A 2022 17
1. Instanz Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. c)
23. Juni 2022Deutsch5 min
- dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. April 2022 das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 für die Einkommenssteuer Bund 2020 im Betrag von CHF 213.50 und Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 im Betrag von CHF 1'835.00 abwies,
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 17
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Paganini
URTEIL
vom 23. Juni 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Steuererlass
Sachverhalt
I. In Erwägung:
- dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. April 2022 das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 für die Einkommenssteuer Bund 2020 im Betrag von CHF 213.50 und Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 im Betrag von CHF 1'835.00 abwies,
- dass dieser Entscheid damit begründet wurde, der Beschwerdeführer lebe gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzminimum, weshalb von einer Notlage bzw. grosse Härte nicht gesprochen werden könne, zudem habe er Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern und es werde kein Verzicht derselben geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen der Opfersymmetrie bzw. der Gläubigergleichbehandlung nicht gegeben seien,
- dass der Beschwerdeführer dagegen am 8. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit dem sinngemässen Antrag, ihm den Betrag von CHF 1'835.00 für die Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 zu erlassen,
- dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf einzutreten sei,
- dass in der Replik vom 9. Juni 2022 der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit änderte, als ihm die ganzen, von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden 2020 in Rechnung gestellten Steuerbeträge zu erlassen seien, eventualiter bat er darum, diese um die Hälfte zu reduzieren und ab jetzt für mindestens zwei Jahre zu stunden; alles ohne Kostenfolge für ihn,
- dass die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 21. Juni 2022 an ihren Anträgen festhielt,
Erwägungen
- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.00 nicht übersteigt,
- dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorträgt, aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation lebe er in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft, Vermögen besitze er nicht und es sei auch keines in Aussicht; er lebe nahe am Existenzminimum und befinde sich in einer Notlage; im Kanton Bern habe er schon Steuerschulden über CHF 30'000.00, für die er auf eine Abzahlungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung des Kantons Bern eingewilligt habe; zudem habe sich seine finanzielle Situation seit der Steuerperiode 2020 verschlechtert, da er nach seinem Rücktritt keine Entschädigung mehr für die Tätigkeit als Richter bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen erhalte; ein "positiver Budget-Saldo" – wie im angefochtenen Entscheid aufgeführt – existiere also nicht mehr,
- dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde,
- dass es Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugutekommen. Deshalb kann ein Steuererlass gemäss Praxis und Rechtsprechung nur insoweit gewährt werden, als auch die übrigen (nicht-privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass andernfalls nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekäme, sodass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 58, A 17 60 E. 2),
- dass im vorliegenden Fall eine laufende Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern, also einem im Sinne von Art. 219 Abs. 1–3 und Abs. 4 1.–2. Klasse des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht privilegierten Gläubiger (Gläubiger 3. Klasse [Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG]), besteht,
- dass zudem Forderungen (Zahnarztrechnungen) der B._____ GmbH, C._____, ebenfalls eines nicht privilegierten Gläubigers (Gläubiger 3. Klasse), in Raten abbezahlt werden,
- dass diese zwei Forderungen der 3. Klasse der hier umstrittenen Steuerforderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (ebenso Forderung 3. Klasse) gleichgestellt sind, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf ihre Forderung nicht verzichten darf, solange nicht auch die vorgenannten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben,
- dass unbestrittenermassen kein Verzicht durch diese Gläubiger ausgewiesen wurde, weshalb sich unter diesen Umständen ein Steuererlass der vorliegenden Steuerforderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht zugunsten des Beschwerdeführers, sondern zugunsten der anderen Gläubiger auswirken würde,
- dass sich aufgrund der fehlenden Opfersymmetrie eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt,
Dispositiv
- dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt sind und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
- dass zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 300.00 erhoben wird,
- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,
II. Erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
300.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
140.00
zusammen
CHF
440.00
gehen zulasten von A._____.
[Rechtsmittel]
[Mitteilungen]
Art. 219 Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 219 Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 219 1
Art. 219 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 219 Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 219 1
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA