits für das ortsansässige Gewerbe bzw. für die vom Tourismus ganz besonders profitierenden Transport-, Beherbergungs- und Dienstleistungsbetriebe insgesamt selbst am besten kennen und die Gemeinden für das Gelingen ihrer Massnahmen letztlich auch die volle Verantwortung gegenüber den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern und Steuerzahlenden tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 01 102 vom 22. Januar 2002 E.2a).
5.1. Tourismusabgaben lassen sich in drei Arten unterteilen, nämlich in Gästetaxen (Kurtaxen), Beherbergungsabgaben und Tourismusförderungsabgaben. Sämtliche drei Arten der Tourismusabgaben verfolgen ausschliesslich fiskalische Zeile. Es sollen öffentlich-rechtliche Mittel zwecks Tourismusfinanzierung respektive Tourismusförderung bereitgestellt werden (Marantelli, Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben − eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter 2. Februar 2015, Rz. 1). Im vorliegenden Fall geht es unbestrittenermassen um die Tourismusförderungsabgabe.
Tourismusförderungsabgaben sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Von der Tourismusförderungsabgabe werden Personen erfasst, die einen direkten oder zumindest indirekten Nutzen aus dem Tourismus ziehen, wie beispielsweise Souvenirgeschäfte, Bergbahnen, Campingplatzbetreiber oder freiberuflich tätige Notare. Die Steuererträge der Tourismusförderungsgabe sind zwingend im Interesse der Steuerpflichtigen zu verwenden, und zwar für die Förderung des Tourismus (Marantelli, a.a.O., Rz. 7). Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, § 2 Rz. 7; BGE 131 I 1 E.4.5; 124 I 289 E.3b m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast, doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, der einzelnen pflichtigen Person zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere («abstrakte Nutzennähe») oder weil sie − abstrakt − als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen werden kann («abstrakte Kostennähe»). Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d. h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der pflichtigen Person, erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 m. w. H.).
5.2. Die von der Gemeinde bei den Beschwerdeführerinnen erhoben Tourismusförderungsabgabe in der Höhe von je CHF 200.-- ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde E._____ (Tourismusgesetz; TG), welches von der Gemeindeversammlung am 9. Januar 2019 und von der Urnenabstimmung am 10. Februar 2019 angenommen wurde. Die Regierung hat das Gesetz mit Beschluss Nr. 281 vom 16. April 2019, mitgeteilt am 17. April 2019, genehmigt (zum Ganzen Bg-act. 1). Die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe soll die Förderung des Tourismus bezwecken (Art. 1 TG). Objekt der Tourismusförderungsabgabe ist der direkte oder indirekte Tourismusnutzen (Art. 21 TG). Der Kreis der Abgabepflichtigen (Steuersubjekt) ist in Art. 19 TG geregelt: Die Tourismusförderungsabgabe ist nach Art. 19 Abs. 2 TG bei jeder unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit der Bereiche Produktion, Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie gemäss den in den Ausführungsbestimmungen definierten Abgabekategorien geschuldet. Zum Erlass der Ausführungsbestimmungen wurde der Gemeindevorstand durch ein formelles Gesetz ermächtigt (Art. 51 TG). Die gewerbliche Wirtschaft ist i. S. v. Art. 30 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 2019 zum Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde E._____ nach Abgabeklassen mit abgestuften Abgabepromille nach Abhängigkeit vom Tourismus gegliedert. Nachfolgende Abgabeklassen sind in den Ausführungsbestimmungen angeführt:
Gewerbe I: Hohe Tourismusabhängigkeit.
Massgebend ist, dass der touristische Bereich die eigene Geschäftstätigkeit direkt beeinflusst und wesentlich mitbestimmt. Dazu zählen insbesondere auch die Erbringung von Dienstleistungen und Servicedienst jeglicher Art gegenüber den touristischen Leistungserbringern wie Hotelliere, Ferien- und Zweitwohnungen, Gruppenhäuser, Campings usw.
Gewerbe II: Mittlere Tourismusabhängigkeit.
Massgebend sind sowohl tourismusabhängige wie auch tourismusunabhängige Umsätze und Geschäftsfelder im E._____ selber. Tourismusabhängig sind u.a. auch Lieferungen und Geschäftsbeziehungen mit den touristischen Leistungserbringern wie Hotelliere, Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Gruppenhäuser, Campingplätze usw.
Gewerbe III: Niedrige Tourismusabhängigkeit.
Massgebend ist, dass die Geschäftstätigkeit ausserhalb des E._____ liegt bzw. die Umsätze ausserhalb des E._____ erzielt werden. Beispiele: G._____, D._____, H._____ und Industrie wie I._____ sowie «Briefkastenfirmen».
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausführungen bezüglich den drei Abgabekategorien sind in den Ausführungsbestimmungen verschiedene Arten von Unternehmen und Berufsgruppen je unter den drei Gewerbekategorien als Beispiele aufgezählt.
5.3. Gemäss Art. 23 Abs. 2 GKStG wird die Tourismusförderungsabgabe von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche auf dem Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren. Den Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass bei ihnen keine Tätigkeit auf dem Gemeindegebiet vorliege und sie deshalb kein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe seien: Alle vier Gesellschaften haben in E._____ ihren Gesellschaftssitz (Bf‑act. 6 - 9). Eine Geschäftstätigkeit liegt bei der A._____ AG unter anderem auch deshalb vor, weil sie Eigentümerin einer Liegenschaft auf dem Gemeindegebiet ist. Die Mieterin dessen in E._____ liegenden Liegenschaft ist die D._____ AG. Sowohl die C._____ AG wie auch die D._____ AG beschäftigen zudem Mitarbeitende in E._____ (Bf-act. 19 und 20). Für das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit ist unbeachtlich, ob diese Mitarbeitenden zum grössten Teil ihren Wohnsitz in Italien haben. Es ist einzig darauf abzustellen, dass sich die Arbeitgeberinnen in E._____ befinden
Die Beschwerdeführerin B._____ GmbH bringt im Übrigen vor, dass sie praktisch inaktiv sei und deshalb keine Geschäftstätigkeit bei ihr vorliege. Dieser Argumentation kann – wie nachfolgend dargestellt – nicht gefolgt werden: Eine inaktive Gesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit erfüllt gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das als unternehmerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeit in der Gemeinde definierte Objekt der Steuer nicht und ist deshalb nicht tourismustaxenpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, wird eine unternehmerische Tätigkeit vermutet. Inaktive Gesellschaften können jedoch im Einspracheverfahren den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die Inaktivität wurde vom Verwaltungsgericht als gegeben betrachtet, bei einer Gesellschaft, welche als einzige Geschäftstätigkeit die Erstellung der Jahresabschlüsse, diese beim Steueramt einzureichen und die entsprechenden Steuern zu bezahlen, in der Erfolgsrechnung aufgelistet hat (zum Ganzen PVG 2015 Nr. 12). Vorliegend kann bei der B._____ GmbH jedoch nicht von einer Inaktivität ausgegangen werden: Die soeben genannte Gesellschaft generierte gemäss Jahresrechnung im Jahr 2020 einen Betriebsertrag von CHF 4'803.00 (Bf-act. 22). Zudem weist die Gesellschaft selber darauf hin, dass sie für einen Kunden im Südtirol tätig ist und darüber hinaus gewisse private Angelegenheiten des Aktionärs abwickelt. Dadurch besteht bei der B._____ GmbH allenfalls eine geringe Gesellschaftsaktivität, jedoch nicht eine Inaktivität. Folglich gelingt der B._____ GmbH der Nachweis, dass sie tatsächlich inaktiv ist, nicht.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass bei der A._____ AG, bei der B._____ GmbH, bei der C._____ AG und bei der D._____ AG eine Tätigkeit i. S. v. Art. 23 Abs. 2 GKStG auf dem Gemeindegebiet E._____ vorliegt.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren damit, dass sie weder direkt noch indirekt vom Tourismus profitieren würden und deshalb nicht abgabepflichtig seien. Der Verweis auf den angegebenen Gesellschaftszweck im Handelsregister genüge nicht, um die Abgabepflicht zu begründen. So betreibe die A._____ AG insbesondere keinen Liegenschaftshandel in der Gemeinde E._____. Weiter habe die B._____ GmbH zwar ihren Sitz in der Gemeinde E._____, sie erziele jedoch geringe Einnahmen und sei bloss für einen einzigen Kunden im Südtirol tätig. Hinzu komme, dass die C._____ AG an einer italienischen Gesellschaft beteiligt sei, welche die eigentliche betriebliche Tätigkeit im Ausland ausübe. Zudem habe die C._____ AG bloss einen einzigen Teilzeitangestellten, welcher die Servicearbeiten überwiegend im Ausland ausführe. Endlich ist die D._____ AG im Internet-Handel tätig, dessen Verkauf ausschliesslich online und mittels Versand und nicht vor Ort erfolge. So verfüge die D._____ AG in der Gemeinde E._____ über keine Verkaufsräumlichkeiten.
6.2. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abgabepflicht der Beschwerdeführerinnen damit, dass die Gesellschaften eine besondere Beziehungsnähe zum Tourismus aufweisen und deshalb mehr als die Allgemeinheit vom Tourismus profitieren würden. Es sei nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich vom Tourismus profitieren würden, massgebend sei einzig und allein, ob sie abstrakt vom Tourismus profitieren könnten, da die Tourismusförderungsabgabe gegenstandslos, d. h. unabhängig vom konkreten Nutzen erhoben werde. Der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck sei für diese Beurteilung massgebend, da dieser die Grenzen und Schranken aufweise, in welchen die Gesellschaften aktiv sein können. Gemäss dem kommunalen Tourismusgesetz genüge ein indirekter Tourismusnutzen und dieser liege bei den Beschwerdeführerinnen vor.
6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Gemeinde für die Beurteilung der Abgabepflicht auf den eingetragenen Gesellschaftszweck im Handelsregister abstützen durfte. Dem Handelsregister kommt nach Art. 936b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) Publizitätswirkung zu. Der eingetragene Gesellschaftszweck hat folglich im Geschäftsverkehr eine erhebliche Bedeutung. So wird namentlich bei der Beurteilung der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person auf den Gesellschaftszweck abgestellt. Die zur Vertretung befugte Person darf im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (siehe namentlich für Aktiengesellschaften Art. 718a Abs. 1 OR). Weil sich die Tourismusförderungsabgabe auf die abstrakte Interessenslage des belasteten Personenkreises abstützt und der konkrete Nutzen bei einer Kostenanlastungssteuer nicht massgebend ist, ist es vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin auf den eingetragenen Gesellschaftszweck im Handelsregister abstellt, um die abstrakte Interessenslage der Gesellschaft zu beurteilen. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass der eingetragene Zweck der jeweiligen Gesellschaften zu weit gehe, um den Tourismusnutzen zu beurteilen, dringt folglich nicht durch. Andernfalls müsste die Gemeinde bei jeder vorläufig von der Tourismusförderungsabgabe befreiten Gesellschaft jährlich prüfen, ob diese mittlerweile ihren statutarischen Gesellschaftszweck lebt oder weiterhin einzig einen engeren Geschäftsrahmen abdeckt, der keine Tourismusförderungsabgabe auslöst. Bei der Tourismusförderungsabgabe genügt die Möglichkeit, dass man vom Tourismus profitiert und auf dem Gemeindegebiet tätig ist. Eine jährliche Kontrolle, ob tatsächlich im Bemessungsjahr konkret vom Tourismus in der Gemeinde profitiert wurde, ist nicht notwendig.
6.4. Mit der Tourismusförderung soll die Gemeinde für Touristinnen und Touristen attraktiv bleiben. Dies führt dazu, dass bestehende Unternehmen in der Gemeinde für ihre Produkte und Dienstleistungen im Tal einen wirtschaftlichen Nutzen haben. Dazu kommt, dass durch die Tourismusförderung mehr Gesellschaften ihren Sitz nach E._____ verlegen bzw. ihren Sitz dort errichten. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerinnen einen abstrakten Nutzen aus der Tourismusförderung ziehen können, welcher es rechtfertigt, dass ihnen die Tourismusförderungsabgabe auferlegt wird.
6.4.1. Die A._____ AG hat gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Vermögen aller Art, insbesondere von Immobilien, zum Gesellschaftszweck (Bf-act. 6). Weil nach oben gesagtem für die Beurteilung, ob die Gesellschaft vom Tourismus profitiert, auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden darf, ist es vertretbar, wenn die Gemeinde vorbringt, dass die A._____ AG mit Ferienwohnungen handeln kann und somit vom Tourismus profitieren kann. Mit anderen Worten lässt sich aus der Zweckumschreiben schliessen, dass die A._____ AG einen abstrakten Nutzen aus dem Tourismus zieht. Dadurch, dass der Handelsregistereintrag der A._____ AG die Tätigkeit des Immobilienhandels einräumt, bildet sie ein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe nach Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen. Die Gemeinde hat im Einspracheentscheid alle Beschwerdeführerinnen unter die Abgabekategorie Gewerbe III subsumiert (Bf-act. 1). Da die A._____ AG jedoch gemäss Gesellschaftszweck den Immobilienhandel betreibt, könnte sie hingegen sogar unter die Abgabekategorie Gewerbe II mit mittlerer Tourismusabhängigkeit subsumiert werden, da der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen die Berufsgruppe «Immobilienhändler» explizit bei der mittleren Tourismusabhängigkeit aufzählt. Es ist deshalb sachlich vertretbar, wenn die Gemeinde die A._____ AG als Subjekt der Tourismusförderungsabgabe i.S.v. Art. 19 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen betrachtet.
Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die A._____ AG effektiv keinen Liegenschaftshandel in der Gemeinde E._____ betreibe und deshalb nicht vom Tourismus profitiere, dringen diese nicht durch: Für die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin ist nicht von Bedeutung, ob und inwiefern die Gesellschaft konkret vom Tourismus profitiert, die Abgabepflicht richtet sich einzig nach der abstrakten Interessenlage der Gesellschaft. Hinzu ist Vollständigkeitshalber an dieser Stelle zu betonen, dass eine Kostenanlastungssteuer nach oben zitierter Rechtsprechung voraussetzungslos geschuldet ist. So ist namentlich eine Kurtaxe, welche ebenfalls als Kostenanlastungssteuer eingeordnet wird, auch dann geschuldet, wenn ein krank gewordener Gast die touristische Infrastruktur nicht benutzen konnte (Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 255). Der Gesellschaftszweck der A._____ AG eröffnet ihr die Möglichkeit, vom Tourismus zu profitieren. Folglich besteht bei der A._____ AG eine besondere Tourismusnähe.
6.4.2. Die B._____ GmbH hat nach dem im Handelsregister eingetragenem Gesellschaftszweck insbesondere die Beratung von Unternehmen, Institutionen, Organisationen und/oder Individualpersonen in allen Fragen der Unternehmensführung, Unternehmensstrategie, Management, Organisation, Finanzierung und Kommunikation zum Zweck (Bf-act. 7). Auch diese Gesellschaft könnte gemäss Wortlaut der Ausführungsbestimmungen sogar unter die Abgabekategorie Gewerbe II mit mittlerer Tourismusabhängigkeit subsumiert werden. In den dort aufgezählten Beispielen ist explizit die Berufsgruppe «Berater» mitangeführt. Als Beratungsunternehmen kann die Gesellschaft Unternehmungen und Organisationen aus der Tourismusbranche beraten (z. B. Bergbahnen, Restaurants, Reisebüros) und profitiert damit indirekt vom Tourismus. Damit liegt eine besondere Nähe zum Tourismus bei der B._____ GmbH vor. Die Gemeinde hat folglich ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie die B._____ GmbH in die Abgabekategorie Gewerbe III niedrige Tourismusabhängigkeit einordnet. Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die B._____ GmbH nicht vom Tourismus profitiere, weil die Gesellschaft bloss für einen einzigen Kunden im Südtirol tätig sei, überzeugt dies nicht. Wie soeben dargelegt, richtet sich die Abgabepflicht einzig nach der abstrakten Interessenslage der Gesellschaft. Es bestehen deshalb sachliche Gründe, die B._____ GmbH der Abgabepflicht zu unterstellen und ihr die staatlichen Aufwendungen betreffend Tourismusförderung anzulasten. Sie stellt damit ein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe i. S. v. Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen dar.
6.4.3. Die C._____ AG hat im Wesentlichen die Instandhaltung von hochtechnisierten Maschinen und technische Kundenbetreuung, den Handel mit mechanischen und elektronischen Ersatzteilen sowie den Handel mit Rohstoffen und Produkten als Gesellschaftszweck (Bf-act. 8). Wenn die C._____ AG den fehlenden Tourismusnutzen damit rechtfertigt, dass sie an einer Gesellschaft in Italien beteiligt sei, welche die eigentliche Tätigkeit ausübe, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen: Auch hier ist auf die abstrakte Interessenslage abzustellen. Gemäss Zweckumschreibung könnte die C._____ AG ihre Servicearbeiten auch bei touristischen Leistungserbringern (z. B. Bergbahnen) durchführen und damit indirekt vom Tourismus profitieren. Ob die C._____ AG tatsächlich vom Tourismus profitiert, ist bei der Beurteilung nicht massgebend. Mit der Möglichkeit, vom Tourismus zu profitieren, bestehen auch bei ihr sachliche Gründe, die staatlichen Aufwendungen betreffend Tourismusförderung der C._____ AG eher anzulasten, als der Allgemeinheit.
6.4.4. Endlich ist im Handelsregistereintrag der D._____ AG nachfolgender Gesellschaftszweck angeführt: Handel mit Produkten aller Art, insbesondere mit elektrischen und elektronischen Geräten, Durchführung von Transporten im In- und Ausland sowie der entsprechenden Logistik. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Liegenschaften kaufen, erstellen und veräussern sowie Patente und Lizenzen und andere Schutzrechte kaufen, verkaufen und verwerten (Bf‑act. 9). Der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden, wenn sie anführt, dass die Gesellschaft ihre Produkte unter anderem an Betriebe der Tourismusbranche verkaufen kann und damit zumindest indirekt vom Tourismus profitieren kann. Es rechtfertigt sich deshalb auch bei dieser Gesellschaft, ihr die Tourismusförderungsabgabe anzulasten, weil sie eine besondere Nähe zum Tourismus aufweist.
6.5. Bei allen vier Gesellschaft besteht gemäss soeben Gesagtem die Möglichkeit, indirekt vom Tourismus und damit von der Tourismusförderung zu profitieren. Es liegt bei ihnen eine besondere Beziehungsnähe zum Tourismus vor und es rechtfertigt sich, sie aufgrund der abstrakten Nutzungsnähe der Tourismusabgabepflicht zu unterstellen. Dadurch, dass die abstrakte Interessenslage für die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe massgebend ist, braucht es keinen konkreten Nutzen der einzelnen Gesellschaften. Es genügt, wenn die Gesellschaften aufgrund ihres Gesellschaftszwecks vom Tourismus profitieren könnten. Ob die Gesellschaften tatsächlich vom Tourismus profitieren, ist bei der Tourismusförderungsabgabe nicht von Bedeutung. Die Einordnung der Gesellschaften als Subjekt der Tourismusförderungsabgabe i. S. v. Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen ist nach dem Gesagten im pflichtgemässen Ermessen durch die Beschwerdegegnerin ausgeübt worden.
7. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen der Tourismusförderungsabgabe unterstellte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.00 festgesetzt. Diese wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwerdeführerinnen zu je 1/4 unter solidarischer Haftung auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
800.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
392.00
zusammen
CHF
1'192.00
gehen je zu 1/4 zulasten von der A._____ AG, der B._____ GmbH, der C._____ AG und der D._____ AG.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 23 GKStGart. 23 GKStGart. 23 LImpCC
Art. 23 GKStGart. 23 GKStGart. 23 LImpCC
Art. 23 GKStGart. 23 GKStGart. 23 LImpCC
BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1
BGE 124 I 289ATF 124 I 289DTF 124 I 289
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 128 I 155ATF 128 I 155DTF 128 I 155
BGE 124 I 289ATF 124 I 289DTF 124 I 289
2A.62/2005
Art. 23 GKStGart. 23 GKStGart. 23 LImpCC
Art. 23 GKStGart. 23 GKStGart. 23 LImpCC
Art. 936b ORart. 936b COart. 936b CO
Art. 718a ORart. 718a COart. 718a CO
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA