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Entscheid

A 2022 26

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Kostenentscheid)

2. November 2022Deutsch9 min

1. In der Steuererklärung 2021 machten A._____ und C._____ als Berufsauslagen unter anderen die vollen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.00 geltend. Des Weiteren machten sie Krankheits- und Unfallkosten von insgesamt CHF 16'927.00 zum Steuerabzug geltend.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 22 26

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuar Paganini

URTEIL

vom 30. September 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und

C._____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. In der Steuererklärung 2021 machten A._____ und C._____ als Berufsauslagen unter anderen die vollen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.00 geltend. Des Weiteren machten sie Krankheits- und Unfallkosten von insgesamt CHF 16'927.00 zum Steuerabzug geltend.

2. Mit der Steuerveranlagung vom 22. Juni 2022 wurden die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nicht zum Abzug zugelassen. Dies mit der Begründung, dass bei gleichem Wohn- und Arbeitsort diese Kosten ohne Nachweis der Notwendigkeit nicht abzugsfähig seien. Bei den Krankheits- und Unfallkosten wurden die Aufwendungen betreffend die Operationskosten für eine Oberlidstraffung von CHF 1'900.00, die als nicht ärztlich verordnet erachtet wurden, sowie die erst 2022 angefallenen Zahnarztkosten von CHF 3'914.80 nicht anerkannt.

3. Gegen die Aufrechnung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.00 sowie der Operationskosten für die Oberlidstraffung von CHF 1'900.00 erhoben A._____ und C._____ mit Schreiben vom 4. Juli 2022 Einsprache.

4. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache teilweise gut. Sie anerkannte die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von C._____, da ihr gemäss Bestätigung des Arbeitgebers eine Mittagspause von lediglich einer halben Stunde zur Verfügung stehe. Sie liess jedoch nur den reduzierten (halben) Abzug zu, da laut Lohnausweis eine Verbilligung durch den Arbeitgeber bzw. eine Kantinenverpflegung bestehe. Die Operationskosten für die Oberlidstraffung wurden hingegen weiterhin nicht zum Abzug zugelassen.

5. Dagegen reichten A._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und Anerkennung des vollen Abzugs für die Verpflegung sowie der Kosten für die Oberlidstraffung.

6. In der Vernehmlassung vom 9. September 2022 schloss die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

7. Die Beschwerdeführer verzichteten am 22. September 2022 auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000], Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdeberechtigt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 139 StG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.00 liegt und die vorliegende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

3.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung statt des halben den vollen Abzug zu gewähren und ob sie die Operationskosten für die Oberlidstraffung als abzugsfähig anzuerkennen hat.

4.1

Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 31 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, so auf grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, schlechte Verkehrsverbindungen oder kurze Essenspausen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 23; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).

4.2

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundessteuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG als Berufskosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen werden. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für diese Berufskosten Pauschalansätze festgelegt. Diese sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) geregelt: Für die Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2016 als voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.00, im Jahr CHF 3'200.00, und als halber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 7.50, im Jahr CHF 1'600.00. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Berufskostenverordnung).

4.3

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG können unselbständig Erwerbende als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen abgezogen werden. Nach Art. 10a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) können für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung folgende Abzüge vorgenommen werden: CHF 15.00 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200.00 im Jahr (lit. a); CHF 7.50 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 1'600.00 im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (lit. b).

4.4

Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin die Benutzung einer Kantine zur Verfügung stellt. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die Kantinenverpflegung nicht so viel billiger sei, dass der reduzierte Abzug gerechtfertigt wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. In welchem Ausmass eine Kantine verbilligt ist, ist von den Steuerbehörden – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten – aufgrund der pauschalierten Regelung nicht zu prüfen. Es reicht die Feststellung, dass eine (verbilligte) Kantine des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich der Verpflegungskosten ist somit abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht nur den halben Abzug von CHF 1'600.00 gewährt.

5.1

Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen.

5.2

Der Begriff der "Krankheitskosten" ist aus steuersystematischen Überlegungen restriktiv auszulegen, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen (Art. 34 lit. a DBG). Eine zurückhaltende Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG rechtfertigt sich namentlich auch dann, wenn sich die Abgrenzung von Heilbehandlungen und Massnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (ordentliche Lebenshaltungskosten) als schwierig erweist (BGU 2C_103/2009 E.2.1). Abziehbar sind nur Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit; es muss sich dabei um notwendige Kosten handeln, was voraussetzt, dass die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (vgl. BGU 2C_1005/2015 E.2.2, 2C_404/2020 E.3.3.2). Nicht abzugsfähig sind namentlich Aufwendungen, die zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [KS-ESTV] Nr. 11 zur Bestimmung der abzugsfähigen Krankheitskosten vom 31. August 2005, Ziff. 3.1; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch, DBG-Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 33 N 32a). Das Erfordernis der ärztlichen Verordnung bildet ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen therapeutischen Heilbehandlungen einerseits und Massnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhaltes andererseits. Die ärztliche Verordnung setzt eine vorgängige konkrete Anordnung einer eidgenössisch diplomierten Medizinalperson zur Initiierung einer bestimmten Heilmassnahme voraus (vgl. BGU 2C_103/2009 E.3.1).

5.3

In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführerin sich deshalb einer Oberlidstraffung unterzogen habe, weil ihr Sichtfeld eingeschränkt und sie ausserdem mit ihrem Aussehen nicht zufrieden gewesen sei. Das sei so weit gegangen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum in die Öffentlichkeit gewagt habe, weil die Leute ständig gefragt hätten, was mit ihr nicht stimme. Die Operation sei auf jeden Fall ärztlich verordnet gewesen, zumal der Eingriff von einem Arzt (Dr. med. D._____) vorgenommen worden sei.

Dispositiv

5.4. Aus dem Operationsvertrag vom 23. März 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und der Dr. med. D._____ Plastische Chirurgie, Zürich, betreffend die Oberlidstraffung zum Preis von CHF 1'900.00 (Bf-act. 3) kann nicht abgeleitet werden, dass der Eingriff medizinisch notwendig war. Auch kann in dieser vertraglichen Abmachung, die Vereinbarungen über Haftungsausschluss, Kostenübernahme und Datenbehandlung, jedoch keine medizinische Erklärung für den Eingriff enthält, keine ärztliche Verordnung im Sinne der aufgezeigten Praxis erblickt werden. Demnach stellen diese Kosten nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar, weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer abzuweisen ist.

6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Grundsatz in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

194.00

zusammen

CHF

694.00

gehen unter Solidarhaft zulasten von A._____ und C._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 6 Berufskostenverordnungart. 6 Ordonnance sur les frais professionnelsart. 6 Ordinanza sulle spese professionali

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

Art. 10a ABzStGart. 10a ABzStGart. 10a DELIG

Art. 36 StGart. 36 LTart. 36 LTB

Art. 36 StGart. 36 StGart. 36 LIG

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

2C_103/2009

2C_1005/2015

2C_404/2020

2C_103/2009

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA