A 2022 37
Unfallversicherung
30. Juni 2022Deutsch8 min
1. Mit Steuererlassgesuch vom 13. Juni 2022 (act. C.1) wandte sich das Ehepaar A.A._____ und A.B._____ an das Steueramt der Gemeinde B._____. Aufgrund eines von A.A._____ erlittenen Unfalls einerseits, der zu hohen Kosten geführt habe, sowie der Aufgabe der Arbeitstätigkeit wegen Invalidität durch A.B._____ andererseits seien sie nicht in der Lage, die verlangten Steuerbeträge für das Jahr 2021 zu begleichen, was ihnen sehr unangenehm sei.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 37
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Rogantini
URTEIL
vom 30. November 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.A._____ und A.B._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Steuererlass (Gemeindesteuern)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Steuererlassgesuch vom 13. Juni 2022 (act. C.1) wandte sich das Ehepaar A.A._____ und A.B._____ an das Steueramt der Gemeinde B._____. Aufgrund eines von A.A._____ erlittenen Unfalls einerseits, der zu hohen Kosten geführt habe, sowie der Aufgabe der Arbeitstätigkeit wegen Invalidität durch A.B._____ andererseits seien sie nicht in der Lage, die verlangten Steuerbeträge für das Jahr 2021 zu begleichen, was ihnen sehr unangenehm sei.
2. Das Steueramt gewährte ihnen mit Schreiben vom 7. Juli 2022 einen Zahlungsaufschub (act. C.2).
3. Aus den Akten ergibt sich aufgrund der zwei definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. Mai 2022 für die direkte Bundessteuer 2021 ein steuerbares Einkommen von CHF 81'700.00, satzbestimmend CHF 82'500.00, mithin ein Steuerbetrag von CHF 1'159.65 (act. C.3), für die Kantons- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von CHF 83'300.00, bei satzbestimmendem Einkommen von CHF 84'100.00, sowie ein Vermögen von CHF 0.00, mithin ein Steuerbetrag von CHF 4'254.00 an Kantonssteuern und CHF 4'690.00 an Gemeindesteuern (act. C.4). Die entsprechenden Rechnungen wurden am 30 Mai 2022 versandt, wobei darauf keine Zahlungen oder Gutschriften berücksichtigt wurden (act. C.5, C.6 und C.7).
4. A.A._____ und A.B._____ füllten das von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend mit KSTV abgekürzt) zuvor am 10. Juni 2022 zugestellte Formular zur Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen am 23. Juli 2022 aus (act. C.8). Darin gaben sie an, über Schulden im Umfang von über CHF 45'000.00 zu verfügen, bei monatlichen Auslagen von rund CHF 10'000.00 und bei monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF 9'362.85. Aus den Beilagen ergibt sich, dass ein Leasingvertrag zu einem Fahrzeug in Höhe von monatlichen CHF 259.90 belegt ist. Weiter findet sich eine Zinsbescheinigung, die sich zum Kreditsaldo per 31. Dezember 2020 äussert, ein Schreiben von A.A._____ an seine Frau vom 9. Februar 2021, mit dem er ihr gegenüber erklärt, über CHF 46'657.00 Schulden zu verfügen, sowie verschiedene Ratenvereinbarungen und Rechnungen. Verzichtserklärungen wurden hingegen keine beigelegt.
5. Gemäss den von A.A._____ und A.B._____ dem Gericht übermittelten Akten erliess die KSTV am 29. August 2022 einen Entscheid zu einem Steuererlassgesuch der Eheleute vom 4. Juni 2022, mit welchem diese um Erlass noch offener Forderungen der Einkommenssteuer des Bundes 2021 im Betrag von CHF 1'159.65 sowie der Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons 2021 im Umfang von CHF 4'254.00 ersucht hatten. Darin wies die KSTV das Steuererlassgesuch für beide Beträge vollumfänglich ab. Ob dieser Entscheid angefochten wurde, ist nicht ersichtlich; jedenfalls ist am Verwaltungsgericht von diesen Parteien keine Beschwerde hängig.
6. Am 11. Oktober 2022 erliess auch das Steueramt der Gemeinde B._____ einen praktisch gleichlautenden Entscheid. Dieser betraf jedoch das oben erwähnte Steuererlassgesuch vom 13. Juni 2022, welches hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinde 2021 im Umfang von CHF 4'690.00 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wurde.
Das Steueramt erwog, wie die KSTV in ihrem Entscheid, dass gemäss den eingereichten Unterlagen hätten die Steuerpflichtigen Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern, wobei sie keinerlei Verzicht der Gläubiger geltend machen würden. Die Voraussetzungen der Opfersymmetrie bzw. der Gläubigergleichbehandlung seien damit nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Im Sinne einer Zahlungserleichterung könnten jedoch Ratenzahlungen gewährt werden. Ausserdem könne auf die Einforderung der Verzugszinsen verzichtet werden, allerdings nur, sofern die Zahlungen rechtzeitig erfolgen würden. Allfällige Vereinbarungen betreffend Ratenzahlungen seien schriftlich an das zuständige Steueramt der Gemeinde einzureichen.
7. Mit ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden adressierter Eingabe vom 23. Oktober 2022 (act. A.1) teilen A.A._____ und A.B._____ mit, dass sie den Entscheid zur Kenntnis genommen haben, ihn aber nicht verstehen können. In ihrer Situation sei sehr wohl eine grosse Härte gegeben. Das Gesetz besage zudem, dass die Vermögenslosigkeit und die zu kleine Deckung ihrer Lebenskosten zu berücksichtigen sei. Durch den Unfall von A.A._____ und die Krankheit von A.B._____ seien sie so viele Abzahlungen am tätigen, dass sie keine weiteren vermögen würden. Wenn eine Notlage so klar gegeben sei, sei mindestens ein Teilerlass zu geben. Sie würden deshalb höflichst darum bitten, dass sie nicht weitere Schulden machen müssten und reichten somit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Eine Kopie ihrer Eingabe schickten sie an das Steueramt der Gemeinde B._____.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (act. A.2) beantragt die Gemeinde B._____, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 (BR 720.000, nachfolgend mit StG/GR abgekürzt) gegen Einspracheentscheide sowie Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erheben. Dasselbe gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 31. August 2006 (GKStG; BR 720.200) für Steuererlassentscheide der Gemeinden.
Dispositiv
2. Das Gericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG; BR 370.100]).
3. Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern sehen die einschlägigen Gesetze die Möglichkeit des Steuererlasses vor. So bestimmt etwa Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), dass wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer (oder eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung) eine grosse Härte bedeutet, die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können. Der Steuererlass bezweckt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Mit anderen Worten verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälligen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sogenannte Opfersymmetrie) gewährleistet ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast die steuerpflichtige Person.
Dasselbe gilt für die Kantonssteuern (Art. 156 StG/GR) sowie für die Gemeindesteuern, wobei für diese die Bestimmungen des StG/GR sinngemäss zur Anwendung kommen.
4. Im hier zu beurteilenden Fall haben die Beschwerdeführer zwar mehrere Dokumente zum Nachweis ihrer Notlage eingereicht. Darüber braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn sie haben weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihre Gläubiger insgesamt im gleichen Umfang wie die zu erlassenden Gemeindesteuern auf ihre Forderungen (oder zumindest Teile davon) verzichtet hätten. Wie das Steueramt der Gemeinde deshalb zu Recht erwogen hat, ist die Opfersymmetrie so nicht gewährleistet. Würde unter diesen Umständen ein Steuererlass gewährt, würde sich der Verzicht des Staates nicht zugunsten der Gesuchsteller (hier: Beschwerdeführer), sondern zugunsten derer Gläubiger auswirken. Auf diese Weise würde aber das Ziel des Steuererlasses, namentlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer durch ausnahmsweisen Verzicht auf die mit rechtskräftiger definitiver Veranlagungsverfügung festgelegten und geschuldeten Steuerbeträge, verfehlt.
5. Daraus folgt, dass das Steuererlassgesuch zu Recht abgewiesen wurde und damit die Beschwerde ebenfalls abgewiesen werden muss.
6. Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (siehe Art. 18 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; vgl. auch Praxisfestlegung der KSTV zum Steuererlass nach Art. 156 StG/GR S. 3), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG – und anders als von ihr beantragt – keine aussergerichtliche Entschädigung zu, zumal zu Recht kein Ausnahmetatbestand geltend gemacht wird.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Gemäss Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) kann bei Entscheiden über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
4. [Mitteilungen]
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 18 Steuererlassverordnungart. 18 Ordonnance sur les demandes en remise d\'impôtart. 18 Ordinanza sul condono dell’imposta
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF