A 2022 23
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
22. August 2022Deutsch9 min
1. A._____ ist deutsche Staatsbürgerin und in Deutschland wohnhaft. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Gemeinde B._____, weshalb sie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier für beschränkt steuerpflichtig befunden wurde.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 23
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
Aktuar Rogantini
URTEIL
vom 22. August 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Deutschland,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin
betreffend abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist deutsche Staatsbürgerin und in Deutschland wohnhaft. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Gemeinde B._____, weshalb sie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier für beschränkt steuerpflichtig befunden wurde.
2. Am 21. Januar 2021 bzw. am 29. November 2021 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden [nachfolgend: KSTV GR] je eine Veranlagungsverfügung mit Ermessenstaxation für das Fiskaljahr 2019 bzw. 2020 für die Einkommenssteuern des Bundes (direkte Bundessteuer) einerseits sowie für die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons und der Gemeinde andererseits (act. C.8). Sämtliche Entscheide blieben unangefochten. Die Steuerbeträge beliefen sich auf folgende Summen:
Einkommenssteuer Bund 2019 CHF 143.55
Einkommenssteuer Bund 2020 CHF 161.45
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2019 CHF 774.00
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 CHF 983.00
Einkommens- und Vermögenssteuer 2019 CHF 1'153.00
Gemeinde / Kirchensteuer
Einkommens- und Vermögenssteuer 2020 CHF 1'526.00
Gemeinde / Kirchensteuer
3. Gemäss Buchhaltung der KSTV GR wurden diese Beträge allesamt nicht beglichen, weshalb A._____ gemahnt wurde. Die erste Mahnrunde ist nicht bei den Akten, die zweite Mahnrunde erfolgte am 27. April 2021 (Bundessteuer 2019), 29. Juni 2021 (Kantonssteuern 2019), 22. Februar 2022 (Bundessteuer 2020) und 26. April 2022 (Kantonssteuern 2020) (act. C.9).
4. Die KSTV GR stellte fest, dass A._____ bis Ende April 2022 wiederum nicht bezahlt hatte (siehe Buchhaltungsauszüge in act. C.2-C-7). Sie erliess deshalb am T._____ 2022 eine Sicherstellungsverfügung (act. B.1), welche sie gleichentags im Kantonsamtsblatt publizierte (act. C.1), und verlangte damit Sicherheit für folgende Forderungen:
Einkommenssteuer Bund 2019 CHF 200.00
Einkommenssteuer Bund 2020 CHF 200.00
Einkommenssteuer Bund 2021 CHF 200.00
Einkommenssteuer Bund 2022 CHF 200.00
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2019 CHF 900.00
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 CHF 1'200.00
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 CHF 1'000.00
Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2022 CHF 600.00
Zur Begründung führte sie aus, der Einzug der Forderungen scheine gefährdet und die Schuldnerin habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Die KSTV GR besitze mit den in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen je einen definitiven Rechtsöffnungstitel und die darauf begründeten Forderungen seien innert gewährter Zahlungsfrist nicht beglichen worden. Die Sicherheit sei in Geld, hypothekarisch, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft zu leisten und habe innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
5. Gegen diese Sicherstellungsverfügung erhebt A._____ am 8. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (act. A.1). Darin bestreitet A._____ weder die Höhe noch den Grund der Sicherstellungsverfügung. Sie macht zur Begründung einzig geltend, die von der KSTV GR erhobene Forderung im Umfang von CHF 4'500.00 gleichentags in voller Höhe beglichen zu haben, weshalb auf die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu verzichten sei. Als Beleg reicht sie die Zahlungsbestätigung ihrer Bank ein (act. B.2).
6. Die KSTV GR beantragt mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 (act. A.2) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Sicherstellungsverfügungen in Steuersachen können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz angefochten werden, und zwar sowohl soweit diese die direkte Bundessteuer (Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] in Verbindung mit Art. 104 Abs. 3 DBG und Art. 166 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [BR 720.000], nachfolgend mit StG/GR abgekürzt), als auch die Kantonssteuern betreffen (Art. 158 Abs. 3 StG/GR).
1.1
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, was im Urteil dieses Verwaltungsgerichts A 19 26 vom 20. August 2019 E. 1 ausführlicher erläutert wird. Zu bemerken ist allerdings, dass – entgegen den Ausführungen in E. 1.3 jenes Urteils – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bundessteuerrecht das DBG (insbesondere Art. 133 DBG und Art. 140 DBG) den Fristenlauf abschliessend regelt, weshalb weitergehende kantonale Vorschriften wie Gerichtsferien unzulässig sind, und dass die Kantone von Bundesrechts wegen gehalten sind, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.4). Mit anderen Worten können die Gerichtsferien somit jedenfalls für die direkte Bundessteuer nicht zur Anwendung gelangen. Ob das auch für die kantonalen Steuern gilt, kann hier offengelassen werden, denn die Beschwerde erweist sich ohnehin als fristgerecht.
1.2
Die Beschwerde hat schliesslich das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Sie ist zudem zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Wenn der Streitwert den Betrag von CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Als Streitwert ist der zu sicherstellende Betrag massgebend.
Dispositiv
1.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist das Verwaltungsgericht unbestrittenermassen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde enthält eine – wenn auch äusserst knappe – Begründung, die als Laieneingabe noch zu genügen vermag. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Der Streitwert beträgt insgesamt CHF 4'500.00 und es liegt keine der in Art. 43 Abs. 2 VRG genannten Konstellationen vor. Deshalb obliegt der Entscheid dem Vorsitzenden der 4. Kammer als Einzelrichter (Art. 6 lit. d und e der Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 [VGV; BR 173.300]).
2. Die von der KSTV GR dem Gericht übermittelten Akten enthalten keinen Nachweis, dass die KSTV GR zuerst eine Zustellung an die Beschwerdeführerin zumindest versucht hat, bevor sie zur Publikation im Amtsblatt geschritten ist. Es ist daher zu prüfen, ob ein Eröffnungsmangel im Sinne der Rechtsprechung dieses Gerichts vorliegen könnte (vgl. ausführlich E. 1.4 des bereits zitierten Urteils A 19 26). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Kopie der an sie direkt adressierten Sicherstellungsverfügung als Beilage zur Beschwerde mit eingereicht. Sie konnte diese somit zur Kenntnis nehmen und sie frist- und formgerecht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Damit ist erstellt, dass ihr die KSTV GR die Sicherstellungsverfügung direkt zugestellt hat. Die KSTV GR hat wohl parallel dazu die Publikation im Amtsblatt vorgenommen. Ob letzteres zulässig war, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung offenbleiben, da dieser allfällige Eröffnungsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet werden kann.
3. Wie die KSTV GR zu Recht vorbringt, macht die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen, inwiefern respektive dass überhaupt ein Fehlverhalten der KSTV GR vorliege oder die Sicherstellungsverfügung nicht rechtskonform wäre. Im Gegenteil führt sie aus, der verlangten Sicherstellung insofern nachgekommen zu sein, als sie den Betrag von CHF 4'500.00 bezahlt habe. Damit hat sie die Sicherstellungsverfügung akzeptiert und mehr als nur die verlangte Sicherheit geleistet. Gründe, weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtens sein sollte, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und die KSTV GR hat anhand der verschiedenen Ausstände glaubhaft dargelegt, weshalb sie die ausgewiesenen Steuerforderungen als gefährdet sieht.
In der Beschwerdeantwort führt die KSTV GR schliesslich noch aus, mit der Zahlung der geforderten CHF 4'500.00 seien die Einkommenssteuer Bund 2019 und 2020 sowie die Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2019, 2020 und 2021 vollständig beglichen inkl. Gebühren und Verzugszinsen. Der Restbetrag werde alsdann zur Verrechnung mit den Forderungen der Einkommenssteuer Bund 2021 und 2022 sowie mit der Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 (sobald definitiv veranlagt) und 2022 verwendet. Somit seien keine weiteren Inkassohandlungen zum jetzigen Zeitpunkt durch die KSTV GR gegenüber der Beschwerdeführerin notwendig. Solche seien überdies weder angedroht noch ausgeführt worden.
Damit steht fest, dass es keine Vollzugsmassnahmen mehr gibt, gegen die sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen könnte. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Mit der Zahlung erst nach Erlass der Sicherstellungsverfügung und nach mehrmaligem Mahnen hat die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren veranlasst. Die (reduzierten) Verfahrenskosten sind deshalb ihr aufzuerlegen. Eine ausseramtliche Entschädigung kommt bei ihr als unterliegende Partei ohne anwaltliche Vertretung nicht in Frage; bei der KSTV GR andererseits aber ebenso wenig, da die KSTV GR in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt und keine besondere Umstände vorliegen, die ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG rechtfertigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
300.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
200.00
zusammen
CHF
500.00
gehen zulasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) und Art. 169 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 146 DBG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
5. [Mitteilungen]
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 104 DBGart. 104 LIFDart. 104 LIFD
Art. 158 StGart. 158 LTart. 158 LTB
Art. 158 StGart. 158 StGart. 158 LIG
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
2C_407/2012
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 146 DBGart. 146 LIFDart. 146 LIFD
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF