A 2022 36
Ehescheidung und Nebenfolgen
25. November 2022Deutsch6 min
1. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom B._____ hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer mit CHF 0.-- festgesetzt. Dabei hat die Steuerverwaltung den von der A._____ AG in der Steuererklärung 2020 deklarierte Reingewinn von CHF 67'621.-- um eine Aufrechnung für zu viel entschädigte Fahrkosten von CHF 9'400.-- auf CHF 77'021.-- erhöht. Diese Aufrechnung hatte unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnungen von insgesamt CHF 193'325.-- indessen keinen Einfluss darauf, dass der steuerbare Reingewinn mit CHF 0.-- veranlagt worden ist.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 36
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 21. November 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom B._____ hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer mit CHF 0.-- festgesetzt. Dabei hat die Steuerverwaltung den von der A._____ AG in der Steuererklärung 2020 deklarierte Reingewinn von CHF 67'621.-- um eine Aufrechnung für zu viel entschädigte Fahrkosten von CHF 9'400.-- auf CHF 77'021.-- erhöht. Diese Aufrechnung hatte unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnungen von insgesamt CHF 193'325.-- indessen keinen Einfluss darauf, dass der steuerbare Reingewinn mit CHF 0.-- veranlagt worden ist.
2. Dagegen erhob die A._____ AG am 14. August 2022 Einsprache, in welcher sie sinngemäss die Auffassung vertrat, dass die von C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der A._____ AG, zurückgelegten Fahrten zwischen D._____ und E._____ als Arbeitsweg zu qualifizieren seien und die geltend gemachten Fahrkosten von CHF 20'160.-- vollumfänglich in Abzug gebracht werden könnten. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von CHF 9'400.-- sei somit zu Unrecht erfolgt.
3. Mit Einspracheentscheiden vom F._____ trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der A._____ AG nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich am steuerbaren Reingewinn von CHF 0.-- selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die zugunsten der Beschwerdeführerin neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.-- ganz oder teilweise verzichtet werden würde. Diese Aufrechnung wirke sich ausschliesslich auf die Höhe der zukünftigen verrechenbaren Vorjahresverluste aus.
4. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der Einspracheentscheide vom F._____ und Neuveranlagung durch die Steuerverwaltung. Begründend wurde im Wesentlichen – wie bereits in der Einsprache – geltend gemacht, dass die von C._____ zurückgelegten Fahrten zwischen D._____ und E._____ als Arbeitsweg zu qualifizieren seien und die geltend gemachten Fahrkosten von CHF 20'160.-- vollumfänglich in Abzug gebracht werden könnten. Damit erweise sich die reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.-- als unrechtmässig.
5. Die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beschwerdeführerin resultiere in jedem Fall eine Nullveranlagung, weshalb es ihr an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtschutzinteresse fehle, das sie zur Anfechtung der Einspracheentscheide berechtigten würde. Daher sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden. Der reduzierten Aufrechnung von CHF 7'000.-- komme ausschliesslich die Bedeutung einer provisorischen Erhöhung der künftig verrechenbaren Vorjahresverluste zu.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen, eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom F._____ betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuer, mit welchen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Solche Einspracheentscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einsprache- bzw. Nichteintretensentscheide ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2022 eingetreten ist.
2.1. Es ist unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Verlust ausgewiesen hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer zur Recht mit CHF 0.-- veranlagt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.00 vollumfänglich verzichtet werden würde; schliesslich würde sich der steuerbare Reinverlust unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnung von insgesamt CHF 193'325.-- noch immer auf CHF 125'704.-- belaufen. Damit steht fest, dass für das Jahr 2020 in jedem Fall eine Nullveranlagung resultiert.
2.2. Eine Nullveranlagung hat in Bezug auf deren Anfechtbarkeit folgende Konsequenzen: "Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG oder Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.3.; BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Aufgrund dieser klaren und ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten, womit sich die Beschwerde als (offensichtlich) unbegründet erweist und abzuweisen ist.
3. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt oder ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die steuerpflichtige Person – hier die Beschwerdeführerin – hat mangels Feststellungs- oder andersartigen Rechtschutzinteresses keine Berechtigung, eine Nullveranlagung anzufechten; dies ist klare und ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
181.--
zusammen
CHF
981.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 67 DBGart. 67 LIFDart. 67 LIFD
Art. 25 StHGart. 25 LHIDart. 25 StHG
2C_526/2020
BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA