A 2022 11
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
1. Februar 2022Deutsch33 min
1. Am 27. April 2021 informierte die Gemeinde W._____ erstmals die betroffenen Grundeigentümer schriftlich über die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via V._____ in X._____ als Fraktion der Gemeinde W._____. Die Gemeinde publizierte die entsprechende Absichtserklärung am 30. April 2021 im Amtsblatt Z._____ und legte die zugehörigen Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 11
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
RichterInnen Pedretti und Meisser
Aktuar Gees
URTEIL
vom 30. August 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
StWEG A._____, p.A. B._____, bestehend aus C._____, D._____, E._____ und F._____,
B._____,
G._____ und H._____,
Erbengemeinschaft I._____, p.A. J._____, bestehend aus K._____, L._____ und J._____,
M._____,
N._____,
E._____,
O._____,
P._____,
Q._____,
R._____,
S._____,
T._____,
U._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde W._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beitragsverfahren "Via V._____" (Einleitung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 27. April 2021 informierte die Gemeinde W._____ erstmals die betroffenen Grundeigentümer schriftlich über die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via V._____ in X._____ als Fraktion der Gemeinde W._____. Die Gemeinde publizierte die entsprechende Absichtserklärung am 30. April 2021 im Amtsblatt Z._____ und legte die zugehörigen Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Nachdem dagegen mehrere Einsprachen ergingen, überarbeitete der Gemeindevorstand das Vorhaben, indem er das Beizugsgebiet auf die Bauzone reduzierte und das Beitragsverfahren in zwei Abschnitte unterteilte. An der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 60 % und jener der privaten auf 40 % wurde festgehalten. Der Publikation im Amtsblatt Z._____ vom 9. Juli 2021 war u.a. zu entnehmen, der Gemeindevorstand habe am 5. Juli 2021 das Beitragsverfahren für die Strassensanierung Via V._____ in X._____ neu aufgelegt und den Verzicht auf ein Beitragsverfahren für die Strassensanierung Via AE._____ in W._____ beschlossen. Das Informationsschreiben der Gemeinde an die betroffenen Grundeigentümer vom 13. Juli 2021 trug sodann die Überschrift "Absicht zur Einleitung von zwei Beitragsverfahren der Sanierung der Via V._____ in X._____; Information betreffend 2. Auflage und Abschreibung 1. Auflage / Einspracheverfahren". Darin wurde festgehalten, dass die öffentliche Auflage sowie das Einspracheverfahren wiederholt werde, zwei Beitragsverfahren (Abschnitt 1 und 2) eingeleitet und die erste öffentliche Auflage vom 30. April 2021 sowie die dagegen erhobenen Einsprachen als gegenstandslos abgeschrieben werden.
3. Die (zweite) Publikation betreffend die Absicht zur Einleitung von zwei Beitragsverfahren für die Gesamtsanierung Via V._____ erfolgte am 16. Juli 2021 im Amtsblatt Z._____, woraufhin die Akten zum zweiten Mal während 30 Tagen öffentlich auflagen. Daraufhin gingen wiederum mehrere, insgesamt 15, Einsprachen ein. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 70 %. Teilweise wurde auch die Entlassung oder Aufnahme einzelner Parzellen und damit sinngemäss eine Anpassung des Beitragsperimeters beantragt. Darüber hinaus kritisierten einige Einsprecher die Aufteilung des Beitragsverfahrens in zwei Abschnitte als Ungleichbehandlung.
4. Am 18. Januar 2022, mitgeteilt am 23. Februar 2022, erliess der Gemeindevorstand W._____ den Einleitungsbeschluss, wies sämtliche Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde und leitete für die Sanierung der Via V._____ zwei Beitragsverfahren (Abschnitt 1 und 2) ein. An der – bereits in der ersten Auflage mitgeteilten – Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz von 60 % bzw. 40 % hielt die Gemeinde wiederum fest. Unbestritten sei die Qualifikation der Via V._____ als Groberschliessungsanlage. Sie sei jedoch nicht von höchster Kategorie, weshalb die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 60 % erfolgt sei. Alle von den Einsprechern erwähnten (u.a. landwirtschaftlichen) Drittnutzungen seien dabei berücksichtigt und abgegolten. Die Unterteilung in zwei Abschnitte sei erfolgt, weil sich die Situationen der beiden Abschnitte in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden würden. So verbinde Abschnitt 1 als eng verflochtener Strassenabschnitt direkte Anstösser mit dem übergeordneten weiterführenden Strassennetz, während Abschnitt 2 dagegen Zubringer ins Dorfzentrum sei, ohne dorfinterne Verbindung zu verschiedenen weiterführenden Strassen. Einwände hinsichtlich Kostenverteilerschlüssel seien erst nach dem Einleitungsverfahren in der zweiten Phase des Kostenverteilers vorzubringen. Sofern die Einsprecher eine Entlassung aus dem Beitragsperimeter verlangen, da sie noch über eine andere Zufahrt verfügen, hielt die Gemeinde fest, dass einzig massgebend sei, ob sie aus der projektierten Strasse einen Nutzen ziehen können; der Zweiterschliessungsabzug werde jedoch beim Kostenverteiler berücksichtigt.
5. Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (bestehend aus C._____, D._____, E._____ und F._____), B._____, G._____ und H._____, die Erbengemeinschaft I._____ (bestehend aus K._____, L._____ und J._____), M._____, N._____, E._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____ sowie U._____ (nachfolgend Beschwerdeführer [1-14]) am 24. März 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde W._____ vom 18. Januar 2022 betreffend Beitragsverfahren der Via V._____. Die Gemeinde W._____ sei richterlich anzuweisen, für die Sanierung der Via V._____ in X._____ von einem Beitragsverfahren abzusehen. Eventualiter sei die Gemeinde W._____ anzuweisen, das Beitragsverfahren in einen Abschnitt und nicht in zwei Abschnitte zu unterteilen, das Beizugsgebiet im Bereich Y._____ bzw. AA._____ anzupassen sowie den Anteil der öffentlichen Interessenz auf 90 % bis 70 % und jenen der privaten Interessenz auf 10 % bis 30 % festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Gemeinde zu neuem Entscheid zurückzuweisen; unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Begründend machten die Beschwerdeführer zunächst eine Gehörsverweigerung geltend, da sie im vorinstanzlichen Verfahren als Vergleich das Beispiel AM._____ als eigentliche Quartierstrasse vorgebracht hätten, worauf die Gemeinde jedoch nicht eingegangen sei. Sodann rügten sie einen verfrühten Baubeginn, während die Einleitung des Beitragsverfahrens noch gar nicht abgeschlossen sei. So seien die Arbeiten im unteren Teil bereits im Jahr 2021 abgewickelt worden und im oberen Teil hätten diese am 15. März 2022 begonnen. Den Hauptantrag begründeten sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Via V._____ nicht um eine Anlage der Grob- sondern der Grunderschliessung handle, da sie zwei übergeordnete Kantonsstrassen miteinander verbinde. Folglich sei kein Beitragsverfahren durchzuführen. Als ersten Eventualantrag machten sie geltend, die Unterteilung in zwei Perimeter-Beitragsabschnitte sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Die Via V._____ weise keine wesentlich anderen Erschliessungsfunktionen für die Abschnitte 1 oder 2 auf. Die Parzelle AK._____, welche zwar im Norden an die Kantonsstrasse nach AB._____ angrenze – wegen Niveauunterschieden jedoch nicht dadurch erschlossen werde – werde nur von der Südseite her über die Via V._____ erschlossen. Auch die Erschliessung für das Quartier AL._____ erfolge über die Via V._____. Als zweiten Eventualantrag machten die Beschwerdeführer geltend, die Aufteilung der Anteile der öffentlichen sowie privaten Interessenz sei rechtswidrig. So müsse die öffentliche Interessenz etwa im Bereich von 80 % bis 90 % liegen. Sie beantragten die Durchführung eines Augenscheins der Via V._____ in X._____, der AM._____ sowie der Via AE._____ in W._____.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragte die Gemeinde W._____ (nachfolgend Gemeinde/Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer handle es sich bei der Via V._____ nicht um eine Anlage der Grund-, sondern der Groberschliessung. Hinsichtlich der Festlegung öffentlichen Interessenz habe die Beschwerdegegnerin mit der Qualifikation der Via V._____ als Groberschliessung "hoher, aber nicht höchster Kategorie" den ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Zum beschwerdeführerischen Vorwurf der unrechtmässigen Unterteilung in zwei Beitragsverfahren (Abschnitte) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Dorfkern – wo auch der Abschnitt 1 liege – würden nach und nach Erschliessungsstrassen saniert, wobei jeweils immer nur die unmittelbaren Anstösser ins Beizugsgebiet miteinbezogen würden. Bei Abschnitt 2 handle es sich hingegen nicht um zusammenhängende Strassenzüge und es müssten auch die Hinterlieger aufgenommen werden. Dies sei sachlich richtig sowie nachvollziehbar und stütze sich auf den Grundgedanken in PVG 1984 Nr. 62. Auch hier sei der Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder über- noch unterschritten. Der Vergleich mit der Via AE._____ in W._____, wo auf ein Beitragsverfahren verzichtet worden sei, gehe fehl, da es sich dabei um eine Anlage der Grunderschliessung handle. Auch im Zusammenhang mit der gerügten Ungleichbehandlung im Vergleich zur AM._____ in W._____ als Anlage der Groberschliessung habe die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten; eine Gehörsverletzung liege sodann nicht vor. Sofern sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellten, der Einleitungsbeschluss sei nach Beginn der Bauarbeiten erfolgt und somit verspätet, hielt die Gemeinde fest, die Frist sei mittels erster Publikation, Auflage und individueller Mitteilung eingehalten. Ferner handle es sich dabei um Ordnungs- und nicht um Verwirkungsfristen.
7. Replicando hielten die Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 unverändert an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation bezüglich der Qualifizierung der Via V._____ als Grunderschliessung. Ferner verlangten sie eine Praxisänderung betreffend die Weitergeltung von kommunalem Recht (vorliegend dem Erschliessungsgesetz von W._____) im Bereich von Beitragsverfahren – konkret Richtwerte der Interessenzen – im Verhältnis zum Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden. Es folgten schliesslich weitere Ausführungen dazu, dass die Unterteilung in zwei Abschnitte für einzelne Grundstückeigentümer eine Ungleichbehandlung mit sich bringe. Ferner müssten die Parzellen AC._____ und AD._____ in Beitragsperimeter aufgenommen werden.
8. Auch die Gemeinde vertiefte in ihrer Duplik vom 23. Juni 2022 ihre Standpunkte. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Triplik vom 4. Juli 2022 erneut ihre dagegen gerichtete Argumentation ausführten, verzichtete die Gemeinde am 6. Juli 2022 auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2022 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid bzw. Einleitungsbeschluss vom 18. Januar 2022, mitgeteilt am 23. Februar 2022 (vgl. beschwerdeführerische Akten 1; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6), mit welchem die Beschwerdegegnerin sämtliche Einsprachen abwies, soweit sie darauf eintrat, für die Sanierung der Via V._____ zwei Beitragsverfahren einleitete sowie den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen (60 %) und privaten (40 %) Interessenz bestätigte. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die Beschwerdeführer sind als materielle und formelle Adressaten vom Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. März 2022 ist somit einzutreten (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG).
2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins der Via V._____ (als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens), der AM._____ sowie der Via AE._____ beantragen.
2.2
Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).
2.3
Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein erheblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Es ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20).
Dispositiv
2.4. Sofern nun die Beschwerdeführer die AM._____ sowie die Via AE._____ als Vergleich vorbrachten, ist festzuhalten, dass es demnach vorliegend einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via V._____ geht. Ob diese mit der AM._____ und der Via AE._____ vergleichbar ist, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat nur den vorliegenden Einzelfall zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 2018 16 vom 11. Mai 2021 E.3.5 mit Hinweis auf A 18 48 vom 5. März 2019 E.5.2, A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Aus diesem Grund ist der beantragte Augenschein der AM._____ sowie der Via AE._____ in W._____ abzuweisen.
2.5. Die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins der vorliegend strittigen – und nach dem vorstehend Gesagten ausschliesslich massgeblichen – Via V._____ erscheint zur Beantwortung der zu entscheidenden Fragen nicht notwendig. Von einem Augenschein sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auf dessen Durchführung verzichtet (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H.).
3.1. Die Beschwerdeführer machen ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Insbesondere habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 nicht mit dem von ihnen vorgebrachten Vergleich der AM._____ in W._____ auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde, S. 6), für welche kürzlich ebenfalls ein Beitragsverfahren durchgeführt wurde. Ob aufgrund der Begründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
3.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (vgl. statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.
3.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Frage.
3.4. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. Die vorliegende Streitsache befindet sich zweifellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entsprechend waren im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2022 die von den damaligen Einsprechern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 60 % auf (mindestens) 70 % zu erhöhen, der Beitragsperimeter auf weitere Parzellen auszuweiten und von einer Aufteilung in zwei Abschnitten abzusehen sei, zu beurteilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsgebietes bzw. der Unterteilung in zwei Abschnitte im Wesentlichen erwogen, dass sich die Situation der beiden Abschnitte in tatsächlicher Hinsicht massgeblich unterscheide (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Die Erwägungen zeigen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet bzw. die Unterteilung in zwei Abschnitte in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Aufgrund dieser Erwägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes sowie die Festlegung der Interessenzen vorgenommen hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden Zusammenhang der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende E.5 ff.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 24. März 2022 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet.
3.5. Selbst wenn vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel sodann als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelte, sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre somit geheilt.
4.1. Wie bereits ausgeführt, kennzeichnet sich jedes Beitragsverfahren grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (vgl. vorstehend E.3.1). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angaben anfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (vgl. Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Feststellungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren können solche Einwände nicht mehr vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Kostenverteiler sind hingegen erst im zweiten Verfahrensabschnitt zulässig (vgl. Art. 24 Abs. 2 KRVO).
4.2. Die Beschwerdeführer rügten in diesem Zusammenhang einen verfrühten Baubeginn, während die Einleitung des Beitragsverfahrens noch gar nicht abgeschlossen sei. So seien die Arbeiten im unteren Teil bereits im Jahr 2021 abgewickelt worden und im oberen Teil hätten diese am 15. März 2022 begonnen (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits der Ansicht, die Frist sei mittels erster Publikation, Auflage und individueller Mitteilung eingehalten. Ferner handle es sich dabei um Ordnungs- und nicht um Verwirkungsfristen (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 14-16). Gemäss Art. 22 Abs. 1 KRVO ist das Beitragsverfahren "in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. In begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich." Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, liegt der Fokus dieser Bestimmung auf der Einleitung des Verfahrens. Diese teilt sich auf in einerseits Publikation, öffentliche Auflage und Benachrichtigung der Betroffenen gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 KRVO und andererseits in das Einspracheverfahren und die Beschlussfassung gemäss Art. 23 KRVO. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 KRVO verlangt indessen nicht einen ergangenen Einleitungsbeschluss, geschweige denn dessen Rechtskraft. Für die am 15. März 2022 – als verfrüht gerügten – begonnenen Bauarbeiten im oberen Teil des Dorfes liegt spätestens mit der zweiten Publikation im Amtsblatt Z._____ vom 16. Juli 2021 (vgl. Bg-act. 4.1) sowie der anschliessenden öffentlichen Auflage und dem Einleitungsbeschluss vom 18. Januar, mitgeteilt am 23. Februar 2022 offensichtlich keine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 KRVO vor. Auch in den "im Jahre 2021" begonnenen und ebenfalls als verfrüht gerügten Arbeiten im unteren Teil ist keine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 KRVO ersichtlich. Einerseits geht aus der Beschwerde bis auf die Formulierung "im Jahre 2021" nicht hervor, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt als verfrüht begonnen haben sollen. Andererseits erfolgte bereits Ende April 2021 die erste Publikation zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via V._____ sowie die Information der betroffenen Grundeigentümer. Letztere hielt sodann im "Terminplan" fest, dass der Baubeginn im Mai 2021 und damit im Anschluss an die öffentliche Auflage vorgesehen war (vgl. Bg-act. 1, S. 3). Dieses erste Verfahren wurde zwar im Juli 2021 als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch wurde mit der Publikation vom 16. Juli 2021 auch bereits die Absicht der zweiten Einleitung des Beitragsverfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus erwachsen den Beschwerdeführern bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens auch keine wesentlichen Vorteile, zumal das vorliegende Verfahren das Beizugsgebiet, die Funktion der Erschliessungsanlage(n) sowie die Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz zum Gegenstand hat (vgl. zur Rüge des verfrühten Baubeginns auch VGU A 14 40 vom 30. August 2016 E. 3a).
5.1. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die richterliche Anweisung der Gemeinde, für die Sanierung der Via V._____ von einem Beitragsverfahren abzusehen. Während die Beschwerdegegnerin die Via V._____ als Anlage der Groberschliessung qualifizierte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 und Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 4-6), begründen die Beschwerdeführer ihren Hauptantrag mit der Qualifikation der Via V._____ als Anlage der Grundschliessung. Sie argumentieren, die Via V._____ diene unmittelbar gerade nicht der Erschliessung des Dorfgebietes, jedenfalls nicht unmittelbar und höchstens mittelbar. Sie verbinde zwei übergeordnete Kantonsstrassen (vgl. Beschwerde, S. 3 und 7 ff. und Replik, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält dem dagegen, die Via V._____ bilde nicht mehr Gegenstand der Feinerschliessung, aber auch nicht der Grunderschliessung. Es sei gerade ein Lehrbuchbeispiel für eine Groberschliessung, welche unmittelbar Anlagen der Grund-, nämlich die beiden Kantonsstrassen im Norden und Süden, mit den Feinerschliessungsstrassen verbinde (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 4 f.).
5.2. Zu prüfen ist somit die Frage, ob die Via V._____ in erster Linie und überwiegend der Grund- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. VGU A 20 66 vom 9. Dezember 2021 E.7.4).
5.3. Die Via V._____ erfüllt offensichtlich primär die Funktion einer Zubringerstrasse in das Dorfzentrum der Fraktion X._____ und verbindet damit in erster Linie Anlagen der Grund- mit jenen der Feinerschliessung. Strassen in X._____ mit vergleichbarer Funktion sind neben der Via V._____ die Via AF._____ und die Via AG._____, welche von der südlich gelegenen AH._____ gegen Norden und hangaufwärts durch das Dorf führen. Sie alle erschliessen direkt Wohnquartiere. Im Generellen Erschliessungsplan werden die Via V._____ sowie die Via AF._____ als Sammelstrassen, die Via AG._____ als kantonale Verbindungsstrasse bezeichnet. Dieser Bezeichnung kommt, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu, kann aber als Indiz dienen. Alleine die Tatsache, dass diese drei (Verbindungs- bzw. Sammel-)Strassen im nördlich gelegenen Dorfkern in einer Gabelung münden, welche wiederum entweder in Richtung AI._____ oder aber in Richtung AJ._____ weiterverläuft und damit die AH._____ mit der Via AG._____ als zwei Kantonsstrassen miteinander verbindet, vermag jedoch die Via V._____ nicht bereits als Grunderschliessung zu qualifizieren. Die Via V._____ mündet im Übrigen zuerst noch in die Via AG._____, bevor die Gabelung im Norden erreicht wird. Würde man der Logik der beschwerdeführerischen Argumentation folgen, wären automatisch alle noch so kleinen Strassen innerorts als Grunderschliessung zu qualifizieren, solange es sich dabei nicht um eine Sackgasse handelt. Betrachtet man nämlich das Strassennetz als Gesamtes, führen viele Strassen von einer Ortschaft zur anderen durch eine dritte. Die Strassen innerhalb jener Dritten sind deshalb nicht bereits Anlagen der Grunderschliessung. Sofern die Beschwerdeführer mit der – von der Beschwerdegegnerin als Anlage der Grundschliessung qualifizierten – Via AE._____ argumentieren (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), kann festgehalten werden, dass dieser Vergleich mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E.2.3) ins Leere zielt. Es bleibt lediglich anzumerken, dass die beiden Strassen nicht vergleichbar wären. Die unterschiedliche Behandlung – eine als Grunderschliessung und eine als Groberschliessung – ist nicht zu beanstanden. Die Via AE._____ weist gemäss glaubhaften Aussagen der Gemeinde (sowie mit der Verkehrssituation der Z._____ als Gesamtes betrachtet) einen derart hohen Anteil an Fremdverkehr auf, dass sie zu den Anlagen der Grunderschliessung zählt.
5.4. Im Ergebnis erweist sich die Qualifizierung der Via V._____ durch die Gemeinde als Groberschliessung als zutreffend und rechtens. Daher war auch die Einleitung eines Beitragsverfahrens für deren Sanierung rechtmässig. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe willkürlich und in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gehandelt, sind nicht zu hören. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1. Eventualiter beantragten die Beschwerdeführer einerseits, die Gemeinde sei richterlich anzuweisen, für die Sanierung der Via V._____ das Beitragsverfahren in einen Abschnitt und nicht in deren zwei zu unterteilen. Die Unterteilung sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Abschnitt 1 und 2 würden keine wesentlich anderen Erschliessungsfunktionen aufweisen. Noch in der ersten Einleitungsphase habe es keine Unterteilung gegeben und die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. Das beschwerdegegnerische Kriterium der Praktikabilität sei sachfremd und zeige lediglich deren Begründungsnot. Andererseits beantragen die Beschwerdeführer im Eventualantrag, die Gemeinde sei anzuweisen, das Beizugsgebiet im Bereich Y._____ bzw. AA._____ anzupassen. So verfüge die Parzelle AK._____ über eine Erschliessung durch die Via V._____. Die Perimeterabgrenzung in Abschnitt 1 und 2 sei nach anderen Kriterien definiert. So müssten für Abschnitt 2 auch weiter im Westen liegende Parzellen an der Via Y._____ bzw. Via AL._____ in den Perimeter einbezogen werden. Insbesondere diese beiden Strassen würden über die Via V._____ erschlossen (vgl. Beschwerde, S. 3 und 10 f.; Replik, S. 4-7).
6.2. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und entgegnet, die tatsächliche Situation von Abschnitt 1 und 2 unterscheide sich massgeblich, weshalb sich auch eine unterschiedliche Behandlung aufdränge. So müssten – gestützt auf den Grundgedanken der Rechtsprechung in PVG 1984 Nr. 62 – bei dem Abschnitt im feinmaschigen Strassennetz im Dorfkern immer nur die direkten Anstösser erfasst werden, während bei dem südlichen Abschnitt ausserhalb des Dorfkerns auch die Hinterlieger erfasst würden (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 7-11).
6.3. Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. statt vieler VGU A 20 30 vom 16. Juni 2021 E.3.5 m.w.H.). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 I 1 E.4.2 m.w.H.). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E.4a; Urteil des Bundesgerichtes 5D_110/2021 vom 23. September 2021 m.w.H.; VGU A 20 66 E.6.3).
6.4. Die von der Gemeinde vorgenommene Unterteilung des Beitragsverfahrens in zwei Abschnitte ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund des ihr zustehenden, erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraumes kann festgehalten werden, dass sie ausführlich darlegen konnte, weshalb bei der Sanierung der Strassen im Dorfzentrum jeweils nur die Anstösser in das Beitragsgebiet beigezogen wurden und in nächster Zeit sämtliche Strassen im Dorfzentrum (Fraktion X._____) zu sanieren seien (falls nicht bereits erfolgt). Der Abschnitt 1 befindet im Zentrum und im dicht besiedelten Gebiet. Hingegen stellt sich die Situation beim Abschnitt 2 effektiv weitläufiger dar. Gleiches gilt auch für die Rüge hinsichtlich Beizugsgebiet sowie die beantragte Aufnahme zusätzlicher Parzellen in den Perimeter. In der unterschiedlichen Behandlung der beiden Abschnitte ist keine Ermessensüber- oder Unterschreitung seitens der Beschwerdegegnerin zu erkennen, sondern es liegen nachvollziehbare, sachliche Gründe dafür vor. Das Beitragsverfahren einer Strasse kann in verschiedene Abschnitte bzw. Beitragsverfahren unterteilt werden, selbst wenn die Arbeiten nicht gestaffelt vorgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn – wie vorliegend – eine Strasse auf unterschiedlichen Abschnitten unterschiedliche Funktionen innehat. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid erweist sich weder die Begründung noch das Ergebnis der Unterteilung in zwei Abschnitte als unhaltbar, weshalb der beschwerdeführerische Vorwurf der Willkür sowie der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht verfängt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist insofern abzuweisen.
7.1. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung des Anteils der öffentlichen Interessenz auf 90-70 % und jenen der privaten Interessenz auf 10-30 % (vgl. Beschwerde, S. 3 und 11 f.; Replik, S. 3 f.). Die Gemeinde führt demgegenüber aus, indem sie die Via V._____ als Groberschliessung hoher, aber nicht höchster Kategorie qualifiziert und die öffentliche Interessenz auf 60 % festgesetzt habe, habe sie den ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 6 f.).
7.2. Wie bereits ausgeführt, sind die Erschliessungsanlagen nach Art. 62 Abs. 3 KRG grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten (vgl. vorstehend E.2.2). Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen Beiträge erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dabei legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:
Gemeindeanteil Privatanteil
Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%
Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%
7.3. Wie aus der Erwägung 5.4 hervorgeht, ist die Via V._____ als Groberschliessung zu qualifizieren. Der von der Gemeinde in ihrem Einleitungsbeschluss bzw. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz beträgt 40 %, derjenige der öffentlichen Interessenz 60 %. Diese liegen somit innerhalb der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 KRG. Wie auch bei der Festlegung des Beitragsgebietes kommt der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. vorstehend E.6.3; PVG 2007 Nr. 20 E.5; VGU A 20 40 vom 4. August 2021 E.4.2). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit wiederum ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. bereits vorstehend E.2.2; PVG 2007 Nr. 20).
7.4. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz durch die Beschwerdegegnerin auf 60 % ist nicht zu beanstanden. Sie folgte damit der Praxis, dass bei einer Anlage der Groberschliessung bei Strassen höchster Kategorie eine öffentliche Interessenz von 70 % zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des bewohnerfremden Verkehrs die Via V._____ als Strasse der Groberschliessung von zweithöchster Kategorie und dabei eine öffentliche Interessenz von 60 % als angemessen erachtet. Sofern die Beschwerdeführer den Vergleich zur AM._____ ziehen und die Gemeinde dabei das ihr zustehende Ermessen willkürlich überschritten haben soll (vgl. Replik, S. 3), kann festgehalten werden, dass einerseits offenkundig kein Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes vorliegt. Andererseits zielt der Vergleich abermals mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 2.3 von vornherein ins Leere. Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin bei der AM._____ die öffentliche Interessenz auf 70 % fest und begründete diesen Wert damit, dass eigentlich 60 % korrekt gewesen wären, allerdings zusätzliche 10 % für die Abgeltung der Ausnahme der gemeindeeigenen Parzellen vom Beitragsgebiet aufrechnet worden seien (vgl. VGU A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.4.4). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der beantragten Festlegung der Kostenanteile der öffentlichen Interessenz auf mindestens 70 % sowie der privaten Interessenz auf höchstens 30 % als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2022 rechtmässig erging, während sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
9.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu je 1/14 zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgelegt.
9.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
500.--
zusammen
CHF
3'500.--
gehen zu je 1/14 unter solidarischer Haftung zulasten der StWEG A._____ (bestehend aus und unter sich solidarisch haftend C._____, D._____, E._____ und F._____), B._____, G._____ und H._____, Erbengemeinschaft I._____ (bestehend aus und unter sich solidarisch haftend K._____, L._____ und J._____), M._____, N._____, E._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA
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BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157
Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT
Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
BGE 127 V 491ATF 127 V 491DTF 127 V 491
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