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Entscheid

A 2022 21

Handänderungssteuer

31. Mai 2022Deutsch6 min

1. A._____ besitzt ein lebenslängliches (unentgeltliches) Wohnrecht an der Liegenschaft B._____ in C._____. Der Steuerwert der genannten Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung vom 25. November 2015 beträgt CHF 215'000.00. In der Steuererklärung 2020 deklarierte er demgegenüber einen Steuerwert von CHF 116'813.00. Bei der Eröffnung der definitiven Veranlagungsverfügung 2020 am 3. Dezember 2021 wurde die Liegenschaft vollumfänglich bei ihm besteuert.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 22 21

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuar Paganini

URTEIL

vom 14. Juli 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ besitzt ein lebenslängliches (unentgeltliches) Wohnrecht an der Liegenschaft B._____ in C._____. Der Steuerwert der genannten Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung vom 25. November 2015 beträgt CHF 215'000.00. In der Steuererklärung 2020 deklarierte er demgegenüber einen Steuerwert von CHF 116'813.00. Bei der Eröffnung der definitiven Veranlagungsverfügung 2020 am 3. Dezember 2021 wurde die Liegenschaft vollumfänglich bei ihm besteuert.

2. Dagegen erhob A._____ am 6. Januar 2022 Einsprache mit der Begründung, dass ein Wohnrecht an Wert verliere. So sei es zu jenem Zeitpunkt ca. CHF 100'000.00 Wert.

3. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass ein Wohnrecht nicht an Wert verliere.

4. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Wohnrecht zum Restwert einzuschätzen. Zur Begründung berief er sich auf die Praxis des Kantons Luzern, wonach das Wohnrecht zum Restwert besteuert werde, sowie auf das Gleichheitsgebot, dem zufolge zwischen Eigentum und Wohnrecht zu unterscheiden sei: Im Gegensatz zum Eigentum verliere das Wohnrecht jedes Jahr an Wert bis es bei seinem Tod nichts mehr wert sei.

5. In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer des Jahres 2020. Einzig zu beurteilen ist die vermögenssteuerliche Behandlung des Wohnrechts, und zwar ob die Besteuerung des Vermögenssteuerwertes der wohnrechtsbelasteten Liegenschaft in der Höhe von CHF 215'000.00 beim Wohnrechtsberechtigten Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist.

2.

Der Streitwert beläuft sich für die Kantons- und Gemeindesteuer auf CHF 340.00 (Steuerbetrag für das Vermögen), weshalb der Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

3.1

Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit (Art. 56 Abs. 1 StG).

3.2

Unbestritten ist, dass das anlässlich der Grundstücksübertragung 2013 begründete Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt wurde und dieses somit sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen beim Wohnrechtsberechtigten Beschwerdeführer besteuert wird. Strittig ist hingegen die Berechnungsgrundlage für die Vermögenssteuer.

3.3

Im Kanton Graubünden wird das Wohnrecht für die (hier strittige) Vermögenssteuer der Nutzniessung gleichgestellt (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, Einkommens- und Vermögensbesteuerung von Wohnrechten, 2020, S. 1). Entsprechend der Regelung bei Nutzniessungsrechten ist deshalb, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, der volle Vermögenssteuerwert des wohnrechtsbelasteten Vermögensobjekts zu besteuern und nicht nur der kapitalisierte (Ertrags-)Wert des Wohnrechts (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 3. Aufl. 2017, Art. 13 N 24). Auch das klare Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 StG spricht von Zurechnung des "Vermögens" und nicht des kapitalisierten Wertes, wie es etwa bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Fall ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 StG).

3.4

Auf die hier ohnehin nicht einschlägige Praxis des Kantons Luzern bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer scheint sich der Beschwerdeführer zu beziehen, wenn er auf die Berechnung des Barwerts im Kanton Luzern hinweist. Nebenbei sei bemerkt, dass im Kanton Luzern der Steuerwert für eine mit einem Wohnrecht belastete Liegenschaft gemäss entsprechender Weisung zur Vermögenssteuer (vgl. § 48 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern) 100 % des Katasterwertes beträgt.

3.5

Im vorliegenden Fall beträgt der Steuerwert des betreffenden Wohnhauses gestützt auf die amtliche Schätzung vom 25. November 2015 CHF 215'000.00 entsprechend dem Mittel aus zweifachem Ertragswert (CHF 160'000.00) und einfachem Verkehrswert (CHF 325'000.00) (vgl. Art. 56 Abs. 2 StG). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.

3.6

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Ungleichbehandlung in der Tatsache erblickt, dass betreffend den Vermögenssteuerwert keine Unterscheidung zwischen Eigentum und Wohnrecht gemacht wird, kann ihm nicht gefolgt werden.

3.6.1

Ein Entscheid verletzt das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E. 4.2 m.H.).

3.6.2

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das dingliche Wohnrecht dem Berechtigten die uneingeschränkte Befugnis zum Gebrauch der Wohnung verleiht. Das dingliche Wohnrecht verschafft ihm eine Stellung, die in ihren Auswirkungen jener des Eigentümers gleichkommt (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., Art. 13 N 29 m.H.). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn beim unentgeltlich eingeräumten Wohnrecht die wohnrechtsbelastete Liegenschaft bei der wohnrechtsberechtigten Person zu ihrem Vermögenssteuerwert besteuert wird. Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot liegt somit nicht vor.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid und damit die betreffende Veranlagungsverfügung 2020 ist somit zu bestätigen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Grundsatz in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

158.00

zusammen

CHF

658.00

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 StHG

Art. 56 StGart. 56 LTart. 56 LTB

Art. 56 StGart. 56 StGart. 56 LIG

Art. 54 StGart. 54 LTart. 54 LTB

Art. 54 StGart. 54 StGart. 54 LIG

Art. 111 StGart. 111 LTart. 111 LTB

Art. 111 StGart. 111 StGart. 111 LIG

Art. 56 StGart. 56 LTart. 56 LTB

Art. 56 StGart. 56 StGart. 56 LIG

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 131 I 394ATF 131 I 394DTF 131 I 394

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA