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Entscheid

A 2021 7

prestazioni assicurative LAINF

30. März 2021Deutsch13 min

1. Die Eheleute A._____ sind Eigentümer einer 4-Zimmerwohnung in der Gemeinde B._____, die von ihnen selbst genutzt wird.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 21 7

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 1. April 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gästetaxe

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Eheleute A._____ sind Eigentümer einer 4-Zimmerwohnung in der Gemeinde B._____, die von ihnen selbst genutzt wird.

2. Am 28. September 2020 stellte die Gemeinde B._____ den Eheleuten A._____ die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2020 betreffend Eigennutzung der besagten Wohnung in der Höhe von CHF 940.-- zu. Dieser Betrag setzte sich aus einer Grundtaxe von CHF 220.-- und einem anhand der Nettowohnfläche der Wohnung berechneten variablen Teil von CHF 720.-- (80 m2 x CHF 9.--) zusammen.

3. Gegen diese Veranlagungsverfügung und Rechnung erhoben die Eheleute A._____ am 4./8. Oktober 2020 Einsprache. Darin beantragten sie die Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass wegen der Coronakrise, den Bauarbeiten an der Zufahrtsstrasse zu ihrer Ferienwohnung und den Flöhen im See die touristischen Leistungen der Gemeinde B._____ nicht hätten genutzt werden können. Nicht angebotene bzw. nicht erbrachte Leistungen dürften nicht verrechnet werden.

4. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 wies die Gemeinde B._____ die Einsprache der Eheleute A._____ ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Gästetaxe vorliegend völlig zu Recht und in gesetzmässiger Höhe erhoben worden sei.

5. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2021 Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei die in Rechnung gestellte Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.-- zu reduzieren. In ihrer Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Argumentation.

6. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde keine genügende Begründung enthalte. Sollte das Gericht dennoch darauf eintreten, sei darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern während der Hauptsaison fast uneingeschränkt möglich gewesen sei, das touristische Angebot von B._____ zu nutzen. Sodann habe trotz Bauarbeiten sowohl die Ferienwohnung als auch das touristische Angebot genutzt werden können. Dass die Beschwerdeführer im Jahr 2020 darauf verzichtet hätten, nach B._____ zu kommen und in ihrer Ferienwohnung zu übernachten, ändere an der Gästetaxenpflicht nichts. Die Nutzung der eigenen Ferienwohnung sei auch nie behördlich verboten worden.

7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von CHF 940.--. Da der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

Dispositiv

1.2. Nach Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer abwies und dabei die ihnen für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von CHF 940.-- bestätigte, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Sie sind deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, zumal diese entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin den Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen vermag.

2.1. Die zwecks Förderung des Tourismus eingezogenen Gästetaxen (vgl. Art. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Beschwerdegegnerin [Tourismusgesetz, TG]) werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot. Als Kostenanlastungssteuern eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. BGE 143 II 283 E.2.3.2, 128 I 155 E.2.2, 124 I 289 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.2.3 und 3.3.1, 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2, 2P.322/2004 vom 24. Juni 2005 E.2, Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss. Bern 1991, S. 20 ff.).

2.2. Einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht ist das in Art. 127 Abs. 1 und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip. Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (vgl. BGE 131 II 271 E.6.1). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1).

2.3. Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Gästetaxe ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im TG der Beschwerdegegnerin, welches von der Gemeindeversammlung am 11. April 2014 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1012 vom 4. November 2014 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe. Gemäss Art. 8 TG, welcher das Objekt der Gästetaxe umschreibt, wird die Gästetaxe pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxenpflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Die Bemessung der Gästetaxe richtet sich nach Art. 9 - 11 TG i.V.m. Art. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen (ABzTG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG haben gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne von Art. 10 Abs. 1 TG gelten im Sinne einer abschliessenden Aufzählung jeder nicht vermietende, rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besucher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 6 lit. c ABzTG setzt sich die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen aus einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr von CHF 220.-- und einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von CHF 9.-- zusammen.

3.1. Vorliegend erhob die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 28. September 2020 für das Jahr 2020 pauschal eine Gästetaxe von CHF 940.-- (CHF 220.-- [Grundtaxe] + CHF 720.-- [80 m2 x CHF 9.--]) (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Einsprache an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 4) und danach – nach Abweisung dieser Einsprache – Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten die Beschwerdeführer die Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.--. Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdegegnerin habe infolge der Coronakrise viel weniger Leistungen erbringen müssen. Die nicht angebotenen bzw. nicht erbrachten Leistungen dürften nicht verrechnet werden. Die Verrechnung der vollen Gästetaxe wäre ein Gewinn für die Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Zufahrt zu ihrer Ferienwohnung während der Hauptsaison im Sommer aufgrund von Bauarbeiten für einige Wochen gesperrt gewesen. Aufgrund dieser Einschränkungen seien sie seit Neujahr 2019/2020 nicht mehr in B._____ gewesen. In ihrer Einsprache führten die Beschwerdeführer zusätzlich aus, dass der See Entenflöhe gehabt habe. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich diese Rügen als nicht stichhaltig.

3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Nutzung des touristischen Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Coronakrise nur minimal eingeschränkt war. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, verkennen die Beschwerdeführer, dass die meisten touristischen Infrastrukturen der Sommersaison, wie beispielsweise Bike- und Wanderwege, trotz den coronabedingten Einschränkungen genutzt werden konnten. Ob die Gästetaxenpflichtigen von der vorhandenen touristischen Infrastruktur auch tatsächlich Gebrauch machen, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sie davon profitieren könnten, wenn sie dies wollten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bergbahnen und die weiteren Wintersportinfrastrukturen von anfangs 2020 bis zum Beginn des Lockdowns am 16. März 2020 uneingeschränkt nutzbar waren. Wie die Beschwerdegegnerin plausibel darlegt, kann dieses Datum mit einer Schliessung der Bergbahnen wegen schlechter Schneelage oder frühen Ostern verglichen werden.

3.3. Bezüglich des beschwerdeführerischen Einwands, wonach die Einziehung der vollen Gästetaxe ein Gewinn für die Beschwerdegegnerin wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nachvollziehbar ausführt, dass die jährlichen Einnahmen aus der Gäste- und Tourismustaxe die jährlichen Aufwendungen für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen nicht zu decken vermöchten, weshalb hierzu auch noch Gelder aus sonstigen Einnahmen verwenden werden müssten. Am Rande sei noch erwähnt, dass das Bundesgericht die Zweckkonformität der Verwendung der Gästetaxeneinnahmen als gegeben und die Rechenschaftspflicht der Beschwerdegegnerin als erfüllt erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.5).

3.4. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass trotz der Bauarbeiten (Sanierung, Leitungsarbeiten) sowohl die Ferienwohnung der Beschwerdeführer als auch die touristische Infrastruktur von B._____ genutzt werden konnten. Auch schliesst eine zeitlich eingeschränkte Zufahrt die Nutzung der Ferienwohnung nicht aus. Vielmehr sind solche Bauarbeiten erforderlich, um die Infrastruktur in der Gemeinde zu erhalten, wovon letztlich auch die Ferienwohnungseigentümer profitieren.

3.5. Wie bereits dargelegt, war es den Beschwerdeführern über weite Teile des Jahres 2020 möglich, sowohl ihre Ferienwohnung als auch das touristische Angebot der Beschwerdegegnerin zu nutzen. Dass sie im besagten Jahr darauf verzichtet haben, nach B._____ zu gehen und in ihrer Ferienwohnung zu übernachten, ändert an der Gästetaxenpflicht nichts. Denn aus der Natur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer ergibt sich, dass es keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführer ihre Ferienwohnung oft oder weniger oft bzw. überhaupt nicht nutzen. Es genügt, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung zu jenem Personenkreis gehören, welcher von der touristischen Infrastruktur des Gemeinwesens in der Regel profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen (vgl. Erwägungen 2.1 und 2.3 vorstehend; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 52 vom 14. März 2017 E.4e, A 16 41 vom 7. Oktober 2016 E.4a, A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.4f). Schliesslich wurde die Nutzung der eigenen Ferienwohnung im Kanton Graubünden denn auch nie behördlich verboten.

3.6. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch das Vorkommen von Entenflöhen im See nicht zu einer Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe führt, da diese – vor allem nach längeren Schönwetterperioden – zu den in einem solchen Gewässer vorkommenden Lebewesen gehören. Den sich am Ufer des Sees befindlichen Warntafeln ist zu entnehmen, dass das schweizweite Problem beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV bekannt und das Amt für die Überwachung der Badesee-Qualität in der Schweiz zuständig ist.

4. Im Ergebnis erweist sich die den Beschwerdeführern für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von CHF 940.-- und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Februar 2021 führt.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG von den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 900.-- festgesetzt.

5.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

900.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

230.--

zusammen

CHF

1'130.--

gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 II 283ATF 143 II 283DTF 143 II 283

BGE 128 I 155ATF 128 I 155DTF 128 I 155

BGE 124 I 289ATF 124 I 289DTF 124 I 289

2C_712/2015

2C_794/2015

2A.62/2005

2P.322/2004

Art. 164 BVart. 164 Cst.art. 164 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 131 II 271ATF 131 II 271DTF 131 II 271

BGE 135 I 130ATF 135 I 130DTF 135 I 130

BGE 132 I 157ATF 132 I 157DTF 132 I 157

BGE 131 II 562ATF 131 II 562DTF 131 II 562

Art. 22 GKStGart. 22 GKStGart. 22 LImpCC

2C_712/2015

2C_794/2015

2C_1049/2017

Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA